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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendgefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeitennicht beschäftigt werden.(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichenmit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2)vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arztzulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.§ 41Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zurBeendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zurVollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahrenund der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaftauf Verlangen zur Einsicht vor zulegen oder einzusenden.(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnisaus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.§ 42Eingreifen der AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenenArbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchtenlassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgebermitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sichdurch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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