Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten, soweitsie nicht zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes,§ 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 <strong>de</strong>r Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten BuchesSozialgesetzbuch benötigt wer<strong>de</strong>n.(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus <strong>de</strong>m Massenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätesspätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n.Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten <strong>de</strong>r Fahrerkarten spätestens 28 Kalen<strong>de</strong>rtage nachAufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n. Der Fahrer hat hierzu <strong>de</strong>mUnternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hatalle sowohl von <strong>de</strong>n Kontrollgeräten als auch von <strong>de</strong>n Fahrerkarten kopierten Daten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r Stelle auf Verlangen entwe<strong>de</strong>r unmittelbar o<strong>de</strong>r durch Datenfernübertragung o<strong>de</strong>r auf einem durchdie Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zu bestimmen<strong>de</strong>n Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat vonallen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem geson<strong>de</strong>rten Datenträger zuspeichern sind.(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben <strong>de</strong>m Mieter <strong>de</strong>s Fahrzeugs diejenigen Daten aus <strong>de</strong>mMassenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beför<strong>de</strong>rungen beziehen und aufdie dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,1. auf <strong>de</strong>ssen Verlangen,2. spätestens 90 Tage nach Beginn <strong>de</strong>s Mietverhältnisses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Datenübermittlung und3. nach Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisseszur Verfügung zu stellen. Dabei sind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zurSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson<strong>de</strong>re die Vertraulichkeit,Unversehrtheit und Zurechenbarkeit <strong>de</strong>r Daten gewährleisten; im Falle <strong>de</strong>r Nutzung allgemein zugänglicher Netzesind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Verschlüsselungsverfahren anzuwen<strong>de</strong>n.§ 2a Aufbewahrung von KontrollunterlagenDer Unternehmer bewahrt die ihm o<strong>de</strong>r seinen Fahrern von <strong>de</strong>n zuständigen Personen überlassenenNie<strong>de</strong>rschriften, Ergebnisprotokolle und an<strong>de</strong>re Unterlagen über bei ihm auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> vorgenommenebeziehungsweise bei seinen Fahrern auf <strong>de</strong>r Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagensind <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht sind dieUnterlagen bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten.Abschnitt 2Organisation§ 3 ZertifizierungsinfrastrukturDie Aufgaben <strong>de</strong>r für die Umsetzung <strong>de</strong>s Zertifizierungsverfahrens nach <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85verantwortlichen Stellen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Anlage 2. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung nimmt die Aufgaben <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt. Die fürdie Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn bestimmt.Abschnitt 3Kontrollsystem nach EG-Verordnungen§ 4 Allgemeines(1) Die zum Betrieb <strong>de</strong>s Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfor<strong>de</strong>rlichenKontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Mustern gemäßAnhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnunggefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten wer<strong>de</strong>n auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:1. für die Fahrerkarte- Seite 4 von 41 -
Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 <strong>de</strong>r Anlage 8 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung,b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r einesan<strong>de</strong>ren Vertragsstaats <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, die dazuberechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,2. für die Werkstattkarte die nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten o<strong>de</strong>rbeauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, <strong>de</strong>ren Fahrpersonal Beför<strong>de</strong>rungen durchführt, die unter dieVerordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, o<strong>de</strong>r das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhaltenhat.Erfolgt <strong>de</strong>r Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichenUnterlagen beizufügen. Im Rahmen <strong>de</strong>s Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eineÜberprüfung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Antragstellers sowie <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r vorgelegten Kopien mit <strong>de</strong>nOriginalen stattzufin<strong>de</strong>n.(2) Die Kontrollgerätkarten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen ausgegeben.(3) Der Antrag auf Erneuerung <strong>de</strong>r Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, <strong>de</strong>r aufErneuerung <strong>de</strong>r Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Karte gestellt wer<strong>de</strong>n.Den Anträgen sind die nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einerWerkstattkarte haben spätestens nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung o<strong>de</strong>rBeauftragung <strong>de</strong>r Werkstatt nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eineerneute Schulung im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit <strong>de</strong>mDatum <strong>de</strong>s letzten Nachweises. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 <strong>de</strong>rVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit <strong>de</strong>r vollständigen Vorlage aller nach <strong>de</strong>n §§ 5,7 o<strong>de</strong>r § 9 erfor<strong>de</strong>rlichen Antragsunterlagen und Angaben.(4) Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl einer vorhan<strong>de</strong>nenKarte beantragt, hat <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle vorzulegen:1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über <strong>de</strong>n Verlust,2. bei Diebstahl <strong>de</strong>n Nachweis einer Anzeige,3. bei Beschädigung o<strong>de</strong>r Fehlfunktion die zu erneuern<strong>de</strong> Karte.Dem Antrag sind die nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber <strong>de</strong>rKontrollgerätkarte hat auf Verlangen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherungan Ei<strong>de</strong>s statt abzugeben, dass und aus welchen Grün<strong>de</strong>n er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann.Mit Ausstellung <strong>de</strong>r Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wie<strong>de</strong>raufgefun<strong>de</strong>ne Karte ist <strong>de</strong>rausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit <strong>de</strong>r zu ersetzen<strong>de</strong>n Karte weniger alssechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen,wenn alle erfor<strong>de</strong>rlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r StelleKenntnis von <strong>de</strong>r Kartennummer erhält.(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet <strong>de</strong>r Karteninhaber unverzüglich die Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle,welche die Karte erteilt hat. Die Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>m Kontrollgerätkartenregister beimKraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt.§ 5 Fahrerkarte(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgen<strong>de</strong> Unterlagen vorzulegen:1.a) als inländischer Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 <strong>de</strong>r Anlage 8 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung,b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>renVertragsstaats <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeugezu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1dieser Verordnung zu beachten sind,- Seite 5 von 41 -