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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendVIERTER ABSCHNITTDurchführung des GesetzesErster TitelAushänge und Verzeichnisse§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der AufsichtsbehördeArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichenbeschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und dieAnschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.§ 48Aushang über Arbeitszeit und PausenArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen,haben einen Aushang über Beginn und Ende derregelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichenan geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.§ 49Verzeichnisse der JugendlichenArbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigtenJugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, desGeburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen dasDatum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einerBeschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieserBeschäftigung, enthalten ist.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

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