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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteilefür den Jugendlichen zu befürchten sind.§ 33Erste Nachuntersuchung(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sichder Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegenzu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht wordenist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchungdarf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgebersoll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahmeder ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt,bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigungnach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablaufeines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nachAbsatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigungvorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibenshat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigtenund dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahmeder ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigtwerden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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