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Max Mustermann

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D ORNHEIMRECHTSANWÄLTE & STEUERBERATERUnabhängig davon kommt es vermehrt zum übergreifenden Personaleinsatz zwischeneinzelnen Betriebsteilen. Dieser ist dem Grunde nach schon jetzt auch ohne Umsetzungsregelungdurch veränderte Versorgungsverträge, es sind jedoch eine ganze Reihe vonAspekten zu beachten (vgl. dazu in der Tagungsmappe die Ausarbeitung zum Gesamtversorgungsvertragund zum übergreifenden Personaleinsatz).4. § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI - Gewährung einer ortsüblichen Arbeitsvergütung als Voraussetzungdes Versorgungsvertrages§ 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI gebietet eine ortsübliche Entlohnung aller Bescchäftigten. DieBegründung des PfWG hierzu lautete:„Mit der Ergänzung der Nummer 2 wird sichergestellt, dass Pflegeeinrichtungen eineArbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, die dem Lohnniveau im Wirtschaftskreisentspricht. Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergütung ist im Regelfallauf fachlich und räumlich einschlägige Tarifverträge abzustellen, soweit üblicherweiseTariflohn gezahlt wird. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden,dass Arbeitskräfte üblicherweise nur zu den tariflichen Lohnbedingungen am Arbeitsmarktgewonnen werden können. Fehlt es an einer Verkehrsüblichkeit des Tariflohns,ist auf das allgemeine örtliche Lohnniveau in Pflegeeinrichtungen abzustellen.“Bei näherem Hinsehen kann man feststellen, dass die Begründung fast wortgleich einerEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 612 BGB entnommen ist, und zwar zu einemFall, in welchem die vertraglich vereinbarte Vergütung sittenwidrig und damit nichtigwar, eine Taxe zur Bemessung nicht zur Verfügung stand und es deshalb auf die Ortsüblichkeitankam:„Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältniszwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmersnach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (zuletzt Senat 23. Mai 2001 - 5AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29). Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes derArbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs.Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der5 Monate nach der Reform – eine Zwischenbilanz Seite 6

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