11.07.2015 Aufrufe

Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil desBetriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber angeeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.Dritter TitelAusschüsse für Jugendarbeitsschutz§ 55Bildung des Landesausschussesfür Jugendarbeitsschutz(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten oberstenLandesbehörde wird ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutzgebildet.(2) Dem Landesausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des Landesjugendringes,3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreterund je ein Vertreter des Landesjugendamtes, der für dasGesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehördeund der für die berufsbildenden Schulen zuständigenobersten Landesbehörde und4. ein Arzt.(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der vonder Landesregierung bestimmten obersten Landesbehördeberufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmerauf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbändeund Gewerkschaften, der Arzt auf VorschlagVierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!