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KERN PLAN - Stadt Dillingen

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Einschränkung bzw. ausschluss<br />

der künftigen<br />

Einzelhandelsnutzung im<br />

plangebiet zur Erhaltung und<br />

Entwicklung des<br />

innerstädtischen zentralen<br />

Versorgungsbereichs gemäß § 1<br />

abs. 5 und 9 BaunVo<br />

„Die (...) Gestaltungsmöglichkeit<br />

besteht darin, die bestehenden Bebauungspläne<br />

(...) durch Festsetzung<br />

eines Gewerbegebiets auf der Basis<br />

der geltenden BauNVO 1990 und den<br />

Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1<br />

Abs. 5 und 9 BauNVO zu modifizieren.<br />

Damit werden die Zielsetzungen (...)<br />

auf eine Stufe gestellt. Dies ist nach<br />

der Rechtsprechung eine anspruchsvolle<br />

Variante, weil bei der Feinsteuerung<br />

hohe rechtliche Anforderungen<br />

zu erfüllen sind. Sowohl die Begründungs-<br />

als auch Abwägungserfordernisse<br />

sind nach der Rechtsprechung<br />

bei dieser Variante hoch; allerdings<br />

weniger in Bezug auf die in dem Plangebiet<br />

dominierend vorhandene und<br />

zu fördernde gewerbliche Nutzung als<br />

vielmehr in Bezug auf die Einschränkung<br />

der nach bisheriger Rechtslage<br />

im Plangebiet weitreichend zulässigen<br />

Einzelhandelsnutzung (dazu Maidowski/Schulte,<br />

Einzelhandel: Quo vadis,<br />

BauR 9/2009, 1380ff.).<br />

In Bezug auf die gewerbliche Entwicklung<br />

muss für den Fall der Einschränkung<br />

der Einzelhandelsnutzung im<br />

Wesentlichen geprüft werden, welche<br />

Auswirkungen diese Entwicklung für<br />

die Umwelt hat und welche zusätzlichen<br />

Nutzungskonflikte diesbezüglich<br />

entstehen könnten.<br />

Anspruchsvoller sind die Anforderungen<br />

bezüglich der differenzierten,<br />

sortimentsspezifischen Einschränkung<br />

der Einzelhandelsnutzung. Diesbezüglich<br />

muss zunächst – gestützt auf<br />

eine markwirtschaftliche Analyse bzw.<br />

ein Einzelhandelskonzept – geprüft<br />

werden, welche zentrale Versorgungsbereiche<br />

in der Gemeinde vorhanden<br />

sind, wie sie genau abzugrenzen sind,<br />

wo bereits Funktionsbeeinträchtigungen<br />

gegeben sind und wie die Entwicklung<br />

für die als schutzwürdig und<br />

erhaltensfähig identifizierten zentralen<br />

Versorgungsbereiche voraussichtlich<br />

verlaufen würde, wenn die Gemeinde<br />

die Einzelhandelsentwicklung<br />

im Gewerbegebiet ungehindert aufrechterhalten<br />

würde. (...)<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

Verfahrensart und<br />

anforderungen an das<br />

Einzelhandelskonzept<br />

„Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> ist „anzuraten,<br />

das Regelverfahren der Bebauungsplanung<br />

mit Umweltprüfung durchzuführen.<br />

(...)<br />

Der Plangeber muss sich (...) insbesondere<br />

mit der Frage auseinandersetzen,<br />

ob und in welchem Umfang<br />

der Bebauungsplan mit Festsetzungen<br />

nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen<br />

Stellung privaten Eigentums<br />

Rechnung tragen kann und soll<br />

(so ausdrücklich OVG NRW, Urt. v. 18.05.2010, Az.:<br />

10 D 92/08.NE im Anschluss an BVerwG, Beschl. v.<br />

21.11.2005 – 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31).“ (Quelle:<br />

Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/<br />

Saar)<br />

Basis bildet dabei die Differenzierung<br />

in passiven und aktiven Bestandsschutz.<br />

„Der bloße „passive Bestandsschutz“<br />

erschöpft sich darin, die bisher<br />

genehmigte und aufgrund einer<br />

Planänderung nunmehr unzulässig<br />

gewordene Nutzung fortführen und<br />

die hierfür erforderlichen Reparatur-<br />

und Erhaltungsmaßnahmen durchführen<br />

zu können. Vgl. zuletzt VG Stuttgart, Urt. v.<br />

14.12.2010, Az. 6 K 4001/08, juris-Rn. 26.<br />

Da hingegen Erweiterungen bzw. Entwicklungsmöglichkeitenausgeschlossen<br />

sind, stellt die Festsetzung von<br />

lediglich passivem Bestandsschutz für<br />

den Betroffenen eine starke Beschränkung<br />

seiner sich aus dem Eigentum<br />

ergebenden Nutzungsmöglichkeiten<br />

des Grundstücks dar. (...)<br />

Demgegenüber stellt die Festsetzung<br />

eines „erweiterten Bestandsschutzes“<br />

auf Grundlage des § 1 Abs. 10<br />

BauNVO einen erheblich geringeren<br />

Eingriff in das Eigentum dar. Gemäß<br />

§ 1 Abs. 10 BauNVO kann, wenn bei<br />

Festsetzung eines Baugebiets nach<br />

den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten<br />

Gebieten bestimmte vorhandene<br />

bauliche und sonstige Anlagen unzulässig<br />

wären, im Bebauungsplan festgesetzt<br />

werden, dass Erweiterungen,<br />

Änderungen, Nutzungsänderungen<br />

und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein<br />

zulässig sind oder ausnahmsweise<br />

zugelassen werden können.<br />

Im Bebauungsplan können nähere<br />

Bestimmungen über die Zulässigkeit<br />

getroffen werden. (...) Macht die Gemeinde<br />

also von dem Instrument des<br />

§ 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet<br />

dies, dass der Betriebsinhaber<br />

nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten<br />

vorlieb nehmen muss, die ihm sonst<br />

nur im Rahmen des herkömmlichen<br />

Bestandsschutzes verbleiben und<br />

die sich im Wesentlichen in Reparatur-<br />

und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen,<br />

sondern dass er je nach der<br />

Reichweite der getroffenen Regelung<br />

in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen,<br />

Änderungen, Nutzungsänderungen<br />

und Erneuerungen vorzunehmen.“<br />

(Dr. Kay Artur Pape, Stellungsnahme<br />

des 05. April 2011.)<br />

„Eine Gemeinde kann danach im<br />

Gewerbegebiet die Ansiedlung und<br />

Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben<br />

sowie die Umnutzung von Gewerbeflächen<br />

in Einzelhandelsflächen<br />

beschränken, weil sie die mit Nutzungsänderungen<br />

verbundenen städ-<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

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