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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 46Ermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zumZwecke einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichenBetreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Vorschriften über die Durchführung derärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungender Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungenund Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalbeines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anlässenbestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriftendurchzuführen sind, und hierbei von der Fristdes § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,2. zur Vereinfachung der Abrechnunga) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungenim Rahmen der geltenden Gebührenordnungenfestsetzen,b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beimZusammentreffen mehrerer Untersuchungen nachNummer 1 erlassen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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