KERN PLAN - Stadt Dillingen
KERN PLAN - Stadt Dillingen
KERN PLAN - Stadt Dillingen
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17.08.2011<br />
BEBauungsplan nr.11c<br />
„gEwErBEgEBiEt<br />
dillingEn-nord“<br />
Entwurf dEr BEgründung zum BEBauungsplan nr. 11c<br />
„gEwErBEgEBiEt dillingEn-nord“ in dEr stadt dillingEn
stand: 17.08.2011<br />
BEarBEitEt im auftrag dEr stadt dillingEn<br />
VErantwortlicHEr proJEKtlEitEr:<br />
dipl.-ing. Hugo KErn<br />
raum- und umwEltplanEr<br />
gEscHäftsfüHrEr<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
mitarBEit:<br />
cand.-ing. saraH End<br />
<strong>KERN</strong> <strong>PLAN</strong><br />
GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH<br />
KircHEnstr. 12, 66557 illingEn<br />
tEl. 0 68 25 - 4 06 16 90, faX 0 68 25 - 4 06 16 99<br />
www.KErnplan.dE · info@KErnplan.dE<br />
in zusammEnarBEit mit<br />
rEcHtsanwalt dr. Kay artur papE,<br />
KanzlEi rEdEKEr, sEllnEr, daHs<br />
gma - gEsEllscHaft für<br />
marKt- und aBsatzforscHung mBH<br />
2
inHalt:<br />
VorBEmErKungEn und grundlagEn<br />
Kurzprofil des Bebauungsplanes<br />
Planungsanlass<br />
Ziele der Planung<br />
Veränderungssperre<br />
raHmEnBEdingungEn<br />
Lage im Raum<br />
Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches<br />
Topografie des Plangebietes<br />
Bestandsnutzung innerhalb des Plangebietes<br />
Umgebungsnutzung / Nachbarschaft zum Plangebiet<br />
Verkehrsanbindung<br />
Infrastruktur<br />
Denkmalschutz<br />
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, Altlastenverdachtsflächen<br />
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung<br />
Schutzgebiete<br />
Überschwemmungsgebiet<br />
Geltendes Planungsrecht<br />
Umwelt- und Nutzungspotenziale<br />
VErwEndEtE facHgutacHtEn<br />
Rechtsgutachten zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs<br />
in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/Saar (Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky)<br />
Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar<br />
(Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, GMA)<br />
planfEstsEtzungEn<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Maß der baulichen Nutzung<br />
Bauweise<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
3
Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Straßenverkehrsflächen<br />
Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität<br />
Öffentliche Grünflächen<br />
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses,<br />
hier mit der Zweckbestimmung Überschwemmungsgebiet<br />
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (hier: Altlastenverdachtsflächen)<br />
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
planVErwirKlicHung und auswirKungEn<br />
Berücksichtigung von Standortalternativen<br />
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />
Gewichtung des Abwägungsmateriales<br />
Fazit<br />
nacHricHtlicHE üBErnaHmEn<br />
HinwEisE<br />
allgEmEinE VErmErKE<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Verfahrensvermerke<br />
planVErwirKlicHung und folgEmassnaHmEn<br />
KostEn und finanziErung<br />
anlagEn<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
4
VorBEmErKungEn und<br />
grundlagEn<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar beabsichtigt<br />
die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-<br />
Nord“.<br />
Kurzprofil dEs<br />
BEBauungsplanEs<br />
Das Plangebiet ist außerhalb des<br />
funktionalen <strong>Stadt</strong>kerns im Norden<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gelegen. Der Geltungsbereich<br />
umfasst eine Fläche von<br />
etwa 41 ha. Hiervon waren vor der<br />
Erstellung dieses Bebauungsplanes<br />
ca. 20% der Fläche als unbeplanter<br />
Innenbereich zu klassifizieren. Im Übrigen<br />
beurteilte sich die bauplanungsrechtliche<br />
Zulässigkeit eines Vorhabens<br />
nach den Festsetzungen dreier<br />
Bebauungspläne (aufgestellt: 1970er<br />
Jahre). Als Art der baulichen Nutzung<br />
war jeweils ein Gewerbegebiet gem.<br />
§ 8 BauNVO 1968 festgesetzt. In Folge<br />
haben sich aus Gründen fehlender<br />
Aussagen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben<br />
einige großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich<br />
der damaligen Bebauungspläne<br />
(11, 11 a, 11 b) sowie im unbeplanten<br />
Innenbereich angesiedelt.<br />
Die Entwicklung dieses Gewerbestandortes<br />
zu einem „Einzelhandelsstandort“<br />
hat sich zulasten der Innenstadt<br />
<strong>Dillingen</strong>s vollzogen. Unter<br />
anderem bedingt durch diese Einzelhandelsagglomeration<br />
sind im funktionalen<br />
<strong>Stadt</strong>kern <strong>Dillingen</strong>s bereits<br />
strukturelle Defizite zu verzeichnen.<br />
Gleichzeitig ist die Flächenverfügbarkeit<br />
im Gewerbegebiet für das produzierende<br />
und verarbeitende Gewerbe<br />
eingeschränkt.<br />
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes<br />
verfolgt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> somit<br />
folgende Zielsetzungen:<br />
• Erhaltung und weiterentwicklung<br />
des zentralen Versor-<br />
gungsbereiches im <strong>Stadt</strong>kern<br />
<strong>Dillingen</strong>s durch den ausschluss<br />
zentrenrelevanter sortimente<br />
im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes,<br />
gleichzeitig wird<br />
den bestehenden Einzelhandelsbetrieben<br />
genügend Entwicklungsspielraum<br />
zugestanden, sodass<br />
durch die Schaffung von<br />
Planungsrecht keinerlei Einschränkungen<br />
resultieren<br />
• sicherung und weiterent-<br />
•<br />
wicklung des gewerbegebietes<br />
für das produzierende und<br />
verarbeitende Gewerbe sowie<br />
funktionsadäquate Betriebe<br />
Schaffung eines einheitlichen<br />
rechtsstandes durch anpassung<br />
an die festlegungen der<br />
aktuellen BaunVo<br />
Der Bebauungsplan Nr. 11 c wird im<br />
„klassischen“ Verfahren gem. § 2 Abs.<br />
1 BauGB erstellt. Zur Sicherung dieser<br />
Planung wurde eine Veränderungssperre<br />
beschlossen.<br />
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes<br />
ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft<br />
für Städtebau und Kommunikation,<br />
Kirchenstraße 12, 66557 Illingen,<br />
beauftragt worden.<br />
Juristisch wird dieses Bebauungsplanverfahren<br />
durch Rechtsanwalt Dr. Kay<br />
Artur Pape begleitet.<br />
Einen zentralen Stellenwert nehmen<br />
bei der Erstellung die folgenden beiden<br />
Fachgutachten ein:<br />
• rechtsgutachten zur Erhaltung<br />
und weiterentwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereiches<br />
in der innenstadt von<br />
dillingen/saar, erstellt von Prof.<br />
Dr. jur. Willy Spannowsky: Dessen<br />
zentraler Baustein bilden formell<br />
rechtliche Empfehlungen im Rahmen<br />
der Erstellung des vorliegenden<br />
Bebauungsplanes.<br />
• gutachten zum kommunalen<br />
Einzelhandelskonzept für die<br />
stadt dillingen/saar der GMA<br />
mbH (derzeit noch in der Phase der Aufstellung):<br />
Dieses Gutachten als Entwicklungskonzept<br />
gem. § 1 Abs.<br />
6 Nr. 11 BauGB versteht sich als<br />
Fundament der künftigen Steuerung<br />
der Einzelhandelsentwicklung<br />
bei gleichzeitiger Stärkung<br />
des zentralen Versorgungsbereiches<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>. Als<br />
Basis der künftigen Entwicklung<br />
des <strong>Stadt</strong>kerns gelten der im Rahmen<br />
des Einzelhandelsgutachtens<br />
zu beschließende rechtsverbindliche<br />
zentrale Versorgungsbereich<br />
sowie die Dillinger Sortimentsliste.<br />
Die Erkenntnisse beider Fachgutachten<br />
werden im Rahmen der Erstellung<br />
des Bebauungsplanes ausdrücklich<br />
eingebunden. Die daraus entnommenen<br />
Stellen sind als Zitat gekennzeichnet.<br />
Weitere Ausführungen zu den<br />
dezentralen Standortlagen und damit<br />
einhergehenden Steuerungserfordernissen<br />
sind dem Abschnitt Fachgutachten<br />
der vorliegenden Begründung<br />
oder dem Gutachten zum kommunalen<br />
Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar zu entnehmen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
5
planungsanlass<br />
Die Innenstadt <strong>Dillingen</strong>s als zentraler<br />
Versorgungsbereich zeichnet sich<br />
durch eine differenzierte Angebotsund<br />
Sortimentsstruktur im Einzelhandel<br />
mit überwiegend zentrenrelevanten<br />
