11.07.2015 Aufrufe

Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten, soweitsie nicht zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes,§ 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 <strong>de</strong>r Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten BuchesSozialgesetzbuch benötigt wer<strong>de</strong>n.(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus <strong>de</strong>m Massenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätesspätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n.Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten <strong>de</strong>r Fahrerkarten spätestens 28 Kalen<strong>de</strong>rtage nachAufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n. Der Fahrer hat hierzu <strong>de</strong>mUnternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hatalle sowohl von <strong>de</strong>n Kontrollgeräten als auch von <strong>de</strong>n Fahrerkarten kopierten Daten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r Stelle auf Verlangen entwe<strong>de</strong>r unmittelbar o<strong>de</strong>r durch Datenfernübertragung o<strong>de</strong>r auf einem durchdie Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zu bestimmen<strong>de</strong>n Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat vonallen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem geson<strong>de</strong>rten Datenträger zuspeichern sind.(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben <strong>de</strong>m Mieter <strong>de</strong>s Fahrzeugs diejenigen Daten aus <strong>de</strong>mMassenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beför<strong>de</strong>rungen beziehen und aufdie dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,1. auf <strong>de</strong>ssen Verlangen,2. spätestens 90 Tage nach Beginn <strong>de</strong>s Mietverhältnisses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Datenübermittlung und3. nach Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisseszur Verfügung zu stellen. Dabei sind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zurSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson<strong>de</strong>re die Vertraulichkeit,Unversehrtheit und Zurechenbarkeit <strong>de</strong>r Daten gewährleisten; im Falle <strong>de</strong>r Nutzung allgemein zugänglicher Netzesind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Verschlüsselungsverfahren anzuwen<strong>de</strong>n.§ 2a Aufbewahrung von KontrollunterlagenDer Unternehmer bewahrt die ihm o<strong>de</strong>r seinen Fahrern von <strong>de</strong>n zuständigen Personen überlassenenNie<strong>de</strong>rschriften, Ergebnisprotokolle und an<strong>de</strong>re Unterlagen über bei ihm auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> vorgenommenebeziehungsweise bei seinen Fahrern auf <strong>de</strong>r Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagensind <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht sind dieUnterlagen bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten.Abschnitt 2Organisation§ 3 ZertifizierungsinfrastrukturDie Aufgaben <strong>de</strong>r für die Umsetzung <strong>de</strong>s Zertifizierungsverfahrens nach <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85verantwortlichen Stellen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Anlage 2. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung nimmt die Aufgaben <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt. Die fürdie Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn bestimmt.Abschnitt 3Kontrollsystem nach EG-Verordnungen§ 4 Allgemeines(1) Die zum Betrieb <strong>de</strong>s Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfor<strong>de</strong>rlichenKontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Mustern gemäßAnhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnunggefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten wer<strong>de</strong>n auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:1. für die Fahrerkarte- Seite 4 von 41 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!