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Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>sFahrpersonalgesetzes (<strong>Fahrpersonalverordnung</strong> -<strong>FPersV</strong>)<strong>FPersV</strong>Ausfertigungsdatum: 27.06.2005Vollzitat:"<strong>Fahrpersonalverordnung</strong> vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die durch Artikel 1 <strong>de</strong>r Verordnung vom 22. Mai2013 (BGBl. I S. 1395) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist"Stand: Zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 2 V v. 19.12.2011 I 2835Hinweis: Än<strong>de</strong>rung durch Art. 1 V v. 22.5.2013 I 1395 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschließend bearbeitetFußnote(+++ Textnachweis ab: 2. 7.2005 +++)Die V wur<strong>de</strong> als Artikel 1 <strong>de</strong>r V v. 27.6.2005 I 1882 vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau- undWohnungswesen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>srates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 2.7.2005 in Kraft getreten.Abschnitt 1Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr(1) Fahrer1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeför<strong>de</strong>rung dienen und <strong>de</strong>ren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhängero<strong>de</strong>r Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeför<strong>de</strong>rung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazubestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu beför<strong>de</strong>rn, und im Linienverkehr mit einerLinienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe <strong>de</strong>r Artikel 4, 6 bis 9 und 12<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 15. März 2006 zurHarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnungen (EWG) Nr.3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 <strong>de</strong>s Rates sowie zur Aufhebung <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 <strong>de</strong>s Rates (ABl.EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.(2) Absatz 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,3. Fahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Material, Ausrüstungen o<strong>de</strong>r Maschinen, die <strong>de</strong>r Fahrer zur Ausübungseiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, soweit das Lenken <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht dieHaupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellt,3a. Fahrzeuge, die zur Beför<strong>de</strong>rung von Gütern, die im Betrieb, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Fahrer angehört, in handwerklicherFertigung o<strong>de</strong>r Kleinserie hergestellt wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist o<strong>de</strong>rdurchgeführt wur<strong>de</strong>, verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, soweit das Lenken <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit <strong>de</strong>sFahrers darstellt,- Seite 1 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>4. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n ambulanten Verkauf verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n und für diese Zwecke beson<strong>de</strong>rs ausgestattet sind, soweit das Lenken <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht dieHaupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellt, und5. selbstfahren<strong>de</strong> Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 <strong>de</strong>r Fahrzeug-Zulassungsverordnung.(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer vonKraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nachMaßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Vorschriften einzuhalten:1. Beträgt <strong>de</strong>r durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeitvon viereinhalb Stun<strong>de</strong>n eine Fahrtunterbrechung von min<strong>de</strong>stens 30 zusammenhängen<strong>de</strong>n Minuteneinzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils min<strong>de</strong>stens 20zusammenhängen<strong>de</strong>n Minuten o<strong>de</strong>r drei Teilunterbrechungen von jeweils min<strong>de</strong>stens 15 Minuten ersetztwer<strong>de</strong>n. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb <strong>de</strong>r Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rteils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.2. Beträgt <strong>de</strong>r durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind alsFahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach <strong>de</strong>n Dienst- undFahrplänen in <strong>de</strong>r Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wen<strong>de</strong>zeiten). Voraussetzung hierfür ist, dassdie Gesamtdauer <strong>de</strong>r Arbeitsunterbrechungen min<strong>de</strong>stens ein Sechstel <strong>de</strong>r vorgesehenen Lenkzeitbeträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Gesamtdauer nichtberücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass Arbeitsunterbrechungen von min<strong>de</strong>stensacht Minuten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, <strong>de</strong>r die ausreichen<strong>de</strong>Erholung <strong>de</strong>s Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nachLan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong> entsprechen<strong>de</strong> Abweichungen bewilligen.(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer<strong>de</strong>r in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstenssechs 24-Stun<strong>de</strong>n-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhalten<strong>de</strong>n Ruhezeiten auf einenZweiwochenzeitraum verteilen.(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungenund die Ruhezeiten gemäß <strong>de</strong>n Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wer<strong>de</strong>n.Artikel 10 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fin<strong>de</strong>t entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2ausgenommen ist, folgen<strong>de</strong> Zeiten aufzuzeichnen:1. Lenkzeiten,2. alle sonstigen Arbeitszeiten,3. Fahrtunterbrechungen und4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.Die Aufzeichnungen sind für je<strong>de</strong>n Tag getrennt zu fertigen und müssen folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Datum,3. amtliche Kennzeichen <strong>de</strong>r benutzten Fahrzeuge,4. Ort <strong>de</strong>s Fahrtbeginns,5. Ort <strong>de</strong>s Fahrten<strong>de</strong>s und6. Kilometerstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrten<strong>de</strong>.Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lenkzeiten,Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Woche und <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rlaufen<strong>de</strong>n Woche vorausgegangenen 15 Kalen<strong>de</strong>rtage sind vom Fahrer mitzuführen und <strong>de</strong>n zuständigenPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum <strong>de</strong>nlaufen<strong>de</strong>n Tag und die vorausgegangenen 28 Kalen<strong>de</strong>rtage. Hat <strong>de</strong>r Fahrer während <strong>de</strong>s in Satz 4 genanntenZeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das1. die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 <strong>de</strong>s Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät imStraßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r- Seite 2 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit <strong>de</strong>s im internationalen Straßenverkehrbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung gilt,sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 15 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r Artikel12 <strong>de</strong>s Anhangs zum AETR an Stelle <strong>de</strong>r Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat <strong>de</strong>m Unternehmer alleAufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf <strong>de</strong>r Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat1. <strong>de</strong>m Fahrer entsprechend <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>r Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung <strong>de</strong>r Aufzeichnungenin ausreichen<strong>de</strong>r Anzahl auszuhändigen,2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch <strong>de</strong>n Fahrer zu prüfen und unverzüglichMaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung <strong>de</strong>r Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch <strong>de</strong>n Fahrer in chronologischer Reihenfolge undin lesbarer Form außerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeugs aufzubewahren und <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangenvorzulegen und4. die Aufzeichnungen nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zuvernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 <strong>de</strong>sArbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 <strong>de</strong>r Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1<strong>de</strong>s Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt wer<strong>de</strong>n.(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I o<strong>de</strong>r I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>reinem Fahrtschreiber gemäß § 57a <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer <strong>de</strong>r inAbsatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend <strong>de</strong>n Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabea Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2Unterabs. 1 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r § 57a Abs. 2 <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle <strong>de</strong>r Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat <strong>de</strong>r Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und En<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>m Schaublattzu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I <strong>de</strong>r Verordnung(EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r eines Fahrtschreibers <strong>de</strong>m Fahrer vor Beginn <strong>de</strong>r Fahrt die für das Gerät zugelassenenSchaublätter in ausreichen<strong>de</strong>r Anzahl auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät nach AnhangI o<strong>de</strong>r I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrtschreiber ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6Satz 4 bis 6 und 7 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat <strong>de</strong>r Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I Bzur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in <strong>de</strong>m in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum einFahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstetist, hat er die Schaublätter dieses Kontrollgerätes während <strong>de</strong>r Fahrt ebenfalls mitzuführen und <strong>de</strong>n zuständigenPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85(1) Ein Fahrer, <strong>de</strong>r ein Fahrzeug lenkt, das in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt,o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lenk- o<strong>de</strong>r Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäßAnhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend <strong>de</strong>n Artikeln 13, 14Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3,5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und dieBenutzerführung zu beachten.(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genanntenZeiträume müssen bei Übernahme <strong>de</strong>s Fahrzeugs auf <strong>de</strong>r Fahrerkarte unter Benutzung <strong>de</strong>r im Kontrollgerätvorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Fahrer vor Übernahme <strong>de</strong>sFahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.(3) Die nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Ausdruckehat <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke inchronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeugs aufzubewahren und <strong>de</strong>n zuständigenPersonen auf Verlangen vorzulegen.(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, <strong>de</strong>ren Verwendung in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.561/2006 o<strong>de</strong>r dieser Verordnung fällt, hat <strong>de</strong>r Unternehmer, <strong>de</strong>r das Fahrzeug anmietet, zu Beginn undam En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mietzeitraums durch Verwendung <strong>de</strong>r Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten <strong>de</strong>sFahrzeugspeichers über die mit <strong>de</strong>n Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichertwer<strong>de</strong>n. Ist dies in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mietzeitraumsein Ausdruck wie bei Beschädigung o<strong>de</strong>r Fehlfunktion <strong>de</strong>r Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat <strong>de</strong>n Ausdruckunverzüglich nach Erhalt an <strong>de</strong>n Unternehmer weiterzuleiten, <strong>de</strong>r ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf- Seite 3 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten, soweitsie nicht zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes,§ 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 <strong>de</strong>r Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten BuchesSozialgesetzbuch benötigt wer<strong>de</strong>n.(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus <strong>de</strong>m Massenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätesspätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n.Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten <strong>de</strong>r Fahrerkarten spätestens 28 Kalen<strong>de</strong>rtage nachAufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert wer<strong>de</strong>n. Der Fahrer hat hierzu <strong>de</strong>mUnternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hatalle sowohl von <strong>de</strong>n Kontrollgeräten als auch von <strong>de</strong>n Fahrerkarten kopierten Daten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r Stelle auf Verlangen entwe<strong>de</strong>r unmittelbar o<strong>de</strong>r durch Datenfernübertragung o<strong>de</strong>r auf einem durchdie Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zu bestimmen<strong>de</strong>n Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat vonallen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem geson<strong>de</strong>rten Datenträger zuspeichern sind.(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben <strong>de</strong>m Mieter <strong>de</strong>s Fahrzeugs diejenigen Daten aus <strong>de</strong>mMassenspeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beför<strong>de</strong>rungen beziehen und aufdie dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,1. auf <strong>de</strong>ssen Verlangen,2. spätestens 90 Tage nach Beginn <strong>de</strong>s Mietverhältnisses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Datenübermittlung und3. nach Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisseszur Verfügung zu stellen. Dabei sind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zurSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson<strong>de</strong>re die Vertraulichkeit,Unversehrtheit und Zurechenbarkeit <strong>de</strong>r Daten gewährleisten; im Falle <strong>de</strong>r Nutzung allgemein zugänglicher Netzesind <strong>de</strong>m jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong> Verschlüsselungsverfahren anzuwen<strong>de</strong>n.§ 2a Aufbewahrung von KontrollunterlagenDer Unternehmer bewahrt die ihm o<strong>de</strong>r seinen Fahrern von <strong>de</strong>n zuständigen Personen überlassenenNie<strong>de</strong>rschriften, Ergebnisprotokolle und an<strong>de</strong>re Unterlagen über bei ihm auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> vorgenommenebeziehungsweise bei seinen Fahrern auf <strong>de</strong>r Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagensind <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht sind dieUnterlagen bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten.Abschnitt 2Organisation§ 3 ZertifizierungsinfrastrukturDie Aufgaben <strong>de</strong>r für die Umsetzung <strong>de</strong>s Zertifizierungsverfahrens nach <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85verantwortlichen Stellen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Anlage 2. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung nimmt die Aufgaben <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt. Die fürdie Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn bestimmt.Abschnitt 3Kontrollsystem nach EG-Verordnungen§ 4 Allgemeines(1) Die zum Betrieb <strong>de</strong>s Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfor<strong>de</strong>rlichenKontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Mustern gemäßAnhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnunggefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten wer<strong>de</strong>n auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:1. für die Fahrerkarte- Seite 4 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 <strong>de</strong>r Anlage 8 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung,b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r einesan<strong>de</strong>ren Vertragsstaats <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, die dazuberechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,2. für die Werkstattkarte die nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten o<strong>de</strong>rbeauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, <strong>de</strong>ren Fahrpersonal Beför<strong>de</strong>rungen durchführt, die unter dieVerordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, o<strong>de</strong>r das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhaltenhat.Erfolgt <strong>de</strong>r Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichenUnterlagen beizufügen. Im Rahmen <strong>de</strong>s Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eineÜberprüfung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Antragstellers sowie <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r vorgelegten Kopien mit <strong>de</strong>nOriginalen stattzufin<strong>de</strong>n.