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Kundeninformation Steuerbescheinigungen

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Seite 9<strong>Kundeninformation</strong>Darüber hinaus wird die „Höhe der ausschüttungsgleichenErträge aus ausländischen thesaurierendenInvestmentvermögen“ angegeben.Diese Erträge unterliegen nicht dem Steuerabzugund sind demzufolge im Rahmen derVeranlagung zur Einkommensteuer mit demAbgeltungsteuersatz zu besteuern.Hinweis für die Steuererklärung:Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterworfenwurden, sind in der Einkommensteuererklärunganzugeben. Das Finanzamt besteuertdiese Erträge mit dem 25%igen Abgeltungsteuersatz.Erträge aus Fondsanteilen sind inZeile 15 der Anlage KAP einzutragen.Die Angabe zur Höhe der ausschüttungsgleichenErträge dient sowohl der Erinnerung desSteuerpflichtigen an seine Steuererklärungspflichtals auch Kontrollzwecken zugunsten derFinanzverwaltung.Da ausländische thesaurierende Fonds nichtimmer rechtzeitig bis zum Zeitpunkt der Erstellungder Steuerbescheinigung die thesauriertenErträge dem Kreditinstitut gegenüber bekanntgeben, ist für diesen Fall ein weiteres Kreuzchenvorgesehen, verbunden mit dem Hinweis, dassdie thesaurierten Erträge im Rahmen der Veranlagungzur Einkommensteuer mit demAbgeltungsteuersatz nachversteuert werdenmüssen. Auch diese Angabe soll den Steuerpflichtigendaran erinnern, seiner Steuererklärungsverpflichtungnachzukommen. Diese Angabedient aber auch Kontrollzwecken zugunstender Finanzverwaltung.Schließlich sind im Falle der Veräußerung /Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierendenFondsanteilen die sog. akkumuliertenErträge 1 anzugeben, welche nach § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG demKapitalertragsteuerabzug unterliegen. Dieseakkumulierten Erträge sind auch in der „Höheder Kapitalerträge“ enthalten und für den Fallder Veranlagung zur Einkommensteuer in derAnlage KAP von der „Höhe der Kapitalerträge“abzuziehen. Denn diese akkumulierten Erträgesind von Ihnen in entsprechender Höhe bereitsin den vorangegangenen Veranlagungszeiträumenzu versteuern. Um eine Doppelbesteuerungzu vermeiden, müssen Sie im Rahmen derVeranlagung den Steuerabzug überprüfenlassen.Hinweis für die Steuererklärung:Die „Summe der als zugeflossen geltenden,noch nicht dem Steuerabzug unterworfenenErträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögenin Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 InvStG“ ist in der Anlage KAP von der„Höhe der Kapitalerträge abzuziehen. Der Differenzbetragist in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen.In Zeile 49 der Anlage KAP ist die „Kapitalertragsteuer“einzutragen. Sicherheitshalbersollten Sie auch in Zeile 5 der Anlage KAP dieÜberprüfung des Steuereinbehalts beantragen.Hinweis für die Steuererklärung:Die Höhe der nicht bekanntgegebenen ausschüttungsgleichenErträge eines ausländischenInvestmentvermögen finden Sie im Rechenschaftsberichtder Kapitalanlagegesellschaft. Dieentsprechende Summe ist in Zeile 15 der AnlageKAP einzutragen.1Definition: Das sind die vom ausländischen Fondsvermögenseit dem 31.12.1993 thesaurierten, d.h. für den Anlegerin neue Fondsanteile investierten, Erträge, die noch nichtdem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterworfen wurden.

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