Sortimenten aus. Darüber hinaus<br />
werden im <strong>Stadt</strong>kern als urbanem<br />
Zentrum eine Vielzahl innenstadttypischer<br />
und infrastrukturell bedeutsamer<br />
Nutzungsstrukturen und<br />
Funktionen, wie etwa das Rathaus,<br />
Bildungseinrichtungen, Dienstleistungen,<br />
Gastronomie, kulturelle Einrichtungen,<br />
Wohnraumangebot sowie ein<br />
konzentriertes ÖPNV-Angebot vorgehalten.<br />
Neben der Innenstadt mit ihrem zentralen<br />
Versorgungsbereich weist die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> das Gewerbegebiet<br />
<strong>Dillingen</strong>-Nord als dezentrale Standortlage<br />
vor. „In diesem Gewerbegebiet<br />
ist eine Mischung von großen Betrieben<br />
aus dem kurz- und langfristigen<br />
Bedarfsbereich ansässig. Ein Großteil<br />
der Flächen bezieht sich dabei auf<br />
nicht zentrenrelevante Sortimente des<br />
Möbelbedarfs“. (Quelle: GMA, Gutachten zum<br />
kommunalen Einzelhandelskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar,<br />
Stand: 01.03.2011)<br />
Zugleich ist in der Vergangenheit ein<br />
verstärktes Ansiedeln großflächiger<br />
Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet<br />
Nord und somit im künftigen Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
zu verzeichnen. Folglich stellt sich das<br />
(faktische) Gewerbegebiet mittlerweile<br />
als leistungsfähiger, autokundenorientierter<br />
Einzelhandelsstandort<br />
(insbesondere die Daimler- und Siemensstraße)<br />
in Konkurrenz zur Innenstadt<br />
dar. So entfallen nach Angaben<br />
des Einzelhandelsgutachens auf diesen<br />
Standort etwa 10% der Betriebe<br />
und ca. 40% der innerstädtischen<br />
Verkaufsfläche, u.a. bedingt durch die<br />
großflächigen Einzelhandelsangebote.<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
Diese Entwicklung wurde u.a. begünstigt<br />
durch die derzeit differenziert zu<br />
betrachtende Rechtslage im Geltungsbereich.<br />
So wird „die Zulässigkeit von<br />
Vorhaben überwiegend durch drei<br />
rechtskräftige Bebauungspläne und<br />
bezüglich eines unbeplanten teilweise<br />
über die Vorschriften über die<br />
Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />
Innenbereich gemäß § 34<br />
BauGB gesteuert. Die rechtskräftigen<br />
Bebauungspläne (...) enthielten keine<br />
Aussagen über die Zulässigkeit von<br />
Einzelhandelsbetrieben. Deshalb ist<br />
es in der Vergangenheit auf der Basis<br />
des § 8 BauNVO 1968 zu einigen Ansiedlungen<br />
von großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Geltungsbereich<br />
dieser Bebauungspläne gekommen.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
Unter anderem bedingt aus zuvor<br />
dargelegten Entwicklungstendenzen,<br />
zeigt sich in den letzten Jahren verstärkt<br />
das Auftreten von Leerständen<br />
in der Innenstadt bis hin zu ersten<br />
Anzeichen der Beeinträchtigung der<br />
Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />
Hinzu kommen<br />
Kaufkraftabflüsse zulasten der Innenstadt.<br />
Dies begründet die Annahme<br />
eines drohenden Funktionsverlustes<br />
der Dillinger Innenstadt.<br />
Ferner ist davon auszugehen, dass die<br />
Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe<br />
mit innenstadtrelevanten Sortimenten<br />
im Gewerbegebiet Nord die<br />
Degeneration (den Niedergang) des<br />
zentralen Versorgungsbereiches mit<br />
weiteren negativen städtebaulichen<br />
Begleiterscheinungen, wie beispielsweise<br />
zusätzlichen Leerständen oder<br />
auch dem Verlust der innerstädtischen<br />
Versorgungsfunktion sowie Tradingdown-Effekte<br />
zur Folge haben wird.<br />
Hinzu kommen zahlreiche Potenzial-/<br />
Entwicklungsflächen an zentralen<br />
Standorten in der Innenstadt, sodass<br />
dort genügend Innenentwicklungsflächen<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Weiterhin ist damit zu rechnen, dass<br />
im derzeit unbeplanten Innenbereich<br />
die Nachverdichtungspotenziale zugunsten<br />
weiterer Einzelhandelsnutzungen<br />
ausgeschöpft werden. Zudem<br />
besteht die Befürchtung der Überführung<br />
vorhandener gewerblicher Nutzungen<br />
in Einzelhandelsnutzungen.<br />
Darüber hinaus ist der Gefahr der<br />
Beeinträchtigung und Überformung<br />
der für ein Gewerbegebiet typischen<br />
Nutzungsstrukturen (verarbeitendes<br />
und produzierendes Gewerbe) infolge<br />
der verstärkten „Einzelhandelsagglomeration“<br />
(Verdrängungstendenzen)<br />
entgegen zu wirken. (Quelle: Prof. Dr. jur.<br />
Willy Spannowsky, Rechtsgutachten zur Erhaltung<br />
und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs<br />
in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
6
ziElE dEr planung<br />
Als Folge all dieser Entwicklungen<br />
und aufgrund derzeit konkreter Anfragen<br />
zur Ansiedlung weiterer Vorhaben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
im Gewerbegebiet Nord und somit<br />
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />
sieht sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu aktivem<br />
Handeln und somit der Erstellung<br />
eines entsprechenden Bebauungsplanes<br />
aufgefordert.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar hat demgemäß<br />
nach § 2 Abs. 1 BauGB die<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-<br />
Nord“ beschlossen. Parallel zum Bebauungsplan<br />
ist entsprechend § 2<br />
Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung<br />
durchzuführen. Der Umweltbericht<br />
wird gesonderter Bestandteil der Begründung.<br />
Somit liegt zum einen das Ziel dieses<br />
Bebauungsplanes in der Erhaltung<br />
bzw. Reaktivierung und Weiterentwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereiches<br />
in der Innenstadt. Dabei<br />
soll die Neuansiedlung von Betrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar konzentriert<br />
werden. Zur Vermeidung einer<br />
weiteren Entwicklung innerhalb des<br />
Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes<br />
zulasten der Innenstadt gilt somit<br />
im Umkehrschluss, für diesen Bereich<br />
die Verkaufsflächengrößen von<br />
Einzelhandelsbetrieben zu begrenzen<br />
und innenstadt- und nahversorgungsrelevante<br />
Sortimente auszuschließen.<br />
„Damit kann die Innenstadt als Einzelhandelsstandort<br />
im gesamtstädtischen<br />
Standortgefüge gestärkt sowie<br />
die Versorgungsbedeutung und Attraktivität<br />
des Zentrums bzw. der Gesamtstadt<br />
<strong>Dillingen</strong> / Saar als Mittelzentrum<br />
erhöht werden.“ (Quelle: GMA,<br />
Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand: 01.03.2011)<br />
Weiterhin ist aufgrund „sortiments-<br />
und betriebstypenspezifischer Besonderheiten<br />
(...) eine ergänzende<br />
Regelung hinsichtlich der zentrenrelevanten<br />
Randsortimente bei Betrieben<br />
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten<br />
zu empfehlen.“ (Quelle: GMA, Gut-<br />
achten zum kommunalen Einzelhandelskonzept für<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand: 01.03.2011)<br />
Zum anderen ergibt sich das Planungsziel<br />
aus dem Erfordernis der<br />
Sicherung des Gewerbegebietes für<br />
seine typischen Nutzungsstrukturen,<br />
das produzierende und verarbeitende<br />
Gewerbe sowie funktionsadäquate<br />
Betriebe (z.B. Großhandel, nicht zentrenrelevante<br />
Sortimente). Dies geht<br />
mit den Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens<br />
konform. Hierin<br />
heißt es: Im „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong><br />
Nord ist künftig ausschließlich die Ansiedlung<br />
von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten möglich“.<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
Der Gewerbebestand (Einzelhandel<br />
und produzierendes, verarbeitendes<br />
Gewerbe) soll dabei erhalten bleiben.<br />
Gleichzeitig gilt es, den bestehenden<br />
Nutzungen, sowohl der gewerbegebietstypischen<br />
Nutzung als auch<br />
dem Einzelhandel, genügend Entwicklungsspielraum<br />
und gewisse Erweiterungsmöglichkeiten<br />
zuzugestehen.<br />
Dies soll zum einen darin bestehen,<br />
für den Bereich der Bebauungspläne<br />
11, 11 a und 11 b kaum Einschränkungen<br />
des bisherigen Rechtes zu<br />
schaffen, sodass die gewerbegebietstypischen<br />
Nutzungen kaum tangiert<br />
werden. Zum anderen soll den bestehenden<br />
Einzelhandelsbetrieben<br />
aktiver Bestandsschutz zur Gewähr<br />