(2) Die Kontrollgerätkarten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen ausgegeben.(3) Der Antrag auf Erneuerung <strong>de</strong>r Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, <strong>de</strong>r aufErneuerung <strong>de</strong>r Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Karte gestellt wer<strong>de</strong>n.Den Anträgen sind die nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einerWerkstattkarte haben spätestens nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung o<strong>de</strong>rBeauftragung <strong>de</strong>r Werkstatt nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eineerneute Schulung im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit <strong>de</strong>mDatum <strong>de</strong>s letzten Nachweises. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 <strong>de</strong>rVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit <strong>de</strong>r vollständigen Vorlage aller nach <strong>de</strong>n §§ 5,7 o<strong>de</strong>r § 9 erfor<strong>de</strong>rlichen Antragsunterlagen und Angaben.(4) Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl einer vorhan<strong>de</strong>nenKarte beantragt, hat <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle vorzulegen:1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über <strong>de</strong>n Verlust,2. bei Diebstahl <strong>de</strong>n Nachweis einer Anzeige,3. bei Beschädigung o<strong>de</strong>r Fehlfunktion die zu erneuern<strong>de</strong> Karte.Dem Antrag sind die nach <strong>de</strong>n §§ 5, 7 o<strong>de</strong>r § 9 jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber <strong>de</strong>rKontrollgerätkarte hat auf Verlangen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherungan Ei<strong>de</strong>s statt abzugeben, dass und aus welchen Grün<strong>de</strong>n er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann.Mit Ausstellung <strong>de</strong>r Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wie<strong>de</strong>raufgefun<strong>de</strong>ne Karte ist <strong>de</strong>rausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit <strong>de</strong>r zu ersetzen<strong>de</strong>n Karte weniger alssechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen,wenn alle erfor<strong>de</strong>rlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r StelleKenntnis von <strong>de</strong>r Kartennummer erhält.(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet <strong>de</strong>r Karteninhaber unverzüglich die Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle,welche die Karte erteilt hat. Die Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>m Kontrollgerätkartenregister beimKraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt.§ 5 Fahrerkarte(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgen<strong>de</strong> Unterlagen vorzulegen:1.a) als inländischer Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 <strong>de</strong>r Anlage 8 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung,b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>renVertragsstaats <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeugezu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1dieser Verordnung zu beachten sind,- Seite 5 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>2. einen Nachweis über <strong>de</strong>n Wohnsitz im Inland und Anschrift,3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt sowie4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in <strong>de</strong>r Größe 35 mm x 45 mm, das <strong>de</strong>n Antragsteller ohneKopfbe<strong>de</strong>ckung im Halbprofil zeigt.(2) Die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r vom Bewerber mitgeteiltenDaten.(3) Je<strong>de</strong>r Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor <strong>de</strong>r Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständigeBehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle Anfragen bei <strong>de</strong>m zentralen Fahrerlaubnisregister, <strong>de</strong>m zentralen Kontrollgerätkartenregisterund <strong>de</strong>n Fahrerkartenregistern <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union und <strong>de</strong>r Vertragsstaaten <strong>de</strong>sAbkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob<strong>de</strong>m Antragsteller bereits an<strong>de</strong>rweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wur<strong>de</strong>. Zu diesem Zweck dürfen die nach §49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufenwer<strong>de</strong>n.(4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen wer<strong>de</strong>n. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während<strong>de</strong>r Fahrt mitzuführen und <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(5) Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Fahrerkarte beträgt bei <strong>de</strong>r Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginntmit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Personalisierung. Bei <strong>de</strong>r Erneuerung auf Grund von Beschädigung o<strong>de</strong>r Fehlfunktion beginntsie mit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Personalisierung. Bei <strong>de</strong>r Erneuerung auf Grund <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer beginntdie Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r neuen Fahrerkarte mit <strong>de</strong>m Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r vorherigenFahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r ersetztenKarte.§ 6 Mitführen <strong>de</strong>r abgelaufenen FahrerkarteDer Fahrer hat auch nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit die Fahrerkarte noch min<strong>de</strong>stens 28 Kalen<strong>de</strong>rtage im Fahrzeugmitzuführen. Bei Umtausch <strong>de</strong>r Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.3821/85 hat <strong>de</strong>r Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die <strong>de</strong>m Umtausch vorausgehen<strong>de</strong>n 28 Kalen<strong>de</strong>rtageebenfalls 28 Kalen<strong>de</strong>rtage mitzuführen.§ 7 Werkstattkarte(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller als Unternehmer o<strong>de</strong>r die nach Gesetz, Satzungo<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur)fachlich geeignet sind.(2) Der Antragsteller hat folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:1. Name, Anschrift und Sitz <strong>de</strong>r Werkstatt, <strong>de</strong>s Herstellers von Kontrollgeräten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fahrzeugherstellers,2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nach Gesetz,Satzung o<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache<strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,4. Anerkennung o<strong>de</strong>r Beauftragung <strong>de</strong>r Werkstatt nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,5. Schulung <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend <strong>de</strong>rRichtlinie für die Durchführung von Schulungen <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen <strong>de</strong>rFahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,sowie6. bestehen<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.(3) (entfällt)(4) Die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dassdie verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.- Seite 6 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>(5) Die Werkstattkarte wird <strong>de</strong>m Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum <strong>de</strong>sUnternehmens. Die zur Benutzung <strong>de</strong>r Werkstattkarte erfor<strong>de</strong>rliche persönliche I<strong>de</strong>ntifikationsnummer wird <strong>de</strong>rverantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.(6) Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Personalisierung. § 5Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.§ 8 Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen(1) Ist eine <strong>de</strong>r Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich <strong>de</strong>r zuständigenBehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle zu mel<strong>de</strong>n; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzen<strong>de</strong>n Frist an siezurückzugeben. Die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle hat im Falle <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Erteilungsvoraussetzungen,insbeson<strong>de</strong>re im Falle <strong>de</strong>r missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe <strong>de</strong>r Werkstattkarte zu verlangen.Rückgabepflichtig sind sowohl <strong>de</strong>r Unternehmer, bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzungo<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft.Schei<strong>de</strong>t die verantwortliche Fachkraft aus <strong>de</strong>r Werkstatt aus, haben <strong>de</strong>r Unternehmer o<strong>de</strong>r dievertretungsberechtigten Personen die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist <strong>de</strong>m Unternehmer o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>n vertretungsberechtigten Personen eine Rückgabe nicht möglich, ist die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelleunverzüglich zu unterrichten.(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständigeBehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt.§ 9 Unternehmenskarte(1) Der Antragsteller hat folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:1. Name, Anschrift und Sitz <strong>de</strong>s Unternehmens,2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt sowie Anschrift <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rnach Gesetz, Satzung o<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.(2) Die Unternehmenskarten wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Unternehmer o<strong>de</strong>r die nach Gesetz, Satzung o<strong>de</strong>rGesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für dieordnungsgemäße Verwendung <strong>de</strong>r Karten.(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fahrzeugeinsatzes für dasUnternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird, um <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>s Fahrzeugs <strong>de</strong>mUnternehmen zuzuordnen.(4) Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>rPersonalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.§ 10 KontrollkarteDie Kontrollkarten wer<strong>de</strong>n an die für die Kontrolle <strong>de</strong>r Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behör<strong>de</strong>nund Stellen ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehör<strong>de</strong> aus und ermöglicht das Lesen, Ausdruckenund Herunterla<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r im Massespeicher <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. DieGültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.Abschnitt 4Zentrales Kontrollgerätkartenregister§ 11 Führung und Zweckbestimmung <strong>de</strong>s Registers(1) Das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt führt nach § 2 Nr. 4 <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes das ZentraleKontrollgerätkartenregister zum Nachweis <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen ausgegebenenKontrollgerätkarten im Sinne <strong>de</strong>s Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Darin wer<strong>de</strong>nerfasst die I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>r Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nenFahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- o<strong>de</strong>r Kontrollkarten ausgestellt wor<strong>de</strong>n sind, und die I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten <strong>de</strong>rausgestellten, abhan<strong>de</strong>n gekommenen und <strong>de</strong>fekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.- Seite 7 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von I<strong>de</strong>ntifizierungsdaten, die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um feststellenzu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen o<strong>de</strong>r eine Kontrollbehör<strong>de</strong> besitzt o<strong>de</strong>r welche Kartenabhan<strong>de</strong>n gekommen o<strong>de</strong>r beschädigt sind.§ 12 Inhalt <strong>de</strong>s RegistersIm Zentralen Kontrollgerätkartenregister wer<strong>de</strong>n gespeichert über1. Fahrerkarten folgen<strong>de</strong> Daten:a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aka<strong>de</strong>mischer Grad und Geschlecht,b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,c) Tag <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Fahrerkarte,d) Tag <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Fahrerkarte,e) Status <strong>de</strong>r Fahrerkarte,f) antragsbearbeiten<strong>de</strong> und mitteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle einschließlich <strong>de</strong>r für die Antragsbearbeitungverantwortlichen Person,g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,h) bei Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl das Datum <strong>de</strong>s Abhan<strong>de</strong>nkommens <strong>de</strong>r Fahrerkarte;2. Werkstattkarten folgen<strong>de</strong> Daten:a) Name und Anschrift <strong>de</strong>r Werkstatt, <strong>de</strong>s Herstellers von Kontrollgeräten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fahrzeugherstellers, bei<strong>de</strong>r Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer <strong>de</strong>s Firmensitzes sowie <strong>de</strong>r Standortgemein<strong>de</strong> und <strong>de</strong>sGemein<strong>de</strong>teils,b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aka<strong>de</strong>mischer Grad und Geschlecht<strong>de</strong>s Unternehmers, bei juristischen Personen <strong>de</strong>r nach Gesetz, Satzung o<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zurVertretung berufenen Personen,c) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aka<strong>de</strong>mischer Grad und Geschlecht <strong>de</strong>rPerson, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wur<strong>de</strong>,d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,e) Tag <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Werkstattkarte,f) Tag <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Werkstattkarte,g) Status <strong>de</strong>r Werkstattkarte,h) antragsbearbeiten<strong>de</strong> und mitteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle einschließlich <strong>de</strong>r für die Antragsbearbeitungverantwortlichen Person,i) bei Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl das Datum <strong>de</strong>s Abhan<strong>de</strong>nkommens <strong>de</strong>r Werkstattkarte;3. Unternehmenskarten folgen<strong>de</strong> Daten:a) Name und Anschrift <strong>de</strong>s Unternehmens sowie die statistische Kennziffer <strong>de</strong>s Firmensitzes, <strong>de</strong>rStandortgemein<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>teils,b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aka<strong>de</strong>mischer Grad und Geschlecht<strong>de</strong>s Unternehmers, bei juristischen Personen <strong>de</strong>r nach Gesetz, Satzung o<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zurVertretung berufenen Personen,c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,d) Tag <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Unternehmenskarte,e) Tag <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Unternehmenskarte,f) antragsbearbeiten<strong>de</strong> und mitteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle einschließlich <strong>de</strong>r für die Antragsbearbeitungverantwortlichen Person,g) Status <strong>de</strong>r Unternehmenskarte,h) bei Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl das Datum <strong>de</strong>s Abhan<strong>de</strong>nkommens <strong>de</strong>r Unternehmenskarte;4. Kontrollkarten folgen<strong>de</strong> Daten:- Seite 8 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>a) Name und Anschrift <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>,b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,c) Tag <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Kontrollkarte,d) Tag <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Kontrollkarte,e) Status <strong>de</strong>r Kontrollkarte,f) bei Verlust o<strong>de</strong>r Diebstahl das Datum <strong>de</strong>s Abhan<strong>de</strong>nkommens <strong>de</strong>r Kontrollkarte.§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen KontrollgerätkartenregisterDie Daten über Kontrollgerätkarten wer<strong>de</strong>n fünf Jahre nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer gelöscht.§ 14 Mitteilung an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister im automatisiertenDialogverfahren(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle teilt <strong>de</strong>m Zentralen Kontrollgerätkartenregisterunverzüglich die zu speichern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu einer Än<strong>de</strong>rung einer Eintragung führen<strong>de</strong>n Daten im automatisiertenDialogverfahren mit; sie teilt <strong>de</strong>m Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusän<strong>de</strong>rungen zu Kontrollgerätkarten im automatisiertenDialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zu übermitteln.(3) Der Personalisierer teilt <strong>de</strong>m Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion undVersand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechen<strong>de</strong> Information hierüber mit.§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behör<strong>de</strong>n und Stellen durch Abruf imautomatisierten VerfahrenDie im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behör<strong>de</strong>nund Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt wer<strong>de</strong>n, soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r darauf beruhen<strong>de</strong>rRechtsvorschriften,2. für Verkehrs- o<strong>de</strong>r Grenzkontrollen,3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,4. für die Verfolgung von Straftaten.