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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 31Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe vonAlkohol und Tabak(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen einesRechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweistoder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicherZüchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdungdurch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitgliederseines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinemHause schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahrenkeine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichenüber 16 Jahre keinen Branntwein geben.Vierter TitelGesundheitliche Betreuung§ 32Erstuntersuchung(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nurbeschäftigt werden, wenn1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arztuntersucht worden ist (Erstuntersuchung) und2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellteBescheinigung vorliegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nichtlänger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leich-Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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