11.07.2015 Aufrufe

Kundeninformation Steuerbescheinigungen

Kundeninformation Steuerbescheinigungen

Kundeninformation Steuerbescheinigungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 4<strong>Kundeninformation</strong>Beispiel:Erträge der Ehegatten auf einem Gemeinschaftskonto:Veräußerungsgewinn (keine Aktien)gem. § 20 Abs. 2 EStG 4.000 €Veräußerungsverlust (keine Aktien) 2.500 €erteilter Freistellungsauftrag 1.602 €Ausweis in der Steuerbescheinigung:„Höhe der Kapitalerträge“(nach Verlustverrechnung/vor FSA) 1.500 €„Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinnedes § 20 Abs. 2 EStG“ 1.500 €Erläuterung: Eigentlich beträgt die Summe derpositiven Gewinne 4.000 €, aber hier greift diesog. Deckelung.Anmerkung:Der Anleger muss im vorliegenden Fall keineSteuerabzüge hinzunehmen, weil die 1.500 €Kapitalerträge vom Freistellungsauftrag von derAbgeltungsteuer freigestellt werden. Dennocherscheint ein Ausweis von 1.500 € in der Zeile„Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20Abs. 2 EStG“.Für den Kunden hat die Angabe der „Gewinneaus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2EStG“ die Bedeutung, dass diese Erträge imRahmen der Veranlagung zur Einkommensteuermit sog. „Altverlusten“ verrechnet werdenkönnen:Verluste aus der Veräußerung von Wertpapierenund anderen Wirtschaftsgütern, die vordem 31.12.2008 angeschafft wurden und innerhalbder 12-monatigen Spekulationsfrist mitVerlust veräußert wurden, bezeichnet man als„Altverluste“. Diese werden vom Finanzamt beider Veranlagung festgestellt, sofern sie nichtmit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnenaus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnetwerden können. Solche möglicherweiseauch aus Jahren vor 2009 stammende Altverlustekönnen ab dem Jahr 2009 noch für einen5-Jahreszeitraum bis einschließlich Veranlagungszeitraum2013 sowohl mit Gewinnen ausprivaten Veräußerungsgeschäften – Grundstücksveräußerungsgewinneinnerhalb der10-Jahresfrist oder Gewinne aus der Veräußerungvon beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalbeiner Haltedauer bis zu einem Jahr – alsauch mit Kapitalerträgen aus der Veräußerungvon Kapitalanlagen sowie Termingeschäftsgewinnenverrechnet werden. Zu diesem Zweckhat der Anleger von seiner Bank eine jahresbezogeneSteuerbescheinigung zu verlangen, mitder die verrechenbaren Gewinne aus Kapitalanlagensowie Termingeschäften nachgewiesenwerden können. Diese Bescheinigung ist demFinanzamt vorzulegen. Eine Verrechnung mitAltverlusten führt aber nur dann zur Erstattungvon Kapitalertragsteuern, wenn in der Steuerbescheinigungabgeführte Kapitalertragsteuernausgewiesen werden. Die „Altverluste“ aus privatenVeräußerungsgeschäften werden vomFinanzamt von Jahr zu Jahr vorgetragen, soferneine Verrechnung mit entsprechenden Erträgennicht stattfindet. Eine Verrechnung kann nur imRahmen der Veranlagung erfolgen und führtzur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuern.Ab dem Jahr 2014 können die bis dahinnoch nicht verrechneten „Altverluste“ aus privatenVeräußerungsgeschäften nur noch mitGewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften– meistens steuerpflichtige Grundstücksveräußerungsgewinne– verrechnet werden.Beispiel: Verrechnung von „Altverlusten“Zum 31. Dezember 2009 werden folgendeVerluste vom Finanzamt festgestellt:„Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäftenin Höhe von 15.000 €Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2010 vor:Bei der Bank A:Aktiengewinne 6.000 €Aktienverluste 2.000 €In der Steuerbescheinigung der Bank A werdenKapitalerträge in Höhe von 4.000 € (6000 minus2000) ausgewiesen. Die vollen 4.000 € Kapitalertragsind aus der Veräußerung von Kapitalanlagenentstanden, so dass 4.000 € zur Verrechnungvon Altverlusten herangezogen werdenkönnen.Bei der Bank B:Zinsen 5.000 €Verluste aus derEinlösung von Zertifikaten 5.000 €Gewinne aus Termingeschäften 8.000 €

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!