§ 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behör<strong>de</strong>n und Stellen durch Abruf imautomatisierten VerfahrenDie im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Datendürfen an die hierfür zuständigen Behör<strong>de</strong>n und Stellen in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>n Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisiertenVerfahren übermittelt wer<strong>de</strong>n, soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r darauf beruhen<strong>de</strong>rRechtsvorschriften,2. für Verkehrskontrollen,3. zur Verfolgung von Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Straßenverkehrs o<strong>de</strong>r4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Straßenverkehr stehen.§ 17 Einrichtung und Betrieb <strong>de</strong>r automatisierten AbrufverfahrenDie Einrichtung und <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>r automatisierten Abrufverfahren richten sich nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes.Abschnitt 5- Seite 9 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Ausnahmen§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.3821/85 wer<strong>de</strong>n im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes folgen<strong>de</strong> Fahrzeugkategorien von <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Artikel 5 bis 9 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85ausgenommen:1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behör<strong>de</strong>n stehen o<strong>de</strong>r von diesen ohne Fahrer angemietet o<strong>de</strong>rgeleast sind, um Beför<strong>de</strong>rungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mitprivatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- o<strong>de</strong>r Fischereiunternehmen zurGüterbeför<strong>de</strong>rung, insbeson<strong>de</strong>re auch zur Beför<strong>de</strong>rung leben<strong>de</strong>r Tiere, im Rahmen <strong>de</strong>r eigenenunternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmensverwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r von diesen ohne Fahrer angemietet wer<strong>de</strong>n,3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einemUmkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmens verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, das das Fahrzeugbesitzt, anmietet o<strong>de</strong>r least,4. Fahrzeuge o<strong>de</strong>r Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, diein einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmensa) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durchArtikel 3 Absatz 26 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erbringen, zum Zwecke <strong>de</strong>r Zustellung von Sendungen im Rahmen <strong>de</strong>sUniversaldienstes o<strong>de</strong>rb) zur Beför<strong>de</strong>rung von Material, Ausrüstungen o<strong>de</strong>r Maschinen, die <strong>de</strong>r Fahrer zur Ausübung seinerberuflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, beson<strong>de</strong>rerAusstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n ambulanten Verkauf dienen,verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, soweit das Lenken <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit <strong>de</strong>s Fahrers darstellt,5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometernverkehren, die mit <strong>de</strong>n übrigen Teilen <strong>de</strong>s Hoheitsgebiets we<strong>de</strong>r durch eine befahrbare Brücke, Furt o<strong>de</strong>reinen befahrbaren Tunnel verbun<strong>de</strong>n sind,6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmens zur Güterbeför<strong>de</strong>rungmit Druckerdgas-, Flüssiggas- o<strong>de</strong>r Elektroantrieb verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren zulässige Höchstmasseeinschließlich Anhänger o<strong>de</strong>r Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis o<strong>de</strong>reines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerblichePersonen- o<strong>de</strong>r Güterbeför<strong>de</strong>rung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit <strong>de</strong>r Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, TelegrammundTelefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweiseFernsehsen<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r -geräten eingesetzt wer<strong>de</strong>n,9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeför<strong>de</strong>rungverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen <strong>de</strong>s Zirkus- o<strong>de</strong>r Schaustellergewerbes verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n,11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzweckenverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch beilandwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern o<strong>de</strong>r zur Lieferung von Milcherzeugnissenfür Futterzwecke an diese Betriebe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/o<strong>de</strong>r Werttransporte,- Seite 10 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Unternehmens zum Transporttierischer Nebenprodukte im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 3 Nummer 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 <strong>de</strong>sEuropäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für <strong>de</strong>nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in <strong>de</strong>r jeweilsgelten<strong>de</strong>n Fassung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen <strong>de</strong>sKombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, und16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beför<strong>de</strong>rung leben<strong>de</strong>r Tiere von<strong>de</strong>n landwirtschaftlichen Betrieben zu <strong>de</strong>n lokalen Märkten und umgekehrt o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Märkten zu <strong>de</strong>nlokalen Schlachthäusern verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beför<strong>de</strong>rungen ineinem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort <strong>de</strong>s Fahrzeugs das Min<strong>de</strong>stalter <strong>de</strong>r Beifahrer zum Zwecke <strong>de</strong>rBerufsausbildung 16 Jahre.Abschnitt 6Europäisches Übereinkommen über die Arbeit <strong>de</strong>s iminternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals(AETR)§ 19 Kontrollgeräte nach <strong>de</strong>m Europäischen Übereinkommen über die Arbeit <strong>de</strong>s iminternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)Auf Grund <strong>de</strong>s Artikels 3 Absatz 1, <strong>de</strong>s Artikels 10 Absatz 1 und <strong>de</strong>s Artikels 13 Absatz 1 <strong>de</strong>s AETR in Verbindungmit Artikel 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat <strong>de</strong>r Unternehmer in Fahrzeuge, die <strong>de</strong>m AETRunterliegen und mit <strong>de</strong>nen das Hoheitsgebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt<strong>de</strong>rartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von <strong>de</strong>m Fahrer zubenutzen. Die Kontrollgeräte sind nach <strong>de</strong>n Artikeln 10 bis 14 <strong>de</strong>s Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart,Einbau, Benutzung und Prüfung <strong>de</strong>r Kontrollgeräte richten sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s AETR einschließlichseines Anhangs und <strong>de</strong>r Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen dieAnfor<strong>de</strong>rungen nach Satz 4.Abschnitt 7Sonstige Vorschriften§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage(1) Selbstfahren<strong>de</strong> Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>rKapitel III Artikel 12 <strong>de</strong>s Anhangs zum AETR o<strong>de</strong>r dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht o<strong>de</strong>rnicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem o<strong>de</strong>r mehreren <strong>de</strong>r vorausgegangenen 28 Kalen<strong>de</strong>rtage1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für <strong>de</strong>ren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,2. erkrankt waren,3. sich im Urlaub befan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r4. aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n kein Fahrzeug gelenkt haben,haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a o<strong>de</strong>r Absatz 2bbelegt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheinigung <strong>de</strong>s Unternehmersvorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat <strong>de</strong>n betroffenenFahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisenauszustellen, auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass <strong>de</strong>r Fahrer die Bescheinigung während <strong>de</strong>r Fahrtmit sich führt o<strong>de</strong>r die manuellen Nachträge nach Absatz 2a o<strong>de</strong>r Absatz 2b vornimmt. Der selbstfahren<strong>de</strong>Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträgenach Absatz 2a o<strong>de</strong>r Absatz 2b vorzunehmen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer, <strong>de</strong>r nichtzugleich Fahrer ist, o<strong>de</strong>r einer von ihm beauftragten Person, die nicht <strong>de</strong>r Fahrer selbst sein darf, und vom- Seite 11 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Mitführungspflicht hat <strong>de</strong>r Fahrer die Bescheinigung unverzüglich imUnternehmen abzugeben.(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax o<strong>de</strong>r digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt wer<strong>de</strong>n konnte, hat <strong>de</strong>r Unternehmer,<strong>de</strong>r nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen <strong>de</strong>r zuständigen Kontrollbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r -stelle nachträglich eineBescheinigung auszustellen o<strong>de</strong>r vorzulegen.(2a) Manuelle Nachträge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nachAnhang I B <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels <strong>de</strong>r manuellen Eingabevorrichtung <strong>de</strong>sKontrollgerätes auf <strong>de</strong>r Fahrerkarte erfolgen.(2b) Manuelle Nachträge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nachAnhang I <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 o<strong>de</strong>r eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbarunter Verwendung <strong>de</strong>r in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführtenZeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s nächsten im Anschluss an <strong>de</strong>n berücksichtigungsfreienZeitraum verwen<strong>de</strong>ten Schaublattes o<strong>de</strong>r auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarfkönnen auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt wer<strong>de</strong>n.(3) Der Unternehmer, <strong>de</strong>r nicht zugleich Fahrer ist, hat die Bescheinigungen ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückgabedurch <strong>de</strong>n Fahrer ein Jahr außerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeugs aufzubewahren und <strong>de</strong>n Fahrern auf Verlangen eine Kopieauszuhändigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rjahres zu vernichten.§ 20a Verantwortlichkeiten(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>rVerordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines an<strong>de</strong>renMitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union, eines Vertragsstaates <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n EuropäischenWirtschaftsraum o<strong>de</strong>r eines Drittstaates.(2) Neben <strong>de</strong>n Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehen<strong>de</strong>n Verla<strong>de</strong>r,Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturenfür die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Verordnungverantwortlich.(3) Die Verkehrsunternehmen, Verla<strong>de</strong>r, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer,Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbartenBeför<strong>de</strong>rungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Abschnitt 8Ordnungswidrigkeiten§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsUnternehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten wer<strong>de</strong>n,1a. entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1 geeignete Vordrucke nicht, nicht rechtzeitig o<strong>de</strong>r nicht inausreichen<strong>de</strong>r Anzahl aushändigt,2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnungo<strong>de</strong>r ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig prüft o<strong>de</strong>r nicht, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weiseo<strong>de</strong>r nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt o<strong>de</strong>r eineMaßnahme nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig ergreift,3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig aushändigt o<strong>de</strong>r nicht dafür sorgt,dass das Kontrollgerät o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrtschreiber benutzt wird,4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Daten <strong>de</strong>s Fahrzeugspeichers übertragen undgespeichert wer<strong>de</strong>n,5. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert wer<strong>de</strong>n,- Seite 12 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 Daten nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 eine Sicherheitskopie nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erstellt,8. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Daten nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,8a. entgegen § 2a Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht o<strong>de</strong>r nicht min<strong>de</strong>stens ein Jahraufbewahrt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,9. entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird,10. entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig einbauen lässt,11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 o<strong>de</strong>r 5, Absatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r Absatz 3 Satz 1 eine dort genannteBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig aushändigt o<strong>de</strong>rnicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht min<strong>de</strong>stens ein Jahr aufbewahrt o<strong>de</strong>r12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass <strong>de</strong>r Fahrer die Bescheinigung während <strong>de</strong>rFahrt mit sich führt o<strong>de</strong>r einen dort genannten manuellen Nachtrag vornimmt.(2) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer als Fahrervorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 3 Nr. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Nr. 2 Satz 2 Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen o<strong>de</strong>rRuhezeiten nicht einhält,2. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, eine Aufzeichnung nicht,nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht vollständig führt o<strong>de</strong>r eine Aufzeichnung o<strong>de</strong>r ein Schaublatt nicht mitführt o<strong>de</strong>rnicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig aushändigt,3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 ein Kontrollgerät o<strong>de</strong>r einen Fahrtschreiber nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig betreibt,4. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Schicht o<strong>de</strong>r die Pausen auf <strong>de</strong>m Schaublatt nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig vermerkt,5. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 die Schaublätter nicht mitführt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zur Prüfungaushändigt,6. entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig bedient o<strong>de</strong>r die Benutzerführung nicht o<strong>de</strong>rnicht richtig beachtet,7. entgegen § 2 Abs. 2 einen dort genannten Zeitraum auf <strong>de</strong>r Fahrerkarte nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig einträgt,8. (weggefallen)9. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 <strong>de</strong>n Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig weiterleitet,11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt,12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mitführt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zur Prüfungaushändigt,13. entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht min<strong>de</strong>stens 28 Kalen<strong>de</strong>rtagemitführt,14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt,15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigvorlegt,16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet o<strong>de</strong>r17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig abgibt.(3) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsWerkstattinhaber o<strong>de</strong>r als verantwortliche Fachkraft (Installateur) vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Erteilungsvoraussetzungen nicht mel<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 o<strong>de</strong>r § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 o<strong>de</strong>r 5 eineWerkstattkarte nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zurückgibt.- Seite 13 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>§ 22 (weggefallen)-§ 23 Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsUnternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 <strong>de</strong>s Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerätim Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 26 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 561/2006<strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), verstößt, in<strong>de</strong>m ervorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht einbaut o<strong>de</strong>r nicht benutzt,2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r die ordnungsgemäßeBenutzung <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte nicht sorgt,3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl Schaublätter nicht aushändigt,4. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebauteKontrollgerät nicht eignet,5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass <strong>de</strong>r dort genannte Ausdruckordnungsgemäß erfolgen kann,6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig aushändigt o<strong>de</strong>r7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Unterabs. 2, eine Reparatur nicht, nichtrichtig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig durchführen lässt.(2) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer als Fahrergegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, in<strong>de</strong>m er vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht benutzt,2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r die ordnungsgemäßeBenutzung <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte nicht sorgt,3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass <strong>de</strong>r dort genannte Ausdruckordnungsgemäß erfolgen kann,4. entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 o<strong>de</strong>r 3 eine an<strong>de</strong>re Fahrerkarte, eine <strong>de</strong>fekteFahrerkarte o<strong>de</strong>r eine Fahrerkarte, <strong>de</strong>ren Gültigkeit abgelaufen ist, benutzt,5. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 o<strong>de</strong>r 3 ein Schaublatt o<strong>de</strong>reine Fahrerkarte verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r entnimmt,6. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 einen Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig fertigt o<strong>de</strong>r eine dortgenannte Angabe o<strong>de</strong>r eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigeinträgt,7. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ein Schaublatt o<strong>de</strong>r eine Fahrerkarte nicht benutzt,8. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 o<strong>de</strong>r Unterabsatz 4 o<strong>de</strong>r Absatz 5 Buchstabe e eine Eintragungo<strong>de</strong>r eine Än<strong>de</strong>rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise o<strong>de</strong>r nichtvor Fahrtantritt vornimmt,9. einer Vorschrift <strong>de</strong>s Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf <strong>de</strong>m Schaublatt o<strong>de</strong>r das Betätigen <strong>de</strong>rSchaltvorrichtung <strong>de</strong>s Kontrollgerätes zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,9a. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a bis c o<strong>de</strong>r Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig einträgt,10. entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 ein Symbol nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig eingibt,11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a o<strong>de</strong>r b ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck o<strong>de</strong>r einehandschriftliche Aufzeichnung nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,12. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständigo<strong>de</strong>r nicht für die vorgeschriebene Dauer vermerkt,- Seite 14 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>13. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 eine Angabe nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig ausdrucken lässt o<strong>de</strong>rnicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig macht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig mit <strong>de</strong>r Unterschrift versieht o<strong>de</strong>r14. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 die Fahrt ohne Fahrerkarte fortsetzt.(3) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsWerkstattinhaber o<strong>de</strong>r als Installateur vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 <strong>de</strong>rVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät einbaut o<strong>de</strong>r repariert.(4) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b o<strong>de</strong>r Nr. 4 Buchstabe b <strong>de</strong>sFahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer als Unternehmer, Fahrer, Werkstattinhaber o<strong>de</strong>r als Installateur vorsätzlicho<strong>de</strong>r fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 8 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Aufzeichnungen auf <strong>de</strong>mSchaublatt verfälscht, unterdrückt o<strong>de</strong>r vernichtet o<strong>de</strong>r Speicherinhalte <strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarteo<strong>de</strong>r die ausgedruckten Dokumente von <strong>de</strong>m Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht, unterdrückt o<strong>de</strong>rvernichtet o<strong>de</strong>r eine Einrichtung hierfür im Fahrzeug bereithält.§ 24 Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2135/98Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer als Fahrervorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 2135/98 <strong>de</strong>s Rates vom 24.September 1998 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und<strong>de</strong>r Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung <strong>de</strong>r Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85(ABl. EG Nr. L 274 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/ 2002 <strong>de</strong>r Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl.EG Nr. L 207 S. 1) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, eine Angabe nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig ausdruckt o<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig überträgt o<strong>de</strong>r das ausgedruckte Dokument nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig unterzeichnet.§ 25 Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen das AETR(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, werals Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit <strong>de</strong>s im internationalen Straßenverkehrbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889),das zuletzt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist,verstößt, in<strong>de</strong>m er vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, <strong>de</strong>r die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 o<strong>de</strong>r Absatz 3, Artikel 7Absatz 1 o<strong>de</strong>r Artikel 8 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a o<strong>de</strong>r Buchstabe c Satz 1, 3 o<strong>de</strong>r Satz4 o<strong>de</strong>r Absatz 7 <strong>de</strong>n Fahrbetrieb nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig organisiert,3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht o<strong>de</strong>rnicht rechtzeitig abstellt o<strong>de</strong>r eine dort genannte Maßnahme nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig trifft,4. entgegen Artikel 10 <strong>de</strong>s Anhangs für das einwandfreie Funktionieren o<strong>de</strong>r die ordnungsgemäße Benutzung<strong>de</strong>s Kontrollgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte nicht sorgt,5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 <strong>de</strong>s Anhangs ein dort genanntes Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht richtigaushändigt o<strong>de</strong>r nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs ein Schaublatt o<strong>de</strong>r eine Kopie nicht o<strong>de</strong>rnicht min<strong>de</strong>stens ein Jahr aufbewahrt,7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 <strong>de</strong>s Anhangs ein Schaublatt nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigaushändigt,8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii <strong>de</strong>s Anhangs nicht sicherstellt, dass alle Daten aus <strong>de</strong>rFahrzeugeinheit und <strong>de</strong>r Fahrerkarte heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwölf Monate aufbewahrtwer<strong>de</strong>n und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen,9. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs eine Aufzeichnung auf <strong>de</strong>m Schaublatt, <strong>de</strong>nSpeicherinhalt <strong>de</strong>s Kontrollgeräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte o<strong>de</strong>r ein ausgedrucktes Dokument verfälscht,unterdrückt o<strong>de</strong>r vernichtet o<strong>de</strong>r10. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 <strong>de</strong>s Anhangs eine Reparatur nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigdurchführen lässt.- Seite 15 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>(2) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, werals Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit <strong>de</strong>s im internationalen Straßenverkehrbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, in<strong>de</strong>m er vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Min<strong>de</strong>stalter erreicht zu haben o<strong>de</strong>rohne einer dort festgesetzten Anfor<strong>de</strong>rung zu entsprechen,2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 o<strong>de</strong>r Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 o<strong>de</strong>r Artikel 8 Absatz 1, 2,5, 6 o<strong>de</strong>r 7 o<strong>de</strong>r Artikel 8 bis eine Lenkzeit, eine Unterbrechung o<strong>de</strong>r eine Ruhezeit nicht einhält,3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Zeit nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig festhält,4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art o<strong>de</strong>r Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigvermerkt,5. entgegen Artikel 10 <strong>de</strong>s Anhangs für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäßeBenutzung <strong>de</strong>s Kontrollgerätes sowie <strong>de</strong>r Fahrerkarte nicht sorgt,6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 <strong>de</strong>s Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannterAusdruck erfolgen kann,7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Unterabsatz 2 <strong>de</strong>s Anhangs ein angeschmutzteso<strong>de</strong>r beschädigtes Schaublatt verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht, nichtrichtig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig beifügt,8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs ein Schaublatt o<strong>de</strong>r eine Fahrerkarte nichto<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig benutzt,9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 o<strong>de</strong>r Satz 3 <strong>de</strong>s Anhangs ein Schaublatt o<strong>de</strong>r eineFahrerkarte entnimmt o<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n dort genannten Zeitraum hinaus verwen<strong>de</strong>t,10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b o<strong>de</strong>r Buchstabe c o<strong>de</strong>r Absatz 5 Buchstabe e <strong>de</strong>s Anhangs eineEintragung o<strong>de</strong>r eine Än<strong>de</strong>rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weiseo<strong>de</strong>r nicht vor Fahrtantritt vornimmt,10a. entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich <strong>de</strong>s Anhangs die Schaltvorrichtung nicht richtigbetätigt,10b. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a bis c o<strong>de</strong>r Buchstabe d <strong>de</strong>s Anhangs eine dort genannteAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigeinträgt,10c.entgegen Artikel 12 Absatz 5 bis Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs ein Symbol nicht richtig eingibt,11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a o<strong>de</strong>r Buchstabe b <strong>de</strong>s Anhangs ein dort genanntes Schaublatt,eine Fahrerkarte o<strong>de</strong>r einen dort genannten Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt,11a. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs eine Aufzeichnung auf <strong>de</strong>m Schaublatt, <strong>de</strong>nSpeicherinhalt <strong>de</strong>s Kontrollgeräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte o<strong>de</strong>r ein ausgedrucktes Dokument verfälscht,unterdrückt o<strong>de</strong>r vernichtet,12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a <strong>de</strong>s Anhangs eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,nicht vollständig, nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Weise o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vermerkt o<strong>de</strong>r13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i <strong>de</strong>s Anhangs eine Angabe nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nichtrechtzeitig ausdruckt, <strong>de</strong>n Ausdruck nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig mit <strong>de</strong>r Unterschrift versieht o<strong>de</strong>r eineZeit nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig einträgt.(3) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b <strong>de</strong>s Fahrpersonalgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer alsWerkstattinhaber o<strong>de</strong>r Installateur gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit <strong>de</strong>s im internationalenStraßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, in<strong>de</strong>m er vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs ein Kontrollgerät einbaut o<strong>de</strong>r repariert o<strong>de</strong>r2. entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 <strong>de</strong>s Anhangs eine Aufzeichnung auf <strong>de</strong>m Schaublatt, <strong>de</strong>n Speicherinhalt<strong>de</strong>s Kontrollgeräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrerkarte o<strong>de</strong>r ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt o<strong>de</strong>rvernichtet.Abschnitt 9- Seite 16 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Übergangsvorschriften§ 26Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellen in einemvom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelten Verfahren erteilt wor<strong>de</strong>n sind, geltenals wirksam erteilt im Sinne <strong>de</strong>r §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.Anlage 1 (zu § 1 Abs. 6)+++ Wegen nicht darstellbarer Textteile Anlage nicht aufgenommen +++(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1893bzgl. <strong>de</strong>r einzelnen Än<strong>de</strong>rungen vgl. Fußnote)Anlage 2 (zu § 3)Digitales Tachographensystem im StraßenverkehrPolicy für die Bun<strong>de</strong>srepublik DeutschlandVersion 1.2 in <strong>de</strong>r Fassung vom 18. April 2007( Fundstelle <strong>de</strong>s Originaltextes: BGBl. I 2008, 61 - 82 )1 EinleitungDieses Dokument ist die Policy <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland, im Folgen<strong>de</strong>n kurz als die D-MSA-Policy bezeichnet, für <strong>de</strong>n elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO (EG) 3821/85 und Anlage 11 <strong>de</strong>sAnhangs I (B) <strong>de</strong>r VO (EG) 2135/98 in Verbindung mit VO (EG) 1360/2002 (CSM_008).Die D-MSA-Policy befin<strong>de</strong>t sich im Einklang mit <strong>de</strong>r• Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)• VO (EG) 3821/85• VO (EG) 2135/98• VO (EG) 1360/2002• VO (EG) 561/2006•„Common Security Gui<strong>de</strong>line“. 1) .1.1 Zuständige OrganisationenDas Tachographen-System verfügt über folgen<strong>de</strong> Organisation 2) :- Seite 17 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>D-MSADie für die Umsetzung <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 in Deutschlandzuständige Stelle wird im Folgen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA(Deutschland-Member State Authority) bezeichnet und vom Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung wahrgenommen. Offizieller Ansprechpartner ist:Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungReferat S 36Robert-Schuman-Platz 1D-53175 BonnTelefon: +49.228.300-5365Fax: +49.228.300-1470.D-CADie D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt (KBA) mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r D-CAKraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samtLeiter <strong>de</strong>r D-CAFör<strong>de</strong>straße 16D-24944 FlensburgTelefon: +49.461.316-1610Fax: +49.461.316-1767.D-CPDie D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt (KBA) mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s D-CPKraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samtPersonalisierungsstelleFör<strong>de</strong>straße 16D-24944 FlensburgTelefon: +49.461.316-1240Fax: +49.461.316-1822.Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re die Verantwortung für die Umsetzung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy. Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CPkann die Erfüllung (von Teilen) ihrer/seiner Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wirddie Verantwortung <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP in keiner Weise eingeschränkt.D-CIADie Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r D-CIA wird von <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn jeweils individuell bestimmt.Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern:Siemens AGSiemens-VDO AutomotiveCommercial VehiclesHeinrich-Hertz-Straße 45D-78052 Villingen-SchwenningenTelefon: +49.7721/67-0Fax: +49.7721/7847.1.2 GenehmigungDie D-MSA-Policy wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r D-MSA bei <strong>de</strong>r EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durchEuropean CommissionDirectorate General JRCJoint Research CentreInstitute for the Protection and Security of the CitizenTraceability and Vulnerability Assessment UnitTP 361I-21020 Ispra (Va)Italyam 3. Juli 2007 genehmigt 3) .1.3 Verfügbarkeit und Kontakt-DetailsDie D-MSA-Policy steht in elektronischer Form auf <strong>de</strong>r Web-Seite http://www.kba.<strong>de</strong> zur Verfügung.- Seite 18 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen MSA-Policy sind zu richten an:Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungReferat S 36Robert-Schuman-Platz 1D-53175 BonnTelefon: +49.228.300-5365Fax: +49.228.300-1470.2 Geltungsbereich[r2.1]Die Gültigkeit <strong>de</strong>r D-MSA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben imRahmen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002.