11.07.2015 Aufrufe

Max Mustermann

Max Mustermann

Max Mustermann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER1. Begutachtung durch den MDK (§ 18 SGB XI)§ 18 Abs. 3 wurde im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens umfassend neu gestaltet.Außerdem wurden die Abs. 6 und 7 ergänzt.Abs. 3 wurde insgesamt durch das PfWG neu gefasst und darauf ausgerichtet, das Verfahrenzur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der Leistungsberechtigung gem. § 45b zu beschleunigen. Gem. Abs. 3 Satz 1 hat hierzu zunächst die zuständige PflegekasseAnträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern,an den MDK weiterzuleiten. Abs. 3 Satz 2 regelt, dass der Antrag auf Leistungen derPflegeversicherung spätestens fünf Wochen nach seinem Eingang bei der Pflegekassebeschieden sein soll. Die Intention des Gesetzgebers ist hehr. In der Tat müssen pflegebedürftigeMenschen und ihre Angehörigen schnelle Entscheidungen über die von ihnenbeantragten Leistungen erhalten, um die Pflege zeitnah planen und organisieren zu können.Die Gesetzesbegründung legt überdies sehr plausibel dar, dass die regionale Bearbeitungsdauerdurchaus sehr unterschiedlich ausfällt und deshalb Abs. 3 Satz 2 auch denZweck hat, zu einem einheitlicheren Standard der Bearbeitung zu gelangen. Allerdingshandelt es sich letztlich um einen Appell des Gesetzgebers, der im Einzelfall, wird er nichtgehört, auch sanktionslos bleibt. Das Verstreichen der Frist führt nicht zu einer vorläufigenLeistungsverpflichtung der Pflegekasse. Unmittelbar rechtliche Implikationen kann die Fristallenfalls im Hinblick auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG haben. Man wird die Fristdes Abs. 3 Satz 2 als lex specialis zu § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ansehen dürfen. Eine Untätigkeitsklagewäre also nach Ablauf von fünf Wochen ab Antragseingang denkbar, wenn,weil es sich bei Abs. 3 Satz 2 um eine Soll-Vorschrift handelt, kein sachlicher Rechtfertigungsgrundfür die Verzögerung besteht. Personelle Engpässe stellen keinen solchen dar,wohl aber, wenn es zu Verzögerungen bei der Beschaffung der Unterlagen zur einstufungsrelevantenVorgeschichte kommt, die nicht in der Sphäre des MDK liegen. Aberauch die Untätigkeitsklage wird für den Antragsteller angesichts der gerichtlichen Verfahrensdauerletztlich keine Option sein.Redaktionell wurde bei der Neufassung des Abs. 6 übersehen, dass der MDK auch dasErgebnis seiner Begutachtung über Einschränkungen der Alltagskompetenz und seineEmpfehlung zur Anspruch und Anspruchshöhe gem. §§ 45 a, 45 b Abs. 1 zu übermitteln5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!