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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendder Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlagder in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.(4) Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Fürbare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird, eineangemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nachLandesrecht oder von der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufungbeteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5gelten für die Stellvertreter entsprechend.(7) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzendenund dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertretersollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.(8) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. DieGeschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssenvorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise nichtnur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigungentsprechend. An den Sitzungen des Landesausschussesund der Unterausschüsse können Vertreter derbeteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.§ 56Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutzbei der Aufsichtsbehörde(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutzgebildet. In Städten, in denen mehrere Auf-Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

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