KERN PLAN - Stadt Dillingen
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Einschränkung bzw. ausschluss<br />
der künftigen<br />
Einzelhandelsnutzung im<br />
plangebiet zur Erhaltung und<br />
Entwicklung des<br />
innerstädtischen zentralen<br />
Versorgungsbereichs gemäß § 1<br />
abs. 5 und 9 BaunVo<br />
„Die (...) Gestaltungsmöglichkeit<br />
besteht darin, die bestehenden Bebauungspläne<br />
(...) durch Festsetzung<br />
eines Gewerbegebiets auf der Basis<br />
der geltenden BauNVO 1990 und den<br />
Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1<br />
Abs. 5 und 9 BauNVO zu modifizieren.<br />
Damit werden die Zielsetzungen (...)<br />
auf eine Stufe gestellt. Dies ist nach<br />
der Rechtsprechung eine anspruchsvolle<br />
Variante, weil bei der Feinsteuerung<br />
hohe rechtliche Anforderungen<br />
zu erfüllen sind. Sowohl die Begründungs-<br />
als auch Abwägungserfordernisse<br />
sind nach der Rechtsprechung<br />
bei dieser Variante hoch; allerdings<br />
weniger in Bezug auf die in dem Plangebiet<br />
dominierend vorhandene und<br />
zu fördernde gewerbliche Nutzung als<br />
vielmehr in Bezug auf die Einschränkung<br />
der nach bisheriger Rechtslage<br />
im Plangebiet weitreichend zulässigen<br />
Einzelhandelsnutzung (dazu Maidowski/Schulte,<br />
Einzelhandel: Quo vadis,<br />
BauR 9/2009, 1380ff.).<br />
In Bezug auf die gewerbliche Entwicklung<br />
muss für den Fall der Einschränkung<br />
der Einzelhandelsnutzung im<br />
Wesentlichen geprüft werden, welche<br />
Auswirkungen diese Entwicklung für<br />
die Umwelt hat und welche zusätzlichen<br />
Nutzungskonflikte diesbezüglich<br />
entstehen könnten.<br />
Anspruchsvoller sind die Anforderungen<br />
bezüglich der differenzierten,<br />
sortimentsspezifischen Einschränkung<br />
der Einzelhandelsnutzung. Diesbezüglich<br />
muss zunächst – gestützt auf<br />
eine markwirtschaftliche Analyse bzw.<br />
ein Einzelhandelskonzept – geprüft<br />
werden, welche zentrale Versorgungsbereiche<br />
in der Gemeinde vorhanden<br />
sind, wie sie genau abzugrenzen sind,<br />
wo bereits Funktionsbeeinträchtigungen<br />
gegeben sind und wie die Entwicklung<br />
für die als schutzwürdig und<br />
erhaltensfähig identifizierten zentralen<br />
Versorgungsbereiche voraussichtlich<br />
verlaufen würde, wenn die Gemeinde<br />
die Einzelhandelsentwicklung<br />
im Gewerbegebiet ungehindert aufrechterhalten<br />
würde. (...)<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
Verfahrensart und<br />
anforderungen an das<br />
Einzelhandelskonzept<br />
„Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> ist „anzuraten,<br />
das Regelverfahren der Bebauungsplanung<br />
mit Umweltprüfung durchzuführen.<br />
(...)<br />
Der Plangeber muss sich (...) insbesondere<br />
mit der Frage auseinandersetzen,<br />
ob und in welchem Umfang<br />
der Bebauungsplan mit Festsetzungen<br />
nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen<br />
Stellung privaten Eigentums<br />
Rechnung tragen kann und soll<br />
(so ausdrücklich OVG NRW, Urt. v. 18.05.2010, Az.:<br />
10 D 92/08.NE im Anschluss an BVerwG, Beschl. v.<br />
21.11.2005 – 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31).“ (Quelle:<br />
Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/<br />
Saar)<br />
Basis bildet dabei die Differenzierung<br />
in passiven und aktiven Bestandsschutz.<br />
„Der bloße „passive Bestandsschutz“<br />
erschöpft sich darin, die bisher<br />
genehmigte und aufgrund einer<br />
Planänderung nunmehr unzulässig<br />
gewordene Nutzung fortführen und<br />
die hierfür erforderlichen Reparatur-<br />
und Erhaltungsmaßnahmen durchführen<br />
zu können. Vgl. zuletzt VG Stuttgart, Urt. v.<br />
14.12.2010, Az. 6 K 4001/08, juris-Rn. 26.<br />
Da hingegen Erweiterungen bzw. Entwicklungsmöglichkeitenausgeschlossen<br />
sind, stellt die Festsetzung von<br />
lediglich passivem Bestandsschutz für<br />
den Betroffenen eine starke Beschränkung<br />
seiner sich aus dem Eigentum<br />
ergebenden Nutzungsmöglichkeiten<br />
des Grundstücks dar. (...)<br />
Demgegenüber stellt die Festsetzung<br />
eines „erweiterten Bestandsschutzes“<br />
auf Grundlage des § 1 Abs. 10<br />
BauNVO einen erheblich geringeren<br />
Eingriff in das Eigentum dar. Gemäß<br />
§ 1 Abs. 10 BauNVO kann, wenn bei<br />
Festsetzung eines Baugebiets nach<br />
den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten<br />
Gebieten bestimmte vorhandene<br />
bauliche und sonstige Anlagen unzulässig<br />
wären, im Bebauungsplan festgesetzt<br />
werden, dass Erweiterungen,<br />
Änderungen, Nutzungsänderungen<br />
und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein<br />
zulässig sind oder ausnahmsweise<br />
zugelassen werden können.<br />
Im Bebauungsplan können nähere<br />
Bestimmungen über die Zulässigkeit<br />
getroffen werden. (...) Macht die Gemeinde<br />
also von dem Instrument des<br />
§ 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet<br />
dies, dass der Betriebsinhaber<br />
nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten<br />
vorlieb nehmen muss, die ihm sonst<br />
nur im Rahmen des herkömmlichen<br />
Bestandsschutzes verbleiben und<br />
die sich im Wesentlichen in Reparatur-<br />
und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen,<br />
sondern dass er je nach der<br />
Reichweite der getroffenen Regelung<br />
in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen,<br />
Änderungen, Nutzungsänderungen<br />
und Erneuerungen vorzunehmen.“<br />
(Dr. Kay Artur Pape, Stellungsnahme<br />
des 05. April 2011.)<br />
„Eine Gemeinde kann danach im<br />
Gewerbegebiet die Ansiedlung und<br />
Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben<br />
sowie die Umnutzung von Gewerbeflächen<br />
in Einzelhandelsflächen<br />
beschränken, weil sie die mit Nutzungsänderungen<br />
verbundenen städ-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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