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Fahrpersonalverordnung - FPersV - Rim-akademie.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz inZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong>2. einen Nachweis über <strong>de</strong>n Wohnsitz im Inland und Anschrift,3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt sowie4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in <strong>de</strong>r Größe 35 mm x 45 mm, das <strong>de</strong>n Antragsteller ohneKopfbe<strong>de</strong>ckung im Halbprofil zeigt.(2) Die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r vom Bewerber mitgeteiltenDaten.(3) Je<strong>de</strong>r Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor <strong>de</strong>r Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständigeBehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle Anfragen bei <strong>de</strong>m zentralen Fahrerlaubnisregister, <strong>de</strong>m zentralen Kontrollgerätkartenregisterund <strong>de</strong>n Fahrerkartenregistern <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union und <strong>de</strong>r Vertragsstaaten <strong>de</strong>sAbkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob<strong>de</strong>m Antragsteller bereits an<strong>de</strong>rweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wur<strong>de</strong>. Zu diesem Zweck dürfen die nach §49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufenwer<strong>de</strong>n.(4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen wer<strong>de</strong>n. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während<strong>de</strong>r Fahrt mitzuführen und <strong>de</strong>n zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(5) Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Fahrerkarte beträgt bei <strong>de</strong>r Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginntmit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Personalisierung. Bei <strong>de</strong>r Erneuerung auf Grund von Beschädigung o<strong>de</strong>r Fehlfunktion beginntsie mit <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Personalisierung. Bei <strong>de</strong>r Erneuerung auf Grund <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer beginntdie Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r neuen Fahrerkarte mit <strong>de</strong>m Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r vorherigenFahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r ersetztenKarte.§ 6 Mitführen <strong>de</strong>r abgelaufenen FahrerkarteDer Fahrer hat auch nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit die Fahrerkarte noch min<strong>de</strong>stens 28 Kalen<strong>de</strong>rtage im Fahrzeugmitzuführen. Bei Umtausch <strong>de</strong>r Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr.3821/85 hat <strong>de</strong>r Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die <strong>de</strong>m Umtausch vorausgehen<strong>de</strong>n 28 Kalen<strong>de</strong>rtageebenfalls 28 Kalen<strong>de</strong>rtage mitzuführen.§ 7 Werkstattkarte(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller als Unternehmer o<strong>de</strong>r die nach Gesetz, Satzungo<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur)fachlich geeignet sind.(2) Der Antragsteller hat folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:1. Name, Anschrift und Sitz <strong>de</strong>r Werkstatt, <strong>de</strong>s Herstellers von Kontrollgeräten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fahrzeugherstellers,2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nach Gesetz,Satzung o<strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort <strong>de</strong>r Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache<strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,4. Anerkennung o<strong>de</strong>r Beauftragung <strong>de</strong>r Werkstatt nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,5. Schulung <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend <strong>de</strong>rRichtlinie für die Durchführung von Schulungen <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen <strong>de</strong>rFahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 <strong>de</strong>r Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,sowie6. bestehen<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>r verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.(3) (entfällt)(4) Die zuständige Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dassdie verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.- Seite 6 von 41 -

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