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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendFÜNFTER ABSCHNITTStraf- und Bußgeldvorschriften§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflichtunterliegt, beschäftigt,2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch inVerbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre odereinen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegt, in anderer als derzugelassenen Weise beschäftigt,5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässigeDauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1eine dort bezeichnete Person an Berufsschultagen oder inBerufsschulwochen nicht freistellt,7. entgegen § l0 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahmean Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder andem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfungunmittelbar vorangeht, nicht freistellt,8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mitder vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in dervorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

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