[r2.2]D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>nRechtsvorschriften sicher, dass die von <strong>de</strong>r D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in<strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 <strong>de</strong>finierten Zwecke im Rahmen ihrerindividuellen Zuständigkeiten und <strong>de</strong>n relevanten gültigen Regelungen eingesetzt wer<strong>de</strong>n.[r2.3]Der Geltungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n D-MSA-Policy ist in folgen<strong>de</strong>r Übersicht fett markiert 4) :- Seite 19 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Figure 1 Description of Annex I(B) key management3 Allgemeine Regelungen3.1 Aufgaben und VerpflichtungenDieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85,VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese <strong>de</strong>n Gültigkeitsbereich <strong>de</strong>r D-MSA-Policybetreffen.[r3.1]Die D-MSA:- Seite 20 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>a) nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn wahr,b) ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy und veranlasst <strong>de</strong>renGenehmigung durch die Kommission,c) ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung <strong>de</strong>r Generaldirektion für Verkehr und Energie <strong>de</strong>rEuropäischen Union (DG TREN) bekannt,d) ernennt <strong>de</strong>n D-CP o<strong>de</strong>r lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,e) kann Überprüfungen <strong>de</strong>r D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, <strong>de</strong>r D-CIA, <strong>de</strong>r Hersteller und weiterer externerDienstleister durchführen o<strong>de</strong>r veranlassen, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist,f) stellt sicher o<strong>de</strong>r veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen inkorrekter Weise erhält,g) genehmigt das Practice Statement (PS) <strong>de</strong>r D-CA, <strong>de</strong>s D-CP, <strong>de</strong>r Hersteller von Fahrzeugeinheitenund <strong>de</strong>r Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,h) stellt sicher o<strong>de</strong>r veranlasst, dass die D-MSA-Policy <strong>de</strong>n beteiligten Stellen zur Verfügung gestelltwird,i) informiert unverzüglich die ERCA o<strong>de</strong>r eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevantenVorfälle bei <strong>de</strong>r Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie <strong>de</strong>r in dieseeingebrachten Schlüssel und Zertifikate.[r3.2]Die D-CA:a) führt in ihrem Betrieb die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, <strong>de</strong>r Root-Policy und dieser D-MSA-Policy aus,b) erstellt ein PS, in <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>stens die Art <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy, <strong>de</strong>r Root-Policy und <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelungen erläutert wird,c) hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellenRessourcen bereit,d) trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn siediese o<strong>de</strong>r Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dassdiese in ihrem Betrieb die relevanten Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r D-MSA-Policy und <strong>de</strong>s PS einhalten,e) informiert unverzüglich die D-MSA o<strong>de</strong>r eine ihrer autorisierten Stellen und ggf. die ERCA über allesicherheitsrelevanten Vorfälle bei <strong>de</strong>r Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Gerätesowie <strong>de</strong>r in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.[r3.3]Die D-CIA:a) prüft, ob alle erfor<strong>de</strong>rlichen Dokumente vorgelegt wur<strong>de</strong>n,b) prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Kontrollgerätkarte nach <strong>de</strong>n VO (EG) 3821/85,VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, <strong>de</strong>r Root-Policyund dieser D-MSA-Policy gegeben sind,c) prüft vor <strong>de</strong>r Bestellung einer Kontrollgerätkarte, ob <strong>de</strong>m Antragsteller bereits in einem an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaat eine Kontrollgerätkarte ausgestellt wur<strong>de</strong>,d) stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n vorgelegten Dokumentenund entsprechend <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s D-CP und dieser Policy an <strong>de</strong>n D-CP geliefert wer<strong>de</strong>n,e) informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anfor<strong>de</strong>rung dieser Policy,f) stellt sicher, dass die PIN <strong>de</strong>r Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die dieWerkstattkarte ausgestellt wur<strong>de</strong>,g) informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA o<strong>de</strong>r eine ihrer autorisierten Stellen über allesicherheitsrelevanten Vorfälle.[r3.4]Der D-CP:- Seite 21 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>a) erfüllt in seinem Betrieb die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, <strong>de</strong>r Root-Policy und dieser D-MSA-Policy,b) schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister han<strong>de</strong>lt – einen Vertrag mit <strong>de</strong>rD-MSA ab, in <strong>de</strong>m er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,c) erstellt ein PS, in <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>stens die Art <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy, <strong>de</strong>r Root-Policy und <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelungen erläutert wird,d) weist <strong>de</strong>r D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufen<strong>de</strong>n Betrieb ingeeigneter Weise nach,e) gestattet <strong>de</strong>r D-MSA o<strong>de</strong>r einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seinerVerpflichtungen zu überprüfen,f) informiert unverzüglich die D-CA o<strong>de</strong>r eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevantenVorfälle bei <strong>de</strong>r Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie <strong>de</strong>r in dieseeingebrachten Schlüssel und Zertifikate.[r3.5]Der Karteninhaber/Antragsteller ist verpflichtet:a) wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,b) bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhan<strong>de</strong>ne Karten und Kartenarten zu machen,c) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für <strong>de</strong>n vorgesehenen Zweck benutzt wirdund Missbrauch, insbeson<strong>de</strong>re durch Dritte, verhin<strong>de</strong>rt wird,d) sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,e) beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwen<strong>de</strong>n,f) Verlust, Diebstahl, Beschädigung o<strong>de</strong>r Missbrauch <strong>de</strong>r Karte bzw. <strong>de</strong>s jeweiligen privaten Schlüsselso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verdacht darauf <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Stelle zu mel<strong>de</strong>n.[r3.6]Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stelleninsbeson<strong>de</strong>re sicher, dass siea) die für sie relevanten Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002,aller hierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbeson<strong>de</strong>re dieser D-MSA-Policy einhalten, nach bestem Wissen und <strong>de</strong>m jeweils aktuellen Stand <strong>de</strong>r Technik,aa)ab)dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eingebrachten Schlüsselund Zertifikate nur für <strong>de</strong>ren ordnungsgemäße Zwecke im Rahmen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 genutzt wer<strong>de</strong>n können,Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung <strong>de</strong>r privaten Schlüssel bzw. geheimen Schlüsselwährend <strong>de</strong>s gesamten Produktionsprozesses und während <strong>de</strong>r gesamten Nutzungsdauer <strong>de</strong>rGeräte zu gewährleisten,b) <strong>de</strong>r D-MSA alle ggf. mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit <strong>de</strong>rProduktion und <strong>de</strong>r Personalisierung ihrer Geräte beauftragten externen Dienstleister nennen unddiese zur Einhaltung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen verpflichten. Sofern <strong>de</strong>r Hersteller Aufgabenan Dritte weitergibt, bleiben seine Rechte und Pflichten davon unberührt,c) ein PS erstellen, in <strong>de</strong>m min<strong>de</strong>stens die Art <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy, <strong>de</strong>r Root-Policy und <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelungen erläutert wird,d) <strong>de</strong>r D-MSA o<strong>de</strong>r einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle ihnen bekannt gewor<strong>de</strong>nensicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Produktion, Personalisierung und Nutzungihrer Geräte sowie <strong>de</strong>r in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate mitteilen,e) <strong>de</strong>r D-MSA o<strong>de</strong>r einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die praktische Umsetzung seinerVerpflichtungen zu überprüfen,f) sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Vertrauenswürdigkeit <strong>de</strong>r IT-Sicherheitszertifikatenach <strong>de</strong>m BSI Zertifizierungsschema zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung <strong>de</strong>rzertifizierten Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen- Seite 22 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.[r3.7]Hersteller von Kontrollgerätkarten o<strong>de</strong>r Lieferanten – soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhaltenhaben – müssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>rVertrauenswürdigkeit <strong>de</strong>r IT-Sicherheitszertifikate nach <strong>de</strong>m BSI Zertifizierungsschema unterziehen. Diesbeinhaltet die Überwachung <strong>de</strong>r zertifizierten Composite-Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigenBasis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>nSicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.3.2 Beson<strong>de</strong>re RechtsvorschriftenDie D-CA/D-CP und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister erfüllen ihre Aufgaben imEinklang mit gelten<strong>de</strong>m Recht, insbeson<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002 und <strong>de</strong>n zum Zwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.Die in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.[r3.8]DatenschutzDie D-CA/D-CP stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die Vorschriften <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes und entsprechen<strong>de</strong>r weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften für <strong>de</strong>nUmgang mit personenbezogenen Daten eingehalten wer<strong>de</strong>n.[r3.9]Elektronische SignaturenDie bei <strong>de</strong>r D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von Elektronischen Signaturen im Sinne<strong>de</strong>s Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikatesind nicht qualifizierte Zertifikate im Sinne <strong>de</strong>s Signaturgesetzes. Die D-CA stellt sicher, dass sie unddie von ihr beauftragten externen Dienstleister die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 14) <strong>de</strong>sSignaturgesetzes einhalten.4 Practice Statement (PS)[r4.1]Die D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern erstellen und pflegen ein PS, in <strong>de</strong>m in Form von konkret umzusetzen<strong>de</strong>nMaßnahmen dargestellt wird, wie die Einhaltung dieser D-MSA-Policy, <strong>de</strong>r Root-Policy und <strong>de</strong>r für ihreTätigkeit relevanten gesetzlichen Regelungen im Betrieb gewährleistet ist. Dieses PS enthält einetabellarische Übersicht, aus <strong>de</strong>r ersichtlich wird, wo die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Policy im PS umgesetztwer<strong>de</strong>n.[r4.2]Das PS muss alle externen Dienstleister und ihre konkreten Aufgaben benennen sowie darlegen,welche <strong>de</strong>r an die D-CA, <strong>de</strong>n D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern zu stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von diesen Dienstleistern einzuhalten sind.[r4.3]Das PS muss darlegen, wie die D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Herstellervon Weg-/Geschwindigkeitsgebern ihren Informationspflichten nachkommen.[r4.4]Im PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, <strong>de</strong>r sicherstellt, dass das PS stets <strong>de</strong>m aktuellenStand <strong>de</strong>r Gesetzgebung, <strong>de</strong>r Technik und <strong>de</strong>n aktuellen Gegebenheiten bei <strong>de</strong>r D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, <strong>de</strong>nHerstellern von Fahrzeugeinheiten und <strong>de</strong>n Herstellern von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ihrenexternen Dienstleistern entspricht.[r4.5]Die D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern legen <strong>de</strong>r D-MSA ihr PS zur Genehmigung vor. Wesentliche Än<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s PS bedürften ebenfalls <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r D-MSA. Die D-CA, <strong>de</strong>r D-CP, die Hersteller vonFahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen sicher, dass die D-MSAstets über die aktuelle Version <strong>de</strong>s PS verfügt.[r4.6]Das PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als Verdacht auf Schlüsselkompromittierungangesehen wer<strong>de</strong>n. Diese Auflistung ist vertraulich zu behan<strong>de</strong>ln.Auf die Erstellung von einzelnen Practice-Statements durch die D-CIAs wird wegen <strong>de</strong>r Anzahl von über600 D-CIAs verzichtet. Entsprechen<strong>de</strong> ergänzen<strong>de</strong> Regelungen für die D-CIAs wur<strong>de</strong>n in die Abschnitte 3und 5 dieser D-MSA-Policy aufgenommen.5 Karten- und Gerätemanagement- Seite 23 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>[r5.1]Die D-CA stellt nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r D-MSA und gemeinsam mit dieser innerhalb ihres Einflussbereichssicher, dass die von ihr produzierten Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüsselentsprechend ihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte eingebrachtund eingesetzt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002 genügen.[r5.2]Die D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten, wenn die Gefahr eines Missbrauchsvon Schlüsseln und Zertifikaten vorliegt.[r5.3]Die D-CIA gewährleistet die Einhaltung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r D-MSA entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r VO (EG)3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 <strong>de</strong>finierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens fürKontrollgerätkarten.[r5.4]Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die Ausstellung von Ersatzkarten unddie Kartenerneuerung nur unter <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002genannten Voraussetzungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen eingehalten wer<strong>de</strong>nkönnen.[r5.5]Der D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch entsprechend <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>r VO (EG)3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 personalisiert wer<strong>de</strong>n. Dabei ist insbeson<strong>de</strong>re dieIntegrität <strong>de</strong>r aufgebrachten Daten zu wahren.[r5.6]Die D-CA, <strong>de</strong>r D-CP und die Hersteller stellen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereiches sicher, dassprivate und geheime Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und eingesetztwer<strong>de</strong>n.[r5.7]Die D-CIA stellt <strong>de</strong>m zentralen Register beim KBA die relevanten Daten zur Verfügung, damitnachvollzogen wer<strong>de</strong>n kann, welche Karte welchem Inhaber/Nutzer ausgestellt wur<strong>de</strong>.[r5.8]Die D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb <strong>de</strong>r durch die VO (EG) 3821/85, VO (EG)2135/98 und VO (EG) 1360/2002 vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzerausgeliefert wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Ausstellung einer personalisierten Karte an einen Inhaber/Nutzer ist, dass dieser entwe<strong>de</strong>r bei Antragstellung und/o<strong>de</strong>r bei Kartenübergabe persönlich i<strong>de</strong>ntifiziertwur<strong>de</strong>. Sofern Karten nicht auf eine natürliche Person ausgestellt wer<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Antragsteller und <strong>de</strong>rEmpfänger <strong>de</strong>r Karten eine ausreichen<strong>de</strong> Legitimation nachweisen können.[r5.9]Der D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO(EG)2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ausgestattet wer<strong>de</strong>n.[r5.10]Die Generierung <strong>de</strong>r PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe abgesicherten System. DiesesSystem verhin<strong>de</strong>rt, dass nachträglich eine Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PINwird nach ihrer Generierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in einem Briefumschlag(PIN-Brief) verschlossen und nur an die Person ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wur<strong>de</strong>.Das zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss zumin<strong>de</strong>st die Anfor<strong>de</strong>rungenvon ITSEC E3, Common Criteria EAL 4, FIPS 140-2 (o<strong>de</strong>r 140-1) Level 3 o<strong>de</strong>r höher [FIPS] o<strong>de</strong>r einemäquivalenten IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen o<strong>de</strong>r nachweislich durch an<strong>de</strong>re Maßnahmen einegleichwertige Sicherheit gewährleisten.[r5.11]Die Versendung <strong>de</strong>r PIN-Briefe muss getrennt von <strong>de</strong>n personalisierten Karten erfolgen. Sie kann aufnormalem Postweg erfolgen.