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3. baumnachbar, oder „der baum in nachbars garten“ - Manz

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Baumnachbar, <strong>oder</strong> „Der Baum <strong>in</strong> Nachbars Garten“<br />

Sofern diesem aber durch die Wurzeln <strong>oder</strong> Äste<br />

e<strong>in</strong> Schaden entstanden ist <strong>oder</strong> offenbar droht,<br />

hat der Eigentümer des Baumes <strong>oder</strong> der Pflanze<br />

die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.<br />

§ 422 ABGB ist e<strong>in</strong>e gesetzliche Eigentumsbeschränkung des<br />

vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz<br />

nur e<strong>in</strong> Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehr -<br />

ansprüche und auch Beseitigungsansprüche versagt (OGH<br />

20.01.2000, 7 Ob 267/99m).<br />

<strong>3.</strong>2 Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004<br />

<strong>3.</strong>2.1 Weg zur und Ziele der Neuregelung<br />

Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB waren<br />

grundsätzlich seit dem Jahr 1916 unverändert und den Veränderungen<br />

im Tatsächlichen nicht angepasst worden. Dies stieß<br />

<strong>in</strong> der Lehre wie auch Praxis immer stärker auf Kritik – <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei Amtstagen an Gerichten und bei der Volksan -<br />

waltschaft wurde e<strong>in</strong> immer stärker werdender allgeme<strong>in</strong>er<br />

Wunsch nach Abwehr negativer Immissionen erkennbar. Im<br />

Zentrum der Diskussion standen dabei Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

von Grundstücken, welche durch Pflanzen am Nachbargrund<br />

nahe der Grundstücksgrenze hervorgerufen wurden. Die Ergebnisse<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der Folge beauftragten Studie wurden <strong>in</strong> der<br />

Schriftenreihe des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Justiz veröffentlicht<br />

(GRÜNDLER/HAMMERSCHALL/KISSICH/NEUBAUER/STEFULA „Der Schutz<br />

vor negativen Immissionen durch das Zivilrecht“, Schriftenreihe<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Justiz 102, 2000) und flossen<br />

<strong>in</strong> das Gesetzgebungsverfahren e<strong>in</strong>. Der Nationalrat<br />

beschloss schließlich am 24.09.2003 das Zivilrechts-Änderungsgesetz<br />

2004 (ZivRÄG 2004 – BGBl. I 2003/91), das mit<br />

01.07.2004 <strong>in</strong> Kraft trat.<br />

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