Marktgemeinde Mauerbach
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<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Mauerbach</strong> Landschaftskonzept<br />
Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und im Gemeindegebiet für die<br />
beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt. „Grünland-<br />
Campingplätze“ und „Grünland-Kleingärten“ dürfen nur dann gewidmet werden, wenn<br />
die beabsichtigte Widmung anderenorts im Gemeindegebiet nicht möglich ist.<br />
In <strong>Mauerbach</strong> betrifft dies folgende Flächen:<br />
− Streusiedlungsbereiche Hirschengarten und Hainbuch,<br />
− gewässerbegleitende Zonen im gesamten Gemeindegebiet; das betrifft auch die<br />
Abschnitte im Ortsbereich von <strong>Mauerbach</strong> und Untermauerbach.<br />
3.6 Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm<br />
über die Freihaltung der offenen Landschaft, LGBl 8000/99<br />
Das Ziel dieser Verordnung ist, dass offene und unbewaldete Landschaftsteile, die<br />
typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden, als solche erhalten<br />
werden. Dieses Ziel dient dem Interesse der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der<br />
Naherholung, der Siedlungsstrukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes.<br />
In der Verordnung sind jene Gemeinden angeführt, für die ein öffentliches Interesse zur<br />
Erhaltung offener und unbewaldeter Landschafteile besteht. <strong>Mauerbach</strong> wird darin<br />
genannt und ist daher zur Ausweisung von Offenlandflächen ermächtigt.<br />
Der Gemeinderat kann einen Beschluss über die beabsichtigte Festlegung von Offenlandflächen<br />
fassen und durch öffentliche Kundmachung sowie der Verständigung der<br />
BH ein auf drei Jahre befristetes Kulturumwandlungsverbot gemäß NÖ Kulturflächenschutzgesetz<br />
2007 bewirken.<br />
Die Widmung als „Grünland-Offenlandfläche“ verbietet gemäß Kulturflächenschutzgesetz<br />
jegliche Kulturumwandlung. Daraus resultiert aber auch, dass außerhalb von Offenlandflächen<br />
alle Kulturumwandlungen im Sinne dieses Gesetzes ohne behördliche<br />
Bewilligung bzw. Genehmigung vorgenommen werden können.<br />
3.7 Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6<br />
Gemäß § 9 und § 19 dieser Verordnung sind das Vogelschutzgebiet (AT1211VOO) und<br />
das FFH-Gebiet (AT1211A00) „Wienerwald – Thermenregion“ als Europaschutzgebiet<br />
verordnet.<br />
Das gesamte Gemeindegebiet inklusive den Siedlungsgebieten liegt, ausgenommen<br />
die Siedlungsgebiete Allerheiligenberg und Untermauerbach, innerhalb des FFH-<br />
Gebiets. Die übrigen Flächen des Gemeindegebiets liegen zusätzlich im Vogelschutzgebiet.<br />
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