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3. baumnachbar, oder „der baum in nachbars garten“ - Manz

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Baumnachbar, <strong>oder</strong> „Der Baum <strong>in</strong> Nachbars Garten“<br />

e<strong>in</strong>fache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden<br />

kann.<br />

Es gilt daher, zunächst e<strong>in</strong>ige Grundbegriffe abzuklären.<br />

<strong>3.</strong>1 Rechtliche Grundlagen<br />

<strong>3.</strong>1.1 Immissionsverbot gegenüber Fremdgrundstücken<br />

(§ 364 ABGB)<br />

§ 364 ABGB regelt das Immissionsverbot gegenüber Fremdgrundstücken:<br />

ABGB § 364 (1) Überhaupt f<strong>in</strong>det die Ausübung<br />

des Eigentumsrechtes nur <strong>in</strong>sofern statt, als dadurch<br />

weder <strong>in</strong> die Rechte e<strong>in</strong>es Dritten e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff<br />

geschieht, noch die <strong>in</strong> den Gesetzen zur<br />

Er haltung und Beförderung des allgeme<strong>in</strong>en Wohles<br />

vorgeschriebenen E<strong>in</strong>schränkungen übertreten<br />

werden. Im Besonderen haben die Eigentümer<br />

benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer<br />

Rechte aufe<strong>in</strong>ander Rücksicht zu nehmen.<br />

(2) Der Eigentümer e<strong>in</strong>es Grundstückes kann<br />

dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden<br />

E<strong>in</strong>wirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase,<br />

Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und<br />

ähnliche <strong>in</strong>soweit untersagen, als sie das nach<br />

den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />

überschreiten und die ortsübliche Benutzung des<br />

Grundstückes wesentlich bee<strong>in</strong>trächtigen. Unmittelbare<br />

Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel<br />

unter allen Umständen unzulässig.<br />

(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer<br />

e<strong>in</strong>em Nachbarn die von dessen Bäumen <strong>oder</strong><br />

anderen Pflanzen ausgehenden E<strong>in</strong>wirkungen<br />

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