von Entwicklungsspielraum und Erweiterungsmöglichkeitenzugestanden<br />
werden.<br />
Ferner wird mit der Steuerung der Ansiedlung<br />
von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten der<br />
Zielaussage des Vorranggebietes für<br />
Gewerbe, Industrie und Dienstleistung<br />
gemäß dem Landesentwicklungsplan<br />
des Saarlandes Rechnung getragen.<br />
Hiernach dienen diese Vorranggebiete<br />
der Unterbringung der „Betriebe aus<br />
dem industriell-produzierenden Sektor,<br />
des gewerblichen Bereiches sowie<br />
des wirtschaftsorientierten Dienstleistungsgewerbes“.<br />
(Quelle: Landesentwick-<br />
lungsplan Saarland, Teilabschnitt Siedlung, 2006)<br />
Darüber hinaus ist es zentrales Anliegen,<br />
im gesamten Geltungsbereich<br />
einen gleichen Rechtsstand zu gewährleisten,<br />
um Rechtsklarheit für<br />
alle Beteiligten zu schaffen. So hat die<br />
Aktualisierung der bisherigen Bebauungspläne<br />
sowie die Einbindung des<br />
bisher unbeplanten Innenbereiches<br />
gemäß § 34 BauGB obere Priorität.<br />
VErändErungsspErrE<br />
Zur Sicherung des Bebauungsplanes<br />
ist eine Veränderungssperre beschlossen<br />
worden. Die Veränderungssperre<br />
dient der Vermeidung etwaiger Plangewährleistungs-<br />
und Entschädigungsansprüche.<br />
Ferner wird mittels<br />
einer Veränderungssperre verhindert,<br />
dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
des Bebauungsplanes Nr. 11c<br />
„Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
weitere zulässige Nutzungspotenziale<br />
bzw. etwaige schutzwürdige Erweiterungsinteressen<br />
vorhandener Einzelhandelsbetriebe<br />
im Plangebiet entstehen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
7
aHmEnBEdingungEn<br />
lagE im raum<br />
Das ca. 41 ha große, nahezu komplett<br />
bebaute Plangebiet befindet sich im<br />
Norden der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> (Gewerbegebiet<br />
<strong>Dillingen</strong>-Nord).<br />
Im Rahmen des Einzelhandelsstandortgefüges<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar<br />
gilt dieser Standort als autokundenorientierte<br />
Versorgungslage (Siemensstraße<br />
und Daimler-Straße) im Norden<br />
der <strong>Stadt</strong>.<br />
BEgrEnzung dEs räumlicHEn<br />
gEltungsBErEicHEs<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
wird wie folgt begrenzt:<br />
• im Norden: durch die Gemarkungsgrenze<br />
zur Gemeinde Be-<br />
ckingen,<br />
• im Osten: durch die L 347,<br />
• im Süden: durch die Grenzen der<br />
Grundstücke des Kaufland-Marktes<br />
und der Fa. Möbel Müller am<br />
Schützenhof und<br />
• im Westen: durch die Bahnlinie<br />
und die L 174 (ehemalige Bundesstraße<br />
B51).<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs<br />
sind der Planzeichnung des<br />
Bebauungsplanes zu entnehmen.<br />
Unmittelbar hiervon erfasst werden<br />
die räumlichen Geltungsbereiche<br />
dreier Bebauungspläne, auf die im<br />
weiteren Verlauf noch weiter eingegangen<br />
wird sowie ein unbeplanter<br />
Innenbereich als ein im Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteil.<br />
Lage im Raum und räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
topografiE dEs plangEBiEtEs<br />
Das reliefarme Plangebiet weist keine<br />
hervorzuhebende Topografie vor. Aus<br />
diesem Grund ist nicht davon auszugehen,<br />
dass sich diese in irgendeiner<br />
Weise auf die Festsetzungen dieses<br />
Bebauungsplanes auswirken wird.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
8
l 174<br />
gemeinde Beckingen<br />
Bahnlinie<br />
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 c, die genauen Grenzen sind der Planzeichnung zu entnehmen, Quelle: ZORA<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
dieselstraße<br />
siemensstraße<br />
l 347<br />
daimlerstraße<br />
Kaufland<br />
möbel müller<br />
9
BEstandsnutzung innErHalB<br />
dEs plangEBiEtEs<br />
Das Plangebiet ist überwiegend durch<br />
das produzierende und verarbeitende<br />
Gewerbe geprägt (z.B. Zimmerei, Metallrecycling).<br />
Zudem haben sich dort<br />
weitere funktionsadäquate, gewerbegebietscharakteristische<br />
Betriebe (u.a.<br />
Fachgroßhandel, Transportunternehmen)<br />
niedergelassen. Neben dieser<br />
Bedeutung als „typisches“ Gewerbegebiet<br />
ist das Plangebiet auch ein bedeutender<br />
Einzelhandelsstandort. So<br />
befinden sich beispielsweise inmitten<br />
dieser Gewerbegebietsnutzung nördlich<br />
und südlich der Siemensstraße<br />
zwei Lebensmittel-Discountmärkte<br />
(Aldi und Lidl).<br />
Der südöstlich der Daimlerstraße gelegene<br />
Teilbereich zeichnet sich hingegen<br />
durch großflächige Einzelhandelsangebote<br />
(Möbel Müller, Lebensmittelvollsortimenter<br />
Kaufland) aus.<br />
Zum Zeitpunkt der Erhebung (März<br />
2011) waren u.a. folgende Betriebe<br />
im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes<br />
ansässig:<br />
• Stahls Europe GmbH<br />
• Ehem. Brinks Geldtransporte<br />
• Burger & Partner GmbH (Zimmerei,<br />
Dachdeckerei)<br />
• Burger Dietmar<br />
• Meß- und Regeltechnik Jücker<br />
GmbH, Meß- und Regeltechnik<br />
Verwaltungs GmbH<br />
• Transportunternehmen<br />
Schmitt<br />
Stefan<br />
• Pink & Wagner GmbH Stahlservice<br />
<strong>Dillingen</strong> (Herstellung von<br />
Maschinen für die Metallerzeugung,<br />
von Walzwerkseinrichtungen<br />
und Gießmaschinen)<br />
• Wollschläger Gergen GmbH & Co.<br />
KG (Großhandel mit Metall- und<br />
Kunststoffwaren für Bauzwecke)<br />
• Gergen<br />
GmbH<br />
Vermögensverwaltung<br />
• Wollschläger Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH<br />
• Gergen Holding GmbH<br />
• Anixter Fasteners Deutschland<br />
GmbH (Abfüllen und Verpacken)<br />
• Anixter Gergen GmbH & Co.KG<br />
• Anixter Gergen Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH<br />
• MSS Montage-Set-Service GmbH<br />
(Zusammenstellung und Konfektionierung<br />
von Montagepack-Einheiten<br />
für verschiedene Industriezweige)<br />
• Kabeck Hans Dieter Becker GmbH<br />
(Vertrieb von Elektrokabeln und<br />
anwendungstechnisches<br />
hör)Zube-<br />
• Remondis (Containerdienste Recycling)<br />
• Pfeiffer & May <strong>Dillingen</strong> GmbH<br />
(Fachgroßhandel für Sanitär, Heizung<br />
und Elektro)<br />
• Hennig Fahrzeugteile GmbH<br />
•<br />
Saarbrücken (Fahrzeugteile, Getriebeservice)<br />
Mateco AG (Vermietung von<br />
Arbeitsbühnen)<br />
• Kita GmbH<br />
• Gastro Handel Biesel GmbH<br />
• Lager Möbel Müller<br />
• Helmut Bergauer, Stukkateurmeisterbetrieb<br />
• Gabriele Theobald GmbH (Metallrecycling)<br />
• Werner Egerland Automobillogistik<br />
GmbH & Co.KG (PKW Transporte)<br />
• Automobile Schäfer und Sänger<br />
GmbH (Abschleppdienst, Kfz-<br />
Handel, Handel mit Zubehör, Reparaturen)<br />
• Bretex Ersatzteilvertrieb GmbH<br />
(Herstellung von und Handel mit<br />
Ersatzteilen)<br />
• Terratech GdbR (Nutzfahrzeugteile)<br />
• Colbus Herbert GmbH, Colbus<br />
Stefan Rolf Christoph (Bedachun-<br />
•<br />
gen, Zimmerei, Bauklempnerei)<br />
Weber GmbH<br />
• Bosch Car Service<br />
• TEFI GmbH (Vermietung von Maschinen<br />
und Geräten, Fahrzeugreinigungsanlage)<br />
• Peter Fischer GmbH (Elektromaschinenbau<br />
und Elektrotechnik)<br />
• LIDL-Lebensmittelmarkt<br />
• MM Mecasem (mechanisch-chemisches<br />
Atelier, Materialprüfung)<br />
• Thermoprozess (Wärmebehandlungsservice)<br />
• Busunternehmen Gutemine<br />
• Camille Gergen - Lager<br />
• D & S Diringer & Scheidel Rohrsanierung<br />
GmbH Niederlassung<br />
• Wasserschutzpolizei<br />
• SMZ Stahl- und Sondermaschinenbau<br />
• Europipe<br />
• DEKRA Akademie GmbH (Qualifizierung,<br />
Schulung und Fortbildung)<br />
• Malerbetrieb Klein GmbH (Industrieanstriche,<br />
Malerbetrieb)<br />
• UC Umwelt Consulting Immobilien<br />
GmbH (Forschung und Entwicklung)<br />
• SH Profiltec GmbH (Stahl und<br />
Leichtmetallkonstruktionen)<br />
• Pyrum Innovations ESC GmbH<br />
(Recyclinganlagen)<br />
• KLD Klein Lux <strong>Dillingen</strong> GmbH<br />
(Korrosionsschutzarbeiten)<br />
• ALDI-Lebensmittelmarkt<br />
• Ehem. Grill-Lounge<br />
• Ibrahim Mahmoud Mohamad<br />
(Gebrauchtwagenhandel)<br />
• Spangenberger (Schausteller,<br />
Weihnachtsbaumverkauf),<br />
ckers (Schausteller)<br />
Jo-<br />
• Artjukewitsch Dmitrij (Werkstatt,<br />
Autohandel)<br />
• Natalie‘s Nagelstudio<br />
