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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschussfür Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, indenen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden ein gerichtetsind, übernimmt der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutzdie Aufgaben dieses Ausschusses.(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkendenJugendringes,3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werdenvon der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirkbestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer aufVorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dieübrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabeentsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehördemit Genehmigung der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.§ 57Aufgaben der Ausschüsse(1) Der Landesausschuss berät die oberste Landesbehörde inallen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzesund macht Vorschläge für die Durchführung diesesGesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzesauf.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

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