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Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Mitführungspflicht hat <strong>de</strong>r Fahrer die Bescheinigung unverzüglich imUnternehmen abzugeben.(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax o<strong>de</strong>r digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wer<strong>de</strong>n konnte, hat <strong>de</strong>r Unternehmer,<strong>de</strong>r nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen <strong>de</strong>r zuständigen Kontrollbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r -stelle nachträglich eineBescheinigung auszustellen o<strong>de</strong>r vorzulegen.(2a) Manuelle Nachträge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nachAnhang I B <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels <strong>de</strong>r manuellen Eingabevorrichtung <strong>de</strong>sKontrollgerätes auf <strong>de</strong>r Fahrerkarte erfolgen.(2b) Manuelle Nachträge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nachAnhang I <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbarunter Verwendung <strong>de</strong>r in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführtenZeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s nächsten im Anschluss an <strong>de</strong>n berücksichtigungsfreienZeitraum verwen<strong>de</strong>ten Schaublattes o<strong>de</strong>r auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarfkönnen auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt wer<strong>de</strong>n.(3) Der Unternehmer, <strong>de</strong>r nicht zugleich Fahrer ist, hat die Bescheinigungen ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückgabedurch <strong>de</strong>n Fahrer ein Jahr außerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeugs aufzubewahren und <strong>de</strong>n Fahrern auf Verlangen eine Kopieauszuhändigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten.§ 20a Verantwortlichkeiten(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>rVerordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines an<strong>de</strong>renMitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union, eines Vertragsstaates <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n EuropäischenWirtschaftsraum o<strong>de</strong>r eines Drittstaates.(2) Neben <strong>de</strong>n Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehen<strong>de</strong>n Verla<strong>de</strong>r,Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturenfür die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Verordnungverantwortlich.(3) Die Verkehrsunternehmen, Verla<strong>de</strong>r, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer,Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbartenBeför<strong>de</strong>rungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Abschnitt 8Ordnungswidrigkeiten§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsUnternehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten wer<strong>de</strong>n,1a. entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1 geeignete Vordrucke nicht, nicht rechtzeitig o<strong>de</strong>r nicht inausreichen<strong>de</strong>r Anzahl aushändigt,2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnungo<strong>de</strong>r ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig prüft o<strong>de</strong>r nicht, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weiseo<strong>de</strong>r nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt o<strong>de</strong>r eineMaßnahme nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig ergreift,3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig aushändigt o<strong>de</strong>r nicht dafür sorgt,dass das Kontrollgerät o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrtschreiber benutzt wird,4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Daten <strong>de</strong>s Fahrzeugspeichers übertragen undgespeichert wer<strong>de</strong>n,5. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert wer<strong>de</strong>n,- Seite 12 von 41 -

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