• Stahlbau Schäfer Stahlbau (Stahl-<br />
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10
au, Industriemontagen)<br />
• Ingenieurbüro Bregar GmbH (Engineering,<br />
Konstruktion, Fertigung,<br />
Industrieservice, Logistik)<br />
• Lackiercenter <strong>Dillingen</strong> G. Krins<br />
GmbH<br />
• Kaufland-Lebensmittelmarkt<br />
• Möbel Müller-Möbelmarkt<br />
• Getränkemarkt Stöhr<br />
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11
umgEBungsnutzung/<br />
nacHBarscHaft zum<br />
plangEBiEt<br />
Die Nachbarschaft zum Plangebiet<br />
ist im Süden durch Wohnnutzung<br />
gekennzeichnet. Im Osten grenzen<br />
Grünflächen an den Geltungsbereich.<br />
Im Norden und im Westen tangieren<br />
weitere gewerbliche Nutzungen sowie<br />
die Bahntrasse und die ehemalige B<br />
51 (je von Nord nach Süd verlaufend)<br />
den Geltungsbereich.<br />
Darüber hinaus sind dem Kartenmaterial<br />
zum Landschaftsprogramm des<br />
Saarlandes (Stand: 2009) sowie dem<br />
Umweltkartendienst des Saarlandes<br />
wichtige Aussagen zur Umgebungscharakteristik<br />
zu entnehmen.<br />
• Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich<br />
angrenzend ist eine<br />
Fläche zur „Sicherung von seltenen<br />
naturnahen Böden im Rahmen<br />
der Waldwirtschaft (Bodenschutzwald)“<br />
(gem. § 19 Landeswaldgesetz)<br />
sowie zur „Sicherung<br />
(historisch) alter Waldstandorte“<br />
vorgeschlagen. Im nordwestlich<br />
angrenzenden Bereich sind Kaltluftentstehungsgebiete<br />
zu berücksichtigen<br />
bzw. offen zu halten.<br />
Dort befinden sich auch<br />
grundwasserbeeinflusste Böden.<br />
• Die Freifläche nordöstlich des<br />
Geltungsbereiches ist als Fläche<br />
mit mittlerer Bedeutung für den<br />
Naturschutz gekennzeichnet. Diese<br />
Fläche ist zugleich aus Gründen<br />
des Arten- und Biotopschutzes<br />
offen zu halten.<br />
• Unmittelbar östlich des Plangebietes<br />
sind Flächen der Wald- und<br />
Landwirtschaft gelegen.<br />
• Nahezu die gesamte östlich tangierende<br />
Freifläche ist ein Landschaftsschutzgebiet<br />
bzw. ist als<br />
solches neu zu ordnen.<br />
Unmittelbar am Rand der für gewerbliche<br />
Nutzung vorgesehenen Fläche<br />
verläuft die „Siedlungsbegrenzung<br />
aus Sicht des Naturschutzes“. (Land-<br />
schaftsprogramm des Saarlandes, 2009)<br />
VErKEHrsanBindung<br />
Das Plangebiet ist unmittelbar östlich<br />
der Autobahn A 8 gelegen und zeichnet<br />
sich durch eine gute verkehrliche<br />
Erreichbarkeit aus.<br />
Ferner tangiert die L 174 das Plangebiet,<br />
wodurch eine unmittelbare Anbindung<br />
an das örtliche Verkehrsnetz<br />
und insbesondere der Innenstadt (ca.<br />
2,5 km entfernt) und somit des Bahnhofes<br />
erfolgt.<br />
infrastruKtur<br />
Das Plangebiet ist bereits völlig erschlossen.<br />
Belange der Versorgung<br />
(Strom, Wasser) des Plangebietes sowie<br />
jene der Entsorgung (Abwasserbeseitigung)<br />
werden durch die Planung<br />
nicht berührt.<br />
dEnKmalscHutz<br />
Innerhalb des Plangebietes befinden<br />
sich keine geschützten Natur-, Bauoder<br />
Bodendenkmäler.<br />
fläcHEn, dErEn BödEn<br />
ErHEBlicH mit<br />
umwEltgEfäHrdEndEn<br />
stoffEn BElastEt sind,<br />
altlastEnVErdacHtsfläcHEn<br />
Im gesamten Geltungsbereich sind<br />
Altlastenverdachtsflächen bzw. Altablagerungen<br />
zu verzeichnen. Hierbei<br />
handelt es sich um folgende Altstandorte:<br />
• DIL-1874: Heizöl-/Baustoffhan-<br />
•<br />
del, Dieselstraße 36-38,<br />
DIL-1855: Großhandel Tankstellen,<br />
Dieselstraße 3,<br />
• DIL-2515: Ackerfläche/ Auenwald,<br />
Dieselstraße/ Siemensstraße<br />
(ehem. Deponie),<br />
• DIL-1878: Maschinenreparatur-<br />
werkstatt, Siemensstraße 1,<br />
• DIL-1863: Chem. Reinigung,<br />
•<br />
Daimlerstraße 8,<br />
DIL-2508: Kiesabbau, Daimlerstraße,<br />
Kiesgrube Schützenhof,<br />
Merziger Straße (ehem. Deponie)<br />
und<br />
• DIL-1862: Tankstelle, Merziger<br />
Straße 280.<br />
(Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sowie FNP im Aufstellungsverfahren,<br />
Stand: 20. September 2010)<br />
Die genaue Lage dieser ist der Planzeichnung<br />
zum Bebauungsplan zu<br />
entnehmen.<br />
Die Altlasten sind kennzeichnungspflichtig.<br />
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12
üBErgEordnEtE<br />
planungsVorgaBEn dEr<br />
raumordnung und landEsplanung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die<br />
Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung<br />
anzupassen. Folglich finden die<br />
übergeordneten Vorgaben der Raumordnung<br />
und Landesplanung bei der<br />
Aufstellung der Bauleitpläne Beachtung.<br />
landesentwicklungsplan (lEp),<br />
teilabschnitt umwelt, 2004<br />
Nach Aussagen des Landesentwicklungsplans,<br />
Teilabschnitt Umwelt, ist<br />
das Gebiet innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des aufzustellenden Bebauungsplanes<br />
in einem „Vorranggebiet<br />
für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“<br />
gelegen.<br />
Quelle: LEP Umwelt, Zeichnerische Festlegung<br />
Darüber hinaus erstreckt sich über den<br />
südlichen Teil des Planungsgebietes<br />
ein „Vorranggebiet für Grundwasserschutz“.<br />
landesentwicklungsplan (lEp)<br />
teilabschnitt siedlung, 2006<br />
Ergänzend zum LEP Umwelt trifft der<br />
LEP Siedlung hinsichtlich den „Vorranggebieten<br />
für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen“ folgende Zielaussage<br />
(Z52):<br />
„Die Ansiedlung von großflächigen<br />
Einzelhandelseinrichtungen in Vorranggebieten<br />
für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen (VG) gemäß<br />
Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />
‚Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung,<br />
Umweltschutz und Infrastruktur)‘<br />
vom 13. Juli 2004 (Ziffern 70-<br />
78), widerspricht deren Zweckbestimmung,<br />
Betriebe aus dem industriellproduzierenden<br />
Sektor, des gewerbli-<br />
chen Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten<br />
Dienstleistungsgewerbes<br />
anzusiedeln und ist daher unzulässig.<br />
Zur Sicherung dieser Flächen ist daher<br />
die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />
großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
bauleitplanerisch auszuschließen.“<br />
„Überdies verlangt der landesplanerische<br />
Grundsatz der Raumordnung<br />
unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />
Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />
bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />
auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />
ausgeschlossen werden sollen.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
In Ergänzung hierzu wird im LEP Siedlung<br />
ausgeführt, dass grundsätzlich<br />
die Möglichkeit besteht, hiervon sol-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
13
che Verkaufsstätten auszunehmen,<br />
„die einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb<br />
zugeordnet und diesem<br />
baulich und funktional untergeordnet<br />
sind und eine maximale Verkaufsfläche<br />
von 500 m² nicht überschreiten.<br />
(...) Zentrenrelevante Kern- oder<br />
Randsortimente sollen in Gewerbe-<br />
und Industriegebieten in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 9 BauNVO generell ausgeschlossen<br />
werden.“<br />
Des Weiteren wird das städtebauliche<br />
Integrationsgebot im vorliegenden<br />
Zusammenhang als wichtig erachtet:<br />
Dieses hat zum Inhalt: „Großflächige<br />
Einzelhandelseinrichtungen sind im<br />
engen räumlich-funktionalen Zusammenhang<br />
mit dem zentralen, innerörtlichen<br />
Versorgungsbereich (integrierter<br />
Standort) des jeweiligen zentralen<br />
Ortes innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />
zu errichten (städtebauliches<br />
Integrationsgebot). Im Oberzentrum<br />
sowie in den Mittelzentren<br />
sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen<br />
auch in den Nebenzentren<br />
zulässig, sofern sie bezüglich Größenordnung,<br />
Warensortiment und Einzugsbereich<br />
dem Versorgungsbereich<br />
des Nebenzentrums angemessen sind<br />
und an einem städtebaulich integrierten<br />
Standort errichtet werden.“<br />
Ergänzend wird in der Begründung<br />
dazu aufgeführt: „Deshalb kommen<br />
nicht-integrierte Standorte nur für<br />
Einzelhandelsvorhaben mit nicht-zentrenrelevantem<br />
Kernsortiment (zum<br />
Beispiel Möbel-/Einrichtungshäuser,<br />
Bau- und Gartenmärkte) in Betracht,<br />
bei denen die zentrenrelevanten<br />
Randsortimente, die trotz ihres geringen<br />
Anteils an der Gesamtverkaufsfläche<br />
hohe Umsatzwerte erzielen, nach<br />
Art und Umfang so begrenzt werden,<br />
dass sie weder die verbrauchernahe<br />
Versorgung und die Funktions- und<br />
Entwicklungsfähigkeit des zentralörtlichen<br />
Versorgungskerns der Stand-<br />
ortgemeinde noch die der Nachbargemeinden<br />
wesentlich beeinträchtigen.“<br />
(Quelle: LEP Teilabschnitt Siedlung; GMA, Gutachten<br />
zum kommunalen Einzelhandelskonzept für die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
scHutzgEBiEtE<br />
wasserschutzgebiet (planung)<br />
„Zum Schutz des Grundwassers vor<br />
Verunreinigungen und vor Übernutzungen<br />
enthalten das Rahmengesetz<br />
des Bundes und das saarländische<br />
Wassergesetz Regelungen“ anlagen-,<br />
gebiets- und verhaltensbezogener Art<br />
zum Gewässerschutz. „Zum Schutz<br />
der öffentlichen Wasserversorgung<br />
können Wasserschutzgebiete (§ 19<br />
WHG, § 37 SWG) festgesetzt werden.<br />
Das sind Sonderrechtsgebiete, in<br />
denen bestimmte, potentiell wassergefährdende,<br />
Handlungen verboten<br />
sind oder einem Genehmigungsvorbehalt<br />
unterliegen. Nach den dort<br />
geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
werden, abgestuft nach<br />
der Lage zu den Gewinnungsanlagen,<br />
Zonen festgelegt, in denen Verbote<br />
bestimmter Nutzungen und Auflagen<br />
einzuhalten sind. Im Süden im Bereich<br />
des derzeitigen unbeplanten Innenbereichs<br />
(Möbel Müller, Kaufland) ist<br />
künftig ein Wasserschutzgebiet der<br />
Zone III vorgesehen. Dieser Bereich<br />
ist zugleich im LEP Umwelt (Stand<br />
2004) als Vorranggebiet für Grundwasserschutz<br />
dargestellt. „In Wasserschutzgebieten<br />
sind die Regelungen<br />
der Schutzgebietsverordnung zu beachten,<br />
auch dann, wenn die Schutzgebietsausweisung<br />
erst nach dem Bebauungsplansatzungsbeschlußerfolgte.“<br />
(Landschaftsprogramm des Saarlandes, 2009)<br />
Biotope<br />
An der nördlichen und östlichen Grenze<br />
innerhalb des Geltungsbereiches<br />
liegt ein nach §§ 22 des Saarländischen<br />
Naturschutzgesetzes (SNG) geschütztes<br />
Biotop.<br />
Diese „Feuchte Hochstaudenfluren“<br />
(GB-6606-09-0100, GB-6606-09-<br />
0108) sind demgemäß vor Zerstörungen<br />
oder sonstigen erheblichen<br />
Beeinträchtigungen zu schützen. Über<br />
Ausnahmen entscheidet die oberste<br />
Naturschutzbehörde. (SNG, FNP der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> im Aufstellungsverfahren)<br />
gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung<br />
Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung (FFH- und Vogelschutzgebiete)<br />
innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplanes.<br />
üBErscHwEmmungsgEBiEt<br />
Gemäß der Verordnung betreffend die<br />
vorläufige Anordnung der Anwendung<br />
des § 80 Saarländisches Wassergesetz<br />
für die beabsichtigte Festsetzung<br />
eines Überschwemmungsgebietes an<br />
der Saar mitunter im Bereich der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> dient das Überschwemmungsgebiet<br />
nach § 1 folgendem<br />
Schutzzweck:<br />
„Zum Erhalt oder zur Verbesserung der<br />
ökologischen Strukturen der Saar und<br />
ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung<br />
erosionsfördernder Maßnahmen,<br />
zum Erhalt oder zur Gewinnung,<br />
insbesondere Rückgewinnung von<br />
Rückhalteflächen, zur Regelung des<br />
Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung<br />
und Verminderung von Schäden<br />
durch Hochwasser.“<br />
Dieses Überschwemmungsgebiet ist<br />
nahezu flächig an der nördlichen und<br />
östlichen Grenze des Geltungsbereiches<br />
gelegen. Im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzungen<br />
ist lediglich<br />
das Überschwemmungsgebiet Saar<br />
HQ 100 als solches festzusetzen und<br />
nachrichtlich zu übernehmen. Auf das<br />
geplante Überschwemmungsgebiet<br />
Saar HQ 200 ist hinzuweisen.<br />
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14
Überschwemmungsgebiet gem. Überschwemmunsgebietskarte, Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
Im Bereich der Überschwemmungsgebiete<br />
sind<br />
1. die Ausweisung neuer Baugebiete<br />
in Bauleitplänen unter Berücksichtigung<br />
der in § 31 b Abs. 4 WHG<br />
genannten Ausnahmen<br />
2. die Umwandlung von Grün- in<br />
Ackerland verboten.<br />
Einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde<br />
bedürfen<br />
1. die Errichtung und Erweiterung<br />
baulicher Anlagen nach den §§<br />
30, 34 und 35 BauGB<br />
2. die Erhöhung oder Vertiefung der<br />
Erdoberfläche,<br />
3. die Herstellung oder Beseitigung<br />
von Anlagen<br />
4. die Anlegung oder Beseitigung<br />
von Baum- oder Strauchpflanzungen,<br />
5. die Lagerung von Stoffen,<br />
6. die Entnahme von Bodenbestandteilen.<br />
(Überschwemmungsgebietskarte des Landesamtes<br />
für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie zugehörige<br />
Verordnung)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
15
gEltEndEs planungsrEcHt<br />
darstellungen des<br />
flächennutzungsplans<br />
Der gegenwärtig gültige Flächennutzungsplan<br />
stammt aus dem Jahr<br />
1977. Dieser sieht nahezu für den<br />
gesamten Geltungsbereich Gewerbegebiet<br />
vor. Lediglich der südlichste<br />
Abschnitt (Am Schützenhof) wird dargestellt<br />
als Gemischte Baufläche und<br />
Sondergebiet „Einkaufen“. Darüber<br />
hinaus ist unmittelbar an der nördlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches<br />
eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />
Parkanlage vorgesehen.<br />
Da sich dieser Flächennutzung derzeit<br />
in der Phase der Fortschreibung befindet,<br />
wird der bereits vorliegende<br />
Entwurf als Bezugspunkt und Fundament<br />
nachfolgender Ausführungen<br />
definiert.<br />
Derzeit rechtskräftiger FNP, Stand: 1977, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
Dieser trifft dezidiertere Aussagen zur<br />
Art der Bodennutzung. Im Wesentlichen<br />
handelt es sich dabei für den Geltungsbereich<br />
um eine Festschreibung<br />
des Status quo. Analog dem Flächennutzungsplan<br />
mit Stand 1977 sieht<br />
auch dieser überwiegend gewerbliche<br />
Nutzung vor. Lediglich der südliche<br />
Teilbereich des Planungsraums („Am<br />
Schützenhof“), nordöstlich der Merziger<br />
Straße ist nunmehr vollständig<br />
als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel<br />
(EKZ) dargestellt. Ferner ist<br />
sowohl die gewerbliche Baufläche als<br />
Quelle: FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> (im Aufstellungsverfahren), der Terminus der Darstellungen ist der PlanzV bzw. der Legende zum FNP zu entnehmen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
16
auch die Sonderbaufläche umgrenzt<br />
als Fläche, „deren Böden erheblich mit<br />
umweltgefährdeten Stoffen belastet<br />
sind“. Nähere Ausführungen zu den<br />
einzelnen Altstandorten (Lage) sind<br />
dem entsprechenden Abschnitt dieser<br />
Begründung zu entnehmen. Nach §<br />
9 Abs. 5 BauGB sind jene Flächen im<br />
Bebauungsplan zu kennzeichnen.<br />
Der südliche Teil der gewerblichen<br />
Baufläche (nördlich der Siemensstraße)<br />
ist im Norden und Osten von<br />
Grünfläche umgeben. Diese ist nahezu<br />
flächenmäßig als geschütztes Biotop<br />
nach § 22 SNG dargestellt. Zugleich<br />
ist die an die nördliche Grenze<br />
des Geltungsbereichs reichende Grünfläche<br />
als Überschwemmungsgebiet<br />
ausgewiesen. Sowohl die geschützten<br />
Biotope als auch das Überschwemmungsgebiet<br />
sind gemäß § 9 Abs. 6<br />
BauGB im Wege dieser Bebauungsplanung<br />
nachrichtlich zu übernehmen.<br />
Des Weiteren stellt der in Aufstellung<br />
befindliche Flächennutzungsplan,<br />
zentral in Ost-West-Richtung durch<br />
den Geltungsbereich verlaufend, eine<br />
in Planung befindliche örtliche Hauptverkehrsstraße<br />
dar. Dabei handelt es<br />
sich um den Fortsatz der Siemensstraße<br />
und deren Anbindung an die L 174<br />
im Westen. (Quelle: FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, im<br />
Aufstellungsverfahren, Stand: 20. September 2010)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
17
festsetzungen der bestehenden<br />
Bebauungspläne<br />
Der Geltungsbereich des vorliegenden<br />
Bebauungsplanes umfasst die folgenden<br />
Bebauungspläne:<br />
• Nr. 11: Gewerbegebiet zwischen<br />
der alten Bundesstraße Nr. 51<br />
und der Hauptbahnlinie Saarbrücken-Trier<br />
vom 23.05.1970<br />
• Nr. 11 a: Gewerbegebiet an der<br />
Banngrenze zwischen <strong>Dillingen</strong>-<br />
Beckingen zwischen der L 156,<br />
der Bahnstrecke <strong>Dillingen</strong>-Merzig<br />
• Nr. 11 b: Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord/Katzenschwänz<br />
vom<br />
08.03.1977 (Teiländerung vom<br />
23.06.1980)<br />
• Nr. 12 a: Verlängerte Stettiner<br />
Straße vom 25.06.1981<br />
• Nr. 24 b: Industriepark Staustufe<br />
vom 08.07.1992 (Teiländerung<br />
vom 12.04.2003)<br />
Nr. 24 b Industriepark Staustufe<br />
Nr. 24 c Gewerbepark Rundwies<br />
Der Bebauungsplan Nr. 11 c ersetzt in<br />
seinem Geltungsbereich die Bebauungspläne<br />
Nr. 11, 11 a, 11 b sowie in<br />
Teilen Nr. 12 a und Nr. 24 b inkl. deren<br />
Teiländerungen.<br />
Die innerhalb der südwestlichen Grenze<br />
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 a gelegene Fläche<br />
für die Forstwirtschaft wird in die<br />
Bebauungsplanung Nr. 11 c mit einbezogen<br />
und entsprechend überplant.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 24 b greift<br />
lediglich mit der geplanten Querspange<br />
(Anschluss Siemensstraße) in den<br />
Geltungsbereich ein. Ausschließlich<br />
auf diese beiden Teilaspekte der Bebauungspläne<br />
Nr. 12 a und 24 b ist im<br />
Rahmen der Bebauungsplanung Bezug<br />
zu nehmen. Ihre übrigen Planaussagen<br />
sind für den Geltungsbereich<br />
und somit das Bebauungsplanverfahren<br />
ohne weitere Bedeutung.<br />
Nr. 11 a Katzenschwänz<br />
Nr. 11 <strong>Dillingen</strong> Nord<br />
Nr. 11 b Katzenschwänz<br />
Übersicht über die Lage der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a, Nr. 11 24 a Gewerbepark b, 12 a, Dornheck 24 b; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
Hingegen sind die Festsetzungen der<br />
Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und 11<br />
b, welche vollständig ersetzt werden,<br />
bei der Bebauungsplanung umfassend<br />
zu berücksichtigen. Insbesondere Aussagen<br />
zu Art und Maß der baulichen<br />
Nutzung, zur Bauweise und überbaubaren<br />
Grundstücksfläche sind in die<br />
Planungen mit einzubeziehen.<br />
Für die Bebauungspläne Nr. 11, 11<br />
a, 11 b gilt die BauNVO in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom<br />
26.11.1968. Demgemäß ist in diesen<br />
Bebauungsplänen ein Gewerbegebiet<br />
nach § 8 BauNVO festgesetzt. Als zulässig<br />
gelten die zugehörigen planausfüllenden<br />
Vorschriften (ohne jegliche<br />
Modifikationen). Dabei sind keinerlei<br />
Aussagen über die Zulässigkeit von<br />
Einzelhandelsbetrieben enthalten.<br />
Ferner sind die im Gewerbegebiet allgemein<br />
zulässigen bzw. zulassungs-<br />
Nr. 12 a Verlängerte Stettiner Straße<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
18
§ 8 BaunVo:<br />
gewerbebetriebe<br />
Abs. 1:<br />
Zweckbestimmung<br />
Abs. 2:<br />
Zulässig sind<br />
Abs. 3:<br />
Ausnahmsweise<br />
können<br />
zugelassen<br />
werden<br />
fähigen Nutzungen im Rahmen der<br />
Änderungsverordnung zur BauNVO<br />
1990 entscheidend geändert worden.<br />
Folgende Synopse stellt die derzeit<br />
gültige Fassung (BauNVO 1990) der<br />
festsetzung<br />
BaunVo 1968 BaunVo 1990<br />
Gewerbegebiete dienen vorwiegend<br />
der Unterbringung von nicht erheblich<br />
belästigenden Gewerbebetrieben<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art mit<br />
ausnahme von Einkaufszentren<br />
und Verbrauchermärkten<br />
im sinne des § 11 abs. 3, Lagerhäuser,<br />
Lagerplätze und öffentliche<br />
Betriebe, soweit diese<br />
anlagen für die umgebung<br />
keine erheblichen nachteile<br />
oder Belästigungen zur folge<br />
haben können,<br />
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />
3. Tankstellen.<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />
sowie für Betriebsinhaber<br />
und Betriebsleiter,<br />
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />
soziale, gesundheitliche und<br />
sportliche zwecke.<br />
Bebauungsplan nr. 11 inkl. teiländerung<br />
Gewerbegebiete dienen vorwiegend<br />
der Unterbringung von nicht erheblich<br />
belästigenden Gewerbebetrieben<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,<br />
Lagerplätze und öffentliche<br />
Betriebe,<br />
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />
3. Tankstellen,<br />
4. anlagen für sportliche zwecke.<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />
sowie für Betriebsinhaber<br />
und Betriebsleiter,<br />
die dem gewerbebetrieb zugeordnet<br />
und ihm gegenüber<br />
in grundfläche und<br />
Baumasse untergeordnet<br />
sind,<br />
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />
soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />
3. Vergnügungsstätten.<br />
Synopse BauNVO 1968 - BauNVO 1990, Quelle: BauNVO i.d.F.d.B. vom 26.11.1968 und 23.01.1990<br />
BauNVO 1968 gegenüber und hebt<br />
die wesentlichen Änderungen hervor.<br />
Divergenzen sind im Rahmen jetziger<br />
Festsetzungen besonders zu berücksichtigen.<br />
Bebauungsplan nr. 11 a inkl.<br />
teiländerung<br />
Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern<br />
die novellierten planausfüllenden<br />
Vorschriften (etwa die ausnahmsweise<br />
Zulässigkeit der Vergnügungsstätten)<br />
im Rahmen zu treffender Festsetzungen<br />
ihren Niederschlag finden.<br />
Neben der identisch festgesetzten Art<br />
der baulichen Nutzung divergieren die<br />
Festsetzungen dieser drei Bebauungspläne<br />
(Nr. 11, 11a und 11b) inkl. ihrer<br />
Teiländerungen bzgl. des Maßes der<br />
baulichen Nutzung, der Bauweise und<br />
der überbaubaren Grundstücksfläche.<br />
Dies ist untenstehender Tabelle zu<br />
entnehmen.<br />
Folglich gilt es festzustellen, inwiefern<br />
diese übernommen werden können<br />
bzw. ob andere Festsetzungsmöglichkeiten<br />
nach dem Stand der Dinge zu<br />
bevorzugen sind (beispielsweise Baumassenzahl<br />
(BMZ) gem. § 16 Abs. 2<br />
i.V.m. § 21 BauNVO 1990 anstelle<br />
GFZ).<br />
Die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />
Innenbereich wird derzeit<br />
von den Vorschriften des § 34 BauGB<br />
bestimmt. Faktisch entspricht dieser<br />
südliche Teilbereich einem Sondergebiet<br />
„Großflächiger Einzelhandel“.<br />
Dies sollte, unter Voraussetzung der<br />
Gewährleistung genügender Entwicklungsspielräume<br />
für die bestehenden<br />
Betriebe, festgeschrieben werden.<br />
Bebauungsplan nr. 11 b inkl.<br />
teiländerung<br />
Art der baulichen Nutzung GE gem. §8 BauNVO 1968 GE gem. §8 BauNVO 1968 GE gem. §8 BauNVO 1968<br />
Maß der baulichen Nut- Zahl der Vollgeschosse: IV Zahl der Vollgeschosse: I-IV Zahl der Vollgeschosse: I-VI<br />
zung<br />
(GRZ: Grundflächenzahl<br />
§ 16 Abs. 2 i.V.m.<br />
§ 19 BauNVO 1990<br />
GRZ: 0,8<br />
GFZ: 2.2<br />
GRZ: 0,8<br />
GFZ: 1=1.0, GFZ: 2=1.6,<br />
GFZ: 3=2.0, GFZ: 4=2.2<br />
GRZ: 0,8<br />
GFZ: 1=1.0, GFZ: 2=1.6<br />
GFZ: 3=2.0, GFZ: 4=2.2<br />
GFZ: Geschossflächenzahl<br />
§ 16 Abs. 2 i.V.m.<br />
§ 20 BauNVO)<br />
GFZ: 5=2.2, GFZ: 6=2.4<br />
Bauweise teils o, teils g g g<br />
überbaubare Grundstücksfläche<br />
Baugrenze Baugrenze Baugrenze<br />
Gegenüberstellung der Festsetzungen (Auszug) der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und 11 b inkl. ihrer Teiländerungen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
19
umwElt- und<br />
nutzungspotEnzialE<br />
Die ausführliche Beschreibung hierzu<br />
wird der Umweltbericht enthalten.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
20
VErwEndEtE<br />
facHgutacHtEn<br />
rEcHtsgutacHtEn zur<br />
ErHaltung und<br />
wEitErEntwicKlung dEs<br />
zEntralEn VErsorgungsBErEicHs<br />
in dEr innEnstadt<br />
Von dillingEn/saar<br />
Im Zentrum des Gutachtens stehen<br />
formell rechtliche Empfehlungen zur<br />
Erstellung des Bebauungsplanes. Hierzu<br />
gehören neben Aussagen zur Wahl<br />
des Verfahrens insbesondere Empfehlungen<br />
zu den anzuwendenden<br />
Instrumentarien, um die gewünschten<br />
Planungsziele zu erreichen.<br />
sachverhalt und Erforderlichkeit<br />
zur Erstellung des Bebauungsplanes<br />
„Die rechtskräftigen Bebauungspläne<br />
