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3. baumnachbar, oder „der baum in nachbars garten“ - Manz

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Baumnachbar, <strong>oder</strong> „Der Baum <strong>in</strong> Nachbars Garten“<br />

(SZ 57/134), und s<strong>in</strong>d auch im Verhältnis zwischen e<strong>in</strong>em<br />

Privatgrundstück und e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße anwendbar<br />

(MietSlg. 26.032).<br />

<strong>3.</strong><strong>3.</strong>3 Öffentlich-rechtlicher Baumschutz<br />

Weitergehende öffentliche Interessen, die sich aus bundesund<br />

landesgesetzlichen Regelungen über den Schutz von<br />

<strong>oder</strong> vor Bäumen und anderen Pflanzen, <strong>in</strong>sbesondere über<br />

den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz ergeben,<br />

sollen durch die nachbarrechtlichen Bestimmungen<br />

des ABGB weder verfolgt noch bee<strong>in</strong>trächtigt werden; dies ergibt<br />

sich sowohl aus §§ 364 (3) wie auch 422 (1) ABGB. Der<br />

bee<strong>in</strong>trächtigte Grundeigentümer hat Unterlassungsansprüche<br />

nur soweit diese die im öffentlichen Interesse liegenden<br />

Schranken nicht überschreiten.<br />

Beachte:<br />

Ke<strong>in</strong>esfalls sollen dem bee<strong>in</strong>trächtigten Nachbarn<br />

zivilrechtlich mehr Rechte e<strong>in</strong>geräumt werden, als<br />

sie der Eigentümer des Gewächses selbst auf<br />

Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat. E<strong>in</strong><br />

beispielsweise landesgesetzlich unter Naturschutz<br />

stehender Baum soll nicht über den Umweg<br />

zivilrechtlicher Regelungen verändert werden<br />

können.<br />

<strong>3.</strong>4 Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot –<br />

§ 364 (1) ABGB<br />

Das nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot wurde mit dem<br />

Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 für das gesamte nachbarrechtliche<br />

ABGB statuiert, <strong>in</strong>dem dem § 364 (1) folgender Satz<br />

angehängt wurde:<br />

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