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Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Ausnahmen§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.3821/85 wer<strong>de</strong>n im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes folgen<strong>de</strong> Fahrzeugkategorien von <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Artikel 5 bis 9 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85ausgenommen:1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behör<strong>de</strong>n stehen o<strong>de</strong>r von diesen ohne Fahrer angemietet o<strong>de</strong>rgeleast sind, um Beför<strong>de</strong>rungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mitprivatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- o<strong>de</strong>r Fischereiunternehmen zurGüterbeför<strong>de</strong>rung, insbeson<strong>de</strong>re auch zur Beför<strong>de</strong>rung leben<strong>de</strong>r Tiere, im Rahmen <strong>de</strong>r eigenenunternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmensverwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r von diesen ohne Fahrer angemietet wer<strong>de</strong>n,3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einemUmkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmens verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, das das Fahrzeugbesitzt, anmietet o<strong>de</strong>r least,4. Fahrzeuge o<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, diein einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmensa) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durchArtikel 3 Absatz 26 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erbringen, zum Zwecke <strong>de</strong>r Zustellung von Sendungen im Rahmen <strong>de</strong>sUniversaldienstes o<strong>de</strong>rb) zur Beför<strong>de</strong>rung von Material, Ausrüstungen o<strong>de</strong>r Maschinen, die <strong>de</strong>r Fahrer zur Ausübung seinerberuflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, beson<strong>de</strong>rerAusstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n ambulanten Verkauf dienen,verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, soweit das Lenken <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellt,5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometernverkehren, die mit <strong>de</strong>n übrigen Teilen <strong>de</strong>s Hoheitsgebiets we<strong>de</strong>r durch eine befahrbare Brücke, Furt o<strong>de</strong>reinen befahrbaren Tunnel verbun<strong>de</strong>n sind,6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmens zur Güterbeför<strong>de</strong>rungmit Druckerdgas-, Flüssiggas- o<strong>de</strong>r Elektroantrieb verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren zulässige Höchstmasseeinschließlich Anhänger o<strong>de</strong>r Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis o<strong>de</strong>reines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerblichePersonen- o<strong>de</strong>r Güterbeför<strong>de</strong>rung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit <strong>de</strong>r Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, TelegrammundTelefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweiseFernsehsen<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r -geräten eingesetzt wer<strong>de</strong>n,9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeför<strong>de</strong>rungverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen <strong>de</strong>s Zirkus- o<strong>de</strong>r Schaustellergewerbes verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n,11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzweckenverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch beilandwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern o<strong>de</strong>r zur Lieferung von Milcherzeugnissenfür Futterzwecke an diese Betriebe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/o<strong>de</strong>r Werttransporte,- Seite 10 von 41 -

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