11.07.2015 Aufrufe

Max Mustermann

Max Mustermann

Max Mustermann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER- Der Schlüssel von 1:25 für die zusätzlichen Betreuungskräfte für die nach § 45 aSGB XI anspruchsberechtigten Personen ist in den Verhandlungen in der Regel unstreitig.- Die Vereinbarungen mit den Pflegekassen sind einfach und übersichtlich strukturiert;wie erwartet wird die Einbeziehung einer vom Träger zu erstellenden Konzeptionfür die zusätzliche Betreuungsleistung vorausgesetzt.- In den meisten Ländern konnte eine Einigung über den Zuschlag bzw. seine Kalkulationsgrößenerzielt werden (Hamburg: € 3,40 tgl.; Berlin: € 3,33 tgl.; Brandenburgund NRW: € 100,00 mtl.; M-V: € 28.000 Brutto-AG-Aufwand je Vollzeitstelle als Kalkulationsgröße;Sachsen-Anhalt: € 27.000 je VK; Hessen: € 30.000 je VK; in Schleswig-Holstein ist eine endgültige Lösung noch nicht erzielt; jedoch ist derzeit ein Betragzwischen € 31.000 und € 34.000 je VK unter Einschluss des Fortbildungs- und Sachaufwandesin der Diskussion und sind erste Vereinbarungen über € 31.000 je VKabgeschlossen; keine abschließende Lösung ist derzeit v.a. in Sachsen in Sicht).Für die Träger von Tagespflegen und KZP-Einrichtungen ist in diesem Zusammenhang § 45b SGB XI interessant. Versicherte (auch mit Pflegestufe 0), die die Anspruchsmerkmaledes § 45 a erfüllen, haben Anspruch auf Betreuungsleistungen im Wert des Grundbetrages(€ 100 mtl.) oder des erhöhten Betrages (€ 200 mtl.). Die Richtlinie zur Feststellung vonPersonen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfsvom 22.03.2002 wurde bereits durch Beschluss vom 10.6.2008 an die Neuregelungder §§ 45 a, 45 b SGB XI angepasst.Anspruch auf die Leistung nach § 45b haben danach Pflegebedürftige der PflegestufenI, II und III und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I (Pflegestufe 0 !)erreicht, mit einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung. Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,die sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befinden, haben die Einrichtungenab dem 01.07.2008 einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschlägezur Pflegevergütung, wenn die Einrichtung ein zusätzliches über das normale Betreuungsangebotfür pflegebedürftige Menschen hinausgehendes Angebot der Betreuung undAktivierung dieser Heimbewohner vorhält (§ 87b Abs. 1 Satz 3).5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!