Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 24Arbeiten unter Tage(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigtwerden.(2) Absatz l gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über16 Jahre,1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlichist,2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigungunter Tage abgeschlossen haben oder3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigtenAusbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmenoder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsichteines Fachkundigen gewährleistet ist.§ 25Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen(1) Personen, die1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestenszwei Jahren,2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzungder ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilderobliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oderJugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafevon mehr als drei Monaten,3. wegen einer Straftat nach den §§ 109 h, 171, 174 bis 174 c,176 bis 181 a, 182 bis 184 b, 225 des Strafgesetzbuches,4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzoder5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz odernach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenderSchriften wenigstens zweimalDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher