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KERN PLAN - Stadt Dillingen

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17.08.2011<br />

BEBauungsplan nr.11c<br />

„gEwErBEgEBiEt<br />

dillingEn-nord“<br />

Entwurf dEr BEgründung zum BEBauungsplan nr. 11c<br />

„gEwErBEgEBiEt dillingEn-nord“ in dEr stadt dillingEn


stand: 17.08.2011<br />

BEarBEitEt im auftrag dEr stadt dillingEn<br />

VErantwortlicHEr proJEKtlEitEr:<br />

dipl.-ing. Hugo KErn<br />

raum- und umwEltplanEr<br />

gEscHäftsfüHrEr<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

mitarBEit:<br />

cand.-ing. saraH End<br />

<strong>KERN</strong> <strong>PLAN</strong><br />

GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH<br />

KircHEnstr. 12, 66557 illingEn<br />

tEl. 0 68 25 - 4 06 16 90, faX 0 68 25 - 4 06 16 99<br />

www.KErnplan.dE · info@KErnplan.dE<br />

in zusammEnarBEit mit<br />

rEcHtsanwalt dr. Kay artur papE,<br />

KanzlEi rEdEKEr, sEllnEr, daHs<br />

gma - gEsEllscHaft für<br />

marKt- und aBsatzforscHung mBH<br />

2


inHalt:<br />

VorBEmErKungEn und grundlagEn<br />

Kurzprofil des Bebauungsplanes<br />

Planungsanlass<br />

Ziele der Planung<br />

Veränderungssperre<br />

raHmEnBEdingungEn<br />

Lage im Raum<br />

Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches<br />

Topografie des Plangebietes<br />

Bestandsnutzung innerhalb des Plangebietes<br />

Umgebungsnutzung / Nachbarschaft zum Plangebiet<br />

Verkehrsanbindung<br />

Infrastruktur<br />

Denkmalschutz<br />

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, Altlastenverdachtsflächen<br />

Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung<br />

Schutzgebiete<br />

Überschwemmungsgebiet<br />

Geltendes Planungsrecht<br />

Umwelt- und Nutzungspotenziale<br />

VErwEndEtE facHgutacHtEn<br />

Rechtsgutachten zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs<br />

in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/Saar (Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky)<br />

Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar<br />

(Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, GMA)<br />

planfEstsEtzungEn<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Maß der baulichen Nutzung<br />

Bauweise<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

3


Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Straßenverkehrsflächen<br />

Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität<br />

Öffentliche Grünflächen<br />

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses,<br />

hier mit der Zweckbestimmung Überschwemmungsgebiet<br />

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (hier: Altlastenverdachtsflächen)<br />

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

planVErwirKlicHung und auswirKungEn<br />

Berücksichtigung von Standortalternativen<br />

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />

Gewichtung des Abwägungsmateriales<br />

Fazit<br />

nacHricHtlicHE üBErnaHmEn<br />

HinwEisE<br />

allgEmEinE VErmErKE<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Verfahrensvermerke<br />

planVErwirKlicHung und folgEmassnaHmEn<br />

KostEn und finanziErung<br />

anlagEn<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

4


VorBEmErKungEn und<br />

grundlagEn<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar beabsichtigt<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-<br />

Nord“.<br />

Kurzprofil dEs<br />

BEBauungsplanEs<br />

Das Plangebiet ist außerhalb des<br />

funktionalen <strong>Stadt</strong>kerns im Norden<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gelegen. Der Geltungsbereich<br />

umfasst eine Fläche von<br />

etwa 41 ha. Hiervon waren vor der<br />

Erstellung dieses Bebauungsplanes<br />

ca. 20% der Fläche als unbeplanter<br />

Innenbereich zu klassifizieren. Im Übrigen<br />

beurteilte sich die bauplanungsrechtliche<br />

Zulässigkeit eines Vorhabens<br />

nach den Festsetzungen dreier<br />

Bebauungspläne (aufgestellt: 1970er<br />

Jahre). Als Art der baulichen Nutzung<br />

war jeweils ein Gewerbegebiet gem.<br />

§ 8 BauNVO 1968 festgesetzt. In Folge<br />

haben sich aus Gründen fehlender<br />

Aussagen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben<br />

einige großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich<br />

der damaligen Bebauungspläne<br />

(11, 11 a, 11 b) sowie im unbeplanten<br />

Innenbereich angesiedelt.<br />

Die Entwicklung dieses Gewerbestandortes<br />

zu einem „Einzelhandelsstandort“<br />

hat sich zulasten der Innenstadt<br />

<strong>Dillingen</strong>s vollzogen. Unter<br />

anderem bedingt durch diese Einzelhandelsagglomeration<br />

sind im funktionalen<br />

<strong>Stadt</strong>kern <strong>Dillingen</strong>s bereits<br />

strukturelle Defizite zu verzeichnen.<br />

Gleichzeitig ist die Flächenverfügbarkeit<br />

im Gewerbegebiet für das produzierende<br />

und verarbeitende Gewerbe<br />

eingeschränkt.<br />

Mit der Erstellung des Bebauungsplanes<br />

verfolgt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> somit<br />

folgende Zielsetzungen:<br />

• Erhaltung und weiterentwicklung<br />

des zentralen Versor-<br />

gungsbereiches im <strong>Stadt</strong>kern<br />

<strong>Dillingen</strong>s durch den ausschluss<br />

zentrenrelevanter sortimente<br />

im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes,<br />

gleichzeitig wird<br />

den bestehenden Einzelhandelsbetrieben<br />

genügend Entwicklungsspielraum<br />

zugestanden, sodass<br />

durch die Schaffung von<br />

Planungsrecht keinerlei Einschränkungen<br />

resultieren<br />

• sicherung und weiterent-<br />

•<br />

wicklung des gewerbegebietes<br />

für das produzierende und<br />

verarbeitende Gewerbe sowie<br />

funktionsadäquate Betriebe<br />

Schaffung eines einheitlichen<br />

rechtsstandes durch anpassung<br />

an die festlegungen der<br />

aktuellen BaunVo<br />

Der Bebauungsplan Nr. 11 c wird im<br />

„klassischen“ Verfahren gem. § 2 Abs.<br />

1 BauGB erstellt. Zur Sicherung dieser<br />

Planung wurde eine Veränderungssperre<br />

beschlossen.<br />

Mit der Erstellung des Bebauungsplanes<br />

ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft<br />

für Städtebau und Kommunikation,<br />

Kirchenstraße 12, 66557 Illingen,<br />

beauftragt worden.<br />

Juristisch wird dieses Bebauungsplanverfahren<br />

durch Rechtsanwalt Dr. Kay<br />

Artur Pape begleitet.<br />

Einen zentralen Stellenwert nehmen<br />

bei der Erstellung die folgenden beiden<br />

Fachgutachten ein:<br />

• rechtsgutachten zur Erhaltung<br />

und weiterentwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereiches<br />

in der innenstadt von<br />

dillingen/saar, erstellt von Prof.<br />

Dr. jur. Willy Spannowsky: Dessen<br />

zentraler Baustein bilden formell<br />

rechtliche Empfehlungen im Rahmen<br />

der Erstellung des vorliegenden<br />

Bebauungsplanes.<br />

• gutachten zum kommunalen<br />

Einzelhandelskonzept für die<br />

stadt dillingen/saar der GMA<br />

mbH (derzeit noch in der Phase der Aufstellung):<br />

Dieses Gutachten als Entwicklungskonzept<br />

gem. § 1 Abs.<br />

6 Nr. 11 BauGB versteht sich als<br />

Fundament der künftigen Steuerung<br />

der Einzelhandelsentwicklung<br />

bei gleichzeitiger Stärkung<br />

des zentralen Versorgungsbereiches<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>. Als<br />

Basis der künftigen Entwicklung<br />

des <strong>Stadt</strong>kerns gelten der im Rahmen<br />

des Einzelhandelsgutachtens<br />

zu beschließende rechtsverbindliche<br />

zentrale Versorgungsbereich<br />

sowie die Dillinger Sortimentsliste.<br />

Die Erkenntnisse beider Fachgutachten<br />

werden im Rahmen der Erstellung<br />

des Bebauungsplanes ausdrücklich<br />

eingebunden. Die daraus entnommenen<br />

Stellen sind als Zitat gekennzeichnet.<br />

Weitere Ausführungen zu den<br />

dezentralen Standortlagen und damit<br />

einhergehenden Steuerungserfordernissen<br />

sind dem Abschnitt Fachgutachten<br />

der vorliegenden Begründung<br />

oder dem Gutachten zum kommunalen<br />

Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar zu entnehmen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

5


planungsanlass<br />

Die Innenstadt <strong>Dillingen</strong>s als zentraler<br />

Versorgungsbereich zeichnet sich<br />

durch eine differenzierte Angebotsund<br />

Sortimentsstruktur im Einzelhandel<br />

mit überwiegend zentrenrelevanten<br />

Sortimenten aus. Darüber hinaus<br />

werden im <strong>Stadt</strong>kern als urbanem<br />

Zentrum eine Vielzahl innenstadttypischer<br />

und infrastrukturell bedeutsamer<br />

Nutzungsstrukturen und<br />

Funktionen, wie etwa das Rathaus,<br />

Bildungseinrichtungen, Dienstleistungen,<br />

Gastronomie, kulturelle Einrichtungen,<br />

Wohnraumangebot sowie ein<br />

konzentriertes ÖPNV-Angebot vorgehalten.<br />

Neben der Innenstadt mit ihrem zentralen<br />

Versorgungsbereich weist die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> das Gewerbegebiet<br />

<strong>Dillingen</strong>-Nord als dezentrale Standortlage<br />

vor. „In diesem Gewerbegebiet<br />

ist eine Mischung von großen Betrieben<br />

aus dem kurz- und langfristigen<br />

Bedarfsbereich ansässig. Ein Großteil<br />

der Flächen bezieht sich dabei auf<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente des<br />

Möbelbedarfs“. (Quelle: GMA, Gutachten zum<br />

kommunalen Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar,<br />

Stand: 01.03.2011)<br />

Zugleich ist in der Vergangenheit ein<br />

verstärktes Ansiedeln großflächiger<br />

Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet<br />

Nord und somit im künftigen Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

zu verzeichnen. Folglich stellt sich das<br />

(faktische) Gewerbegebiet mittlerweile<br />

als leistungsfähiger, autokundenorientierter<br />

Einzelhandelsstandort<br />

(insbesondere die Daimler- und Siemensstraße)<br />

in Konkurrenz zur Innenstadt<br />

dar. So entfallen nach Angaben<br />

des Einzelhandelsgutachens auf diesen<br />

Standort etwa 10% der Betriebe<br />

und ca. 40% der innerstädtischen<br />

Verkaufsfläche, u.a. bedingt durch die<br />

großflächigen Einzelhandelsangebote.<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

Diese Entwicklung wurde u.a. begünstigt<br />

durch die derzeit differenziert zu<br />

betrachtende Rechtslage im Geltungsbereich.<br />

So wird „die Zulässigkeit von<br />

Vorhaben überwiegend durch drei<br />

rechtskräftige Bebauungspläne und<br />

bezüglich eines unbeplanten teilweise<br />

über die Vorschriften über die<br />

Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />

Innenbereich gemäß § 34<br />

BauGB gesteuert. Die rechtskräftigen<br />

Bebauungspläne (...) enthielten keine<br />

Aussagen über die Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsbetrieben. Deshalb ist<br />

es in der Vergangenheit auf der Basis<br />

des § 8 BauNVO 1968 zu einigen Ansiedlungen<br />

von großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Geltungsbereich<br />

dieser Bebauungspläne gekommen.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

Unter anderem bedingt aus zuvor<br />

dargelegten Entwicklungstendenzen,<br />

zeigt sich in den letzten Jahren verstärkt<br />

das Auftreten von Leerständen<br />

in der Innenstadt bis hin zu ersten<br />

Anzeichen der Beeinträchtigung der<br />

Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />

Hinzu kommen<br />

Kaufkraftabflüsse zulasten der Innenstadt.<br />

Dies begründet die Annahme<br />

eines drohenden Funktionsverlustes<br />

der Dillinger Innenstadt.<br />

Ferner ist davon auszugehen, dass die<br />

Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe<br />

mit innenstadtrelevanten Sortimenten<br />

im Gewerbegebiet Nord die<br />

Degeneration (den Niedergang) des<br />

zentralen Versorgungsbereiches mit<br />

weiteren negativen städtebaulichen<br />

Begleiterscheinungen, wie beispielsweise<br />

zusätzlichen Leerständen oder<br />

auch dem Verlust der innerstädtischen<br />

Versorgungsfunktion sowie Tradingdown-Effekte<br />

zur Folge haben wird.<br />

Hinzu kommen zahlreiche Potenzial-/<br />

Entwicklungsflächen an zentralen<br />

Standorten in der Innenstadt, sodass<br />

dort genügend Innenentwicklungsflächen<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Weiterhin ist damit zu rechnen, dass<br />

im derzeit unbeplanten Innenbereich<br />

die Nachverdichtungspotenziale zugunsten<br />

weiterer Einzelhandelsnutzungen<br />

ausgeschöpft werden. Zudem<br />

besteht die Befürchtung der Überführung<br />

vorhandener gewerblicher Nutzungen<br />

in Einzelhandelsnutzungen.<br />

Darüber hinaus ist der Gefahr der<br />

Beeinträchtigung und Überformung<br />

der für ein Gewerbegebiet typischen<br />

Nutzungsstrukturen (verarbeitendes<br />

und produzierendes Gewerbe) infolge<br />

der verstärkten „Einzelhandelsagglomeration“<br />

(Verdrängungstendenzen)<br />

entgegen zu wirken. (Quelle: Prof. Dr. jur.<br />

Willy Spannowsky, Rechtsgutachten zur Erhaltung<br />

und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs<br />

in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

6


ziElE dEr planung<br />

Als Folge all dieser Entwicklungen<br />

und aufgrund derzeit konkreter Anfragen<br />

zur Ansiedlung weiterer Vorhaben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

im Gewerbegebiet Nord und somit<br />

außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />

sieht sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu aktivem<br />

Handeln und somit der Erstellung<br />

eines entsprechenden Bebauungsplanes<br />

aufgefordert.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat demgemäß<br />

nach § 2 Abs. 1 BauGB die<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-<br />

Nord“ beschlossen. Parallel zum Bebauungsplan<br />

ist entsprechend § 2<br />

Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen. Der Umweltbericht<br />

wird gesonderter Bestandteil der Begründung.<br />

Somit liegt zum einen das Ziel dieses<br />

Bebauungsplanes in der Erhaltung<br />

bzw. Reaktivierung und Weiterentwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereiches<br />

in der Innenstadt. Dabei<br />

soll die Neuansiedlung von Betrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar konzentriert<br />

werden. Zur Vermeidung einer<br />

weiteren Entwicklung innerhalb des<br />

Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes<br />

zulasten der Innenstadt gilt somit<br />

im Umkehrschluss, für diesen Bereich<br />

die Verkaufsflächengrößen von<br />

Einzelhandelsbetrieben zu begrenzen<br />

und innenstadt- und nahversorgungsrelevante<br />

Sortimente auszuschließen.<br />

„Damit kann die Innenstadt als Einzelhandelsstandort<br />

im gesamtstädtischen<br />

Standortgefüge gestärkt sowie<br />

die Versorgungsbedeutung und Attraktivität<br />

des Zentrums bzw. der Gesamtstadt<br />

<strong>Dillingen</strong> / Saar als Mittelzentrum<br />

erhöht werden.“ (Quelle: GMA,<br />

Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand: 01.03.2011)<br />

Weiterhin ist aufgrund „sortiments-<br />

und betriebstypenspezifischer Besonderheiten<br />

(...) eine ergänzende<br />

Regelung hinsichtlich der zentrenrelevanten<br />

Randsortimente bei Betrieben<br />

mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten<br />

zu empfehlen.“ (Quelle: GMA, Gut-<br />

achten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand: 01.03.2011)<br />

Zum anderen ergibt sich das Planungsziel<br />

aus dem Erfordernis der<br />

Sicherung des Gewerbegebietes für<br />

seine typischen Nutzungsstrukturen,<br />

das produzierende und verarbeitende<br />

Gewerbe sowie funktionsadäquate<br />

Betriebe (z.B. Großhandel, nicht zentrenrelevante<br />

Sortimente). Dies geht<br />

mit den Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens<br />

konform. Hierin<br />

heißt es: Im „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong><br />

Nord ist künftig ausschließlich die Ansiedlung<br />

von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten möglich“.<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

Der Gewerbebestand (Einzelhandel<br />

und produzierendes, verarbeitendes<br />

Gewerbe) soll dabei erhalten bleiben.<br />

Gleichzeitig gilt es, den bestehenden<br />

Nutzungen, sowohl der gewerbegebietstypischen<br />

Nutzung als auch<br />

dem Einzelhandel, genügend Entwicklungsspielraum<br />

und gewisse Erweiterungsmöglichkeiten<br />

zuzugestehen.<br />

Dies soll zum einen darin bestehen,<br />

für den Bereich der Bebauungspläne<br />

11, 11 a und 11 b kaum Einschränkungen<br />

des bisherigen Rechtes zu<br />

schaffen, sodass die gewerbegebietstypischen<br />

Nutzungen kaum tangiert<br />

werden. Zum anderen soll den bestehenden<br />

Einzelhandelsbetrieben<br />

aktiver Bestandsschutz zur Gewähr<br />

von Entwicklungsspielraum und Erweiterungsmöglichkeitenzugestanden<br />

werden.<br />

Ferner wird mit der Steuerung der Ansiedlung<br />

von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten der<br />

Zielaussage des Vorranggebietes für<br />

Gewerbe, Industrie und Dienstleistung<br />

gemäß dem Landesentwicklungsplan<br />

des Saarlandes Rechnung getragen.<br />

Hiernach dienen diese Vorranggebiete<br />

der Unterbringung der „Betriebe aus<br />

dem industriell-produzierenden Sektor,<br />

des gewerblichen Bereiches sowie<br />

des wirtschaftsorientierten Dienstleistungsgewerbes“.<br />

(Quelle: Landesentwick-<br />

lungsplan Saarland, Teilabschnitt Siedlung, 2006)<br />

Darüber hinaus ist es zentrales Anliegen,<br />

im gesamten Geltungsbereich<br />

einen gleichen Rechtsstand zu gewährleisten,<br />

um Rechtsklarheit für<br />

alle Beteiligten zu schaffen. So hat die<br />

Aktualisierung der bisherigen Bebauungspläne<br />

sowie die Einbindung des<br />

bisher unbeplanten Innenbereiches<br />

gemäß § 34 BauGB obere Priorität.<br />

VErändErungsspErrE<br />

Zur Sicherung des Bebauungsplanes<br />

ist eine Veränderungssperre beschlossen<br />

worden. Die Veränderungssperre<br />

dient der Vermeidung etwaiger Plangewährleistungs-<br />

und Entschädigungsansprüche.<br />

Ferner wird mittels<br />

einer Veränderungssperre verhindert,<br />

dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

des Bebauungsplanes Nr. 11c<br />

„Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

weitere zulässige Nutzungspotenziale<br />

bzw. etwaige schutzwürdige Erweiterungsinteressen<br />

vorhandener Einzelhandelsbetriebe<br />

im Plangebiet entstehen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

7


aHmEnBEdingungEn<br />

lagE im raum<br />

Das ca. 41 ha große, nahezu komplett<br />

bebaute Plangebiet befindet sich im<br />

Norden der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> (Gewerbegebiet<br />

<strong>Dillingen</strong>-Nord).<br />

Im Rahmen des Einzelhandelsstandortgefüges<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar<br />

gilt dieser Standort als autokundenorientierte<br />

Versorgungslage (Siemensstraße<br />

und Daimler-Straße) im Norden<br />

der <strong>Stadt</strong>.<br />

BEgrEnzung dEs räumlicHEn<br />

gEltungsBErEicHEs<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

wird wie folgt begrenzt:<br />

• im Norden: durch die Gemarkungsgrenze<br />

zur Gemeinde Be-<br />

ckingen,<br />

• im Osten: durch die L 347,<br />

• im Süden: durch die Grenzen der<br />

Grundstücke des Kaufland-Marktes<br />

und der Fa. Möbel Müller am<br />

Schützenhof und<br />

• im Westen: durch die Bahnlinie<br />

und die L 174 (ehemalige Bundesstraße<br />

B51).<br />

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs<br />

sind der Planzeichnung des<br />

Bebauungsplanes zu entnehmen.<br />

Unmittelbar hiervon erfasst werden<br />

die räumlichen Geltungsbereiche<br />

dreier Bebauungspläne, auf die im<br />

weiteren Verlauf noch weiter eingegangen<br />

wird sowie ein unbeplanter<br />

Innenbereich als ein im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteil.<br />

Lage im Raum und räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

topografiE dEs plangEBiEtEs<br />

Das reliefarme Plangebiet weist keine<br />

hervorzuhebende Topografie vor. Aus<br />

diesem Grund ist nicht davon auszugehen,<br />

dass sich diese in irgendeiner<br />

Weise auf die Festsetzungen dieses<br />

Bebauungsplanes auswirken wird.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

8


l 174<br />

gemeinde Beckingen<br />

Bahnlinie<br />

Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 c, die genauen Grenzen sind der Planzeichnung zu entnehmen, Quelle: ZORA<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

dieselstraße<br />

siemensstraße<br />

l 347<br />

daimlerstraße<br />

Kaufland<br />

möbel müller<br />

9


BEstandsnutzung innErHalB<br />

dEs plangEBiEtEs<br />

Das Plangebiet ist überwiegend durch<br />

das produzierende und verarbeitende<br />

Gewerbe geprägt (z.B. Zimmerei, Metallrecycling).<br />

Zudem haben sich dort<br />

weitere funktionsadäquate, gewerbegebietscharakteristische<br />

Betriebe (u.a.<br />

Fachgroßhandel, Transportunternehmen)<br />

niedergelassen. Neben dieser<br />

Bedeutung als „typisches“ Gewerbegebiet<br />

ist das Plangebiet auch ein bedeutender<br />

Einzelhandelsstandort. So<br />

befinden sich beispielsweise inmitten<br />

dieser Gewerbegebietsnutzung nördlich<br />

und südlich der Siemensstraße<br />

zwei Lebensmittel-Discountmärkte<br />

(Aldi und Lidl).<br />

Der südöstlich der Daimlerstraße gelegene<br />

Teilbereich zeichnet sich hingegen<br />

durch großflächige Einzelhandelsangebote<br />

(Möbel Müller, Lebensmittelvollsortimenter<br />

Kaufland) aus.<br />

Zum Zeitpunkt der Erhebung (März<br />

2011) waren u.a. folgende Betriebe<br />

im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes<br />

ansässig:<br />

• Stahls Europe GmbH<br />

• Ehem. Brinks Geldtransporte<br />

• Burger & Partner GmbH (Zimmerei,<br />

Dachdeckerei)<br />

• Burger Dietmar<br />

• Meß- und Regeltechnik Jücker<br />

GmbH, Meß- und Regeltechnik<br />

Verwaltungs GmbH<br />

• Transportunternehmen<br />

Schmitt<br />

Stefan<br />

• Pink & Wagner GmbH Stahlservice<br />

<strong>Dillingen</strong> (Herstellung von<br />

Maschinen für die Metallerzeugung,<br />

von Walzwerkseinrichtungen<br />

und Gießmaschinen)<br />

• Wollschläger Gergen GmbH & Co.<br />

KG (Großhandel mit Metall- und<br />

Kunststoffwaren für Bauzwecke)<br />

• Gergen<br />

GmbH<br />

Vermögensverwaltung<br />

• Wollschläger Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH<br />

• Gergen Holding GmbH<br />

• Anixter Fasteners Deutschland<br />

GmbH (Abfüllen und Verpacken)<br />

• Anixter Gergen GmbH & Co.KG<br />

• Anixter Gergen Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH<br />

• MSS Montage-Set-Service GmbH<br />

(Zusammenstellung und Konfektionierung<br />

von Montagepack-Einheiten<br />

für verschiedene Industriezweige)<br />

• Kabeck Hans Dieter Becker GmbH<br />

(Vertrieb von Elektrokabeln und<br />

anwendungstechnisches<br />

hör)Zube-<br />

• Remondis (Containerdienste Recycling)<br />

• Pfeiffer & May <strong>Dillingen</strong> GmbH<br />

(Fachgroßhandel für Sanitär, Heizung<br />

und Elektro)<br />

• Hennig Fahrzeugteile GmbH<br />

•<br />

Saarbrücken (Fahrzeugteile, Getriebeservice)<br />

Mateco AG (Vermietung von<br />

Arbeitsbühnen)<br />

• Kita GmbH<br />

• Gastro Handel Biesel GmbH<br />

• Lager Möbel Müller<br />

• Helmut Bergauer, Stukkateurmeisterbetrieb<br />

• Gabriele Theobald GmbH (Metallrecycling)<br />

• Werner Egerland Automobillogistik<br />

GmbH & Co.KG (PKW Transporte)<br />

• Automobile Schäfer und Sänger<br />

GmbH (Abschleppdienst, Kfz-<br />

Handel, Handel mit Zubehör, Reparaturen)<br />

• Bretex Ersatzteilvertrieb GmbH<br />

(Herstellung von und Handel mit<br />

Ersatzteilen)<br />

• Terratech GdbR (Nutzfahrzeugteile)<br />

• Colbus Herbert GmbH, Colbus<br />

Stefan Rolf Christoph (Bedachun-<br />

•<br />

gen, Zimmerei, Bauklempnerei)<br />

Weber GmbH<br />

• Bosch Car Service<br />

• TEFI GmbH (Vermietung von Maschinen<br />

und Geräten, Fahrzeugreinigungsanlage)<br />

• Peter Fischer GmbH (Elektromaschinenbau<br />

und Elektrotechnik)<br />

• LIDL-Lebensmittelmarkt<br />

• MM Mecasem (mechanisch-chemisches<br />

Atelier, Materialprüfung)<br />

• Thermoprozess (Wärmebehandlungsservice)<br />

• Busunternehmen Gutemine<br />

• Camille Gergen - Lager<br />

• D & S Diringer & Scheidel Rohrsanierung<br />

GmbH Niederlassung<br />

• Wasserschutzpolizei<br />

• SMZ Stahl- und Sondermaschinenbau<br />

• Europipe<br />

• DEKRA Akademie GmbH (Qualifizierung,<br />

Schulung und Fortbildung)<br />

• Malerbetrieb Klein GmbH (Industrieanstriche,<br />

Malerbetrieb)<br />

• UC Umwelt Consulting Immobilien<br />

GmbH (Forschung und Entwicklung)<br />

• SH Profiltec GmbH (Stahl und<br />

Leichtmetallkonstruktionen)<br />

• Pyrum Innovations ESC GmbH<br />

(Recyclinganlagen)<br />

• KLD Klein Lux <strong>Dillingen</strong> GmbH<br />

(Korrosionsschutzarbeiten)<br />

• ALDI-Lebensmittelmarkt<br />

• Ehem. Grill-Lounge<br />

• Ibrahim Mahmoud Mohamad<br />

(Gebrauchtwagenhandel)<br />

• Spangenberger (Schausteller,<br />

Weihnachtsbaumverkauf),<br />

ckers (Schausteller)<br />

Jo-<br />

• Artjukewitsch Dmitrij (Werkstatt,<br />

Autohandel)<br />

• Natalie‘s Nagelstudio<br />

• Stahlbau Schäfer Stahlbau (Stahl-<br />

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10


au, Industriemontagen)<br />

• Ingenieurbüro Bregar GmbH (Engineering,<br />

Konstruktion, Fertigung,<br />

Industrieservice, Logistik)<br />

• Lackiercenter <strong>Dillingen</strong> G. Krins<br />

GmbH<br />

• Kaufland-Lebensmittelmarkt<br />

• Möbel Müller-Möbelmarkt<br />

• Getränkemarkt Stöhr<br />

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11


umgEBungsnutzung/<br />

nacHBarscHaft zum<br />

plangEBiEt<br />

Die Nachbarschaft zum Plangebiet<br />

ist im Süden durch Wohnnutzung<br />

gekennzeichnet. Im Osten grenzen<br />

Grünflächen an den Geltungsbereich.<br />

Im Norden und im Westen tangieren<br />

weitere gewerbliche Nutzungen sowie<br />

die Bahntrasse und die ehemalige B<br />

51 (je von Nord nach Süd verlaufend)<br />

den Geltungsbereich.<br />

Darüber hinaus sind dem Kartenmaterial<br />

zum Landschaftsprogramm des<br />

Saarlandes (Stand: 2009) sowie dem<br />

Umweltkartendienst des Saarlandes<br />

wichtige Aussagen zur Umgebungscharakteristik<br />

zu entnehmen.<br />

• Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich<br />

angrenzend ist eine<br />

Fläche zur „Sicherung von seltenen<br />

naturnahen Böden im Rahmen<br />

der Waldwirtschaft (Bodenschutzwald)“<br />

(gem. § 19 Landeswaldgesetz)<br />

sowie zur „Sicherung<br />

(historisch) alter Waldstandorte“<br />

vorgeschlagen. Im nordwestlich<br />

angrenzenden Bereich sind Kaltluftentstehungsgebiete<br />

zu berücksichtigen<br />

bzw. offen zu halten.<br />

Dort befinden sich auch<br />

grundwasserbeeinflusste Böden.<br />

• Die Freifläche nordöstlich des<br />

Geltungsbereiches ist als Fläche<br />

mit mittlerer Bedeutung für den<br />

Naturschutz gekennzeichnet. Diese<br />

Fläche ist zugleich aus Gründen<br />

des Arten- und Biotopschutzes<br />

offen zu halten.<br />

• Unmittelbar östlich des Plangebietes<br />

sind Flächen der Wald- und<br />

Landwirtschaft gelegen.<br />

• Nahezu die gesamte östlich tangierende<br />

Freifläche ist ein Landschaftsschutzgebiet<br />

bzw. ist als<br />

solches neu zu ordnen.<br />

Unmittelbar am Rand der für gewerbliche<br />

Nutzung vorgesehenen Fläche<br />

verläuft die „Siedlungsbegrenzung<br />

aus Sicht des Naturschutzes“. (Land-<br />

schaftsprogramm des Saarlandes, 2009)<br />

VErKEHrsanBindung<br />

Das Plangebiet ist unmittelbar östlich<br />

der Autobahn A 8 gelegen und zeichnet<br />

sich durch eine gute verkehrliche<br />

Erreichbarkeit aus.<br />

Ferner tangiert die L 174 das Plangebiet,<br />

wodurch eine unmittelbare Anbindung<br />

an das örtliche Verkehrsnetz<br />

und insbesondere der Innenstadt (ca.<br />

2,5 km entfernt) und somit des Bahnhofes<br />

erfolgt.<br />

infrastruKtur<br />

Das Plangebiet ist bereits völlig erschlossen.<br />

Belange der Versorgung<br />

(Strom, Wasser) des Plangebietes sowie<br />

jene der Entsorgung (Abwasserbeseitigung)<br />

werden durch die Planung<br />

nicht berührt.<br />

dEnKmalscHutz<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden<br />

sich keine geschützten Natur-, Bauoder<br />

Bodendenkmäler.<br />

fläcHEn, dErEn BödEn<br />

ErHEBlicH mit<br />

umwEltgEfäHrdEndEn<br />

stoffEn BElastEt sind,<br />

altlastEnVErdacHtsfläcHEn<br />

Im gesamten Geltungsbereich sind<br />

Altlastenverdachtsflächen bzw. Altablagerungen<br />

zu verzeichnen. Hierbei<br />

handelt es sich um folgende Altstandorte:<br />

• DIL-1874: Heizöl-/Baustoffhan-<br />

•<br />

del, Dieselstraße 36-38,<br />

DIL-1855: Großhandel Tankstellen,<br />

Dieselstraße 3,<br />

• DIL-2515: Ackerfläche/ Auenwald,<br />

Dieselstraße/ Siemensstraße<br />

(ehem. Deponie),<br />

• DIL-1878: Maschinenreparatur-<br />

werkstatt, Siemensstraße 1,<br />

• DIL-1863: Chem. Reinigung,<br />

•<br />

Daimlerstraße 8,<br />

DIL-2508: Kiesabbau, Daimlerstraße,<br />

Kiesgrube Schützenhof,<br />

Merziger Straße (ehem. Deponie)<br />

und<br />

• DIL-1862: Tankstelle, Merziger<br />

Straße 280.<br />

(Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sowie FNP im Aufstellungsverfahren,<br />

Stand: 20. September 2010)<br />

Die genaue Lage dieser ist der Planzeichnung<br />

zum Bebauungsplan zu<br />

entnehmen.<br />

Die Altlasten sind kennzeichnungspflichtig.<br />

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12


üBErgEordnEtE<br />

planungsVorgaBEn dEr<br />

raumordnung und landEsplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die<br />

Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung<br />

anzupassen. Folglich finden die<br />

übergeordneten Vorgaben der Raumordnung<br />

und Landesplanung bei der<br />

Aufstellung der Bauleitpläne Beachtung.<br />

landesentwicklungsplan (lEp),<br />

teilabschnitt umwelt, 2004<br />

Nach Aussagen des Landesentwicklungsplans,<br />

Teilabschnitt Umwelt, ist<br />

das Gebiet innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des aufzustellenden Bebauungsplanes<br />

in einem „Vorranggebiet<br />

für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“<br />

gelegen.<br />

Quelle: LEP Umwelt, Zeichnerische Festlegung<br />

Darüber hinaus erstreckt sich über den<br />

südlichen Teil des Planungsgebietes<br />

ein „Vorranggebiet für Grundwasserschutz“.<br />

landesentwicklungsplan (lEp)<br />

teilabschnitt siedlung, 2006<br />

Ergänzend zum LEP Umwelt trifft der<br />

LEP Siedlung hinsichtlich den „Vorranggebieten<br />

für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen“ folgende Zielaussage<br />

(Z52):<br />

„Die Ansiedlung von großflächigen<br />

Einzelhandelseinrichtungen in Vorranggebieten<br />

für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen (VG) gemäß<br />

Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />

‚Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung,<br />

Umweltschutz und Infrastruktur)‘<br />

vom 13. Juli 2004 (Ziffern 70-<br />

78), widerspricht deren Zweckbestimmung,<br />

Betriebe aus dem industriellproduzierenden<br />

Sektor, des gewerbli-<br />

chen Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten<br />

Dienstleistungsgewerbes<br />

anzusiedeln und ist daher unzulässig.<br />

Zur Sicherung dieser Flächen ist daher<br />

die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />

großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

bauleitplanerisch auszuschließen.“<br />

„Überdies verlangt der landesplanerische<br />

Grundsatz der Raumordnung<br />

unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />

Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />

bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />

auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />

ausgeschlossen werden sollen.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

In Ergänzung hierzu wird im LEP Siedlung<br />

ausgeführt, dass grundsätzlich<br />

die Möglichkeit besteht, hiervon sol-<br />

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13


che Verkaufsstätten auszunehmen,<br />

„die einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb<br />

zugeordnet und diesem<br />

baulich und funktional untergeordnet<br />

sind und eine maximale Verkaufsfläche<br />

von 500 m² nicht überschreiten.<br />

(...) Zentrenrelevante Kern- oder<br />

Randsortimente sollen in Gewerbe-<br />

und Industriegebieten in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 9 BauNVO generell ausgeschlossen<br />

werden.“<br />

Des Weiteren wird das städtebauliche<br />

Integrationsgebot im vorliegenden<br />

Zusammenhang als wichtig erachtet:<br />

Dieses hat zum Inhalt: „Großflächige<br />

Einzelhandelseinrichtungen sind im<br />

engen räumlich-funktionalen Zusammenhang<br />

mit dem zentralen, innerörtlichen<br />

Versorgungsbereich (integrierter<br />

Standort) des jeweiligen zentralen<br />

Ortes innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />

zu errichten (städtebauliches<br />

Integrationsgebot). Im Oberzentrum<br />

sowie in den Mittelzentren<br />

sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen<br />

auch in den Nebenzentren<br />

zulässig, sofern sie bezüglich Größenordnung,<br />

Warensortiment und Einzugsbereich<br />

dem Versorgungsbereich<br />

des Nebenzentrums angemessen sind<br />

und an einem städtebaulich integrierten<br />

Standort errichtet werden.“<br />

Ergänzend wird in der Begründung<br />

dazu aufgeführt: „Deshalb kommen<br />

nicht-integrierte Standorte nur für<br />

Einzelhandelsvorhaben mit nicht-zentrenrelevantem<br />

Kernsortiment (zum<br />

Beispiel Möbel-/Einrichtungshäuser,<br />

Bau- und Gartenmärkte) in Betracht,<br />

bei denen die zentrenrelevanten<br />

Randsortimente, die trotz ihres geringen<br />

Anteils an der Gesamtverkaufsfläche<br />

hohe Umsatzwerte erzielen, nach<br />

Art und Umfang so begrenzt werden,<br />

dass sie weder die verbrauchernahe<br />

Versorgung und die Funktions- und<br />

Entwicklungsfähigkeit des zentralörtlichen<br />

Versorgungskerns der Stand-<br />

ortgemeinde noch die der Nachbargemeinden<br />

wesentlich beeinträchtigen.“<br />

(Quelle: LEP Teilabschnitt Siedlung; GMA, Gutachten<br />

zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

scHutzgEBiEtE<br />

wasserschutzgebiet (planung)<br />

„Zum Schutz des Grundwassers vor<br />

Verunreinigungen und vor Übernutzungen<br />

enthalten das Rahmengesetz<br />

des Bundes und das saarländische<br />

Wassergesetz Regelungen“ anlagen-,<br />

gebiets- und verhaltensbezogener Art<br />

zum Gewässerschutz. „Zum Schutz<br />

der öffentlichen Wasserversorgung<br />

können Wasserschutzgebiete (§ 19<br />

WHG, § 37 SWG) festgesetzt werden.<br />

Das sind Sonderrechtsgebiete, in<br />

denen bestimmte, potentiell wassergefährdende,<br />

Handlungen verboten<br />

sind oder einem Genehmigungsvorbehalt<br />

unterliegen. Nach den dort<br />

geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

werden, abgestuft nach<br />

der Lage zu den Gewinnungsanlagen,<br />

Zonen festgelegt, in denen Verbote<br />

bestimmter Nutzungen und Auflagen<br />

einzuhalten sind. Im Süden im Bereich<br />

des derzeitigen unbeplanten Innenbereichs<br />

(Möbel Müller, Kaufland) ist<br />

künftig ein Wasserschutzgebiet der<br />

Zone III vorgesehen. Dieser Bereich<br />

ist zugleich im LEP Umwelt (Stand<br />

2004) als Vorranggebiet für Grundwasserschutz<br />

dargestellt. „In Wasserschutzgebieten<br />

sind die Regelungen<br />

der Schutzgebietsverordnung zu beachten,<br />

auch dann, wenn die Schutzgebietsausweisung<br />

erst nach dem Bebauungsplansatzungsbeschlußerfolgte.“<br />

(Landschaftsprogramm des Saarlandes, 2009)<br />

Biotope<br />

An der nördlichen und östlichen Grenze<br />

innerhalb des Geltungsbereiches<br />

liegt ein nach §§ 22 des Saarländischen<br />

Naturschutzgesetzes (SNG) geschütztes<br />

Biotop.<br />

Diese „Feuchte Hochstaudenfluren“<br />

(GB-6606-09-0100, GB-6606-09-<br />

0108) sind demgemäß vor Zerstörungen<br />

oder sonstigen erheblichen<br />

Beeinträchtigungen zu schützen. Über<br />

Ausnahmen entscheidet die oberste<br />

Naturschutzbehörde. (SNG, FNP der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> im Aufstellungsverfahren)<br />

gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung<br />

Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung (FFH- und Vogelschutzgebiete)<br />

innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Bebauungsplanes.<br />

üBErscHwEmmungsgEBiEt<br />

Gemäß der Verordnung betreffend die<br />

vorläufige Anordnung der Anwendung<br />

des § 80 Saarländisches Wassergesetz<br />

für die beabsichtigte Festsetzung<br />

eines Überschwemmungsgebietes an<br />

der Saar mitunter im Bereich der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> dient das Überschwemmungsgebiet<br />

nach § 1 folgendem<br />

Schutzzweck:<br />

„Zum Erhalt oder zur Verbesserung der<br />

ökologischen Strukturen der Saar und<br />

ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung<br />

erosionsfördernder Maßnahmen,<br />

zum Erhalt oder zur Gewinnung,<br />

insbesondere Rückgewinnung von<br />

Rückhalteflächen, zur Regelung des<br />

Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung<br />

und Verminderung von Schäden<br />

durch Hochwasser.“<br />

Dieses Überschwemmungsgebiet ist<br />

nahezu flächig an der nördlichen und<br />

östlichen Grenze des Geltungsbereiches<br />

gelegen. Im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzungen<br />

ist lediglich<br />

das Überschwemmungsgebiet Saar<br />

HQ 100 als solches festzusetzen und<br />

nachrichtlich zu übernehmen. Auf das<br />

geplante Überschwemmungsgebiet<br />

Saar HQ 200 ist hinzuweisen.<br />

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14


Überschwemmungsgebiet gem. Überschwemmunsgebietskarte, Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

Im Bereich der Überschwemmungsgebiete<br />

sind<br />

1. die Ausweisung neuer Baugebiete<br />

in Bauleitplänen unter Berücksichtigung<br />

der in § 31 b Abs. 4 WHG<br />

genannten Ausnahmen<br />

2. die Umwandlung von Grün- in<br />

Ackerland verboten.<br />

Einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde<br />

bedürfen<br />

1. die Errichtung und Erweiterung<br />

baulicher Anlagen nach den §§<br />

30, 34 und 35 BauGB<br />

2. die Erhöhung oder Vertiefung der<br />

Erdoberfläche,<br />

3. die Herstellung oder Beseitigung<br />

von Anlagen<br />

4. die Anlegung oder Beseitigung<br />

von Baum- oder Strauchpflanzungen,<br />

5. die Lagerung von Stoffen,<br />

6. die Entnahme von Bodenbestandteilen.<br />

(Überschwemmungsgebietskarte des Landesamtes<br />

für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie zugehörige<br />

Verordnung)<br />

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15


gEltEndEs planungsrEcHt<br />

darstellungen des<br />

flächennutzungsplans<br />

Der gegenwärtig gültige Flächennutzungsplan<br />

stammt aus dem Jahr<br />

1977. Dieser sieht nahezu für den<br />

gesamten Geltungsbereich Gewerbegebiet<br />

vor. Lediglich der südlichste<br />

Abschnitt (Am Schützenhof) wird dargestellt<br />

als Gemischte Baufläche und<br />

Sondergebiet „Einkaufen“. Darüber<br />

hinaus ist unmittelbar an der nördlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches<br />

eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

Parkanlage vorgesehen.<br />

Da sich dieser Flächennutzung derzeit<br />

in der Phase der Fortschreibung befindet,<br />

wird der bereits vorliegende<br />

Entwurf als Bezugspunkt und Fundament<br />

nachfolgender Ausführungen<br />

definiert.<br />

Derzeit rechtskräftiger FNP, Stand: 1977, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

Dieser trifft dezidiertere Aussagen zur<br />

Art der Bodennutzung. Im Wesentlichen<br />

handelt es sich dabei für den Geltungsbereich<br />

um eine Festschreibung<br />

des Status quo. Analog dem Flächennutzungsplan<br />

mit Stand 1977 sieht<br />

auch dieser überwiegend gewerbliche<br />

Nutzung vor. Lediglich der südliche<br />

Teilbereich des Planungsraums („Am<br />

Schützenhof“), nordöstlich der Merziger<br />

Straße ist nunmehr vollständig<br />

als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel<br />

(EKZ) dargestellt. Ferner ist<br />

sowohl die gewerbliche Baufläche als<br />

Quelle: FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> (im Aufstellungsverfahren), der Terminus der Darstellungen ist der PlanzV bzw. der Legende zum FNP zu entnehmen<br />

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16


auch die Sonderbaufläche umgrenzt<br />

als Fläche, „deren Böden erheblich mit<br />

umweltgefährdeten Stoffen belastet<br />

sind“. Nähere Ausführungen zu den<br />

einzelnen Altstandorten (Lage) sind<br />

dem entsprechenden Abschnitt dieser<br />

Begründung zu entnehmen. Nach §<br />

9 Abs. 5 BauGB sind jene Flächen im<br />

Bebauungsplan zu kennzeichnen.<br />

Der südliche Teil der gewerblichen<br />

Baufläche (nördlich der Siemensstraße)<br />

ist im Norden und Osten von<br />

Grünfläche umgeben. Diese ist nahezu<br />

flächenmäßig als geschütztes Biotop<br />

nach § 22 SNG dargestellt. Zugleich<br />

ist die an die nördliche Grenze<br />

des Geltungsbereichs reichende Grünfläche<br />

als Überschwemmungsgebiet<br />

ausgewiesen. Sowohl die geschützten<br />

Biotope als auch das Überschwemmungsgebiet<br />

sind gemäß § 9 Abs. 6<br />

BauGB im Wege dieser Bebauungsplanung<br />

nachrichtlich zu übernehmen.<br />

Des Weiteren stellt der in Aufstellung<br />

befindliche Flächennutzungsplan,<br />

zentral in Ost-West-Richtung durch<br />

den Geltungsbereich verlaufend, eine<br />

in Planung befindliche örtliche Hauptverkehrsstraße<br />

dar. Dabei handelt es<br />

sich um den Fortsatz der Siemensstraße<br />

und deren Anbindung an die L 174<br />

im Westen. (Quelle: FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, im<br />

Aufstellungsverfahren, Stand: 20. September 2010)<br />

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17


festsetzungen der bestehenden<br />

Bebauungspläne<br />

Der Geltungsbereich des vorliegenden<br />

Bebauungsplanes umfasst die folgenden<br />

Bebauungspläne:<br />

• Nr. 11: Gewerbegebiet zwischen<br />

der alten Bundesstraße Nr. 51<br />

und der Hauptbahnlinie Saarbrücken-Trier<br />

vom 23.05.1970<br />

• Nr. 11 a: Gewerbegebiet an der<br />

Banngrenze zwischen <strong>Dillingen</strong>-<br />

Beckingen zwischen der L 156,<br />

der Bahnstrecke <strong>Dillingen</strong>-Merzig<br />

• Nr. 11 b: Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord/Katzenschwänz<br />

vom<br />

08.03.1977 (Teiländerung vom<br />

23.06.1980)<br />

• Nr. 12 a: Verlängerte Stettiner<br />

Straße vom 25.06.1981<br />

• Nr. 24 b: Industriepark Staustufe<br />

vom 08.07.1992 (Teiländerung<br />

vom 12.04.2003)<br />

Nr. 24 b Industriepark Staustufe<br />

Nr. 24 c Gewerbepark Rundwies<br />

Der Bebauungsplan Nr. 11 c ersetzt in<br />

seinem Geltungsbereich die Bebauungspläne<br />

Nr. 11, 11 a, 11 b sowie in<br />

Teilen Nr. 12 a und Nr. 24 b inkl. deren<br />

Teiländerungen.<br />

Die innerhalb der südwestlichen Grenze<br />

des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

Nr. 12 a gelegene Fläche<br />

für die Forstwirtschaft wird in die<br />

Bebauungsplanung Nr. 11 c mit einbezogen<br />

und entsprechend überplant.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 24 b greift<br />

lediglich mit der geplanten Querspange<br />

(Anschluss Siemensstraße) in den<br />

Geltungsbereich ein. Ausschließlich<br />

auf diese beiden Teilaspekte der Bebauungspläne<br />

Nr. 12 a und 24 b ist im<br />

Rahmen der Bebauungsplanung Bezug<br />

zu nehmen. Ihre übrigen Planaussagen<br />

sind für den Geltungsbereich<br />

und somit das Bebauungsplanverfahren<br />

ohne weitere Bedeutung.<br />

Nr. 11 a Katzenschwänz<br />

Nr. 11 <strong>Dillingen</strong> Nord<br />

Nr. 11 b Katzenschwänz<br />

Übersicht über die Lage der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a, Nr. 11 24 a Gewerbepark b, 12 a, Dornheck 24 b; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

Hingegen sind die Festsetzungen der<br />

Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und 11<br />

b, welche vollständig ersetzt werden,<br />

bei der Bebauungsplanung umfassend<br />

zu berücksichtigen. Insbesondere Aussagen<br />

zu Art und Maß der baulichen<br />

Nutzung, zur Bauweise und überbaubaren<br />

Grundstücksfläche sind in die<br />

Planungen mit einzubeziehen.<br />

Für die Bebauungspläne Nr. 11, 11<br />

a, 11 b gilt die BauNVO in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom<br />

26.11.1968. Demgemäß ist in diesen<br />

Bebauungsplänen ein Gewerbegebiet<br />

nach § 8 BauNVO festgesetzt. Als zulässig<br />

gelten die zugehörigen planausfüllenden<br />

Vorschriften (ohne jegliche<br />

Modifikationen). Dabei sind keinerlei<br />

Aussagen über die Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsbetrieben enthalten.<br />

Ferner sind die im Gewerbegebiet allgemein<br />

zulässigen bzw. zulassungs-<br />

Nr. 12 a Verlängerte Stettiner Straße<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

18


§ 8 BaunVo:<br />

gewerbebetriebe<br />

Abs. 1:<br />

Zweckbestimmung<br />

Abs. 2:<br />

Zulässig sind<br />

Abs. 3:<br />

Ausnahmsweise<br />

können<br />

zugelassen<br />

werden<br />

fähigen Nutzungen im Rahmen der<br />

Änderungsverordnung zur BauNVO<br />

1990 entscheidend geändert worden.<br />

Folgende Synopse stellt die derzeit<br />

gültige Fassung (BauNVO 1990) der<br />

festsetzung<br />

BaunVo 1968 BaunVo 1990<br />

Gewerbegebiete dienen vorwiegend<br />

der Unterbringung von nicht erheblich<br />

belästigenden Gewerbebetrieben<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art mit<br />

ausnahme von Einkaufszentren<br />

und Verbrauchermärkten<br />

im sinne des § 11 abs. 3, Lagerhäuser,<br />

Lagerplätze und öffentliche<br />

Betriebe, soweit diese<br />

anlagen für die umgebung<br />

keine erheblichen nachteile<br />

oder Belästigungen zur folge<br />

haben können,<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen.<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />

sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter,<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />

soziale, gesundheitliche und<br />

sportliche zwecke.<br />

Bebauungsplan nr. 11 inkl. teiländerung<br />

Gewerbegebiete dienen vorwiegend<br />

der Unterbringung von nicht erheblich<br />

belästigenden Gewerbebetrieben<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,<br />

Lagerplätze und öffentliche<br />

Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen,<br />

4. anlagen für sportliche zwecke.<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />

sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter,<br />

die dem gewerbebetrieb zugeordnet<br />

und ihm gegenüber<br />

in grundfläche und<br />

Baumasse untergeordnet<br />

sind,<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />

soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

Synopse BauNVO 1968 - BauNVO 1990, Quelle: BauNVO i.d.F.d.B. vom 26.11.1968 und 23.01.1990<br />

BauNVO 1968 gegenüber und hebt<br />

die wesentlichen Änderungen hervor.<br />

Divergenzen sind im Rahmen jetziger<br />

Festsetzungen besonders zu berücksichtigen.<br />

Bebauungsplan nr. 11 a inkl.<br />

teiländerung<br />

Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern<br />

die novellierten planausfüllenden<br />

Vorschriften (etwa die ausnahmsweise<br />

Zulässigkeit der Vergnügungsstätten)<br />

im Rahmen zu treffender Festsetzungen<br />

ihren Niederschlag finden.<br />

Neben der identisch festgesetzten Art<br />

der baulichen Nutzung divergieren die<br />

Festsetzungen dieser drei Bebauungspläne<br />

(Nr. 11, 11a und 11b) inkl. ihrer<br />

Teiländerungen bzgl. des Maßes der<br />

baulichen Nutzung, der Bauweise und<br />

der überbaubaren Grundstücksfläche.<br />

Dies ist untenstehender Tabelle zu<br />

entnehmen.<br />

Folglich gilt es festzustellen, inwiefern<br />

diese übernommen werden können<br />

bzw. ob andere Festsetzungsmöglichkeiten<br />

nach dem Stand der Dinge zu<br />

bevorzugen sind (beispielsweise Baumassenzahl<br />

(BMZ) gem. § 16 Abs. 2<br />

i.V.m. § 21 BauNVO 1990 anstelle<br />

GFZ).<br />

Die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />

Innenbereich wird derzeit<br />

von den Vorschriften des § 34 BauGB<br />

bestimmt. Faktisch entspricht dieser<br />

südliche Teilbereich einem Sondergebiet<br />

„Großflächiger Einzelhandel“.<br />

Dies sollte, unter Voraussetzung der<br />

Gewährleistung genügender Entwicklungsspielräume<br />

für die bestehenden<br />

Betriebe, festgeschrieben werden.<br />

Bebauungsplan nr. 11 b inkl.<br />

teiländerung<br />

Art der baulichen Nutzung GE gem. §8 BauNVO 1968 GE gem. §8 BauNVO 1968 GE gem. §8 BauNVO 1968<br />

Maß der baulichen Nut- Zahl der Vollgeschosse: IV Zahl der Vollgeschosse: I-IV Zahl der Vollgeschosse: I-VI<br />

zung<br />

(GRZ: Grundflächenzahl<br />

§ 16 Abs. 2 i.V.m.<br />

§ 19 BauNVO 1990<br />

GRZ: 0,8<br />

GFZ: 2.2<br />

GRZ: 0,8<br />

GFZ: 1=1.0, GFZ: 2=1.6,<br />

GFZ: 3=2.0, GFZ: 4=2.2<br />

GRZ: 0,8<br />

GFZ: 1=1.0, GFZ: 2=1.6<br />

GFZ: 3=2.0, GFZ: 4=2.2<br />

GFZ: Geschossflächenzahl<br />

§ 16 Abs. 2 i.V.m.<br />

§ 20 BauNVO)<br />

GFZ: 5=2.2, GFZ: 6=2.4<br />

Bauweise teils o, teils g g g<br />

überbaubare Grundstücksfläche<br />

Baugrenze Baugrenze Baugrenze<br />

Gegenüberstellung der Festsetzungen (Auszug) der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und 11 b inkl. ihrer Teiländerungen<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

19


umwElt- und<br />

nutzungspotEnzialE<br />

Die ausführliche Beschreibung hierzu<br />

wird der Umweltbericht enthalten.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

20


VErwEndEtE<br />

facHgutacHtEn<br />

rEcHtsgutacHtEn zur<br />

ErHaltung und<br />

wEitErEntwicKlung dEs<br />

zEntralEn VErsorgungsBErEicHs<br />

in dEr innEnstadt<br />

Von dillingEn/saar<br />

Im Zentrum des Gutachtens stehen<br />

formell rechtliche Empfehlungen zur<br />

Erstellung des Bebauungsplanes. Hierzu<br />

gehören neben Aussagen zur Wahl<br />

des Verfahrens insbesondere Empfehlungen<br />

zu den anzuwendenden<br />

Instrumentarien, um die gewünschten<br />

Planungsziele zu erreichen.<br />

sachverhalt und Erforderlichkeit<br />

zur Erstellung des Bebauungsplanes<br />

„Die rechtskräftigen Bebauungspläne<br />

(...) enthielten keine Aussagen über<br />

die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben.<br />

Deshalb ist es in der Vergangenheit<br />

auf der Basis des § 8 BauNVO<br />

1968 zu einigen Ansiedlungen von<br />

großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne<br />

gekommen. Daneben wurde<br />

in den angrenzenden unbeplanten<br />

Gebieten aufgrund § 34 BauGB großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe, zwei<br />

Lebensmittelmärkte Aldi und Kaufland<br />

mit weiteren Einkaufs-Shops (...) und<br />

ein Möbelmarkt mit Nebensortiment<br />

(...) errichtet. (...)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> erstrebt mit der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplans Nr.<br />

11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

die Erhaltung und Weiterentwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereichs in<br />

der Innenstadt. Denn die Entwicklung<br />

der vergangenen Jahre, in denen in<br />

der Innenstadt zahlreiche Leerstände<br />

aufgetreten sind, hat nach Einschätzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gezeigt, dass<br />

die Entwicklung des Gewerbegebiets<br />

Nord zu einem Einzelhandelsstandort<br />

erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

in der Innenstadt hat und dass weitere<br />

Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit innenstadtrelevanten<br />

Sortimenten zu einem Niedergang<br />

dieses zentralen Versorgungsbereichs<br />

mit all den weiteren Negativerscheinungen<br />

für die innerstädtische Entwicklung<br />

(...) führen kann. (...) Mit der<br />

Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />

11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

(wird) die Erhaltung und die Reaktivierung<br />

des zentralen Versorgungsbereichs<br />

in der Innenstadt erstrebt.<br />

Außerdem soll das Gewerbegebiet für<br />

das produzierende und verarbeitende<br />

Gewerbe reserviert bleiben. (...)<br />

Innerhalb des im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils gebe es zwar keine<br />

Baulücken, jedoch gäbe es Potentiale<br />

für eine Nachverdichtung. (...)<br />

Außerdem wird befürchtet, dass im<br />

Plangebiet vorhandene gewerbliche<br />

Nutzungen in Zukunft weiterhin auch<br />

in Einzelhandelsnutzungen überführt<br />

werden könnten, wenn nicht entsprechend<br />

umgesteuert würde.<br />

Nach dem Landesentwicklungsplan<br />

– Teilabschnitt „Umwelt“ (...) liegt<br />

das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplans innerhalb<br />

eines Vorranggebietes für Gewerbe,<br />

Industrie und Dienstleistungen. (...)<br />

Überdies verlangt der landesplanerische<br />

Grundsatz der Raumordnung<br />

unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />

Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />

bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />

auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />

ausgeschlossen werden sollen.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

welche gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Erreichung der mit dem<br />

Bebauungsplan erstrebten<br />

zwecke (Erhaltung und<br />

Entwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs und<br />

Erhaltung des gewerbegebietscharakters)<br />

gibt es?<br />

„Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> die Erhaltung<br />

des innerstädtischen zentralen<br />

Versorgungsbereichs und des Charakters<br />

des Gewerbegebiets Nord als<br />

Gewerbestandort anstrebt, können<br />

beide Zwecke durch den Ausschluss<br />

des zentrenrelevanten Einzelhandels<br />

gefördert werden. Dafür würden<br />

als Steuerungsmöglichkeiten prinzipiell<br />

Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a<br />

BauGB oder nach § 9 Abs. 1 BauGB i.<br />

V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht<br />

kommen. Für die Erhaltung der<br />

Gewerbegebietsstruktur im Sinne des<br />

landesplanerischen Ziels reicht es jedoch<br />

nicht, nur die zentrenrelevanten<br />

Sortimente auszuschließen. Vielmehr<br />

muss, wenn das Gewerbegebiet für<br />

die Zweckbestimmung, Ansiedlung<br />

von Betrieben aus dem gewerblichen<br />

Bereich sowie des wirtschaftsorientierten<br />

Dienstleistungsgewerbes bewahrt<br />

werden soll, die Möglichkeit der<br />

Umnutzung für Zwecke des Einzelhandels<br />

in diesem Gebiet (...) möglicherweise<br />

auch generell ausgeschlossen<br />

werden.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

21


Einschränkung bzw. ausschluss<br />

der künftigen<br />

Einzelhandelsnutzung im<br />

plangebiet zur Erhaltung und<br />

Entwicklung des<br />

innerstädtischen zentralen<br />

Versorgungsbereichs gemäß § 1<br />

abs. 5 und 9 BaunVo<br />

„Die (...) Gestaltungsmöglichkeit<br />

besteht darin, die bestehenden Bebauungspläne<br />

(...) durch Festsetzung<br />

eines Gewerbegebiets auf der Basis<br />

der geltenden BauNVO 1990 und den<br />

Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1<br />

Abs. 5 und 9 BauNVO zu modifizieren.<br />

Damit werden die Zielsetzungen (...)<br />

auf eine Stufe gestellt. Dies ist nach<br />

der Rechtsprechung eine anspruchsvolle<br />

Variante, weil bei der Feinsteuerung<br />

hohe rechtliche Anforderungen<br />

zu erfüllen sind. Sowohl die Begründungs-<br />

als auch Abwägungserfordernisse<br />

sind nach der Rechtsprechung<br />

bei dieser Variante hoch; allerdings<br />

weniger in Bezug auf die in dem Plangebiet<br />

dominierend vorhandene und<br />

zu fördernde gewerbliche Nutzung als<br />

vielmehr in Bezug auf die Einschränkung<br />

der nach bisheriger Rechtslage<br />

im Plangebiet weitreichend zulässigen<br />

Einzelhandelsnutzung (dazu Maidowski/Schulte,<br />

Einzelhandel: Quo vadis,<br />

BauR 9/2009, 1380ff.).<br />

In Bezug auf die gewerbliche Entwicklung<br />

muss für den Fall der Einschränkung<br />

der Einzelhandelsnutzung im<br />

Wesentlichen geprüft werden, welche<br />

Auswirkungen diese Entwicklung für<br />

die Umwelt hat und welche zusätzlichen<br />

Nutzungskonflikte diesbezüglich<br />

entstehen könnten.<br />

Anspruchsvoller sind die Anforderungen<br />

bezüglich der differenzierten,<br />

sortimentsspezifischen Einschränkung<br />

der Einzelhandelsnutzung. Diesbezüglich<br />

muss zunächst – gestützt auf<br />

eine markwirtschaftliche Analyse bzw.<br />

ein Einzelhandelskonzept – geprüft<br />

werden, welche zentrale Versorgungsbereiche<br />

in der Gemeinde vorhanden<br />

sind, wie sie genau abzugrenzen sind,<br />

wo bereits Funktionsbeeinträchtigungen<br />

gegeben sind und wie die Entwicklung<br />

für die als schutzwürdig und<br />

erhaltensfähig identifizierten zentralen<br />

Versorgungsbereiche voraussichtlich<br />

verlaufen würde, wenn die Gemeinde<br />

die Einzelhandelsentwicklung<br />

im Gewerbegebiet ungehindert aufrechterhalten<br />

würde. (...)<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

Verfahrensart und<br />

anforderungen an das<br />

Einzelhandelskonzept<br />

„Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> ist „anzuraten,<br />

das Regelverfahren der Bebauungsplanung<br />

mit Umweltprüfung durchzuführen.<br />

(...)<br />

Der Plangeber muss sich (...) insbesondere<br />

mit der Frage auseinandersetzen,<br />

ob und in welchem Umfang<br />

der Bebauungsplan mit Festsetzungen<br />

nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen<br />

Stellung privaten Eigentums<br />

Rechnung tragen kann und soll<br />

(so ausdrücklich OVG NRW, Urt. v. 18.05.2010, Az.:<br />

10 D 92/08.NE im Anschluss an BVerwG, Beschl. v.<br />

21.11.2005 – 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31).“ (Quelle:<br />

Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/<br />

Saar)<br />

Basis bildet dabei die Differenzierung<br />

in passiven und aktiven Bestandsschutz.<br />

„Der bloße „passive Bestandsschutz“<br />

erschöpft sich darin, die bisher<br />

genehmigte und aufgrund einer<br />

Planänderung nunmehr unzulässig<br />

gewordene Nutzung fortführen und<br />

die hierfür erforderlichen Reparatur-<br />

und Erhaltungsmaßnahmen durchführen<br />

zu können. Vgl. zuletzt VG Stuttgart, Urt. v.<br />

14.12.2010, Az. 6 K 4001/08, juris-Rn. 26.<br />

Da hingegen Erweiterungen bzw. Entwicklungsmöglichkeitenausgeschlossen<br />

sind, stellt die Festsetzung von<br />

lediglich passivem Bestandsschutz für<br />

den Betroffenen eine starke Beschränkung<br />

seiner sich aus dem Eigentum<br />

ergebenden Nutzungsmöglichkeiten<br />

des Grundstücks dar. (...)<br />

Demgegenüber stellt die Festsetzung<br />

eines „erweiterten Bestandsschutzes“<br />

auf Grundlage des § 1 Abs. 10<br />

BauNVO einen erheblich geringeren<br />

Eingriff in das Eigentum dar. Gemäß<br />

§ 1 Abs. 10 BauNVO kann, wenn bei<br />

Festsetzung eines Baugebiets nach<br />

den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten<br />

Gebieten bestimmte vorhandene<br />

bauliche und sonstige Anlagen unzulässig<br />

wären, im Bebauungsplan festgesetzt<br />

werden, dass Erweiterungen,<br />

Änderungen, Nutzungsänderungen<br />

und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein<br />

zulässig sind oder ausnahmsweise<br />

zugelassen werden können.<br />

Im Bebauungsplan können nähere<br />

Bestimmungen über die Zulässigkeit<br />

getroffen werden. (...) Macht die Gemeinde<br />

also von dem Instrument des<br />

§ 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet<br />

dies, dass der Betriebsinhaber<br />

nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten<br />

vorlieb nehmen muss, die ihm sonst<br />

nur im Rahmen des herkömmlichen<br />

Bestandsschutzes verbleiben und<br />

die sich im Wesentlichen in Reparatur-<br />

und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen,<br />

sondern dass er je nach der<br />

Reichweite der getroffenen Regelung<br />

in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen,<br />

Änderungen, Nutzungsänderungen<br />

und Erneuerungen vorzunehmen.“<br />

(Dr. Kay Artur Pape, Stellungsnahme<br />

des 05. April 2011.)<br />

„Eine Gemeinde kann danach im<br />

Gewerbegebiet die Ansiedlung und<br />

Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben<br />

sowie die Umnutzung von Gewerbeflächen<br />

in Einzelhandelsflächen<br />

beschränken, weil sie die mit Nutzungsänderungen<br />

verbundenen städ-<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

22


tebaulichen Auswirkungen verhindern<br />

will. Die Stärkung der Zentren durch<br />

Konzentration von Einzelhandelsnutzungen<br />

in den Zentren ist ein städtebauliches<br />

Ziel, das den Ausschluss von<br />

Einzelhandelsbetrieben in nicht-zentralen<br />

Lagen rechtfertigen kann (so aus-<br />

drücklich BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, Az.: 4 BN<br />

33.04 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30 und<br />

BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, 4 C 21/07, ZfBR 2009,<br />

463 ff.). (...)<br />

Das Einzelhandelskonzept muss die<br />

Basis für eine differenzierende Planung<br />

liefern. (...)“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

23


gutacHtEn zum KommunalEn<br />

EinzElHandElsKonzEpt für<br />

diE stadt dillingEn/saar,<br />

gma, stand: 01.03.2011<br />

Zentraler Baustein des Einzelhandelsgutachtens<br />

bilden die Abgrenzung des<br />

zentralen Versorgungsbereiches, die<br />

Definition der Dillinger Sortimentsliste<br />

sowie Empfehlungen zur Beurteilung<br />

und künftigen Steuerung der Handelsentwicklung<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />

Nachfolgend werden die im vorliegenden<br />

Zusammenhang richtungsweisenden<br />

Aspekte auszugsweise zitiert.<br />

Nachfolgende Ausführungen sind somit<br />

als Quintessenz zur Begründung<br />

dieses Bebauungsplanes zu verstehen.<br />

Einzelhandelsstandortgefüge<br />

und Einzelhandelsbestand<br />

„In der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar ist u.a.<br />

auf folgende wesentliche Einkaufslagen<br />

hinzuweisen:<br />

• Die innerstädtische Einkaufslage<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar erstreckt<br />

sich entlang der als Fußgängerzone<br />

ausgestalteten<br />

Stummstraße und mündet in die<br />

für den Verkehr freigegebene<br />

Hüttenwerkstraße. Darüber hinaus<br />

sind die Herrenstraße und die<br />

Lotteriestraße sowie der Odilienplatz<br />

ebenfalls durch den Handel<br />

geprägt. (...) In städtebaulicher<br />

Hinsicht zeichnet sich im <strong>Stadt</strong>kern<br />

Handlungsbedarf ab. (...)<br />

• Im Norden der <strong>Stadt</strong> die Siemenssowie<br />

die Daimlerstraße (...): Diese<br />

Standorte sind durch großflächige<br />

Lebensmittelmärkte (...)<br />

und Fachmärkte (...) geprägt.<br />

Zum Zeitpunkt der Erhebung waren in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar insgesamt<br />

197 Betriebe des Ladeneinzelhandels<br />

und Ladenhandwerks mit einer Gesamtverkaufsfläche<br />

von ca. 47.700 m²<br />

ansässig. Die Bruttoumsatzleistung<br />

beträgt ca. 135,9 Mio. €. (...)“<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

zusammenfassende Bewertung<br />

und Empfehlungen<br />

„Im Hinblick auf die verschiedenen<br />

Standortlagen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> /<br />

Saar lassen sich folgende Potenziale<br />

für eine weitere Entwicklung ableiten:<br />

• Aktuell befinden sich ca. 24 %<br />

der Verkaufsflächen in der innerstädtischen<br />

Einkaufslage bzw. im<br />

zentralen Versorgungsbereich von<br />

<strong>Dillingen</strong> / Saar. Einen besonderen<br />

Schwerpunkt stellen dabei die<br />

innenstadttypischen Leitbranchen<br />

(...) dar. Ein großes Potenzial zum<br />

Ausbau der innenstadttypischen<br />

Leitbranchen stellt die große Flächenverfügbarkeit<br />

in der Innenstadt<br />

(v. a. die Leerstände Woolworth,<br />

Dillinger Kaufhaus sowie<br />

Fabry) dar. (...)<br />

• Die Einzelhandelslagen, die sich<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar in dezentralen<br />

Lagen befinden, haben<br />

schon jetzt den überwiegenden<br />

Anteil an den Verkaufsflächen.<br />

Ein weiterer Ausbau mit innenstadtrelevanten<br />

Sortimenten würde<br />

daher der Entwicklung der Innenstadt<br />

massiv schaden. Insbesondere<br />

würden mögliche Nachnutzungen<br />

der Leerstände (z. B.<br />

Woolworth) erheblich erschwert<br />

werden.“<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

Einzelhandelskonzept<br />

Das Einzelhandelskonzept ist „als<br />

Grundlage zur Beurteilung von Erweiterungs-<br />

und Ansiedlungsvorhaben<br />

sowie zur Formulierung von Standortprioritäten<br />

im Zuge der vorbereitenden<br />

und verbindlichen Bauleitplanung<br />

heranzuziehen (...). Als wesentliche<br />

Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes<br />

sind zu nennen:<br />

• Sicherung der Versorgungsfunktion<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar als<br />

Mittelzentrum (...)<br />

• Weiterentwicklung der Innenstadt:<br />

Stärkung der Innenstadt<br />

gegenüber dezentralen Standorten<br />

durch zielgerichteten Ausbau<br />

des Einzelhandelsangebotes,<br />

Ausschluss von Betrieben mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten<br />

außerhalb der Innenstadt (...)<br />

• Sicherung der wohnortnahen Versorgung.<br />

Das Einzelhandelskonzept umfasst<br />

folgende Bausteine:<br />

• Sortimentskonzept<br />

• Standortkonzept“<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

sortimentskonzept<br />

„Das Sortimentskonzept (sog. „Dillinger<br />

Sortimentsliste“) bildet die<br />

branchenbezogene Grundlage für die<br />

zukünftige Einzelhandelsentwicklung<br />

bzw. zur Beurteilung zukünftiger Ansiedlungs-<br />

/ Erweiterungsvorhaben.<br />

(...)<br />

Hierzu wird differenziert in zentrenrelevante<br />

und nicht zentrenrelevante<br />

Sortimente:<br />

• Im Allgemeinen sind zentrenrelevante<br />

Sortimente Warengruppen,<br />

bei denen von einem besonderen<br />

„Gefährdungspotenzial“ für die<br />

gewachsenen Zentren auszugehen<br />

ist, sobald diese außerhalb<br />

der Zentren angeboten werden.<br />

(...)<br />

• Das Angebot von nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten stellt im<br />

Allgemeinen auch an Standorten<br />

außerhalb von Zentren keine wesentliche<br />

Gefährdung für die zen-<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

24


tralen Versorgungsbereiche dar;<br />

sie sind an solchen Standorten<br />

aus planerischer Sicht aufgrund<br />

ihres großen Platzbedarfs und der<br />

durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz<br />

u. U. sogar erwünscht.<br />

wicklungsplans, Teilabschnitt Siedlung<br />

vorgenommen und diese stadtspezifisch<br />

angepasst.“<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

* Weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte<br />

Quelle: GMA-Empfehlungen 2011<br />

Dillinger Sortimentsliste, Stand: 29.03.2011, Quelle: GMA<br />

folgt eine Einordnung der bestehenden<br />

Einkaufslagen in <strong>Dillingen</strong> /Saar<br />

in eine Zentren- und Standortstruktur.<br />

Des Weiteren werden sog. zentrale<br />

Versorgungsbereiche festgelegt und<br />

räumlich abgegrenzt.“ (...)<br />

Unter Berücksichtigung ausgewählter<br />

Kriterien wurde folgende Zentren- und<br />

Standortstruktur entwickelt:<br />

• Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt<br />

• Nahversorgungslagen (...)<br />

Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt<br />

ist als schutzwürdige Bereiche<br />

i. S. des Baugesetzbuches einzustufen.<br />

Die sonstigen Einzelhandelsstandorte<br />

sind als Solitär- oder Streulagen<br />

(Nahversorgungslagen) einzustufen,<br />

die nicht die Kriterien eines<br />

zentralen Versorgungsbereiches erfüllen.<br />

Die (...) Übersicht stellt einen gutachterlichen<br />

Vorschlag zur künftigen<br />

Einstufung der Sortimente in zentrenund<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente<br />

dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />

die Zuordnung einzelner Sortimente<br />

nach ihrer Zentrenrelevanz neben der<br />

erhobenen Bestandsverteilung v. a.<br />

aufgrund bestehender Standortrahmenbedingungen<br />

und betrieblicher<br />

Anforderungen einerseits sowie der<br />

erwünschten städtebaulichen Belebung<br />

andererseits erfolgt ist. Zudem<br />

wurde ein Abgleich mit der Liste der<br />

zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente<br />

des Saarländischen Landesent-<br />

Dillinger Sortimentsliste<br />

standortkonzept<br />

„Das Standortkonzept soll als räumliche<br />

Grundlage für die Einzelhandelsentwicklung<br />

dienen. Im Sinne einer<br />

geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

soll zwischen zentralen Lagen<br />

(innerstädtische Einkaufslage) und<br />

den dezentralen Lagen differenziert<br />

werden. Insbesondere liegt hier ein<br />

wesentliches Augenmerk auf der Bewertung<br />

von Ansiedlungsbegehren<br />

großflächiger Einzelhandelsbetriebe,<br />

sowohl bei Ansiedlungen innerhalb<br />

der Standortkommune - 3 - als auch bei<br />

Planungen in den Nachbarkommunen.<br />

Im Rahmen des Standortkonzeptes er- (...)<br />

zentrenrelevante Sortimente<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente<br />

davon nahversorgungsrelevante Sortimente:<br />

� Tiere, Zooartikel, Tierpflegemittel, Tiernahrung<br />

� Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk, � Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel<br />

Tabakwaren, Getränke<br />

� Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf<br />

� Reformwaren<br />

� Lampen / Leuchten<br />

� Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, � Möbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Matratzen<br />

Pharmazie<br />

� Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge,<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Schnittblumen<br />

Bücher, Papier, Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften,<br />

Bürobedarf<br />

Spielwaren und Bastelartikel<br />

Oberbekleidung, Sportbekleidung, Wäsche<br />

Baby- / Kinderartikel<br />

Schuhe, Lederbekleidung, Leder-/ Pelzwaren, Modewaren<br />

inkl. Hüte, Accessoires und Schirme<br />

Sanitätswaren, Orthopädiewaren<br />

Sportartikel (inkl. Bekleidung), Campingkleinteile (z. B.<br />

Trinkflaschen, Campingkocher)<br />

Haus-/ Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche<br />

Stoffe, Wolle, Kurzwaren, Nähmaschinen und Zubehör<br />

Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel,<br />

Antiquitäten<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und -<br />

ausstattung, Sanitär, Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos,<br />

Markisen<br />

Teppiche, Teppichböden, Bodenbeläge, Farben, Lacke,<br />

Tapeten, Malereibedarf<br />

Holz, Bauelemente wie z. B. Fenster, Türen<br />

Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse<br />

Antennen, Satellitenanlagen<br />

Sportgroßgeräte wie z. B. Fitnessgeräte, Ruderboote,<br />

Reitsättel / Zaumzeug<br />

Kfz- / Motorradzubehör<br />

Campinggroßgeräte wie z. B. Zelte, Campingmöbel<br />

Elektrogroßgeräte, Herde, Öfen (weiße Ware*)<br />

Fahrräder, Fahrradzubehör<br />

Angelsportgeräte, Angelsportzubehör<br />

� Bilder, Bilderrahmen<br />

� Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren<br />

� Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä.<br />

� Optische und feinmechanische Erzeugnisse<br />

� Musikalienhandel<br />

� Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger<br />

� Computer, Geräte der Telekommunikation<br />

� Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)*<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

25


Hinzuweisen ist auch auf die seit 01.<br />

Januar 2007 geltende Neufassung<br />

des § 1 Abs. 6 BauGB. Hiernach sind<br />

bei der Aufstellung der Bauleitpläne<br />

insbesondere „die Erhaltung und Entwicklung<br />

zentraler Versorgungsbereiche“<br />

zu berücksichtigen. (...)<br />

Für einen zentralen Versorgungsbereich<br />

ist die Konzentration zentraler<br />

Versorgungseinrichtungen maßgeblich,<br />

wobei neben dem Einzelhandel<br />

auch sonstige (zentrale) Versorgungseinrichtungen<br />

von Bedeutung<br />

sind. Der Einzelhandel ist dabei als<br />

konstituierendes Element zu sehen,<br />

das durch Komplementärnutzungen<br />

ergänzt wird. Als Rahmenbedingung<br />

sind städtebauliche Gegebenheiten<br />

sowie die Lage bedeutender Infrastruktureinrichtungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(...)<br />

Die Innenstadt nimmt aufgrund der<br />

Zahl der Betriebe, der Sortimentsstruk-<br />

Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches, Quelle: GMA<br />

tur, der städtebaulichen Kompaktheit<br />

und der Angebotsvielfalt nicht nur<br />

eine gesamtstädtische und überörtliche<br />

Versorgungsfunktionen wahr, sondern<br />

ist auch für die Nahversorgung<br />

der umliegenden Wohnbebauungen<br />

von Bedeutung.<br />

Der zentrale Versorgungsbereich ist<br />

wie folgt zu charakterisieren:<br />

• Der zentrale Versorgungsbereich<br />

von <strong>Dillingen</strong> / Saar umfasst<br />

räumlich im Wesentlichen die als<br />

Fußgängerzone gestaltete<br />

Stummstraße sowie die Hüttenwerkstraße<br />

und die angrenzenden<br />

Bereiche (...) Funktional umfasst<br />

die Abgrenzung des zentralen<br />

Versorgungsbereiches alle<br />

wesentlichen Bereiche, welche<br />

einen ausgeprägten Geschäftsund<br />

Dienstleistungsbesatz aufweisen.<br />

• Der Gesamtbereich ist geprägt<br />

durch eine vergleichsweise starke<br />

Konzentration von Versorgungseinrichtungen<br />

des Einzelhandels,<br />

der privaten Dienstleistungen und<br />

der öffentlichen Infrastruktur (...).<br />

• Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />

der Dillinger Innenstadt<br />

sind mehrere Potenzialflächen<br />

für zukünftige Einzelhandels-<br />

bzw. Dienstleistungs- und<br />

Gastronomieansiedlungen vorhanden.<br />

(...)<br />

Unter städtebaulichen Gesichtspunkten<br />

(Bündelung von Angeboten und<br />

Verkehrsströmen) ist – ergänzend<br />

zum zentralen Versorgungsbereich –<br />

die Konzentration von nicht zentrenrelevanten<br />

Betrieben (großflächig und<br />

nicht großflächig) zu empfehlen. Als<br />

wesentliche dezentrale, autokundenorientierte<br />

Versorgungslagen sind im<br />

Norden der <strong>Stadt</strong> die Siemens- sowie<br />

die Daimlerstraße zu nennen. (...) Die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

26


wesentliche, dezentrale Standortlage<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar stellt das<br />

Gewerbegebiet Nord <strong>Dillingen</strong> (Das Ge-<br />

werbegebiet Nord <strong>Dillingen</strong> umfasst in den folgenden<br />

Ausführungen die im geplanten Bebauungsplan<br />

Nr. 11 c festgesetzte Fläche.) dar.<br />

In diesem Gewerbegebiet ist eine Mischung<br />

von großen Betrieben aus dem<br />

kurz- und langfristigen Bedarfsbereich<br />

ansässig. Ein Großteil der Flächen bezieht<br />

sich dabei auf nicht zentrenrelevante<br />

Sortimente des Möbelbedarfs;<br />

darüber hinaus sind ein Lebensmittelvollsortimenter<br />

(Kaufland) und zwei<br />

Lebensmitteldiscountmärkte (Aldi,<br />

Lidl) vorhanden. Auf diesen Standort<br />

entfallen ca. 10 % der Betriebe und<br />

etwa 40 % der gesamtstädtischen<br />

Verkaufsfläche. Der Standort befindet<br />

sich in Pkw-kundenorientierter Lage<br />

und ermöglicht keine fußläufigen<br />

Verbundwirkungen mit den in der<br />

Kernstadt ansässigen Betrieben. Um<br />

einen weiteren Ausbau des Dillinger<br />

Nordens zu Lasten der Innenstadt zu<br />

verhindern, sind in diesem Bereich zukünftig<br />

zentrenrelevante Sortimente<br />

auszuschließen.<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

grundsätze der<br />

Einzelhandelsentwicklung<br />

„Zur effektiven Steuerung der Einzelhandelsentwicklung<br />

sind standortbezogene<br />

Regelungen zum Ausschluss<br />

bzw. zur Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben<br />

erforderlich. Grundsätzlich<br />

kommen verschiedene Stufen zur<br />

Begrenzung und zum Ausschluss des<br />

Einzelhandels in Betracht:<br />

• Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente<br />

• Ausschluss des gesamten Einzelhandels.<br />

Im Folgenden werden auf Grundlage<br />

des Sortimentskonzeptes sowie der o.<br />

g. Zentren und Standortstruktur der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar branchen- und<br />

standortbezogene Grundsätze zur<br />

Einzelhandelsentwicklung definiert:<br />

• Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt<br />

<strong>Dillingen</strong> / Saar: Die<br />

Neuansiedlung von Betrieben mit<br />

zentrenrelevanten Kernsortimenten<br />

muss auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

/ Saar gelenkt werden. Damit<br />

kann die Innenstadt als Einzelhandelsstandort<br />

im gesamtstädtischen<br />

Standortgefüge gestärkt<br />

sowie die Versorgungsbedeutung<br />

und Attraktivität (...) erhöht werden.<br />

(...)<br />

• Dezentrale Standortlagen: Um die<br />

zentralen Versorgungsbereiche in<br />

ihren Strukturen nicht zu beeinträchtigen<br />

sowie in der Entwicklung<br />

nicht zu behindern, ist an<br />

den dezentralen Standortlagen<br />

die Ansiedlung von Betrieben mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten<br />

(groß- und nicht großflächig) auszuschließen.<br />

An diesen Standorten,<br />

v. a. im Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong><br />

Nord, ist zukünftig ausschließlich<br />

die Ansiedlung von<br />

Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten möglich.<br />

Um eine Stabilisierung und Sicherung<br />

der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />

zu erreichen, ist in den Standortbereichen<br />

außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />

in jedem Fall eine<br />

restriktive Ansiedlungspolitik hinsichtlich<br />

zentrenrelevanter Sortimente erforderlich.<br />

Dies ist letztlich nur durch<br />

entsprechende Ausschlüsse in den<br />

jeweiligen Bebauungsplänen umsetzbar.<br />

Ein schlüssiges Gesamtkonzept<br />

muss damit neben den Maßnahmen<br />

in der Innenstadt auch durch eine<br />

entsprechende Bebauungsplanung in<br />

den konkurrierenden Standortlagen<br />

abgesichert werden. Sortimentsausschlüsse<br />

in den Gewerbegebieten sind<br />

daher als flankierende Maßnahmen<br />

zur Stabilisierung und Weiterentwick-<br />

lung des zentralen Versorgungsbereiches<br />

und der Nahversorgungslagen<br />

zu sehen und erhöhen im konkreten<br />

Fall auch die Chancen, angemessene<br />

Nachnutzungen für die Leerstände<br />

in der Innenstadt zu realisieren. Aufgrund<br />

sortiments- und betriebstypenspezifischer<br />

Besonderheiten ist eine<br />

ergänzende Regelung hinsichtlich der<br />

zentrenrelevanten Randsortimente bei<br />

Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />

Kernsortimenten zu empfehlen.<br />

Um der Gefahr einer Aushöhlung des<br />

Sortimentskonzeptes durch übermäßige<br />

Angebote von zentrenrelevanten<br />

Randsortimenten zu begegnen, ist bei<br />

Ansiedlungen außerhalb des zentralen<br />

Versorgungsbereiches eine Randsortimentsbegrenzung<br />

im Rahmen<br />

der Bebauungsplanfestsetzungen zu<br />

empfehlen. (...)<br />

Bestehende Betriebe genießen grundsätzlich<br />

Bestandsschutz. Zur Sicherung<br />

des Standortes sowie der wirtschaftlichen<br />

Tragfähigkeit ist bestehenden<br />

Betrieben außerdem eine gewisse Erweiterungsmöglichkeit<br />

einzuräumen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass hierdurch<br />

keine negativen Auswirkungen<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar sowie auf<br />

zentrale Versorgungsbereiche in benachbarten<br />

zentralen Orten hervorgerufen<br />

werden. Dies ist im Rahmen<br />

einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen.<br />

(...)<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

27


planfEstsEtzungEn<br />

art dEr BaulicHEn nutzung<br />

Die Art der baulichen Nutzung wird<br />

gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§<br />

1-14 BauNVO durch die Festsetzung<br />

von Gewerbe- und Sonstigen Sondergebieten<br />

bestimmt.<br />

gewerbegebiet<br />

festsetzung<br />

Gemäß § 8 BauNVO wird ein Gewerbegebiet<br />

festgesetzt.<br />

Zulässig sind gem. § 8 Abs. 2 BauNVO<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,<br />

Lagerplätze und öffentliche<br />

Betriebe<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

3. Tankstellen<br />

4. Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Ausnahmsweise zulässig sind gem. §<br />

8 Abs. 3 BauNVO<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und<br />

Bereitschaftspersonen sowie für<br />

Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb<br />

zugeordnet und ihm gegenüber<br />

in Grundfläche und Baumasse<br />

untergeordnet sind,<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />

soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe<br />

mit folgenden<br />

zentrenrelevanten Sortimenten gem.<br />

Dillinger Sortimentsliste nicht zulässig:<br />

• Nahrungs- und Genussmittel inkl.<br />

Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren,<br />

Getränke<br />

• Reformwaren<br />

• Drogeriewaren (inkl. Wasch- und<br />

Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie<br />

• Schnittblumen<br />

• Bücher, Papier, Schreibwaren,<br />

Schulbedarf, Zeitschriften, Bürobedarf<br />

• Spielwaren und Bastelartikel<br />

• Oberbekleidung, Sportbekleidung,<br />

Wäsche<br />

• Baby- / Kinderartikel<br />

• Schuhe, Lederbekleidung, Leder-/<br />

Pelzwaren, Modewaren inkl. Hüte,<br />

Accessoires und Schirme<br />

• Sanitätswaren, Orthopädiewaren<br />

• Sportartikel (inkl. Bekleidung),<br />

Campingkleinteile (z. B. Trinkflaschen,<br />

Campingkocher)<br />

• Haus-/ Heimtextilien, Gardinen<br />

und Zubehör, Bettwäsche<br />

• Stoffe, Wolle, Kurzwaren, Nähmaschinen<br />

und Zubehör<br />

• Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik,<br />

Kunstgewerbe, Geschenkartikel,<br />

Antiquitäten<br />

• Bilder, Bilderrahmen<br />

• Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren<br />

• Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren<br />

u. ä.<br />

• Optische und feinmechanische Erzeugnisse<br />

• Musikalienhandel<br />

• Unterhaltungselektronik, Ton- und<br />

Bildträger<br />

• Computer, Geräte der Telekommunikation<br />

• Elektrokleingeräte (weiße und<br />

braune Ware)*<br />

* Weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte;<br />

braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte<br />

Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO gilt als Ausnahme<br />

dieser Festsetzung folgendes:<br />

Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />

Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />

von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />

von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />

Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />

Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />

werden.<br />

Gem. § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt,<br />

dass entgegen obigem Ausschluss<br />

der Einzelhandelsbetriebe mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten Erweiterungen,<br />

Änderungen und Erneuerungen<br />

hinsichtlich der vorhandenen<br />

baulichen und sonstigen Anlagen<br />

folgender vorhandener Betriebe ausnahmsweise<br />

zulässig sind:<br />

1. Aldi-Markt: Siemensstraße 1; Flur<br />

12; Flurstücke 1/119, 1/67, 1/31,<br />

1/121<br />

2. LIDL-Markt: Siemensstraße 2; Flur<br />

13; Flurstücke 5/1, 14/2, 3/1, 2/1,<br />

14/3<br />

3. Getränkemarkt Stöhr: Daimlerstraße<br />

12; Flur 3; Flurstück 62/7<br />

Erweiterungen dieser Betriebe (Nr. 1.<br />

bis 3.) sind dabei bis zu max. 10 % der<br />

zum Zeitpunkt des Offenlagebeschlusses<br />

des Bebauungsplanes genehmigten<br />

Verkaufsflächen ausnahmsweise<br />

zulässig.<br />

Darüber hinaus sind im Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb stehende Änderungen<br />

und Erneuerungen jedweder<br />

Art bei den vorhandenen Betrieben<br />

(Nr. 1. - 3.) ausnahmsweise zulässig,<br />

soweit diese keine wesentlichen Auswirkungen<br />

auf den Einzelhandel des<br />

zentralen Versorgungsbereiches der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> haben.<br />

Begründung<br />

Gemäß vorangegangener Festsetzungen<br />

der Art der baulichen Nutzung<br />

der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />

11 b und der auf deren Grundlage erfolgten<br />

Ansiedlung der gewerblichen<br />

Nutzungen wird erneut ein Gewerbegebiet<br />

gem. § 8 BauNVO festgesetzt.<br />

Ebenfalls werden Teile des unbeplanten<br />

Innenbereiches als Gewerbegebiet<br />

nach § 8 BauNVO definiert. Es gelten<br />

die planausfüllenden Vorschriften mit<br />

entsprechenden Modifikationen. Die<br />

Festsetzung des Gewerbegebietes<br />

dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung<br />

des produzierenden und<br />

verarbeitenden Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />

Betriebe.<br />

Als Modifikation der allgemeinen<br />

Zulässigkeit werden gem. § 1 Abs. 9<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

28


BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit<br />

zentrenrelevanten Sortimenten nach<br />

der Dillinger Sortimentsliste für unzulässig<br />

erklärt. Der Ausschluss als<br />

zentraler Auslöser dieses Bebauungsplanes<br />

erfolgt aus Gründen der Vermeidung<br />

von Gefährdungen sowie<br />

der Vermeidung der Verschlechterung<br />

bereits bestehender Negativwirkungen<br />

im gewachsenen Zentrum. Aus<br />

diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

künftig außerhalb der Zentren<br />

nicht mehr zulässig sein. Somit sind<br />

der Schutz des zentralen Versorgungsbereiches<br />

in der Innenstadt und somit<br />

dessen Reaktivierung und Weiterentwicklung<br />

zentrale Anliegen.<br />

Darüber hinaus bleibt das Gewerbegebiet<br />

dem produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbe vorbehalten,<br />

was dem Ziel der Sicherung und der<br />

Weiterentwicklung des Gewerbegebietes<br />

entspricht.<br />

Zugleich wird mit dem Ausschluss<br />

zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr.<br />

4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung<br />

zentraler Versorgungsbereiche“ entsprochen.<br />

Der Ausschluss des gesamten Einzelhandels<br />

ist nicht erforderlich. Demgemäß<br />

ist weiterhin das Angebot nicht<br />

zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

zulässig, da hiervon entsprechend<br />

einem allgemeinen Erfahrungssatz<br />

keine Gefahren für den zentralen Versorgungsbereich<br />

zu erwarten sind. Ferner<br />

können der erforderliche Platzbedarf<br />

der Betriebe mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten sowie die durch<br />

sie induzierten Verkehrsfrequenzen an<br />

diesen Standorten prioritär befriedigt<br />

werden.<br />

Als Ausnahme des Ausschlusses von<br />

Einzelhandelsbetrieben mit zentrenre-<br />

levanten Sortimenten wird die so genannte<br />

„Handwerkerregel“ Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes. Um Handwerksbetrieben<br />

Absatzmöglichkeiten<br />

für selbstproduzierte Waren im Sinne<br />

zentrenrelevanter Sortimente zuzugestehen,<br />

wird dies als Ausnahme definiert.<br />

Um zu gewährleisten, dass hiervon<br />

dennoch keine Negativwirkungen<br />

für den zentralen Versorgungsbereich<br />

ausgehen, wird die Definition von<br />

100 m² maximaler Verkaufsfläche als<br />

erforderlich erachtet. Mit dieser Begrenzung<br />

wird gewährleistet, dass<br />

sich die Verkaufsfläche dem Betrieb<br />

im Verhältnis zur Hauptnutzung unterordnet.<br />

Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />

Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />

von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />

von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />

Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />

Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />

werden.<br />

Vorhandene Betriebe mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten, ALDI, LIDL<br />

und Getränkemarkt Stöhr, verfügen<br />

ohnehin vollständig über passiven<br />

Bestandsschutz. Nach Aufgabe der<br />

gegenwärtigen Nutzung könnte die<br />

Folgenutzung nach deren Art gemäß<br />

der vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />

erteilten Genehmigung<br />

wieder hergestellt werden. Unzulässig<br />

wären ab dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

jedoch die Erhöhung<br />

der bis dahin genehmigten Verkaufsfläche<br />

für zentrenrelevante Sortimente.<br />

Die vorgesehene Fremdkörperfestsetzung<br />

nach § 1 Abs. 10 BauNVO<br />

geht als aktiver Bestandsschutz darüber<br />

hinaus. Durch die zugestandene<br />

Entwicklungsmöglichkeit wird die<br />

wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser<br />

Betriebe gewährleistet. Demnach<br />

werden Erweiterungen, Änderungen<br />

und Erneuerungen dieser Betriebe<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

als ausnahmsweise zulässig erklärt.<br />

Um die Gefahr der Aushöhlung dieser<br />

Regelung zu umgehen, wird der Umfang<br />

der Erneuerung auf 10% der zum<br />

Zeitpunkt des Offenlagebeschlusses<br />

genehmigten Verkaufsfläche begrenzt.<br />

Weiterhin werden Änderungen und<br />

Erneuerungen lediglich für ausnahmsweise<br />

zulassungsfähig erklärt. Damit<br />

ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sichergestellt,<br />

konkrete Anfragen betroffener Betriebe<br />

im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />

jeweils einzelfallbezogen<br />

insbesondere dahingehend zu<br />

prüfen, ob wesentliche Auswirkungen<br />

auf den Einzelhandel des zentralen<br />

Versorgungsbereiches der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

zu erwarten sind.<br />

sondergebiet 1<br />

festsetzung<br />

Gem. § 11 Abs. 3 BauNVO wird das<br />

Sonstige Sondergebiet 1 mit der<br />

Zweckbestimmung „Großflächiger<br />

Einzelhandel“ festgesetzt.<br />

Zulässig ist im Geltungsbereich des<br />

Sonstigen Sondergebietes 1 ein einziges<br />

SB-Warenhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche<br />

von max. 6.500 m².<br />

Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />

von 6.500 m² sind max. 1.200 m² Verkaufsfläche<br />

für eigenständig betriebene<br />

Ladenflächen (Shops) zulässig,<br />

max. 500 m² je Shop. Unabhängig der<br />

Gesamtverkaufsfläche ist ein Gastronomiebetrieb<br />

mit max. 250 m² Nutzfläche<br />

zulässig.<br />

Begründung<br />

Auf Basis des § 34 BauGB hat sich<br />

im dortigen unbeplanten Innenbereich<br />

ein SB-Warenhaus angesiedelt.<br />

Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes<br />

soll dieses planungsrechtlich<br />

gesichert werden. Aufgrund<br />

seiner betriebstypenspezifischen Charakteristika<br />

ist die Ausweisung eines<br />

Sondergebietes 1 „Großflächiger Einzelhandel“<br />

gem. § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

erforderlich.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

29


Um etwaige Negativwirkungen auf<br />

die Innenstadt durch eine Vergrößerung<br />

der Gesamtverkaufsfläche zu<br />

vermeiden und dem SB-Warenhaus<br />

zugleich ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten<br />

einzuräumen, wird die<br />

Gesamtverkaufsflächenobergrenze<br />

bei 6.500 m 2 festgesetzt.<br />

Ergänzend wird eine Regelung für die<br />

eigenständig betriebenen Ladenflächen<br />

(Shops), welche der Gesamtverkaufsfläche<br />

von 6.500 m 2 zugeordnet<br />

sind, als erforderlich erachtet. Hiermit<br />

wird der Gefahr begegnet, dass durch<br />

ein unbegrenztes Angebot zentrenrelevanter<br />

Sortimente seitens dieser<br />

Shops der zentrale Versorgungsbereich<br />

negativ beeinträchtigt wird.<br />

Aus diesem Grund wird die maximale<br />

Verkaufsfläche für diese eigenständig<br />

betriebenen Ladenflächen auf 1.200<br />

m 2 begrenzt. Um die Ansiedlung eines<br />

einzigen großflächigen Shops mit<br />

einer Verkaufsfläche von insgesamt<br />

1.200 m 2 und dem Angebot zentrenrelevanter<br />

Sortimente zu vermeiden,<br />

wird die Obergrenze bei maximal 500<br />

m 2 je Shop definiert.<br />

Zur Sicherung der planungsrechtlichen<br />

Zulässigkeit des Gastronomiebetriebes<br />

wird dieser mit einer Nutzfläche<br />

von 250 m 2 festgesetzt. Dabei wurden<br />

dem Gastronomiebetrieb gegenüber<br />

der bisher genehmigten Nutzfläche<br />

ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten<br />

zugestanden.<br />

sondergebiet 2<br />

festsetzung<br />

Gem. § 11 Abs. 3 BauNVO wird das<br />

Sonstige Sondergebiet 2 mit der<br />

Zweckbestimmung „Großflächiger<br />

Einzelhandel“ festgesetzt.<br />

Gem § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO:<br />

Zulässig ist im Geltungsbereich des<br />

Sonstigen Sondergebietes 2 ein einziges<br />

Möbelhaus mit einer maximalen<br />

Gesamtverkaufsfläche von 12.000<br />

m². Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />

sind Möbel aller Art (inkl. Küchenmöbel,<br />

Einbaugeräte, Büromöbel)<br />

sowie Lampen / Leuchten und Teppiche<br />

/ Teppichböden sowie sonstige<br />

Bodenbeläge ohne Einschränkung<br />

zulässig. Randsortimente (Hausrat,<br />

Heimtextilien, Gardinen und Zubehör,<br />

Geschenkartikel, Glas / Porzellan / Keramik,<br />

Bilder / Bilderrahmen und Bettwäsche)<br />

sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />

auf maximal 1.500 m 2<br />

Verkaufsfläche zulässig. Unabhängig<br />

der Gesamtverkaufsfläche ist ein<br />

Gastronomiebetrieb mit max. 250 m²<br />

Nutzfläche zulässig.<br />

Die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses<br />

genehmigte Wohnnutzung<br />

genießt Bestandsschutz.<br />

Begründung<br />

Ein Möbelhaus hat sich in der Vergangenheit<br />

auf Grundlage des § 34 BauGB<br />

im südlichen Geltungsbereich dieses<br />

Bebauungsplanes niedergelassen. Mit<br />

der Erstellung dieses Bebauungsplanes<br />

ist das Möbelhaus aus Gründen<br />

seiner planungsrechtlichen Sicherung<br />

in den Festsetzungskatalog aufzunehmen.<br />

Aufgrund seiner Betriebstypik ist<br />

ähnlich dem Sondergebiet 1 auch hier<br />

ein Sondergebiet 2 „Großflächiger<br />

Einzelhandel“ vorgesehen. Mit einer<br />

festgesetzten Gesamtverkaufsfläche<br />

von 12.000 m2 hat das Möbelhaus<br />

künftig ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten.<br />

Das für ein Möbelhaus<br />

typische Kernsortiment, Möbel aller<br />

Art (inkl. Küchenmöbel, Einbaugeräte,<br />

Büromöbel), Lampen / Leuchten,<br />

Teppiche / Teppichböden und sonstige<br />

Bodenbeläge, ist weiterhin innerhalb<br />

dieser Gesamtverkaufsfläche ohne<br />

Restriktionen zulässig.<br />

Ein Möbelhaus ist als Betrieb mit nicht<br />

zentrenrelevantem Kernsortiment zu<br />

klassifizieren, bringt jedoch stets sortiments-<br />

und betriebstypenspezifische<br />

Besonderheiten mit sich. Gerade das<br />

Angebot zentrenrelevanter Randsortimente<br />

bedarf zur Vermeidung etwaiger<br />

Beeinträchtigungen des zentralen<br />

Versorgungsbereichs einer gesonderten<br />

Regelung. Das Randsortiment des<br />

Möbelhauses wird daher auf maximal<br />

1.500 m 2 Verkaufsfläche innerhalb<br />

der Gesamtverkaufsfläche begrenzt.<br />

Einem übermäßigen Angebot zentrenrelevanter<br />

Randsortimente und somit<br />

einer Umgehung des Sortimentskonzeptes<br />

wird damit begegnet. Gleichzeitig<br />

wird der zentrale Versorgungsbereich<br />

geschützt.<br />

Die dem Möbelhaus zugeordnete<br />

Nutzfläche des Gastronomiebetriebes<br />

wird unter Berücksichtigung ausreichender<br />

Entwicklungsmöglichkeiten<br />

auf eine Obergrenze von 250 m 2 festgesetzt.<br />

mass dEr BaulicHEn<br />

nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung gem.<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16<br />

- 21a BauNVO wird im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes durch die<br />

Grundflächen- und die Baumassenzahl<br />

bestimmt.<br />

Baumassenzahl (Bmz)<br />

Gem. § 16 Abs. 2, § 21 BauNVO i.V.m.<br />

§ 17 BauNVO.<br />

festsetzung<br />

Für die Teilgebiete werden folgende<br />

Baumassenzahlen festgesetzt:<br />

• GE BMZ 10,0<br />

• SO 1 und 2 BMZ 10,0<br />

Begründung<br />

Neben der Grundflächenzahl erfolgt<br />

im Plangebiet die Festsetzung der<br />

Baumassenzahl. Diese gibt an, wieviel<br />

Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter<br />

Grundstücksfläche (gem. § 19 Abs.<br />

3 BauNVO) zulässig sind.<br />

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30


Die Ermittlung der Baumasse hat nach<br />

den Außenmaßen der Gebäude vom<br />

Fußboden des untersten Vollgeschosses<br />

bis zur Decke des obersten Vollgeschosses<br />

zu erfolgen. Die Baumassen<br />

von Aufenthaltsräumen in anderen<br />

Geschossen einschließlich der zu ihnen<br />

gehörenden Treppenräume und<br />

einschließlich ihrer Umfassungswände<br />

und Decken sind dabei in die Berechnung<br />

mit einzubeziehen. Bei baulichen<br />

Anlagen, bei denen eine Berechnung<br />

der Baumasse nach § 21 Abs.<br />

2 Satz 1 BauNVO (z.B. keine Angabe<br />

von Vollgeschossen, insbesondere bei<br />

Hallenbauten) nicht möglich ist, ist die<br />

tatsächliche Baumasse zu ermitteln.<br />

In diesem Fall ist die Baumasse nach<br />

den Außenwänden des Gebäudes zu<br />

bestimmen.<br />

Es ist darauf zu verweisen, dass bauliche<br />

Anlagen und Gebäudeteile im<br />

Sinne des § 20 Abs. 4 bei der Ermittlung<br />

der Baumasse unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

Gemäß § 17 BauNVO entsprechen<br />

die festgesetzten Baumassenzahlen<br />

in den Gewerbegebieten sowie den<br />

Sondergebieten SO 1 und 2 mit einer<br />

BMZ von je 10,0 ebenfalls den zulässigen<br />

Obergrenzen. Jene Festsetzungen<br />

gestatten die im Hallenbau typischerweise<br />

erforderlichen und im Plangebiet<br />

bereits realisierten Gebäudehöhen.<br />

Ebenso wird den divergierenden<br />

Gebäude- und Geschosshöhen sowie<br />

dem teilweise gänzlichen Verzicht auf<br />

Vollgeschosse im Bestand Rechnung<br />

getragen.<br />

grundflächenzahl (grz)<br />

Gem. § 16 Abs. 2, § 19 BauNVO i.V.m.<br />

§ 17 BauNVO.<br />

festsetzung<br />

Für die Teilgebiete werden folgende<br />

Grundflächenzahlen festgesetzt:<br />

• GE GRZ 0,8<br />

• SO 1 und 2 GRZ 0,8<br />

Bei der Ermittlung der Grundfläche<br />

sind die Grundflächen von<br />

1. Garagen und Stellplätzen mit<br />

ihren Zufahrten,<br />

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,<br />

3. bauliche Anlagen unterhalb der<br />

Geländeoberfläche, durch die das<br />

Baugrundstück lediglich unterbaut<br />

wird, mitzurechnen.<br />

Für die Sondergebiete SO 1, SO 2 gilt:<br />

Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird<br />

festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ<br />

durch Stellplätze auf bis zu einer GRZ<br />

von 0,9 überschritten werden darf.<br />

Begründung<br />

Die Grundflächenzahl als Verhältniszahl<br />

gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO gibt<br />

an, wieviel Quadratmeter Grundfläche<br />

je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />

zulässig sind. Demnach erfasst die<br />

Grundflächenzahl den Anteil des Baugrundstücks,<br />

der von baulichen Anlagen<br />

überdeckt werden darf. Folglich<br />

wird hiermit zugleich ein Mindestmaß<br />

an Freiflächen auf dem Baugrundstück<br />

gewährleistet.<br />

Die festgesetzte GRZ von 0,8 entspricht<br />

gem. § 17 BauNVO der Obergrenze<br />

sowohl für die Grundflächenzahl<br />

in Gewerbe- als auch in Sonstigen<br />

Sondergebieten.<br />

Für die beiden Sondergebiete (SO 1<br />

und 2) ist eine Überschreitung der<br />

Obergrenze durch Stellplätze bis zu<br />

einer GRZ von 0,9 zulässig. Mit der<br />

Möglichkeit der Überschreitung wird<br />

dem Charakter des SO Rechnung ge-<br />

tragen, die erforderlichen größeren<br />

Stellplatzflächen für den Kundenverkehr<br />

der dort ansässigen Unternehmen<br />

bereit zu stellen. Somit wird die<br />

derzeitige Bestandsnutzung inkl. zugehöriger<br />

Stellplatzflächen planungsrechtlich<br />

gesichert.<br />

Die zuvor festgesetzten Grundflächenzahlen<br />

erfahren hierdurch keinerlei<br />

Einschränkung.<br />

Höhe baulicher anlagen<br />

Gem. § 16 Abs. 2, § 18 BauNVO.<br />

festsetzung<br />

Die maximale Gebäudehöhe innerhalb<br />

des Plangebietes wird wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

• H 1: 14,0 m<br />

• H 2: 17,5 m<br />

• H 3: 21,0 m<br />

• H 4: 10,0 m<br />

• H 5: 10,0 m<br />

• H 6: 12,0 m<br />

Oberer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen<br />

ist der obere Abschluss<br />

des Daches. Unterer Bezugspunkt ist<br />

die Höhe der angrenzenden Straße,<br />

gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte.<br />

Grenzen zwei Straßen an<br />

das Gebäude an, ist die niedrigere der<br />

beiden Straßenhöhen als Bezugspunkt<br />

zu wählen. Kamine, Aufzugsschächte<br />

und sonstige untergeordnete Gebäude-<br />

und Betriebesteile sind auf max.<br />

10 % der Gebäudegrundfläche von<br />

der Höhenbegrenzung ausgenommen.<br />

Begründung<br />

Zur exakten Bestimmung des Maßes<br />

der baulichen Nutzung ist eine dreidimensionale<br />

Maßfestsetzung erforderlich.<br />

Mit der Festsetzung der Höhe baulicher<br />

Anlagen wird die Höhenentwicklung<br />

auf eine Maximale begrenzt,<br />

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31


sodass das Orts- und Landschaftsbild<br />

nicht erheblich beeinträchtigt wird.<br />

Die festgesetzte Höhe orientiert sich<br />

dabei an dem Bestand und der Höhe<br />

genehmigter Nutzungen und Anlagen.<br />

Vorangegangene Festsetzungen zum<br />

Maß der baulichen Nutzung in Form<br />

der Zahl der Vollgeschosse der Bebauungspläne<br />

Nr. 11, 11 a und 11 b<br />

wurden dabei ebenfalls berücksichtigt.<br />

Eine erneute Festsetzung der Zahl<br />

der Vollgeschosse ist jedoch nicht angebracht.<br />

Je zuvor festgesetztem Vollgeschoss<br />

wurde daher eine Höhe von<br />

3,50 m zugrunde gelegt.<br />

Die Funktionalität der vorhandenen<br />

baulichen Anlagen ist zum einen aufgrund<br />

der Berücksichtigung der vorangegangenen<br />

Festsetzungen der<br />

Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />

11 b und zum anderen durch die Berücksichtigung<br />

der Höhe genehmigter<br />

Nutzungen und Anlagen und dem<br />

Ableiten einer Maximalhöhe mit genügend<br />

Entwicklungsspielraum daher<br />

ausreichend gewährleistet. Folglich<br />

resultieren hieraus keine Einschränkungen<br />

des Status quo.<br />

Weiterhin wurde eine Ausnahme für<br />

Kamine, Aufzugsschächte und sonstige<br />

untergeordnete Gebäude- und<br />

Betriebesteile vorgesehen. Diese sind<br />

auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche<br />

von der Höhenbegrenzung<br />

ausgenommen, um auch diesen betriebstypischen<br />

Besonderheiten ausreichend<br />

Rechnung tragen zu können.<br />

Für die Festsetzung der Höhe der baulichen<br />

Anlagen ist gem. § 18 BauNVO<br />

eine eindeutige Bezugshöhe erforderlich,<br />

um die Höhe der baulichen Anlagen<br />

eindeutig bestimmen zu können.<br />

Die exakten Bezugshöhen sind der<br />

Festsetzung zu entnehmen.<br />

BauwEisE<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />

22 BauNVO<br />

festsetzung<br />

Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird im<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

die abweichende Bauweise (a)<br />

festgesetzt.<br />

Demnach sind Gebäudelängen von<br />

mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden<br />

Bauweise ist eine Grenzbebauung<br />

zulässig.<br />

Begründung<br />

Die Bauweise legt fest, in welcher<br />

Art und Weise die Gebäude auf den<br />

Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />

Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />

angeordnet werden.<br />

In Anlehnung an die zum Teil divergierenden<br />

Festsetzungen zur Bauweise<br />

der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />

11 b sowie eines fehlenden übergeordneten<br />

Ordnungsprinzips des Status<br />

quo wird, um Einschränkungen zu vermeiden,<br />

die abweichende Bauweise<br />

gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.<br />

Mit der Definition der abweichenden<br />

Bauweise wird den divergierenden<br />

betrieblichen Belangen ausreichend<br />

Rechnung getragen.<br />

Im Rahmen der abweichenden Bauweise<br />

sind Gebäudelängen von mehr<br />

als 50 m zulässig. Zugleich ist eine<br />

Grenzbebauung zulässig.<br />

üBErBauBarE<br />

grundstücKsfläcHE<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m.<br />

§ 23 BauNVO<br />

festsetzung<br />

Die überbaubaren Grundstücks flächen<br />

sind im Bebauungsplangebiet durch<br />

die Festsetzung von Baugrenzen be-<br />

stimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />

Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />

sind die Gebäude innerhalb des<br />

im Plan durch Baugrenzen definierten<br />

Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />

von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />

Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />

werden. Innerhalb der nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sind untergeordnete Nebenanlagen<br />

und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />

die dem Nutzungszweck der in<br />

dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />

oder des Baugebiets selbst dienen<br />

und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />

Die Ausnahmen des § 14<br />

Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />

Begründung<br />

Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />

werden die bebaubaren Bereiche des<br />

Grundstücks definiert und damit die<br />

Verteilung baulicher Anlagen auf dem<br />

Grundstück geregelt. Die Baugrenzen<br />

definieren die überbaubare Fläche,<br />

wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />

nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />

Maß überschritten werden<br />

darf.<br />

Die in den Bebauungsplänen Nr. 11,<br />

11 a und 11 b enthaltenen Baugrenzen<br />

wurden dabei, sofern sie mit dem<br />

Status quo übereinstimmen, ohne Einschränkung<br />

übernommen, um bisher<br />

bestehendes Planungsrecht weiterhin<br />

zu garantieren. Nahezu im gesamten<br />

Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes<br />

wurden die Baugrenzen mit<br />

einem Abstand zur Straßenbegrenzungslinie<br />

von 3 m festgesetzt. Die<br />

bisher überbauten Grundstücksflächen<br />

fordern diese großzügige Dimensionierung<br />

der Baufenster. Zugleich<br />

wird dem umfangreichen Flächenbedarf<br />

der Betriebe durch das Zugeständnis<br />

ausreichend überbaubarer<br />

Flächenverfügbarkeit entsprochen.<br />

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strassEnVErKEHrsfläcHEn<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />

festsetzung<br />

Die im Plangebiet vorhandenen öffentlichen<br />

Verkehrsflächen werden als<br />

Straßenverkehrsflächen festgesetzt.<br />

Als weitere Straßenverkehrsfläche<br />

wird die Anbindung an die Siemensstraße<br />

festgesetzt.<br />

Begründung<br />

Die in den bisherigen Bebauungsplänen<br />

Nr. 11, 11 a und 11 b festgesetzten<br />

Straßenverkehrsflächen<br />

(Siemens- und Dieselstraße) werden<br />

als solche in den Bebauungsplan<br />

übernommen. Allerdings entsprechen<br />

diese nicht in vollem Umfang der derzeitigen<br />

öffentlichen Erschließung im<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />

worauf die geringfügigen Modifizierungen<br />

zurückzuführen sind. Als<br />

weitere Straßenverkehrsfläche innerhalb<br />

des Bebauungsplanes werden<br />

die Daimlerstraße und die Landstraße<br />

L 347 festgesetzt. Ebenso wird die im<br />

Bebauungsplan Nr. 24 b vorgesehene<br />

Querspange als Anschluss an das<br />

westliche Ende der Siemensstraße zur<br />

Sicherung dieser Option als Straßenverkehrsfläche<br />

übernommen.<br />

Bei den Straßenverkehrsflächen handelt<br />

es sich vollständig um Flächen im<br />

öffentlichen Eigentum (<strong>Stadt</strong>, Land).<br />

Der als Straßenverkehrsfläche festgesetzte<br />

Bereich umfasst dabei alle<br />

Funktionen des Straßenraums (Fahrbahn,<br />

Gehweg, Grünstreifen, Parken).<br />

fläcHEn für VErsorgungsanlagEn,<br />

zwEcKBEstimmung<br />

ElEKtrizität<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB<br />

festsetzung<br />

Der im Plangebiet gelegene Umformer<br />

wird als Fläche für Versorgungsanlagen<br />

mit der Zweckbestimmung Elektrizität<br />

festgesetzt.<br />

Begründung<br />

Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan<br />

Nr. 11 setzte in seinem Geltungsbereich<br />

einen „Umformer“ fest. Im<br />

Rahmen dieses Bebauungsplanes wird<br />

dieser als Fläche für Versorgungsanlagen<br />

mit der Zweckbestimmung Elektrizität<br />

in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />

öffEntlicHE grünfläcHEn<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />

festsetzung<br />

Die an der nördlichen und östlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches gelegenen<br />

Flächen werden als öffentliche<br />

Grünfläche festgesetzt. Zudem werden<br />

die Grünfläche an der südöstlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches<br />

als öffentliche Grünfläche und die<br />

Grünflächen entlang der Straßenverkehrsfläche<br />

als öffentliche Grünflächen<br />

mit der Zweckbestimmung Straßenverkehrsgrün<br />

festgesetzt.<br />

Begründung<br />

Der Status des im Bebauungsplan Nr.<br />

11 a enthaltenen Landschaftsschutzgebietes<br />

wurde inzwischen aufgehoben.<br />

Ebenso entspricht das ehemals<br />

dem Denkmalschutz unterliegende<br />

Gebiet nicht mehr dem Ist-Zustand.<br />

Diese Fläche wird daher als öffentliche<br />

Grünfläche festgesetzt. Weiterhin<br />

wird die an der südöstlichen Grenze<br />

des Geltungsbereiches vorhandene<br />

Grünfläche als solche in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen. Entlang der<br />

Straßenverkehrsflächen sind Grünstrukturen<br />

vorhanden. Durch die Festsetzung<br />

als öffentliche Grünfläche mit<br />

der Zweckbestimmung Straßenverkehrsgrün<br />

wird diese gesichert.<br />

fläcHEn für massnaHmEn<br />

zum scHutz, zur pflEgE und<br />

zur EntwicKlung Von natur<br />

und landscHaft<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

festsetzung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

Begründung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

fläcHEn für diE<br />

wassErwirtscHaft, dEn<br />

HocHwassErscHutz und diE<br />

rEgElung dEs<br />

wassEraBflussEs, HiEr mit<br />

dEr zwEcKBEstimmung<br />

üBErscHwEmmungsgEBiEt<br />

Gem. § 9 Abs. 6a BauGB<br />

festsetzung<br />

Gem. der Verordnung betreffend die<br />

vorläufige Anordnung der Anwendung<br />

des § 80 Saarländisches Wassergesetzes<br />

für die beabsichtigte Festsetzung<br />

eines Überschwemmungsgebietes an<br />

der Saar wird im nördlichen Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes ein<br />

Überschwemmungsgebiet festgesetzt.<br />

Dort sind<br />

1. die Ausweisung neuer Baugebiete<br />

in Bauleitplänen unter Berücksichtigung<br />

der in § 31 b Abs. 4 WHG<br />

genannten Ausnahmen<br />

2. die Umwandlung von Grün- in<br />

Ackerland verboten.<br />

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33


Einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde<br />

bedürfen<br />

1. die Errichtung und Erweiterung<br />

baulicher Anlagen nach den §§<br />

30, 34 und 35 BauGB<br />

2. die Erhöhung oder Vertiefung der<br />

Erdoberfläche,<br />

3. die Herstellung oder Beseitigung<br />

von Anlagen<br />

4. die Anlegung oder Beseitigung<br />

von Baum- oder Strauchpflanzungen,<br />

5. die Lagerung von Stoffen,<br />

6. die Entnahme von Bodenbestandteilen.<br />

Begründung<br />

Das Überschwemmungsgebiet ist in<br />

den Bebauungsplan als solches zu<br />

übernehmen. Zugleich umfasst das<br />

Überschwemmungsgebiet einen Teilbereich<br />

der im nördlichen Geltungsbereich<br />

festgesetzten öffentlichen<br />

Grünfläche.<br />

Die für diesen Bereich einschlägigen<br />

Bestimmungen sind der Verordnung<br />

zu entnehmen.<br />

fläcHEn, dErEn BödEn ErHEBlicH<br />

mit umwEltgEfäHrdEndEn<br />

stoffEn BElastEt sind<br />

(HiEr: altlastEnVErdacHtsfläcHEn)<br />

Gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 BauGB<br />

festsetzung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

Begründung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

mit gEH-, faHr- und lEitungsrEcHtEn<br />

BElastEtE fläcHEn<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />

festsetzung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

Begründung<br />

Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />

geklärt.<br />

örtlicHE BauVorscHriftEn<br />

Gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85<br />

Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBO Saarland.<br />

festsetzung<br />

Werbeanlagen mit bewegtem Licht<br />

sind im gesamtem Plangebiet grundsätzlich<br />

unzulässig.<br />

Werbeanlagen im GE sind nur an der<br />

Stätte der Leistung zulässig (auf dem<br />

Betriebsgrundstück).<br />

Die maximale Höhe von Werbeanlagen,<br />

die nicht unmittelbar am Gebäude<br />

angebracht sind, darf im GE 10,0<br />

m und im SO 1 und SO 2 15 m nicht<br />

überschreiten. Werbeanlagen auf den<br />

Dächern oder an den Fassaden, d.h.<br />

Werbeanlagen auf oder an den Gebäuden,<br />

sind nur innerhalb der maximalen<br />

Gebäudehöhe zulässig.<br />

Begründung<br />

Das Aufstellen und Anbringen von<br />

Werbeanlagen wird im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

beschränkt. Damit wird einer Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes<br />

begegnet. Hierzu werden<br />

Werbeanlagen mit bewegtem<br />

Licht im gesamten Plangebiet dieses<br />

Bebauungsplanes grundsätzlich für<br />

unzulässig erklärt und Fremdwerbung<br />

im Gewerbegebiet ausgeschlossen<br />

(Werbeanlagen sind im Gewerbege-<br />

biet nur an der Stätte der Leistung<br />

zulässig).<br />

Um eine etwaige dominierende Wirkung<br />

freistehender Werbeanlagen zu<br />

vermeiden, sind die Werbeanlagen in<br />

ihrer Höhenentwicklung sowohl im<br />

Gewerbegebiet als auch den Sondergebieten<br />

beschränkt. Als Bezugspunkt<br />

wurde dabei der Status quo gewählt.<br />

Aufgrund der engen Orientierung am<br />

Bestand wird deutlich, dass mit der<br />

Festsetzung nicht beabsichtigt ist,<br />

den Betrieben weitgehend Werbemöglichkeiten<br />

zu entziehen, sondern<br />

lediglich Festsetzungen zu treffen, die<br />

eine weitergehende Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes vermeiden.<br />

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34


planVErwirKlicHung<br />

und auswirKungEn<br />

BErücKsicHtigung Von<br />

standortaltErnatiVEn<br />

Die vorliegende Planung dient dem<br />

Erhalt und der Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereiches der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> durch den Ausschluss<br />

von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten im Plangebiet.<br />

Zugleich ist die Sicherung des<br />

Gewerbegebietes für das produzierende<br />

und verarbeitende Gewerbe sowie<br />

funktionsadäquate Betriebe, neben<br />

der Schaffung eines einheitlichen<br />

Rechtsstandes, zentrales Anliegen der<br />

Planung.<br />

Bei dem Plangebiet steht die Konzentration<br />

auf den Status quo im<br />

Vordergrund. Dabei handelt es sich<br />

um ein bereits bebautes Gebiet, das<br />

lediglich einer planungsrechtlichen<br />

Neuordnung unterzogen wird. Die<br />

Planaufstellung dient nicht der Neuansiedlung<br />

bzw. der Verlagerung von<br />

Betrieben, die die Suche nach entsprechenden<br />

Standortlösungen bedingen<br />

würden.<br />

Aus den angeführten Gründen bedarf<br />

es daher im vorliegenden Planverfahren<br />

keiner weitergehenden Betrachtung<br />

von Standortalternativen.<br />

aBwägung dEr<br />

öffEntlicHEn und priVatEn<br />

BElangE<br />

Für jede städtebauliche Planung ist<br />

das kommunale Abwägungsgebot<br />

gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer<br />

Bedeutung. Danach muss die<br />

Kommune als Planungsträger bei der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

die öffentlichen und privaten Belange<br />

gegeneinander und untereinander gerecht<br />

abwägen. Die Abwägung ist die<br />

eigentliche Planungsentscheidung.<br />

Hier setzt die <strong>Stadt</strong> ihr städtebauliches<br />

Konzept um und entscheidet sich für<br />

die Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />

und infolge dessen die Zurückstellung<br />

der dieser Lösung entgegenstehenden<br />

Belangen.<br />

Die Durchführung der Abwägung impliziert<br />

eine mehrstufige Vorgehensweise,<br />

die aus folgenden vier Arbeitsschritten<br />

besteht:<br />

• Sammlung des Abwägungsmaterials<br />

• Gewichtung der Belange<br />

• Ausgleich der betroffenen Belange<br />

• Abwägungsergebnis<br />

auswirkungen der planung auf<br />

die städtebauliche Entwicklung<br />

und ordnung, sowie die<br />

natürlichen lebensgrundlagen<br />

Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung<br />

und Entwicklung bzw. der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen (im Sinne<br />

des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere<br />

folgende mögliche Auswirkungen<br />

beachtet und in die Abwägung<br />

eingestellt:<br />

auf die allgemeinen<br />

anforderungen an gesunde<br />

wohn- und arbeitsverhältnisse<br />

Dieser Planungsgrundsatz präzisiert<br />

die wesentlichen Grundbereiche<br />

menschlichen Daseins. Er enthält die<br />

aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen<br />

entwickelte Forderung für Bauleitpläne,<br />

dass die Bevölkerung bei der<br />

Wahrung der Grundbedürfnisse gesunde<br />

und sichere Wohn- und Arbeitsbedingungen<br />

vorfindet.<br />

Das bedeutet, dass Wohn- und<br />

Arbeitsstätte so entwickelt werden<br />

sollen, dass Beeinträchtigungen vom<br />

Planungsgebiet auf die Umgebung<br />

und von der Umgebung auf das Planungsgebiet<br />

vermieden werden. Dies<br />

kann erreicht werden, indem unvereinbare<br />

Nutzungen voneinander getrennt<br />

werden.<br />

Bei der vorgesehenen Nutzung handelt<br />

es sich im wesentlichen um die<br />

Festschreibung des Ist-Zustandes,<br />

welcher bis zum jetzigen Stand keine<br />

erheblichen Störungen auf die Nachbarschaft<br />

induziert. Im Süden des Geltungsbereiches<br />

des Bebauungsplanes<br />

Nr. 11 c wird ein Teilbereich der im Bebauungsplan<br />

Nr. 12 a als Fläche für die<br />

Forstwirtschaft festgesetzten Fläche<br />

überplant (Festsetzung SO). Auch hier<br />

handelt es sich um eine Festschreibung<br />

des Bestandes auf einer Fläche,<br />

die sich ohnehin im Eigentum des dort<br />

ansässigen Betriebes befindet.<br />

Da gegenüber dem bisherigen Status<br />

demnach keine wesentlichen Änderungen<br />

vorgesehen sind, ist auch keine<br />

zusätzliche Belastung außerhalb<br />

des Gebietes zu erwarten. Auch mit<br />

veränderten Beeinträchtigungen der<br />

Umgebung auf das Planungsgebiet ist<br />

nicht zu rechnen. Somit geht die Planung<br />

mit diesem Grundsatz konform.<br />

auf die Erhaltung und<br />

Entwicklung zentraler<br />

Versorgungsbereiche<br />

Der Innenstadt <strong>Dillingen</strong>s und vor<br />

allem dem zentralen Versorgungsbereich<br />

kommt Versorgungsfunktion, sowohl<br />

gesamtstädtisch, überörtlich als<br />

auch als Nahversorgungsstandort, zu.<br />

Im Rahmen des Gutachtens wird jedoch<br />

prognostiziert, eine weitere Ansiedlung<br />

von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

würde sich zulasten dieses zentralen<br />

Versorgungsbereiches auswirken.<br />

Auch die Verwertung innerstädtischer<br />

Flächenpotenziale würde mit einem<br />

weiteren Ausbau des Angebotes zentrenrelevanter<br />

Sortimente im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes erheblich<br />

erschwert.<br />

Darüber hinaus fordern die Zielsetzungen<br />

des Einzelhandelsgutachtens, die<br />

Innenstadt und somit auch den zentralen<br />

Versorgungsbereich weiter zu<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

