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Max Mustermann

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D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATERunserem Kenntnisstand weder die Strukturerhebungsbögen für Neuabschlüsse von Versorgungsverträgengeändert worden noch wurden die Träger aufgefordert, Lohndatenoffen zu legen. In zwei Fällen konnten wir beobachten, dass sich Pflegesatzverhandlerder Kostenträger auf § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI berufen und im Zusammenhang mit derPflegesatzverhandlung die Offenlegung als Bedingung für die Abgabe eines Angeboteszum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung gemacht haben. Diese Interpretation istschon deshalb schief, weil sich § 72 Abs. 3 SGB XI an die Landesverbände der Pflegekassenbei Abschluss und Überprüfung des Versorgungsvertrages, nicht aber an die Partnerder Entgeltvereinbarung wendet.5. Leistungsvereinbarung gem. § 84 Abs. 5 SGB XIDie LQV wurde zum 1.7.2008 abgeschafft und durch die Leistungsvereinbarung gem. §84 Abs. 5 SGB XI ersetzt. Die Leistungsvereinbarung ist nach wie vor von der Konzeptiongetragen, dass aus den Bedarfen des Bewohnerkreises Personalschlüssel entwickelt undvereinbart werden. Dies war auch das Herzstück der LQV. Entsprechend einfach wird dieUmsetzung gestaltet. Soweit jetzt neue Pflegesatzvereinbarungen ohne Veränderung derbisherigen Personalschlüssel getroffen werden und die bisherigen LQVen wie etwa inNiedersachsen hinsichtlich ihrer Regelungsdichte sehr umfassend waren, wird einfachdarauf verwiesen, dass die Regelungen der bisherigen LQV als Leistungsvereinbarung imSinne des § 84 Abs. 5 SGB XI fortgelten.6. Härtefall-Pflegesätze (§ 84 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 3 SGB XI):Bis zum Inkrafttreten der Reform war die Praxis zur Abrechnung von Härtefällen in stationärenEinrichtungen sehr uneinheitlich.Einen eigenständigen Zuschlag für Härtefälle im Rahmen der Pflegesatzvereinbarunggab es bisher nur in wenigen Bundesländern wie Sachsen-Anhalt. Die meisten Pflegekassenhaben nach einer entsprechenden Einstufung den Härtefallzuschlag ausgezahlt,obwohl in der Pflegesatzvereinbarung kein solcher Zuschlag vereinbart war. Dadurchkam es zu geringeren Eigenanteilen als in der Pflegeklasse III. Sinn der Härtefallregelung istes aber nicht, den Bewohner mit Pflegestufe III + gegenüber dem Bewohner in der PflegeklasseII oder III zu privilegieren. Entsprechend hatte das LSG NRW zu Recht entschieden,dass der Härtefallzuschlag nicht durch die Pflegekasse zu entrichten ist, wenn dem5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 8

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