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Max Mustermann

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D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER„Was die Beteiligten in freier Verantwortung hätten regeln können, wird im streitschlichtendenSchiedsverfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt,dass das Landesschiedsamt bei der Festsetzung des Vertragsinhalts die gleicheGestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei gütlicher Einigung besteht.[…] Soweit nicht der allgemeine Inhalt des Gesamtvertrages aufgrund vonMantelverträgen […] festliegt und soweit nicht zwingende gesetzliche VorschriftenSchranken errichten, besteht für die Beteiligten, die sich über den Gesamtvertrageinigen, Vertragsfreiheit und für das Landesschiedsamt ein entsprechendes Gestaltungsermessen.“(BSGE 20, 73, 76f.; vgl. weiter BSGE 36, 151, 153; 51, 58, 62).Deshalb spricht u.E. viel dafür, dass die Schiedsstelle nach wie vor den externen Vergleichbemühen kann und im Einzelfall auch muss, auch wenn sich eine Seite in den Pflegesatzverhandlungennicht mit ihm einverstanden erklärt hat.8. Abwesenheitsabschläge gem. § 87 a Abs. 1 Sätze 5 – 7 SGB XINoch sehr uneinheitlich ist das Bild bei der Umsetzung der Regelung zu den Abwesenheitsabschlägen.Keine neuen rahmenvertraglichen Vereinbarungen zur Höhe des Abwesenheitsabschlagesbestehen etwa in Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Sachsen.Gänzlich ungeklärt ist die künftige Umsetzung für die Kurzzeitpflege.Das Problem besteht darin, dass die Dauer der Platzfreihaltegarantie mit einigen Unwägbarkeitenunmittelbar im Gesetz geregelt ist (bis zu 42 Tage im Kalenderjahr zuzüglich derAbwesenheitszeiten für KH- oder Reha-Aufenthalt). Hingegen ist die Höhe (mindestens 25% für U+V und Pflege bei vollen Abwesenheitszeiten von mehr als drei Kalendertagen)davon abhängig, dass in den Rahmenverträgen eine entsprechende Regelung getroffenwird.In einigen Fällen ist die Regelung zu den Abwesenheitszeiten sehr viel günstiger für dieTräger, weil in der Regel bisher die Abwesenheitszeiten, während derer die Pflegekassendie Entgelte anteilig fortgezahlt hat, geringer waren. Umgekehrt gibt es einige Länder, indenen der Abwesenheitsabschlag bisher unter der Mindestregelung von 25 % liegt. Soweiteine rahmenvertragliche Vereinbarung bisher noch nicht zu Stande gekommen ist,stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Abwesenheitszeitenbzw. hinsichtlich der Mindesthöhe des Abschlages von 25 % bereits heute umzusetzen ist.Die Schiedsstelle Niedersachsen hat einen Festsetzungsantrag zum Rahmenvertrag gem.§ 75 SGB XI als unzulässig zurückgewiesen, weil seit der Veröffentlichung des PfWG im5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 11

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