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Kundeninformation Steuerbescheinigungen

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Seite 3<strong>Kundeninformation</strong>Hinweis:Die Verluste aus der Veräußerung von Aktiendürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerungvon Aktien verrechnet werden.Sofern die Verluste die positiven Erträge übersteigen,erfolgt kein Ausweis in der Zeile „Höheder Kapitalerträge“, sondern entsprechend inder Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustesohne Verlust aus der Veräußerung vonAktien“ (nachfolgend „allgemeine Verluste“genannt) oder in der Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenenVerlustes aus der Veräußerung vonAktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EStG“ (nachfolgend „Aktienverluste“ genannt).Voraussetzung für den Verlustausweis ist allerdings,dass ein Antrag auf Ausstellung einerVerlustbescheinigung gestellt wurde.Hinweis:Ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigungmuss bis zum 15. Dezember deslaufenden Jahres bei der Bank gestellt werden.Beispiel:Erträge des Kunden:Zinsen 100 €Dividenden 100 €Verluste allgemein 300 €Verluste Aktienveräußerung 100 €erteilter Freistellungsauftrag 801 €Ausweis in der Steuerbescheinigung:„Höhe der Kapitalerträge“ = -„allgemeine Verluste“ 100 €„Aktienverluste“ 100 €Laufende Erträge aus den von einer im Auslandansässigen Kapitalanlagegesellschaft vertriebenenthesaurierenden Fonds werden nicht in der„Höhe der Kapitalerträge“ ausgewiesen. DieseErträge sind nicht dem inländischen Steuerabzugvom Kapitalertrag unterworfen und werdendeshalb gesondert in der Zeile „Höhe derausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischenthesaurierenden Investmentvermögen“im nachrichtlichen Teil am Ende der Steuerbescheinigungaufgeführt, damit sie der Kunde inder Steuererklärung (Anlage KAP) berücksichtigt.Veräußerungsgewinne aus der Veräußerungvon ausländischen thesaurierenden Fonds sindhingegen in der „Höhe der Kapitalerträge“ enthalten.Dasselbe gilt auch für die vom Fondsakkumulierten Beträge des ausländischen thesaurierendenFonds, die ebenfalls im Zeitpunktder Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen.Hinweis:Erträge aus inländischen thesaurierenden Fondssind in der „Höhe der Kapitalerträge“ enthalten.Für diese Erträge ist die Kapitalanlagegesellschaft(KAG) zum Steuerabzug verpflichtet. Dadie KAG das kundenindividuelle Merkmal derKirchensteuerpflicht nicht kennt, wird auf dieseErträge keine Kirchensteuer einbehalten. In der„Höhe der Kapitalerträge“ können somit mitKirchensteuer belastete und nicht mit Kirchensteuerbelastete Kapitalerträge enthalten sein,wenn Sie als Kunde einen Antrag auf Einbehaltder Kirchensteuer gestellt haben. Da die einbehalteneKirchensteuer als Sonderausgabe denKapitalertragsteuerabzug mindert, kann aus der„Höhe der Kapitalerträge“ nicht auf die Höheder Kapitalertragsteuer geschlossen werden. Einweiterer Grund hierfür ist auch, dass der Sparer-Pauschbetrag, also der Freistellungsauftrag,beim Ausweis der „Höhe der Kapitalerträge“nicht berücksichtigt wird.b) „davon: Gewinn aus Kapitalerträgen imSinne des § 20 Abs. 2 EStG“Der „Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 2 EStG“ enthält alle positiven uneingeschränktverrechenbaren Veräußerungsgewinnezzgl. der positiven Differenz zwischen Aktienveräußerungsgewinnenund Aktienveräußerungsverlusten.Die Angabe ist auf die „Höheder Kapitalerträge“ begrenzt (= Deckelung).Daraus lässt sich folgende Formel ableiten:Positive Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2EStG ohne Aktien-veräußerungsgewinne+ positive Differenz ausAktienveräußerungsgewinne./. Aktienveräußerungsverluste=„Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 2 EStG“(max. in Höhe der Kapitalerträge)

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