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entwickeln. Dies kann nur durch einen<br />

zielgerichteten Ausbau des dortigen<br />

Einzelhandelsangebotes bei gleichzeitigem<br />

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

an dezentralen Standorten<br />

erfolgen. Auch das Ziel der Sicherung<br />

der Versorgungsfunktion der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> als Mittelzentrum sowie der<br />

wohnortnahen Versorgung werden<br />

mit der Bebauungsplanung Nr. 11 c<br />

unterstützt und werten den zentralen<br />

Versorgungsbereich auf.<br />

Des Weiteren geht im Allgemeinen mit<br />

dem Angebot zentrenrelevanter Sortimente<br />

in dezentralen Standortlagen<br />

ein besonderes Gefährdungspotenzial<br />

für die gewachsenen Standortlagen<br />

und somit den zentralen Versorgungsbereich<br />

einher.<br />

Im Gegensatz hierzu sind von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit dem Angebot<br />

nicht zentrenrelevanter Sortimente an<br />

dezentralen Standorten keine Negativwirkungen<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

zu erwarten. Diese<br />

Standorte gehören vielmehr aufgrund<br />

ihrer Standortfaktoren (Flächenverfügbarkeit,<br />

Verkehrsfrequenz) zu den<br />

bevorzugten Alternativen, weswegen<br />

sich auch die dortige Konzentration<br />

aus städtebaulicher Sicht empfiehlt.<br />

Zur Stärkung des zentralen Versorungsbereiches<br />

führt das Einzelhandelsgutachten<br />

dezidiert aus: Um<br />

den zentralen Versorgungsbereich zu<br />

stärken und weiterzuentwickeln ist<br />

es wichtig, die weitere Ansiedlung<br />

von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten auf den<br />

zentralen Versorgungsbereich zu konzentrieren.<br />

Dies bedingt dessen Stärkung<br />

innerhalb des Standortgefüges<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sowie die Wahrung<br />

der Versorgungsbedeutung und<br />

Attraktivität. „Um die zentralen Versorgungsbereiche<br />

in ihren Strukturen<br />

nicht zu beeinträchtigen sowie in der<br />

Entwicklung nicht zu behindern, ist<br />

an den dezentralen Standortlagen die<br />

Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten (groß- und<br />

nicht großflächig) auszuschließen. An<br />

diesen Standorten, v. a. im Gewerbegebiet<br />

<strong>Dillingen</strong> Nord, ist zukünftig<br />

ausschließlich die Ansiedlung von<br />

Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten möglich. (...)<br />

Sortimentsausschlüsse in den Gewerbegebieten<br />

sind daher als flankierende<br />

Maßnahmen zur Stabilisierung und<br />

Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereiches<br />

und der Nahversorgungslagen<br />

zu sehen und erhöhen<br />

im konkreten Fall auch die Chancen,<br />

angemessene Nachnutzungen für die<br />

Leerstände in der Innenstadt zu realisieren.<br />

“<br />

(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />

01.03.2011)<br />

Abschließend bleibt festzuhalten, dass<br />

die Planungsabsichten durch den Ausschluss<br />

von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten de<br />

facto diesem Planungsgrundsatz entsprechen.<br />

Mit der Planung wird das<br />

Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereichs<br />

<strong>Dillingen</strong>s prioritär verfolgt.<br />

Somit sind keinerlei weitere Negativwirkungen<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

zu erwarten.<br />

auf die Erhaltung, gestaltung<br />

und Erneuerung des orts- und<br />

landschaftsbildes<br />

In Folge der Übernahme bestehender<br />

Festsetzungen, der Festschreibung<br />

der Bestandssituation im bisher unbeplanten<br />

Innenbereich sowie der bis<br />

dato nahezu vollständigen Bebauung<br />

wird das Erscheinungsbild des Geltungsbereichs<br />

durch die Erstellung<br />

dieses Bebauungsplanes nicht negativ<br />

beeinflusst.<br />

Somit werden keine nachteiligen Beeinträchtigungen<br />

auf das Orts- und<br />

Landschaftsbild induziert.<br />

auf umweltschützende<br />

Belange<br />

Auswirkungen auf umweltschützende<br />

Belange werden im Rahmen der Erstellung<br />

des Umweltberichts im weiteren<br />

Verfahren geklärt.<br />

auf die Belange des Verkehrs<br />

Sowohl die äußere als auch die innere<br />

Erschließung des Plangebietes sind<br />

bereits gewährleistet, sodass nicht mit<br />

einem weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens<br />

zu rechnen ist.<br />

Auch im Falle einer Realisierung der<br />

vorgesehenen Querspange als Anbindung<br />

an die Siemensstraße, die ohnehin<br />

lediglich eine mittel- bis langfristige<br />

Option darstellt, werden keine<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der<br />

Belange des Verkehrs erwartet. Allenfalls<br />

kommt es hierdurch zu Verlagerungseffekten.<br />

auf die Belange der wirtschaft,<br />

auch ihrer mittelständischen<br />

struktur im interesse einer<br />

verbrauchernahen Versorgung<br />

der Bevölkerung sowie auf die<br />

Belange der Erhaltung,<br />

sicherung und schaffung von<br />

arbeitsplätzen<br />

Mit der Planung wirkt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

im Rahmen ihrer kommunalen<br />

Steuerungsmöglichkeiten aktiv auf<br />

die künftige Entwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs ein. Mit dem<br />

Ausschluss der weiteren Ansiedlung<br />

von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten an nicht integrierten<br />

Standorten, stärkt die <strong>Stadt</strong><br />

bewusst die innerstädtische Zentrenfunktion<br />

und vermeidet gleichzeitig<br />

weitere Negativwirkungen auf die<br />

Innenstadt. Zudem steigert sie so die<br />

Verwertungschancen für die zahlrei-<br />

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chen in der Innenstadt vorhandenen<br />

Flächenpotenziale. Ferner trägt sie<br />

den Belangen des produzierenden<br />

und verarbeitenden Gewerbes sowie<br />

funktionsadäquater Betriebe durch<br />

die Gewährleistung ausreichender<br />

Flächenverfügbarkeit infolge der Beschränkung<br />

einer weiteren Zweckentfremdung<br />

Rechnung.<br />

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

am genannten Standort<br />

wirkt sich nicht erheblich negativ auf<br />

die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt<br />

in der <strong>Stadt</strong> aus. So verhindert der<br />

Ausschluss dieser genau definierten<br />

Nutzungsarten nicht die weitere Ansiedlung<br />

von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten, welche<br />

nach wie vor ein großes Spektrum<br />

darstellen. Auch die Ansiedlung weiterer<br />

Betriebe des produzierenden und<br />

verarbeitenden Gewerbes ist von der<br />

Sortimentsbeschränkung nicht betroffen.<br />

Weiterhin hervorzuheben ist,<br />

dass die derzeit im Gebiet vorhandenen<br />

Arbeitsplätze vor Verdrängungen<br />

gegenüber gebietsfremden Nutzungen<br />

geschützt werden.<br />

Durch die Unterstützung des Erhalts<br />

und der Weiterentwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs werden die<br />

dortigen Arbeitsplätze und Einzelhandelsbetriebe<br />

nachhaltig gestärkt.<br />

auf die Belange der<br />

Versorgung, insbesondere<br />

mit Energie und wasser<br />

Die Belange der Versorgung werden<br />

ausreichend berücksichtigt. Die Versorgung<br />

des Plangebietes ist bereits<br />

vorhanden und wird durch die Versorgungsträger<br />

ordnungsgemäß sichergestellt.<br />

auf die Ergebnisse eines von der<br />

gemeinde beschlossenen<br />

städtebaulichen<br />

Entwicklungskonzeptes<br />

Die Bebauungsplanung entspricht<br />

vollkommen der Kernaussage des im<br />

Entwurf vorliegenden Innenstadtentwicklungskonzeptes.<br />

Die dort aufgezeigten<br />

strukturellen Defizite erzwingen<br />

zu ihrer gezielten Stärkung<br />

die Konzentration auf den zentralen<br />

Versorgungsbereich. Das Ziel des Bebauungsplanes,<br />

den zentralen Versorgungsbereich<br />

zu erhalten und weiter<br />

zu entwickeln, unterstützt somit den<br />

Konzeptgedanke des Städtebaulichen<br />

Entwicklungskonzeptes.<br />

Darüber hinaus hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

bis zum jetzigen Zeitpunkt einen<br />

enormen Finanzmitteleinsatz zur Förderung<br />

der Innenstadt geleistet (u.a.<br />

Förderprogramme, Aufwertungsmaßnahmen,<br />

usw.). In Folge der Umsetzung<br />

des Innenstadtentwicklungskonzeptes,<br />

welches auf einen langfristigen<br />

Zeithorizont angelegt ist, ist eine<br />

weitere Konzentration finanzieller<br />

Mittel auf die Innenstadt erforderlich.<br />

Um die Wirkung der eingesetzten Mittel<br />

zu gewährleisten und zu steigern,<br />

bedarf es einem gezielten Schutz der<br />

Innenstadt und der dortigen Aktivitäten,<br />

wozu dieser Bebauungsplan<br />

einen wichtigen Beitrag leistet.<br />

auf die Belange des<br />

Hochwasserschutzes<br />

Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />

wird dem vorbeugenden<br />

Hochwasserschutz zu Genüge<br />

Rechnung getragen.<br />

auf alle sonstigen Belange<br />

Alle sonstigen bei der Aufstellung von<br />

Bauleitplänen laut § 1 Abs. 6 BauGB<br />

zu berücksichtigenden Belange werden<br />

nach jetzigem Kenntnisstand<br />

durch die Planung nicht berührt.<br />

auswirkungen der planung auf<br />

die privaten Belange<br />

Durch die Planung ergeben sich für die<br />

privaten Grundstückseigentümer lediglich<br />

geringfügige Restriktionen. So<br />

können von der Sortimentsbeschränkung<br />

erfasste Grundstücke künftig<br />

nicht mehr an Betriebe mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten vermietet oder<br />

veräußert werden.<br />

Alle sonstigen Vorhaben und Nutzungen<br />

sind nach der Planverwirklichung<br />

jedoch in gleicher Form zulässig als<br />

nach bisherigem Rechtsstand.<br />

Wie die vorangegangenen Ausführungen<br />

bestätigen, werden die Nutzbarkeit<br />

und auch der Wert der Grundstücke<br />

nicht in einer Art und Weise<br />

eingeschränkt, die dem Einzelnen unzumutbar<br />

wären.<br />

Ferner fordert das Wohl der Allgemeinheit<br />

vielmehr die in Rede stehende<br />

Planung. Die Ansiedlung weiterer<br />

Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten in dem dezentral<br />

gelegenen Geltungsbereich<br />

würde sich zu Lasten der Innenstadt<br />

vollziehen und folglich die weitere<br />

Degeneration des dortigen zentralen<br />

Versorgungsbereichs bedingen. Die<br />

Folge wäre eine Beeinträchtigung der<br />

fußläufig / mit dem ÖPNV erreichbaren<br />

Versorgungsmöglichkeiten in<br />

der Innenstadt sowie der zentralörtlichen<br />

Strukturen, was nicht zuletzt<br />

einen Widerspruch zum Grundsatz<br />

der Nachhaltigkeit sowie den landesplanerischen<br />

Zielen und Grundsätzen<br />

bedeutet.<br />

Alles in allem entspricht die Planung<br />

somit dem Wohl der Allgemeinheit sowie<br />

der nachhaltigen Sicherung zentralörtlicher<br />

Funktionen.<br />

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gEwicHtung dEs<br />

aBwägungsmatErials<br />

Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten<br />

Abwägungsgebot (§ 1 Abs.<br />

7 BauGB) wurden die bei der Abwägung<br />

zu berücksichtigenden öffentlichen<br />

und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht<br />

abgewogen und entsprechend ihrer<br />

Bedeutung in den vorliegenden Bebauungsplan<br />

eingestellt. In diesem<br />

Verfahren wurden insbesondere folgende<br />

Aspekte beachtet:<br />

argumente für die Verabschiedung<br />

des Bebauungsplanes<br />

• Die Planung dient dem Erhalt und<br />

der Weiterentwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereiches in der<br />

Innenstadt, was zugleich dem im<br />

Entwurf vorliegenden Innenstadtentwicklungskonzept<br />

sowie der<br />

Stärkung der Zentrenfunktionen<br />

als landesplanerischer Leitsatz<br />

entspricht.<br />

• Gegenüber dem bisherigen<br />

•<br />

Rechtsstand ergeben sich keine<br />

bis nur geringfügige Einschränkungen.<br />

Lediglich die Sortimentsbeschränkung<br />

bringt minimale<br />

Restriktionen für die Grundstückseigentümer<br />

mit sich. Alle<br />

sonstigen Vorhaben und Nutzungen<br />

sind nach der Planverwirklichung<br />

in gleicher Form zulässig<br />

wie bisher.<br />

Auf die Belange der Wirtschaft<br />

sind keine nachteiligen Auswirkungen<br />

bekannt. Die Planung<br />

dient insbesondere der Sicherung,<br />

Stärkung und Weiterentwicklung<br />

des produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />

Betriebe. Zugleich<br />

entspricht dies der landesplanerischen<br />

Zielaussage bzgl. „Vorranggebieten<br />

für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen“.<br />

• Vom Plangebiet selbst gehen<br />

gegenüber dem bisherigen Stand<br />

•<br />

keine nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die Umgebungsnutzung aus.<br />

Gleiches gilt umgekehrt.<br />

Die Planung bedingt eine Vereinheitlichung<br />

der differenziert zu<br />

betrachtenden<br />

Plangebiet.<br />

Rechtslage im<br />

argumente gegen die Verabschiedung<br />

des Bebauungsplanes<br />

Es sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

keine Argumente bekannt, die gegen<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

sprechen.<br />

fazit<br />

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

wurden die zu beachtenden<br />

Belange in ihrer Gesamtheit<br />

untereinander und gegeneinander<br />

abgewogen. Aufgrund der genannten<br />

Argumente, die für die Planung<br />

sprechen, ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> zum<br />

jetzigen Planungsstand die Verabschiedung<br />

des Bebauungsplanes zu<br />

empfehlen. Im Rahmen der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und der Träger<br />

öffentlicher Belange können jedoch<br />

weitere abwägungsrelevante Belange<br />

geltend gemacht werden.<br />

nacHricHtlicHE<br />

üBErnaHmEn<br />

Gem. § 9 (6) und (6a) BauGB sollen<br />

nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

getroffene Festsetzungen sowie<br />

Denkmäler nach Landesrecht in den<br />

Bebauungsplan nachrichtlich übernommen<br />

werden, soweit sie zu seinem<br />

Verständnis oder für die städtebauliche<br />

Beurteilung von Baugesuchen<br />

notwendig oder zweckmäßig sind.<br />

• Biotop nach § 22 Saarländischem<br />

Naturschutzgesetz (SNG): Feuchte<br />

Hochstaudenflur nördlich und<br />

östlich innerhalb des Geltungsbereiches<br />

gelegen (GB-6606-09-<br />

0100, GB-6606-09-0108).<br />

• Im nördlichen Geltungsbereich<br />

wird ein Überschwemmungsgebiet<br />

Saar HQ 100 gem. § 76 Abs.<br />

2 WHG festgesetzt. Die Vorschriften<br />

der Verordnung betreffend<br />

die vorläufige Anordnung der Anwendung<br />

des § 80 Saarländisches<br />

Wassergesetzes für die beabsichtigte<br />

Festsetzung eines<br />

Überschwemmungsgebietes an<br />

der Saar gelten entsprechend.<br />

Ebenso die Vorschriften des WHG.<br />

HinwEisE<br />

• Nahezu im gesamten Geltungsbereich<br />

muss mit Altlastenverdachtsflächen<br />

/ Altablagerungen<br />

gerechnet werden. Dabei handelt<br />

es sich voraussichtlich um folgende<br />

Standorte:<br />

DIL-1874: Heizöl-/Baustoffhandel,Dieselstraße<br />

36-38,<br />

DIL-1855: Großhandel Tankstellen,<br />

Dieselstraße<br />

3,<br />

DIL-2515: Ackerfläche/ Auenwald,<br />

Dieselstraße/<br />

Siemensstraße<br />

(ehem. Deponie),<br />

DIL-1878: Maschinenreparaturwerkstatt,Siemensstraße<br />

1,<br />

DIL-1863: Chem. Reinigung,<br />

Daimlerstraße 8,<br />

DIL-2508: Kiesabbau, Daimlerstraße,<br />

Kiesgrube<br />

Schützenhof, Merziger<br />

Straße (ehem.<br />

Deponie)<br />

DIL-1862: Tankstelle, Merziger<br />

Straße 280.<br />

• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen<br />

oder Ähnlichem Bodenverunreinigungen<br />

über den<br />

bisherigen Kenntnisstand hinaus<br />

angetroffen werden, die nach Art,<br />

Beschaffenheit oder Menge gesundheits-,<br />

luft-, oder wassergefährdend,<br />

explosibel oder brenn-<br />

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ar sind, müssen diese unverzüglich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> angezeigt<br />

werden.<br />

• Evtl. Aufnahme des erweiterten<br />

Schutzgebietes öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen.<br />

• Nach bisherigem Recht vorgesehene<br />

anzulegende Böschungen,<br />

Aufschüttungen und ähnliches<br />

werden als Status quo angenommen.<br />

Somit wird auf eine diesbezügliche<br />

erneute Festsetzung im<br />

Rahmen dieses Bebauungsplanes<br />

verzichtet.<br />

• Im östlichen Geltungsbereich ist<br />

das Überschwemmungsgebiet<br />

Saar HQ 200 gem. § 76 Abs. 3<br />

WHG vorgesehen. Die genaue Lage<br />

kann der Begründung zum Bebauungsplan<br />

Nr. 11 c „Gewerbegebiet<br />

<strong>Dillingen</strong>-Nord“ entnommen<br />

werden.<br />

• Baudenkmäler und Bodendenkmäler<br />

sind nach heutigem Kenntnisstand<br />

von der Planung nicht<br />

betroffen. Auf die Anzeigepflicht<br />

und das befristete Veränderungsverbot<br />

bei Bodenfunden gem. §<br />

12 SDschG wird hingewiesen.<br />

• Die Planungsabsichten bzw. Festsetzungen<br />

im Rahmen des Bebauungsplanes<br />

„Gewerbegebiet<br />

<strong>Dillingen</strong>-Nord“ stehen den Darstellungen<br />

des derzeit in der Phase<br />

der Aufstellung befindlichen<br />

Flächennutzungsplans nicht entgegen.<br />

Folglich wird kein Anpassungserfordernis<br />

ausgelöst.<br />

allgEmEinE VErmErKE<br />

gEsEtzlicHE grundlagEn<br />

Der Bebauungsplan wurde unter Beachtung<br />

der aktuell relevanten Bauund<br />

Umweltgesetzgebung erstellt.<br />

Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />

sind der entsprechenden Rubrik<br />

der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

VErfaHrEnsVErmErKE<br />

Einen genauen Überblick über das<br />

Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

zeigt die ergänzende<br />

Planzeichnung unter der Rubrik “Verfahrensvermerke”.<br />

planVErwirKlicHung<br />

und<br />

folgEmassnaHmEn<br />

Wird im weiteren Verfahren geklärt.<br />

KostEn und finanziErung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar trägt die<br />

Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.<br />

Weitere Kosten zur Umsetzung<br />

des Bebauungsplanes sind<br />

nicht zu erwarten.<br />

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