Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendDRITTER ABSCHNITTBeschäftigung JugendlicherErster TitelArbeitszeit und Freizeit§ 8Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich undnicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nichtgearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängendeFreizeit haben, so darf die ausfallendeArbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden,die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestaltverteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnittdieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die täglicheArbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nichtüberschreiten.(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf wenigerals acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an denübrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stundenbeschäftigt werden.(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahrewährend der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglichund nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigtwerden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher