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Marktgemeinde Mauerbach

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<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Mauerbach</strong> Landschaftskonzept<br />

Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und im Gemeindegebiet für die<br />

beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt. „Grünland-<br />

Campingplätze“ und „Grünland-Kleingärten“ dürfen nur dann gewidmet werden, wenn<br />

die beabsichtigte Widmung anderenorts im Gemeindegebiet nicht möglich ist.<br />

In <strong>Mauerbach</strong> betrifft dies folgende Flächen:<br />

− Streusiedlungsbereiche Hirschengarten und Hainbuch,<br />

− gewässerbegleitende Zonen im gesamten Gemeindegebiet; das betrifft auch die<br />

Abschnitte im Ortsbereich von <strong>Mauerbach</strong> und Untermauerbach.<br />

3.6 Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm<br />

über die Freihaltung der offenen Landschaft, LGBl 8000/99<br />

Das Ziel dieser Verordnung ist, dass offene und unbewaldete Landschaftsteile, die<br />

typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden, als solche erhalten<br />

werden. Dieses Ziel dient dem Interesse der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der<br />

Naherholung, der Siedlungsstrukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes.<br />

In der Verordnung sind jene Gemeinden angeführt, für die ein öffentliches Interesse zur<br />

Erhaltung offener und unbewaldeter Landschafteile besteht. <strong>Mauerbach</strong> wird darin<br />

genannt und ist daher zur Ausweisung von Offenlandflächen ermächtigt.<br />

Der Gemeinderat kann einen Beschluss über die beabsichtigte Festlegung von Offenlandflächen<br />

fassen und durch öffentliche Kundmachung sowie der Verständigung der<br />

BH ein auf drei Jahre befristetes Kulturumwandlungsverbot gemäß NÖ Kulturflächenschutzgesetz<br />

2007 bewirken.<br />

Die Widmung als „Grünland-Offenlandfläche“ verbietet gemäß Kulturflächenschutzgesetz<br />

jegliche Kulturumwandlung. Daraus resultiert aber auch, dass außerhalb von Offenlandflächen<br />

alle Kulturumwandlungen im Sinne dieses Gesetzes ohne behördliche<br />

Bewilligung bzw. Genehmigung vorgenommen werden können.<br />

3.7 Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6<br />

Gemäß § 9 und § 19 dieser Verordnung sind das Vogelschutzgebiet (AT1211VOO) und<br />

das FFH-Gebiet (AT1211A00) „Wienerwald – Thermenregion“ als Europaschutzgebiet<br />

verordnet.<br />

Das gesamte Gemeindegebiet inklusive den Siedlungsgebieten liegt, ausgenommen<br />

die Siedlungsgebiete Allerheiligenberg und Untermauerbach, innerhalb des FFH-<br />

Gebiets. Die übrigen Flächen des Gemeindegebiets liegen zusätzlich im Vogelschutzgebiet.<br />

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