[r5.12]Die Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>r D-CADieser Abschnitt enthält Anfor<strong>de</strong>rungen für <strong>de</strong>n Umgang <strong>de</strong>r D-CA mit folgen<strong>de</strong>m Schlüsselmaterial (inKlammern die in <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwen<strong>de</strong>tenKürzel):• <strong>de</strong>r öffentliche Schlüssel <strong>de</strong>r Root-CA (EUR.PK),• das Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA (MS.SK, MS.PK),- Seite 24 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>• symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, Km WC , Km VU ),• ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit <strong>de</strong>r Root-CA und• ggf. eigene Transportschlüssel <strong>de</strong>r D-CA.Die D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr erzeugten, verwen<strong>de</strong>ten und/o<strong>de</strong>rgespeicherten nichtöffentlicher Schlüssel sicher und verhin<strong>de</strong>rt wirksam jeglichen Missbrauch dieserSchlüssel. Hierzu hat sie beson<strong>de</strong>rs geeignete technische Systeme einzusetzen, die eine <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen erfüllen:• FIPS 140-2 (o<strong>de</strong>r 140-1); Level 3 o<strong>de</strong>r höher [FIPS],• CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],• Zertifizierung nach EAL 4 o<strong>de</strong>r höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408 [CC] o<strong>de</strong>r E3 o<strong>de</strong>r höher[ITSEC] auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Schutzprofils o<strong>de</strong>r von Sicherheitsvorgaben („security targets“),die die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser D-MSA-Policy – basierend auf einer umfassen<strong>de</strong>n Risikoanalyse – auchinfrastrukturelle und nichttechnische Sicherheitsmaßnahmen erfasst,• äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.Ebenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei <strong>de</strong>r D-CA in einer ausreichend sicherenBetriebsumgebung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.6.1 Öffentlicher Schlüssel <strong>de</strong>r Root-CA (EUR.PK)[r6.1]Die D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufen<strong>de</strong>n Betrieb Integrität und Verfügbarkeit <strong>de</strong>s Schlüssels EUR.PKsichergestellt sind.[r6.2]Der D-CP und die Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinheitenin ihrem Einflussbereich eingebracht wer<strong>de</strong>n.6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA (MS.SK, MS.PK)[r6.3]Die D-CA muss verschie<strong>de</strong>ne Mitgliedstaatenschlüsselpaare für die Produktion von Zertifikaten fürFahrzeugeinheiten (unbegrenzte Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-Zertifikaten für Kontrollgerätkarten(begrenzte Gültigkeit) besitzen.[r6.4]Die D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Erstellung von Zertifikaten für Kontrollgerätkarten,Fahrzeugeinheiten und für die Produktion <strong>de</strong>s ERCA-Zertifikatsantrags (KCR) verwen<strong>de</strong>t wird. Diesbeinhaltet insbeson<strong>de</strong>re die Geheimhaltung <strong>de</strong>s privaten Schlüssels MS.SK.[r6.5]Die Erzeugung <strong>de</strong>s D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung von min<strong>de</strong>stens dreiunterschiedlichen Personen innerhalb <strong>de</strong>r D-CA erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle <strong>de</strong>s CA-Administrators einnehmen, die bei<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren müssen jeweils eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r in dieser D-MSA-Policybeschriebenen Rollen wahrnehmen.[r6.6]Die D-CA sollte – im Rahmen <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>r Root-Policy – eine angemessene Anzahl von Ersatz-Schlüsselpaaren mit <strong>de</strong>n zugehörigen Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit <strong>de</strong>s aktuellenSchlüssels einen schnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive Mitwirkung <strong>de</strong>r Root-CA durchführen zukönnen. Sollten mehrere aktuelle Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets <strong>de</strong>r richtigeSchlüssel verwen<strong>de</strong>t wird.[r6.7]Je<strong>de</strong>r private Schlüssel MS.SK darf höchstens zwei Jahre eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Nach En<strong>de</strong> seinerVerwendungsdauer ist er von <strong>de</strong>r D-CA so zu vernichten, dass ein künftiger Gebrauch o<strong>de</strong>r Missbrauchausgeschlossen ist.[r6.8]Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK ist unbegrenzt.[r6.9]Die D-CA hat <strong>de</strong>n privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch technisch-organisatorischeMaßnahmen wirksam vor Missbrauch, Verän<strong>de</strong>rung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.[r6.10]Die D-CA verhin<strong>de</strong>rt durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirkungsvoll, dass ein Zugriff aufMS.SK durch eine einzelne Person allein erfolgen kann („4-Augen-Prinzip“).[r6.11]- Seite 25 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Es fin<strong>de</strong>t keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d. h. einschließlich Geräteschlüssel.[r6.12]Das PS <strong>de</strong>r D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für <strong>de</strong>n Fall enthalten, dass eine Kompromittierungvon MS.SK stattgefun<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>te Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise sollauch Anweisungen an externe Dienstleister und Informationen an Kartenbesitzer und Geräteherstellerenthalten.Im Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, Km WC , Km VU kompromittiert wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>teVerdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu informieren.In an<strong>de</strong>ren Fällen von Schlüsselkompromittierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>ten Verdachts <strong>de</strong>rSchlüsselkompromittierung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die betroffenen Institutionen zuinformieren.[r6.13]Die D-CA stellt in Kooperation mit <strong>de</strong>r Root-CA sicher, dass sie zu je<strong>de</strong>m Zeitpunkt über ein gültigesSchlüsselpaar (MS.SK, MS.PK) mit zugehörigem Zertifikat verfügt.[r6.14]Die D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur Zertifikation bei <strong>de</strong>r ERCA ein in Form<strong>de</strong>s Zertifikatsantrags (KCR), wie in Anhang A <strong>de</strong>r Digital Tachograph System European Root Policybeschrieben.[r6.15]Die D-CA erkennt <strong>de</strong>n öffentlichen ERCA-Schlüssel in <strong>de</strong>m in Anhang B <strong>de</strong>r Digital Tachograph SystemEuropean Root Policy beschriebenen Auslieferungsformat an.[r6.16]Die D-CA verwen<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Schlüssel- und Zertifikatetransport die physikalischen Medien, die im AnhangC <strong>de</strong>r Digital Tachograph System European Root Policy beschrieben sind.6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, Km WC ,Km VU )[r6.17]Die D-CA for<strong>de</strong>rt bei Bedarf von <strong>de</strong>r Root-CA die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, Km WC ,Km VU an. Für Anfor<strong>de</strong>rung und Auslieferung dieser Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind dieBestimmungen <strong>de</strong>r Root-CA einzuhalten.[r6.18]Die D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel Km WC und Km VU nur an diehierfür vorgesehenen Empfänger weitergegeben wer<strong>de</strong>n und sichert diese Weitergabe durch geeigneteMaßnahmen. Die D-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen <strong>de</strong>r D-CA.Die D-CA stellt sicher, dass <strong>de</strong>r Schlüssel Km nicht weitergegeben wird.[r6.19]Im Falle, dass eine Kompromittierung eines <strong>de</strong>r Schlüssel Km WC o<strong>de</strong>r Km VU o<strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re von Kmstattgefun<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>te Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA unverzüglichdie D-MSA und die Root-CA von diesem Sachverhalt.[r6.20]Die D-CA for<strong>de</strong>rt die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter Verwendung <strong>de</strong>s Protokolls <strong>de</strong>rSchlüsselauslieferungsanfor<strong>de</strong>rung (KDR), beschrieben in Anhang D <strong>de</strong>r ERCA-Policy, bei <strong>de</strong>r ERCA an.6.4 Transportschlüssel <strong>de</strong>r Root-CA[r6.21]Für <strong>de</strong>n Fall, dass die Root-CA <strong>de</strong>r D-CA zur Absicherung <strong>de</strong>r gegenseitigen Kommunikationkryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist <strong>de</strong>ren Vertraulichkeit und Integrität von <strong>de</strong>r D-CAwirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhin<strong>de</strong>rn.6.5 Eigene Transportschlüssel <strong>de</strong>r D-CA[r6.22]Für <strong>de</strong>n Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa Personalisierer, Gerätehersteller ...)zur Absicherung <strong>de</strong>r gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, soist <strong>de</strong>ren Vertraulichkeit und Integrität von <strong>de</strong>r D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauchwirksam zu verhin<strong>de</strong>rn.Die D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in <strong>de</strong>ren Einflussbereich gleichwertigeSicherheitsvorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r Schlüssel zu treffen.7 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel- Seite 26 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Dieser Abschnitt enthält Anfor<strong>de</strong>rungen für die Erzeugung und <strong>de</strong>n Umgang mit asymmetrischenkryptographischen Schlüsseln für Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate.Anfor<strong>de</strong>rungen für die symmetrischen Schlüssel Km, Km WC , Km VU fin<strong>de</strong>n sich in Abschnitt 6.3.7.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen, Protokollierung[r7.1]D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung,Beschlüsselung und Personalisierung <strong>de</strong>r Karten und Kontrollgeräte in beson<strong>de</strong>rs abgesichertenProduktionsumgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen Bereichen muss wirksam beschränkt undkontrollierbar sein. Die Administration <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Systeme muss die Anwesenheit vonmin<strong>de</strong>stens zwei gemäß Rollenkonzept verantwortlichen Personen erfor<strong>de</strong>rn.Je<strong>de</strong>r Zutritt zu <strong>de</strong>n Systemen, je<strong>de</strong>r Zugriff auf die Systeme sowie alle von <strong>de</strong>n Systemenvorgenommenen Aktionen müssen revisionssicher so protokolliert wer<strong>de</strong>n, dass die Verfügbarkeit undIntegrität <strong>de</strong>r Protokollierung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung sichergestellt ist.[r7.2]D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass bei <strong>de</strong>rInitialisierung, Beschlüsselung und Personalisierung <strong>de</strong>r Karten und Kontrollgeräte sicherheitskritischeInformationen wie private Schlüssel u. Ä. entsprechend <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG)2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und <strong>de</strong>r D-MSA-Policy geschützt wer<strong>de</strong>n.[r7.3]Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die übernommenen Aufgaben vollständiggetrennt von ihren sonstigen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn <strong>de</strong>rDienstleister auch für die CAs an<strong>de</strong>rer Mitgliedstaaten Aufgaben übernimmt.Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zuprotokollieren und <strong>de</strong>r D-MSA auf Anfor<strong>de</strong>rung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.[r7.4]Die bei <strong>de</strong>r Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten aufgenommenen Protokollierungen müsseneine Zuordnung <strong>de</strong>r jeweiligen Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigenZertifikat erlauben.7.2 Schlüsselerzeugung[r7.5]D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die Erzeugung<strong>de</strong>r Schlüssel in einer beson<strong>de</strong>rs abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbeson<strong>de</strong>re dieGeheimhaltung <strong>de</strong>s jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet. Für die dabei einzusetzen<strong>de</strong>n Gerätegelten die gleichen Anfor<strong>de</strong>rungen wie für die zur Erzeugung <strong>de</strong>s Schlüsselpaars <strong>de</strong>r D-CA eingesetztenGeräte.[r7.6]D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass private Schlüsselunmittelbar nach ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten o<strong>de</strong>r Geräte dauerhaft aus <strong>de</strong>n Speichern <strong>de</strong>rSchlüsselerzeugungs- und Personalisierungssysteme gelöscht wer<strong>de</strong>n, sofern die Schlüsselgenerierungnicht direkt im Chip erfolgt.[r7.7]Die D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereiches das Auftreten vonSchlüsselduplikaten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.[r7.8]Die Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen („Batch-Verfahren“), sofern durch technischorganisatorischeMaßnahmen sichergestellt ist, dass ein Missbrauch <strong>de</strong>r vorgehaltenen Schlüsselpaarewirksam verhin<strong>de</strong>rt wird. Der Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines Monats nichtüberschreiten.7.3 Schlüsselverwendung[r7.9]D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die jeweiligenprivaten Schlüssel ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG)2135/98 und VO (EG) 1360/2002 genutzt wer<strong>de</strong>n können. Dies schließt insbeson<strong>de</strong>re ein, dass nachBeendigung <strong>de</strong>s Personalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb <strong>de</strong>r gesichertenUmgebungen <strong>de</strong>r Kontrollkarten und Kontrollgeräte existieren.[r7.10]Der D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereiches sicher, dass nur solche Karten ausgeliefert wer<strong>de</strong>n, bei<strong>de</strong>nen optische und logische Personalisierung jeweils korrekt auf <strong>de</strong>n Karteninhaber verweisen.[r7.11]- Seite 27 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Von <strong>de</strong>n geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt wer<strong>de</strong>n unter Verwendung einerSchlüsselwie<strong>de</strong>rherstellungsprozedur im mind. 4-Augen-Prinzip.[r7.12]Die D-CA und <strong>de</strong>r D-CP stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass private Schlüssel nachAblauf <strong>de</strong>r Nutzungsdauer einer Kontrollgerätkarte nicht weiter genutzt wer<strong>de</strong>n können.8 ZertifikatsmanagementDieser Abschnitt enthält Anfor<strong>de</strong>rungen an die Erstellung und Verwendung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r D-CA erzeugtenZertifikate während <strong>de</strong>s Lebenszyklus <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.8.1 Registrierung[r8.1]Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor <strong>de</strong>r Ausstellung eines Zertifikats eineordnungsgemäße Registrierung <strong>de</strong>s D-CP bzw. <strong>de</strong>s Herstellers von Fahrzeugeinheiten in <strong>de</strong>n dafürzuständigen Stellen stattgefun<strong>de</strong>n hat.[r8.2]Insbeson<strong>de</strong>re stellt dabei <strong>de</strong>r D-CP sicher, dass die Registrierungsdaten eine ein<strong>de</strong>utige Zuweisung <strong>de</strong>r„Certificate Hol<strong>de</strong>r Reference“ nach Anfor<strong>de</strong>rung CSM_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) <strong>de</strong>r VO (EG)2135/98 ermöglicht.[r8.3]Sofern die Schlüsselgenerierung außerhalb <strong>de</strong>r D-CA stattfin<strong>de</strong>t, erstellt die D-CA das beantragteZertifikat nur dann, wenn <strong>de</strong>r D-CP bzw. <strong>de</strong>r Hersteller von Fahrzeugeinheiten gemäß einem vorabvereinbarten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über <strong>de</strong>n zugehörigen privaten Schlüssel verfügt. Derprivate Schlüssel soll dabei die gesicherte Umgebung <strong>de</strong>r Schlüsselgenerierung nicht verlassen.8.2 Zertifikatserteilung[r8.4]Die D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer Zertifikatsantrag einer dafürbevollmächtigten Stelle vorliegt und wenn bei <strong>de</strong>r Antragstellung alle Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO(EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und aller damit zusammenhängen<strong>de</strong>rRechtsvorschriften und Vereinbarungen eingehalten wor<strong>de</strong>n sind.Bei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung durch manuellen Eingriff in das Systemauszuschließen.[r8.5]Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr erstellten Zertifikate nur an <strong>de</strong>n D-CPbzw. <strong>de</strong>n Hersteller von Fahrzeugeinheiten übermittelt wer<strong>de</strong>n.[r8.6]Die D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für die eine Bauartgenehmigungausgestellt wur<strong>de</strong>.[r8.7]Schlüsselzertifikats-Anfor<strong>de</strong>rungen, die auf <strong>de</strong>m Transport von geheimen Schlüsseln beruhen, sind nichterlaubt.8.3 Zertifikatgültigkeit[r8.8]Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r D-CA ausgestellten Zertifikate soll die maximale Verwendungsdauer <strong>de</strong>rzugehörigen Karten bzw. Geräte nicht überschreiten. Zertifikate für:• Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,• Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,• Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,• Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahregerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r jeweiligen Karte gelten.Zertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.8.4 Zertifikatinhalte und -formate[r8.9]Inhalte und Formate <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r D-CA erstellten Zertifikate entsprechen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r VO (EG)3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n in Anlage 11 zum Anhang I (B)genannten Spezifikationen.Die D-CA produziert alle von ihr erstellten Zertifikate mit <strong>de</strong>m privaten Signaturschlüssel (MS.SK).