(...) enthielten keine Aussagen über<br />
die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben.<br />
Deshalb ist es in der Vergangenheit<br />
auf der Basis des § 8 BauNVO<br />
1968 zu einigen Ansiedlungen von<br />
großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne<br />
gekommen. Daneben wurde<br />
in den angrenzenden unbeplanten<br />
Gebieten aufgrund § 34 BauGB großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe, zwei<br />
Lebensmittelmärkte Aldi und Kaufland<br />
mit weiteren Einkaufs-Shops (...) und<br />
ein Möbelmarkt mit Nebensortiment<br />
(...) errichtet. (...)<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> erstrebt mit der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplans Nr.<br />
11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
die Erhaltung und Weiterentwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereichs in<br />
der Innenstadt. Denn die Entwicklung<br />
der vergangenen Jahre, in denen in<br />
der Innenstadt zahlreiche Leerstände<br />
aufgetreten sind, hat nach Einschätzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gezeigt, dass<br />
die Entwicklung des Gewerbegebiets<br />
Nord zu einem Einzelhandelsstandort<br />
erhebliche negative Auswirkungen<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
in der Innenstadt hat und dass weitere<br />
Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit innenstadtrelevanten<br />
Sortimenten zu einem Niedergang<br />
dieses zentralen Versorgungsbereichs<br />
mit all den weiteren Negativerscheinungen<br />
für die innerstädtische Entwicklung<br />
(...) führen kann. (...) Mit der<br />
Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />
11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
(wird) die Erhaltung und die Reaktivierung<br />
des zentralen Versorgungsbereichs<br />
in der Innenstadt erstrebt.<br />
Außerdem soll das Gewerbegebiet für<br />
das produzierende und verarbeitende<br />
Gewerbe reserviert bleiben. (...)<br />
Innerhalb des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils gebe es zwar keine<br />
Baulücken, jedoch gäbe es Potentiale<br />
für eine Nachverdichtung. (...)<br />
Außerdem wird befürchtet, dass im<br />
Plangebiet vorhandene gewerbliche<br />
Nutzungen in Zukunft weiterhin auch<br />
in Einzelhandelsnutzungen überführt<br />
werden könnten, wenn nicht entsprechend<br />
umgesteuert würde.<br />
Nach dem Landesentwicklungsplan<br />
– Teilabschnitt „Umwelt“ (...) liegt<br />
das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen<br />
Bebauungsplans innerhalb<br />
eines Vorranggebietes für Gewerbe,<br />
Industrie und Dienstleistungen. (...)<br />
Überdies verlangt der landesplanerische<br />
Grundsatz der Raumordnung<br />
unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />
Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />
bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />
auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />
ausgeschlossen werden sollen.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
welche gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Erreichung der mit dem<br />
Bebauungsplan erstrebten<br />
zwecke (Erhaltung und<br />
Entwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs und<br />
Erhaltung des gewerbegebietscharakters)<br />
gibt es?<br />
„Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> die Erhaltung<br />
des innerstädtischen zentralen<br />
Versorgungsbereichs und des Charakters<br />
des Gewerbegebiets Nord als<br />
Gewerbestandort anstrebt, können<br />
beide Zwecke durch den Ausschluss<br />
des zentrenrelevanten Einzelhandels<br />
gefördert werden. Dafür würden<br />
als Steuerungsmöglichkeiten prinzipiell<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a<br />
BauGB oder nach § 9 Abs. 1 BauGB i.<br />
V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht<br />
kommen. Für die Erhaltung der<br />
Gewerbegebietsstruktur im Sinne des<br />
landesplanerischen Ziels reicht es jedoch<br />
nicht, nur die zentrenrelevanten<br />
Sortimente auszuschließen. Vielmehr<br />
muss, wenn das Gewerbegebiet für<br />
die Zweckbestimmung, Ansiedlung<br />
von Betrieben aus dem gewerblichen<br />
Bereich sowie des wirtschaftsorientierten<br />
Dienstleistungsgewerbes bewahrt<br />
werden soll, die Möglichkeit der<br />
Umnutzung für Zwecke des Einzelhandels<br />
in diesem Gebiet (...) möglicherweise<br />
auch generell ausgeschlossen<br />
werden.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
21
Einschränkung bzw. ausschluss<br />
der künftigen<br />
Einzelhandelsnutzung im<br />
plangebiet zur Erhaltung und<br />
Entwicklung des<br />
innerstädtischen zentralen<br />
Versorgungsbereichs gemäß § 1<br />
abs. 5 und 9 BaunVo<br />
„Die (...) Gestaltungsmöglichkeit<br />
besteht darin, die bestehenden Bebauungspläne<br />
(...) durch Festsetzung<br />
eines Gewerbegebiets auf der Basis<br />
der geltenden BauNVO 1990 und den<br />
Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1<br />
Abs. 5 und 9 BauNVO zu modifizieren.<br />
Damit werden die Zielsetzungen (...)<br />
auf eine Stufe gestellt. Dies ist nach<br />
der Rechtsprechung eine anspruchsvolle<br />
Variante, weil bei der Feinsteuerung<br />
hohe rechtliche Anforderungen<br />
zu erfüllen sind. Sowohl die Begründungs-<br />
als auch Abwägungserfordernisse<br />
sind nach der Rechtsprechung<br />
bei dieser Variante hoch; allerdings<br />
weniger in Bezug auf die in dem Plangebiet<br />
dominierend vorhandene und<br />
zu fördernde gewerbliche Nutzung als<br />
vielmehr in Bezug auf die Einschränkung<br />
der nach bisheriger Rechtslage<br />
im Plangebiet weitreichend zulässigen<br />
Einzelhandelsnutzung (dazu Maidowski/Schulte,<br />
Einzelhandel: Quo vadis,<br />
BauR 9/2009, 1380ff.).<br />
In Bezug auf die gewerbliche Entwicklung<br />
muss für den Fall der Einschränkung<br />
der Einzelhandelsnutzung im<br />
Wesentlichen geprüft werden, welche<br />
Auswirkungen diese Entwicklung für<br />
die Umwelt hat und welche zusätzlichen<br />
Nutzungskonflikte diesbezüglich<br />
entstehen könnten.<br />
Anspruchsvoller sind die Anforderungen<br />
bezüglich der differenzierten,<br />
sortimentsspezifischen Einschränkung<br />
der Einzelhandelsnutzung. Diesbezüglich<br />
muss zunächst – gestützt auf<br />
eine markwirtschaftliche Analyse bzw.<br />
ein Einzelhandelskonzept – geprüft<br />
werden, welche zentrale Versorgungsbereiche<br />
in der Gemeinde vorhanden<br />
sind, wie sie genau abzugrenzen sind,<br />
wo bereits Funktionsbeeinträchtigungen<br />
gegeben sind und wie die Entwicklung<br />
für die als schutzwürdig und<br />
erhaltensfähig identifizierten zentralen<br />
Versorgungsbereiche voraussichtlich<br />
verlaufen würde, wenn die Gemeinde<br />
die Einzelhandelsentwicklung<br />
im Gewerbegebiet ungehindert aufrechterhalten<br />
würde. (...)<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
Verfahrensart und<br />
anforderungen an das<br />
Einzelhandelskonzept<br />
„Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> ist „anzuraten,<br />
das Regelverfahren der Bebauungsplanung<br />
mit Umweltprüfung durchzuführen.<br />
(...)<br />
Der Plangeber muss sich (...) insbesondere<br />
mit der Frage auseinandersetzen,<br />
ob und in welchem Umfang<br />
der Bebauungsplan mit Festsetzungen<br />
nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen<br />
Stellung privaten Eigentums<br />
Rechnung tragen kann und soll<br />
(so ausdrücklich OVG NRW, Urt. v. 18.05.2010, Az.:<br />
10 D 92/08.NE im Anschluss an BVerwG, Beschl. v.<br />
21.11.2005 – 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31).“ (Quelle:<br />
Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs in der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong>/<br />
Saar)<br />
Basis bildet dabei die Differenzierung<br />
in passiven und aktiven Bestandsschutz.<br />
„Der bloße „passive Bestandsschutz“<br />
erschöpft sich darin, die bisher<br />
genehmigte und aufgrund einer<br />
Planänderung nunmehr unzulässig<br />
gewordene Nutzung fortführen und<br />
die hierfür erforderlichen Reparatur-<br />
und Erhaltungsmaßnahmen durchführen<br />
zu können. Vgl. zuletzt VG Stuttgart, Urt. v.<br />
14.12.2010, Az. 6 K 4001/08, juris-Rn. 26.<br />
Da hingegen Erweiterungen bzw. Entwicklungsmöglichkeitenausgeschlossen<br />
sind, stellt die Festsetzung von<br />
lediglich passivem Bestandsschutz für<br />
