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Max Mustermann

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D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATERklicken die Ergebnisse sofort sichtbar werden sollen. Zu den Ergebnissen weitererPrüfungen, die nicht gleichwertig sind, soll ebenfalls ein auf der 1. Ebene enthaltenerLink führen. Darunter sollen rein interne Prüfungen allerdings nicht fallen. Ungeklärtist allerdings, ob in dem von § 115 Abs. 1 a vorgesehen deutlich sichtbarenAushang auch auf die Ergebnisse anderer Prüfungen verwiesen wird und wiediese zugänglich gemacht werden. Was etwa geschieht, wenn der Betreiber nebenden Aushang zur MDK-Prüfung einen Ergebnisbogen einer anderen Prüfungaufhängt?- Nach der bisher bekannten Systematik ist der Qualitätsprüfbericht kein Verwaltungsakt,der mit einer Klage gegen den MDK isoliert angegriffen werden könnte –obwohl derzeit noch gerichtliche Verfahren zu dieser Frage einer eigenständigenKlage gegen den MDK schweben. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Auftrag derLandesverbände der Pflegekassen und ist der Prüfbericht auch an diese gerichtet.Im Anschluss erfolgt die Konsequenz – etwa in Gestalt eines Auflagenbescheides– durch die Landesverbände. Der Auflagenbescheid ist durch die (Teil-)Anfechtungsklage angreifbar. Die Veröffentlichung der Prüfberichte erfolgtdurch die Landesverbände, so dass in einem Rechtsstreit auf Unterlassung derVeröffentlichung wegen vermeintlich fehlerhafter Prüfergebnisse die Landesverbändeder Pflegekassen auch die richtigen Beklagten wären. Die Veröffentlichungselbst ist aber kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Er ist mit der einfachenUnterlassungsklage anzugreifen, die keine aufschiebende Wirkung hat. DieKlage verhindert also nicht die Veröffentlichung. Vor diesem Hintergrund ist erwartbar,dass es vermehrt zu Eilverfahren kommen wird.- Die Pflicht zum Aushang ergibt sich hingegen unmittelbar aus dem Gesetz undbedarf keines Umsetzungsaktes durch die Landesverbände der Pflegekassen. Daherstellt sich die Frage, ob deshalb ein unmittelbar gegen den MDK gerichtetesVerfahren denkbar ist. M.E. ist dies eher nicht der Fall. Veröffentlicht der Träger dieErgebnisse nicht, weil er sie für partiell falsch hält, verstößt er gegen seine Verpflichtungenaus dem SGB XI. Die Landesverbände können die Einhaltung durchAuflagenbescheid erwirken, gegen den wiederum die Klage möglich ist. Das istaber nur eine vorsichtige Annäherung an die Problematik; Genaueres wird sicherst durch die Rechtsprechung erweisen.5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 17

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