- Seite 28 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Die D-MSA stellt sicher, das <strong>de</strong>r Key I<strong>de</strong>ntifier (KID) und Modulus (n) von Schlüsseln, die <strong>de</strong>r ERCA zurZertifizierung und für die Anfor<strong>de</strong>rung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt wer<strong>de</strong>n,einmalig innerhalb <strong>de</strong>s Einflussbereichs <strong>de</strong>r D-CA sind.8.5 Informationspflichten <strong>de</strong>r D-CA[r8.10]Die D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so dass Zertifikate, Geräte bzw. Kartenund Karteninhaber miteinan<strong>de</strong>r verknüpft wer<strong>de</strong>n.[r8.11]Sofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen, nicht öffentlichen Informationenzur Tätigkeit <strong>de</strong>r D-CA o<strong>de</strong>r ihrer externen Auftragnehmer haben und keine Vorschriften o<strong>de</strong>r keineSicherheitsbe<strong>de</strong>nken dieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt die D-CA diese Informationen inAbstimmung mit <strong>de</strong>r D-MSA schnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.[r8.12]Das Betriebskonzept <strong>de</strong>r D-CA ist vertraulich zu behan<strong>de</strong>ln. Informationen daraus dürfen in Absprachemit <strong>de</strong>r D-MSA vor Ort bei <strong>de</strong>r D-CA eingesehen, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interessevorliegt und die Vertraulichkeit <strong>de</strong>r Informationen auch beim Empfänger hinreichend geschützt ist.[r8.13]Die D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur Verfügung.9 Informations-Sicherheit9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)[r9.1]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister etablieren ein geeignetes Informations-Sicherheitsmanagement-System (ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für dieAufgaben <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP relevanten Tätigkeiten dauerhaft gewährleistet ist.Die Vorgehensweisen sollen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von [ISO] 27001:2006 sowie [GSHB] genügen.[r9.2]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP relevanten IT-Systemeund Informationen eine Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.[r9.3]Für die Tätigkeit <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit <strong>de</strong>mBetriebskonzept abzustimmen.[r9.4]Erstellung und Aktualisierung <strong>de</strong>s Betriebskonzepts sind Bestandteil <strong>de</strong>s Informations-Sicherheitsmanagements.9.2 Beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an das SicherheitskonzeptDer folgen<strong>de</strong> Abschnitt stellt innerhalb <strong>de</strong>s Sicherheitskonzepts beson<strong>de</strong>rszu beachten<strong>de</strong> Gesichtspunktezusammen. Er ist nichtals abschließen<strong>de</strong> Aufzählung von <strong>de</strong>ssen Inhalten gedacht.[r9.5]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP stellt sicher, dass nur zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal mit <strong>de</strong>nerfor<strong>de</strong>rlichen Tätigkeiten betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen Auftragnehmern.[r9.6]Die für die Tätigkeit <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP und ggf. externer Dienstleister eingesetzten IT-Systememüssen so betrieben wer<strong>de</strong>n, dass mögliche Schädigungen durch Viren und an<strong>de</strong>re schadhafte Co<strong>de</strong>sweitestgehend verhin<strong>de</strong>rt sowie die möglichen Folgen von Schä<strong>de</strong>n und Störungen minimiert wer<strong>de</strong>n.Die Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und insbeson<strong>de</strong>re die in dieser Policyund <strong>de</strong>n zugehörigen Sicherheits- und Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksamimplementieren.[r9.7]Die Initialisierung von Systemen, die <strong>de</strong>n privaten Signaturschlüssel <strong>de</strong>r D-CA o<strong>de</strong>r die geheimensymmetrischen Schlüssel Km VU , Km WC o<strong>de</strong>r Km enthalten, darf nur in Kooperation von zwei Personenerfolgen, welches durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird.[r9.8]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP soll für ihre/seine Aufgaben vertrauenswürdige Systeme und Software einsetzen, diedurch geeignete Maßnahmen wirksam gegen unautorisierte Verän<strong>de</strong>rungen geschützt sind.Sofern speziell entwickelte Soft- o<strong>de</strong>r Hardware eingesetzt wird, müssen die relevantenSicherheitsvorgaben bereits im Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Bei allen Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r eingesetzten Soft- und Hardware müssen dokumentierteKontrollmechanismen umgesetzt wer<strong>de</strong>n.[r9.9]- Seite 29 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Die innerhalb <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP eingesetzten Netzwerke und die dort gespeicherten und verarbeitetenDaten sind durch beson<strong>de</strong>re Schutzmechanismen (wie z. B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zuschützen.[r9.10]Alle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf <strong>de</strong>n für die Tätigkeit <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP relevantenIT-Systemen sind so zu protokollieren, dass sich <strong>de</strong>r zugehörige Zeitpunkt und die entsprechen<strong>de</strong>nPersonen mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit nachvollziehen lassen. Dazu gehören zumin<strong>de</strong>st:• das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),• alle Transaktions-Anfor<strong>de</strong>rungen (Account <strong>de</strong>s Anfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n, Typ, Status (erfolgreich/nichterfolgreich), Grün<strong>de</strong> für das Fehlschlagen usw.),• Software-Installationen und -Updates,• Hardware-Modifikationen,• Herunterfahren und Neustarts <strong>de</strong>s Systems,• Zugriff auf Audits und Archive.[r9.11]Die Protokolle sind gegen Verän<strong>de</strong>rung und unberechtigten Zugriff zu schützen. Sie sollen regelmäßigund anlassbezogen ausgewertet und analysiert wer<strong>de</strong>n.[r9.12]Die Protokolldaten sollen für min<strong>de</strong>stens 7 Jahre so aufgehoben wer<strong>de</strong>n, dass eine Auswertung währenddieser Zeitspanne je<strong>de</strong>rzeit möglich ist.[r9.13]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP erstellt einen Notfallplan, in <strong>de</strong>m das Verhalten bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Notfällen wieeiner Schlüsselkompromittierung o<strong>de</strong>r beim Verlust o<strong>de</strong>r Ausfall von relevanten Daten und/o<strong>de</strong>r IT-Systemen festgelegt ist.[r9.14]Die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP gewährleistet einen ausreichen<strong>de</strong>n infrastrukturellen und physischen Schutz ihrer/seiner Daten und IT-Systeme. Dieser umfasst insbeson<strong>de</strong>re einen ausreichen<strong>de</strong>n Zutrittsschutz fürsicherheitsrelevante Bereiche.Bereiche, in <strong>de</strong>nen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt und verarbeitet wer<strong>de</strong>n, müssendurch beson<strong>de</strong>re Maßnahmen geschützt wer<strong>de</strong>n.9.3 Rollentrennung[r9.15]Durch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass einzelne PersonenSicherheitsvorkehrungen <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP umgehen. Hierzu wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n einzelnen Rollen jeweilsbeschränkte Rechte und Pflichten zugewiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von <strong>de</strong>n konkretenAbläufen bei <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>m D-CP ab und bleibt <strong>de</strong>m Betriebskonzept <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP vorbehalten.Folgen<strong>de</strong> Rollen sind in <strong>de</strong>r D-CA aber min<strong>de</strong>stens vorzusehen:• D-CA-Verantwortlicher (CA-R)• PIN-Verwalter (PV)• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)Keine Person <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Rollen darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.• CA-Administrator (CAA)• Key-Manager (KM)Je<strong>de</strong> dieser Rollen ist mit min<strong>de</strong>stens einer Person zu besetzen; min<strong>de</strong>stens ein Vertreter ist zu benennen.Folgen<strong>de</strong> Rollen sind beim D-CP aber min<strong>de</strong>stens vorzusehen:• D-CP-Verantwortlicher (CP-R)• System Administrator (SysAdmin)• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)• Key-Manager (KM)Keine Person darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.Je<strong>de</strong> dieser Rollen ist mit min<strong>de</strong>stens einer Person zu besetzen; min<strong>de</strong>stens ein Vertreter ist zu benennen.Die Inhaber dieser Rollen sind von <strong>de</strong>n IT-Systemen <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP zuverlässig zu authentifizieren.- Seite 30 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>[r9.16]Die CA-R/CP-R-Rolle umfasst:• Er ist für <strong>de</strong>n sicheren und störungsfreien Betrieb <strong>de</strong>r D-CA bzw. <strong>de</strong>s D-CP als Organisation zuständig.• Er vertritt die Organisation nach außen und ist in <strong>de</strong>r D-CA/D-CP-Organisation weisungsbefugt.• Er ist nicht direkt an <strong>de</strong>r Realisierung von Geschäftsprozessen beteiligt, son<strong>de</strong>rn neben <strong>de</strong>rGesamtleitung <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>s D-CP verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung vonSicherheitsmaßnahmen.• Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.[r9.17]Die KM-Rolle umfasst:• die sichere Durchführung <strong>de</strong>r Key-Management-Prozesse,• die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung <strong>de</strong>r asymmetrischen Schlüssel <strong>de</strong>r D-CA/<strong>de</strong>sD-CP sowie <strong>de</strong>r symmetrischen Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten <strong>de</strong>r Kontrollgeräte bzw.Werkstattkarten dienen.Die Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt wer<strong>de</strong>n.[r9.18]Die CAA-Rolle umfasst:• Verantwortung für <strong>de</strong>n reibungslosen Betrieb <strong>de</strong>r technischen Systeme und Netzwerkkomponenten<strong>de</strong>r D-CA.[r9.19]Die PV-Rolle umfasst:• die alleinige Kenntnis über die PIN, die <strong>de</strong>n Zugriff auf die Mitgliedstaatenschlüssel und <strong>de</strong>n Zugriffauf die symmetrischen Schlüssel sichert,• Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Schlüsselgenerierung,• Mitwirkung bei allen Aktivitäten <strong>de</strong>r D-CA, bei <strong>de</strong>nen ein Zugriff auf die Mitgliedstaatenschlüssel o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>n symmetrischen Schlüssel für die Verschlüsselung <strong>de</strong>r Bewegungsgeber-Daten notwendig ist (z. B.Schlüsselgenerierung, Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Schlüssel, Schlüsselerneuerung).[r9.20]Die SysAdmin-Rolle umfasst:• Verantwortung für <strong>de</strong>n reibungslosen Betrieb <strong>de</strong>r Netzwerkkomponenten und <strong>de</strong>r IT-Systeme <strong>de</strong>s D-CP(Installation, Konfiguration, Administration, Update, Backup, Wie<strong>de</strong>rherstellung).[r9.21]Die ISSO-Rolle umfasst:• die Überwachung <strong>de</strong>r Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und die Auswertung <strong>de</strong>rSicherheitsmaßnahmen,• die Überwachung aller an<strong>de</strong>ren Rollen, die Umsetzung <strong>de</strong>r Security Policy, das Change-Managementbzw. die Realisierung <strong>de</strong>r Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb <strong>de</strong>r D-CA/D-CP-Organisation,• die Verantwortung zur Durchführung <strong>de</strong>r Audits, die regelmäßig innerhalb <strong>de</strong>r D-CA/D-CP-Organisationvorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen,• die Verantwortung für die Erstellung und Pflege <strong>de</strong>s Sicherheitskonzeptes,• die Teilnahme an <strong>de</strong>r Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.[r9.22]Sofern die D-CA/<strong>de</strong>r D-CP Teile ihrer/seiner Aufgaben an externe Dienstleister überträgt, müssen diese einihren Aufgaben entsprechen<strong>de</strong>s Rollenkonzept einrichten.10 Beendigung <strong>de</strong>s D-CA/D-CP-Betriebs10.1 Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r D-MSADie D-MSA entschei<strong>de</strong>t über eine Verlegung <strong>de</strong>r D-CA/D-CP-Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSAeine neue D-CA/D-CP benennen. Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgen<strong>de</strong>n Punkte erfülltwer<strong>de</strong>n.[r10.1]- Seite 31 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Die D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung <strong>de</strong>r Aufgaben und Pflichten an die neue D-CA/D-CP ingeeigneter Art und Weise zu erfolgen hat.[r10.2]Die alte D-CA/D-CP muss alle vorhan<strong>de</strong>nen D-CA/D-CP-Schlüssel an die neue D-CA/D-CP übertragen. DieArt und Weise wird durch die D-MSA bestimmt.[r10.3]Kopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r alten D-CA/D-CP gebracht wer<strong>de</strong>nkönnen o<strong>de</strong>r nicht transferiert wer<strong>de</strong>n konnten, müssen vernichtet wer<strong>de</strong>n.11 Überprüfungen <strong>de</strong>s Betriebs11.1 D-CA[r11.1]Die D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen unabhängigenÜberprüfungen <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>r D-CA sicher. Eine entsprechen<strong>de</strong> Überprüfung soll min<strong>de</strong>stens einmaljährlich erfolgen. Die D-MSA kann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.Bei Überprüfungen <strong>de</strong>s D-CA-Betriebs muss insbeson<strong>de</strong>re die Übereinstimmung <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Betriebsmit <strong>de</strong>n relevanten Rechtsvorschriften, mit <strong>de</strong>r D-MSA-Policy sowie mit <strong>de</strong>m aktuellen Betriebskonzeptund <strong>de</strong>m aktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert wer<strong>de</strong>n.Von <strong>de</strong>r D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die Überprüfung einzubeziehen.[r11.2]Die D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>s D-CA durch die Überprüfungen nichtbeeinträchtigt wird. Insbeson<strong>de</strong>re stellt sie sicher, dass die Ergebnisse <strong>de</strong>r Überprüfungen Unbefugtennicht zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n.Sie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.[r11.3]Die D-MSA fasst die Ergebnisse <strong>de</strong>r Überprüfung in einem Bericht zusammen, <strong>de</strong>r die Abhilfemaßnahmen<strong>de</strong>finiert, einschließlich eines Implementierungsplanes, <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlich ist, um die Verpflichtungen <strong>de</strong>r D-MSAzu erfüllen. Der Bericht ist in englischer Sprache an die ERCA zu leiten.[r11.4]Sofern Überprüfungen <strong>de</strong>r D-CA Schwachstellen o<strong>de</strong>r Abweichungen offengelegt haben, veranlasstdie D-MSA die D-CA, diese zu beseitigen. Die D-CA berichtet <strong>de</strong>r D-MSA unverzüglich über Einleitungund Abschluss dieser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige Überprüfung <strong>de</strong>s Erfolgs dieserMaßnahmen anordnen.11.2 D-CP und Hersteller von Fahrzeugeinheiten sowie Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern[r11.5]Die Einhaltung <strong>de</strong>r Sicherheitsvorschriften, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen D-MSA-Policy sind nachzuweisendurch• ein Zertifikat von einem vom BSI o<strong>de</strong>r vergleichbaren EU-Behör<strong>de</strong>n akkreditierten Prüflabor,• min<strong>de</strong>stens einmal jährliche Audits.Die Kosten trägt <strong>de</strong>r Hersteller bzw. <strong>de</strong>r D-CP.[r11.6]Anlassbezogene Audits im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002 können je<strong>de</strong>rzeit von <strong>de</strong>r D-MSA und <strong>de</strong>r D-CA verlangt wer<strong>de</strong>n. Sollten Unregelmäßigkeitennachgewiesen wer<strong>de</strong>n, trägt <strong>de</strong>r Hersteller bzw. D-CP die Kosten. An<strong>de</strong>rnfalls trägt die veranlassen<strong>de</strong>Aufsichtsstelle die Kosten.12 Än<strong>de</strong>rungen und Anpassungen <strong>de</strong>r D-MSA-Policy[r12.1]Anträge zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r D-MSA-Policy sind an die D-MSA zu richten, die darüber entschei<strong>de</strong>t und impositiven Fall in angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu treffen hat.13 Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r ERCA-PolicyDie Anfor<strong>de</strong>rungen für die D-MSA-Policy sind in <strong>de</strong>r ERCA-Policy in § 5.3 beschrieben. Die nachstehen<strong>de</strong>Tabelle stellt die Verbindung zwischen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r ERCA-Policy formulierten Anfor<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r D-MSA-Policy dar.- Seite 32 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rung1. § 5.3.1 The MSA Policy shalli<strong>de</strong>ntify the entities incharge of operations.2. § 5.3.2 The MSCA key pairsfor equipment keycertification and formotion sensor keydistribution shall begenerated and storedwithin a <strong>de</strong>vice whicheither:• is certified to meetthe requirementsi<strong>de</strong>ntified in FIPS140-2 (or FIPS 140-1)level 3 or higher [10];• is certified to becompliant withthe requirementsi<strong>de</strong>ntified in the CENWorkshop Agreement14167-2 [11];• is a trustworthysystem which isassured to EAL4 orhigher in accordancewith ISO 15408 [12];to level E3 or higherin ITSEC [13]; orequivalent securitycriteria. Theseevaluations shall beto a protection profileor security target,• is <strong>de</strong>monstrated toprovi<strong>de</strong> an equivalentlevel of security.Referenz D-MSA-Policy§ 1.1 Zuständige Organisationen§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 2)3. § 5.3.3 Member State Key Pairgeneration shall takeplace in a physicallysecured environmentby personnel in trusted§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 3)§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA [r6.5]§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CAroles un<strong>de</strong>r, at least dual (MS.SK, MS.PK) [r6.10]control.