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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässigeSchichtzeit hinaus beschäftigt,10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,11. entgegen § 14 Abs. l einen Jugendlichen außerhalb derZeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vorAblauf der Mindestfreizeit beschäftigt,12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünfTagen in der Woche beschäftigt,13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagenbeschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichennicht freistellt,14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagenbeschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagenbeschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenenDauer gewährt,17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durchVerkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,19. entgegen § 23 Abs. l, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mitErwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeitabhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten unter Tage beschäftigt,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

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