3. baumnachbar, oder „der baum in nachbars garten“ - Manz
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Baumnachbar, <strong>oder</strong> „Der Baum <strong>in</strong> Nachbars Garten“<br />
(SZ 57/134), und s<strong>in</strong>d auch im Verhältnis zwischen e<strong>in</strong>em<br />
Privatgrundstück und e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße anwendbar<br />
(MietSlg. 26.032).<br />
<strong>3.</strong><strong>3.</strong>3 Öffentlich-rechtlicher Baumschutz<br />
Weitergehende öffentliche Interessen, die sich aus bundesund<br />
landesgesetzlichen Regelungen über den Schutz von<br />
<strong>oder</strong> vor Bäumen und anderen Pflanzen, <strong>in</strong>sbesondere über<br />
den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz ergeben,<br />
sollen durch die nachbarrechtlichen Bestimmungen<br />
des ABGB weder verfolgt noch bee<strong>in</strong>trächtigt werden; dies ergibt<br />
sich sowohl aus §§ 364 (3) wie auch 422 (1) ABGB. Der<br />
bee<strong>in</strong>trächtigte Grundeigentümer hat Unterlassungsansprüche<br />
nur soweit diese die im öffentlichen Interesse liegenden<br />
Schranken nicht überschreiten.<br />
Beachte:<br />
Ke<strong>in</strong>esfalls sollen dem bee<strong>in</strong>trächtigten Nachbarn<br />
zivilrechtlich mehr Rechte e<strong>in</strong>geräumt werden, als<br />
sie der Eigentümer des Gewächses selbst auf<br />
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat. E<strong>in</strong><br />
beispielsweise landesgesetzlich unter Naturschutz<br />
stehender Baum soll nicht über den Umweg<br />
zivilrechtlicher Regelungen verändert werden<br />
können.<br />
<strong>3.</strong>4 Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot –<br />
§ 364 (1) ABGB<br />
Das nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot wurde mit dem<br />
Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 für das gesamte nachbarrechtliche<br />
ABGB statuiert, <strong>in</strong>dem dem § 364 (1) folgender Satz<br />
angehängt wurde:<br />
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