§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]§ 9.2 Beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an das Sicherheitskonzept[r9.7]4. § 5.3.4 The Member State KeyPairs shall be used for§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.7]a period of at most twoyears starting fromcertification by the ERCA.5. § 5.3.5 The generation of newMember State KeyPairs shall take intoaccount the one monthturnaround time required§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.13]- Seite 33 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungfor certification by theERCA.6. § 5.3.6 The MSA shall submitMSCA public keys forcertification by theERCA using the keycertification request(KCR) protocol <strong>de</strong>scribedin Annex A.7. § 5.3.7 The MSA shall requestmotion sensor masterkeys from the ERCAusing the key distributionrequest (KDR) protocol<strong>de</strong>scribed in Annex D.8. § 5.3.8 The MSA shall recognisethe ERCA public key inthe distribution format<strong>de</strong>scribed in Annex B.9. § 5.3.9 The MSA shall use thephysical media for keyand certificate transport<strong>de</strong>scribed in Annex C.10. § 5.3.10 The MSA shall ensurethat the Key I<strong>de</strong>ntifier(KID) and modulus (n)of keys submitted to theERCA for certificationare unique within thedomain of the MSCA.§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.14]Referenz D-MSA-Policy§ 6.3 Symmetrische Schlüsselfür Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, Km WC , Km VU ) [r6.20]§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>rD-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.15]§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r 6.16]§ 8.4 Zertifikatinhalte und-formate [r8.9]11. § 5.3.11 The MSA shall ensure § 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>rthat expired keys are not D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.7]used for any purpose.The Member Stateprivate key shall beeither:<strong>de</strong>stroyed so that theprivate key cannot berecoveredorretained in a mannerpreventing its use.12. § 5.3.12 The MSA shall ensurethat an equipmentRSA key is generated,transported, andinserted into theequipment, in sucha way as to preserveits confi<strong>de</strong>ntialityand integrity. For thispurpose, the MSA shall• ensure that anyrelevant prescriptionmandated by security§ 7.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen, Protokollierung [r7.1]§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]- Seite 34 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungcertification of theequipment is met;• ensure that bothgeneration andinsertion (if notonboard) takesplace in a physicallysecured environment;• unless key generationwas covered by thesecurity certificationof the equipment,ensure that specifiedand appropriatecryptographic keygeneration algorithmsare used.The last two of theserequirements ongeneration shall be metby generating equipmentkeys within a <strong>de</strong>vicewhich either:a) is certified to meetthe requirementsi<strong>de</strong>ntified in FIPS140-2 (or FIPS140-1) level 3 orhigher [9];b) is certified to becompliant withthe requirementsi<strong>de</strong>ntified in theCEN WorkshopAgreement 14167-2[10];c) is a trustworthysystem which isassured to EAL4 orhigher in accordancewith ISO 15408 [11];to level E3 or higherin ITSEC [12]; orequivalent securitycriteria. Theseevaluations shallbe to a protectionprofile or securitytarget;d) is <strong>de</strong>monstratedto provi<strong>de</strong> anequivalent level ofsecurity.Referenz D-MSA-Policy13. § 5.3.13 The MSA shall ensureconfi<strong>de</strong>ntiality, integrity§ 5 Karten- und Gerätemanagement [r5.6]§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>r- Seite 35 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungReferenz D-MSA-Policyand availability of theprivate keys generated,D-CA (Absatz 2)§ 7.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen, Protokollierung [r7.2]stored and used un<strong>de</strong>rcontrol of the MSA Policy.14. § 5.3.14 The MSA shall preventunauthorised use of theprivate keys generated,stored and used un<strong>de</strong>r§ 7.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen, Protokollierung (Absatz 2)§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.9]§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]control of the MSA Policy.15. § 5.3.15 The Member State § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]private keys may bebacked up using a keyrecovery procedurerequiring at least dualcontrol.16. § 5.3.16 Key certificationrequests that rely ontransportation of privatekeys are not allowed.§ 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]17. § 5.3.17 Key escrow is strictlyforbid<strong>de</strong>n.18. § 5.3.18 The MSA shall preventunauthorised use of itsmotion sensor keys.§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.11]§ 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten undWeg-/Geschwindigkeitsgeber(Km, Km WC , Km VU ) [r6.18]19. § 5.3.19 The MSA shall ensurethat the motion sensormaster key (Km) isused only to encryptmotion sensor data forthe purposes of motionsensor manufacturers.The data to be encryptedis <strong>de</strong>fined in the ISO / IEC16844-3 standard [7].§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 2)20. § 5.3.20 The motion sensormaster key (Km)shall never leave thesecure and controlle<strong>de</strong>nvironment of the MSA.§ 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten undWeg-/Geschwindigkeitsgeber(Km, Km WC , Km VU )[r 6.18]21. § 5.3.21 The MSA shall forwardthe workshop cardmotion sensorkey (Km WC ) to the§ 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten undWeg-/Geschwindigkeitsgeber(Km, Km WC , Km VU ) [r6.18]component personaliser(in this case, the cardpersonalisation service),by appropriately securedmeans, for the solepurpose of insertion intoworkshop cards.22. § 5.3.22 The MSA shall forwardthe vehicle unit motion§ 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten undWeg-/sensor key (Km VU ) to the Geschwindigkeitsgebercomponent personaliser (Km, Km WC , Km VU ) [r6.18](in this case, a vehicle- Seite 36 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungunit manufacturer), byappropriately securedmeans, for the solepurpose of insertion intovehicle units.23. § 5.3.23 The MSA shall maintainthe confi<strong>de</strong>ntiality,integrity and availabilityof its motion sensor keycopies.24. § 5.3.24 The MSA shall ensurethat its motion sensorkey copies are storedwithin a <strong>de</strong>vice whicheither:a) is certified to meetthe requirementsi<strong>de</strong>ntified in FIPS140-2 (or FIPS140-1) level 3 orhigher [9];b) is a trustworthysystem which isassured to EAL4 orhigher in accordancewith ISO 15408 [11];to level E3 or higherin ITSEC [12]; orequivalent securitycriteria. Theseevaluations shallbe to a protectionprofile or securitytarget.Referenz D-MSA-Policy§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 2)§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 2)25. § 5.3.25 The MSA shall possessdifferent MemberState Key Pairs for theproduction of vehicleunit and tachograph car<strong>de</strong>quipment public keycertificates.§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.3]§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]26. § 5.3.26 The MSA shall ensureavailability of itsequipment public keycertification service.27. § 5.3.27 The MSA shall onlyuse the Member StatePrivate Keys for:a) the productionof Annex I(B)equipment keycertificates usingthe ISO / IEC 9796-2digital signaturealgorithm as<strong>de</strong>scribed in Annex§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.6]§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.4]- Seite 37 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungReferenz D-MSA-PolicyI(B) Appendix 11Common SecurityMechanisms [6];b) production ofthe ERCA keycertification requestas <strong>de</strong>scribed inAnnex A;c) issuing CertificateRevocation Listsif this method isused for providingcertificate statusinformation (see5.3.30).28. § 5.3.28 The MSA shall signequipment certificateswithin the same <strong>de</strong>viceused to store theMember State PrivateKeys (see 5.3.2).29. § 5.3.29 Within its domain, theMSA shall ensure thatequipment public keysare i<strong>de</strong>ntified by aunique key i<strong>de</strong>ntifierwhich follows theprescriptions of AnnexI(B) [6].§ 6 Schlüsselmanagement in <strong>de</strong>rD-CA (Absatz 2)§ 8.4 Zertifikatinhalte und -formate [r8.9]30. § 5.3.30 Unless key generationand certification isperformed in the samephysically securedEnvironment, the keycertification requestprotocol shall provi<strong>de</strong>proof of origin andintegrity of certificationrequests, withoutrevealing the private key.§ 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]31. § 5.3.31 The MSA shall maintainand make certificatestatus informationavailable.32. § 5.3.32 The validity of atachograph cardcertificate shall equalthe validity of thetachograph card.33. § 5.3.33 The MSA shall preventthe insertion ofun<strong>de</strong>fined validitycertificates intotachograph cards.34. § 5.3.34 The MSA may allow theinsertion of un<strong>de</strong>fined§ 8.5 Informationspflichten <strong>de</strong>rD-CA [r8.13]§ 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]§ 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]§ 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]- Seite 38 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungvalidity Member Statecertificates into vehicleunits.35. § 5.3.35 The MSA shall ensurethat users of cardsare i<strong>de</strong>ntified at somestage of the card issuingprocess.36. § 5.3.36 The MSA shall ensurethat ERCA is notifiedwithout <strong>de</strong>lay of loss,theft, or potentialcompromise of any MSAkeys.Referenz D-MSA-Policy§ 5 Karten- und Gerätemanagement [r5.8]§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]§ 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CA(MS.SK, MS.PK) [r6.12]37. § 5.3.37 The MSA shall implement § 6.2 Schlüsselpaar <strong>de</strong>r D-CAappropriate disasterrecovery mechanisms(MS.SK, MS.PK) [r6.6]§ 9 Informations-Sicherheit [r9.13]which do not <strong>de</strong>pend onthe ERCA response time.38. § 5.3.38 The MSA shall establishan information securitymanagement system(ISMS) based on a riskassessment for all theoperations involved.§ 9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS) [r9.1]39. § 5.3.39 The MSA shall ensurethat the policies addresspersonnel training,clearance and roles.40. § 5.3.40 The MSA shall ensurethat appropriaterecords of certificationoperations aremaintained.41. § 5.3.41 The MSA shall inclu<strong>de</strong>provisions for MSCAtermination in the MSAPolicy.42. § 5.3.42 The MSA Policy shallinclu<strong>de</strong> changeprocedures.43. § 5.3.43 The MSA audit shallestablish whetherthe Requirements ofthis Section are beingmaintained.44. § 5.3.44 The MSA shall audit theoperations covered bythe approved policy atintervals of not morethan 12 months.45. § 5.3.45 The MSA shall report theresults of the audit asmentioned in 5.3.43 andprovi<strong>de</strong> the audit report,in English, to the ERCA.§ 9.2 Beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an das Sicherheitskonzept[r9.5]§ 9.3 Rollentrennung [r9.15]§ 9 Informations-Sicherheit [r9.10][r9.11] [r9.12]§ 10.1 Verantwortlichkeit§ 12 Än<strong>de</strong>rungen und Anpassungen <strong>de</strong>r [r12.1]§ 11.1 D-CA [r11.1]2. Paragraph§ 11.1 D-CA [r11.1]1. Paragraph§ 11.1 D-CA [r11.3]- Seite 39 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>Nr.ReferenzERCA policyAnfor<strong>de</strong>rungReferenz D-MSA-Policy46. § 5.3.46 The audit report shall<strong>de</strong>fine any correctiveactions, includingan implementationschedule, required tofulfil the MSA obligations.§ 11.1 D-CA [r11.3]Anhang AAbkürzungen, DefinitionenBMVBSBun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungCA-AdministratorBSIBun<strong>de</strong>samt für Sicherheit in <strong>de</strong>r InformationstechnikCAACA-AdministratorCA-RDer D-CA-VerantwortlicheCP-RDer D-CP-VerantwortlicheD-MSA-Policy Zertifizierungs-Policy <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland für <strong>de</strong>n elektronischenFahrtenschreiber gemäß Anlage 11 <strong>de</strong>s Anhangs I(B) VO (EG) 2135/98ChangeManagementD-CAD-CIAD-CPD-MSADigitale SignaturERCAFEISMSISSOBehandlung technischer, organisatorischer und/o<strong>de</strong>r fachlicher Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sVerfahrensDie Zertifizierungsstelle <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland für <strong>de</strong>n elektronischenFahrtenschreiber gemäß <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002,Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samt.Nach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)Antragsbearbeiten<strong>de</strong> und Ausgabestelle für TachografenkartenKartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und die gemäß VO (EG)3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 zugehörigen Zertifikate auf die in <strong>de</strong>r VO(EG) 2135/98 <strong>de</strong>finierten Fahrer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.Die für die Umsetzung <strong>de</strong>r EU-Richtlinie in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verantwortlicheStelle, BMVBS.Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Authority)Verfahren zur Sicherung <strong>de</strong>r Unverfälschtheit (Integrität) und zum Herkunftsnachweis(Authentizität) eines elektronischen Dokuments mittels Anwendung <strong>de</strong>r asymmetrischenKryptographie.Europäische Route ZertifizierungsstelleFahrzeugeinheiten nach Definition <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)1360/2002Informations-Sicherheitsmanagement-SystemDer SicherheitsbeauftragteNach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System Security Officer)Kartenpersonalisierer Siehe D-CPKDRKey Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für <strong>de</strong>n Hauptschlüssel <strong>de</strong>s Weg-/Geschwindigkeitsgebers)KMDer Key-ManagerÖffentlicher Schlüssel In <strong>de</strong>r asymmetrischen Kryptographie <strong>de</strong>r öffentliche Teil eines Schlüsselpaars. Dieserdient meistens zur Verifizierung einer digitalen Signatur o<strong>de</strong>r zur Verschlüsselung einerNachricht.Personalisierung Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und <strong>de</strong>n zugehörigenZertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.Diese ist zu unterschei<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r optischen P. einer Karte, bei <strong>de</strong>r Namen, Fotos u. Ä. auf<strong>de</strong>n Kartenkörper aufgebracht wer<strong>de</strong>n.Privater Schlüssel In <strong>de</strong>r asymmetrischen Kryptographie <strong>de</strong>r private (geheime) Teil eines Schlüsselpaars.Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen Signatur o<strong>de</strong>r zur Entschlüsselungeiner Nachricht.(s. auch Öffentlicher Schlüssel)- Seite 40 von 41 -


Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>PSDas Practice Statement <strong>de</strong>r D-CA, <strong>de</strong>s D-CP, <strong>de</strong>r Hersteller von Fahrzeugeinheiten und <strong>de</strong>rHersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern, wie es in Kapitel 4 <strong>de</strong>r D-MSA-Policy <strong>de</strong>finiertist.Im internationalen Kontext ist dafür die Bezeichnung „Certification Practice Statement(CPS)“ gebräuchlich.Root-CADie europäische Zertifizierungsstelle für <strong>de</strong>n elektronischen Fahrtenschreiber gemäß <strong>de</strong>rVO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002.Root-Policy „Digital Tachograph System – European Root Policy“ erstellt vom JRC in Ispra.RSASpezielles Verfahren <strong>de</strong>r asymmetrischen Kryptographie. Gemäß Anlage 11 <strong>de</strong>s AnhangsI (B) <strong>de</strong>r VO (EG) 2135/98 wird im elektronischen Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zurErstellung digitaler Signaturen eingesetzt.SysAdminDer Systemadministrator <strong>de</strong>s D-CPZertifikatIn <strong>de</strong>r asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung eines öffentlichenSchlüssels an eine im Z. bezeichnete I<strong>de</strong>ntität (Person, Organisation, Maschine usw.), diesich im Besitz <strong>de</strong>s zugehörigen privaten Schlüssels befin<strong>de</strong>t, bestätigt.Im Kontext <strong>de</strong>r D-MSA-Policy wer<strong>de</strong>n hierunter insbeson<strong>de</strong>re die in Anlage 11 zum AnhangI (B) <strong>de</strong>r VO (EG) 2135/98 <strong>de</strong>finierten Zertifikate verstan<strong>de</strong>n.Zertifizierungsstelle Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext <strong>de</strong>r VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98und VO (EG) 1360/2002 existieren die Europäische Zertifizierungsstelle (Root-CA) und dieZertifizierungsstellen <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeitbenötigten Zertifikate von <strong>de</strong>r Root-CA erhalten.Anhang BReferenzdokumente[CC] Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)[CEN] CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP…[FIPS] FIPS PUB 140-2. NIST[GSHB] BSI-IT-Grundschutzkataloge[ISO] ISO 27001:20061) Common Security Gui<strong>de</strong>lines, V 1.0; Card Issuing Group SWG3: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuritysgui<strong>de</strong>lin/commonssecuritygui<strong>de</strong>line1/_EN_1.0_&a=d2) Gui<strong>de</strong>line and Template National CA policy, V 1.0: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuritysgui<strong>de</strong>lin/tsncapolicysgui<strong>de</strong>linesv1/_EN_1.0_&a=d3) Die D-MSA-Policy wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>utscher Sprache erstellt und ins Englische übersetzt, um sie bei <strong>de</strong>r ERCAvorzulegen. Die <strong>de</strong>utsche Version ist die rechtsverbindliche.4) Vgl. Digital Tachograph System European Root Policy, V 2.0.Anlage 3 (zu § 4)Beschreibung <strong>de</strong>r Speicherkarten+++ Wegen nicht darstellbarer Textteile Anlage nicht aufgenommen +++Fundstelle <strong>de</strong>s Originaltextes: BGBl. I 2005, 1914 - 1916- Seite 41 von 41 -

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