den Betroffenen eine starke Beschränkung<br />
seiner sich aus dem Eigentum<br />
ergebenden Nutzungsmöglichkeiten<br />
des Grundstücks dar. (...)<br />
Demgegenüber stellt die Festsetzung<br />
eines „erweiterten Bestandsschutzes“<br />
auf Grundlage des § 1 Abs. 10<br />
BauNVO einen erheblich geringeren<br />
Eingriff in das Eigentum dar. Gemäß<br />
§ 1 Abs. 10 BauNVO kann, wenn bei<br />
Festsetzung eines Baugebiets nach<br />
den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten<br />
Gebieten bestimmte vorhandene<br />
bauliche und sonstige Anlagen unzulässig<br />
wären, im Bebauungsplan festgesetzt<br />
werden, dass Erweiterungen,<br />
Änderungen, Nutzungsänderungen<br />
und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein<br />
zulässig sind oder ausnahmsweise<br />
zugelassen werden können.<br />
Im Bebauungsplan können nähere<br />
Bestimmungen über die Zulässigkeit<br />
getroffen werden. (...) Macht die Gemeinde<br />
also von dem Instrument des<br />
§ 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet<br />
dies, dass der Betriebsinhaber<br />
nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten<br />
vorlieb nehmen muss, die ihm sonst<br />
nur im Rahmen des herkömmlichen<br />
Bestandsschutzes verbleiben und<br />
die sich im Wesentlichen in Reparatur-<br />
und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen,<br />
sondern dass er je nach der<br />
Reichweite der getroffenen Regelung<br />
in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen,<br />
Änderungen, Nutzungsänderungen<br />
und Erneuerungen vorzunehmen.“<br />
(Dr. Kay Artur Pape, Stellungsnahme<br />
des 05. April 2011.)<br />
„Eine Gemeinde kann danach im<br />
Gewerbegebiet die Ansiedlung und<br />
Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben<br />
sowie die Umnutzung von Gewerbeflächen<br />
in Einzelhandelsflächen<br />
beschränken, weil sie die mit Nutzungsänderungen<br />
verbundenen städ-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
22
tebaulichen Auswirkungen verhindern<br />
will. Die Stärkung der Zentren durch<br />
Konzentration von Einzelhandelsnutzungen<br />
in den Zentren ist ein städtebauliches<br />
Ziel, das den Ausschluss von<br />
Einzelhandelsbetrieben in nicht-zentralen<br />
Lagen rechtfertigen kann (so aus-<br />
drücklich BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, Az.: 4 BN<br />
33.04 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30 und<br />
BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, 4 C 21/07, ZfBR 2009,<br />
463 ff.). (...)<br />
Das Einzelhandelskonzept muss die<br />
Basis für eine differenzierende Planung<br />
liefern. (...)“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
23
gutacHtEn zum KommunalEn<br />
EinzElHandElsKonzEpt für<br />
diE stadt dillingEn/saar,<br />
gma, stand: 01.03.2011<br />
Zentraler Baustein des Einzelhandelsgutachtens<br />
bilden die Abgrenzung des<br />
zentralen Versorgungsbereiches, die<br />
Definition der Dillinger Sortimentsliste<br />
sowie Empfehlungen zur Beurteilung<br />
und künftigen Steuerung der Handelsentwicklung<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />
Nachfolgend werden die im vorliegenden<br />
Zusammenhang richtungsweisenden<br />
Aspekte auszugsweise zitiert.<br />
Nachfolgende Ausführungen sind somit<br />
als Quintessenz zur Begründung<br />
dieses Bebauungsplanes zu verstehen.<br />
Einzelhandelsstandortgefüge<br />
und Einzelhandelsbestand<br />
„In der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar ist u.a.<br />
auf folgende wesentliche Einkaufslagen<br />
hinzuweisen:<br />
• Die innerstädtische Einkaufslage<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar erstreckt<br />
sich entlang der als Fußgängerzone<br />
ausgestalteten<br />
Stummstraße und mündet in die<br />
für den Verkehr freigegebene<br />
Hüttenwerkstraße. Darüber hinaus<br />
sind die Herrenstraße und die<br />
Lotteriestraße sowie der Odilienplatz<br />
ebenfalls durch den Handel<br />
geprägt. (...) In städtebaulicher<br />
Hinsicht zeichnet sich im <strong>Stadt</strong>kern<br />
Handlungsbedarf ab. (...)<br />
• Im Norden der <strong>Stadt</strong> die Siemenssowie<br />
die Daimlerstraße (...): Diese<br />
Standorte sind durch großflächige<br />
Lebensmittelmärkte (...)<br />
und Fachmärkte (...) geprägt.<br />
Zum Zeitpunkt der Erhebung waren in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar insgesamt<br />
197 Betriebe des Ladeneinzelhandels<br />
und Ladenhandwerks mit einer Gesamtverkaufsfläche<br />
von ca. 47.700 m²<br />
ansässig. Die Bruttoumsatzleistung<br />
beträgt ca. 135,9 Mio. €. (...)“<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
zusammenfassende Bewertung<br />
und Empfehlungen<br />
„Im Hinblick auf die verschiedenen<br />
Standortlagen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> /<br />
Saar lassen sich folgende Potenziale<br />
für eine weitere Entwicklung ableiten:<br />
• Aktuell befinden sich ca. 24 %<br />
der Verkaufsflächen in der innerstädtischen<br />
Einkaufslage bzw. im<br />
zentralen Versorgungsbereich von<br />
<strong>Dillingen</strong> / Saar. Einen besonderen<br />
Schwerpunkt stellen dabei die<br />
innenstadttypischen Leitbranchen<br />
(...) dar. Ein großes Potenzial zum<br />
Ausbau der innenstadttypischen<br />
Leitbranchen stellt die große Flächenverfügbarkeit<br />
in der Innenstadt<br />
(v. a. die Leerstände Woolworth,<br />
Dillinger Kaufhaus sowie<br />
Fabry) dar. (...)<br />
• Die Einzelhandelslagen, die sich<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar in dezentralen<br />
Lagen befinden, haben<br />
schon jetzt den überwiegenden<br />
Anteil an den Verkaufsflächen.<br />
Ein weiterer Ausbau mit innenstadtrelevanten<br />
Sortimenten würde<br />
daher der Entwicklung der Innenstadt<br />
massiv schaden. Insbesondere<br />
würden mögliche Nachnutzungen<br />
der Leerstände (z. B.<br />
Woolworth) erheblich erschwert<br />
werden.“<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
Einzelhandelskonzept<br />
Das Einzelhandelskonzept ist „als<br />
Grundlage zur Beurteilung von Erweiterungs-<br />
und Ansiedlungsvorhaben<br />
sowie zur Formulierung von Standortprioritäten<br />
im Zuge der vorbereitenden<br />
und verbindlichen Bauleitplanung<br />
heranzuziehen (...). Als wesentliche<br />
Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes<br />
sind zu nennen:<br />
• Sicherung der Versorgungsfunktion<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar als<br />
Mittelzentrum (...)<br />
• Weiterentwicklung der Innenstadt:<br />
Stärkung der Innenstadt<br />
gegenüber dezentralen Standorten<br />
durch zielgerichteten Ausbau<br />
des Einzelhandelsangebotes,<br />
Ausschluss von Betrieben mit<br />
zentrenrelevanten Sortimenten<br />
außerhalb der Innenstadt (...)<br />
• Sicherung der wohnortnahen Versorgung.<br />
Das Einzelhandelskonzept umfasst<br />
folgende Bausteine:<br />
• Sortimentskonzept<br />
• Standortkonzept“<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
sortimentskonzept<br />
„Das Sortimentskonzept (sog. „Dillinger<br />
Sortimentsliste“) bildet die<br />
branchenbezogene Grundlage für die<br />
zukünftige Einzelhandelsentwicklung<br />
bzw. zur Beurteilung zukünftiger Ansiedlungs-<br />
/ Erweiterungsvorhaben.<br />
(...)<br />
Hierzu wird differenziert in zentrenrelevante<br />
und nicht zentrenrelevante<br />
Sortimente:<br />
• Im Allgemeinen sind zentrenrelevante<br />
Sortimente Warengruppen,<br />
bei denen von einem besonderen<br />
„Gefährdungspotenzial“ für die<br />
gewachsenen Zentren auszugehen<br />
ist, sobald diese außerhalb<br />
der Zentren angeboten werden.<br />
(...)<br />
• Das Angebot von nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten stellt im<br />
Allgemeinen auch an Standorten<br />
außerhalb von Zentren keine wesentliche<br />
Gefährdung für die zen-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
24
tralen Versorgungsbereiche dar;<br />
sie sind an solchen Standorten<br />
aus planerischer Sicht aufgrund<br />
ihres großen Platzbedarfs und der<br />
durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz<br />
u. U. sogar erwünscht.<br />
wicklungsplans, Teilabschnitt Siedlung<br />
vorgenommen und diese stadtspezifisch<br />
angepasst.“<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
* Weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte<br />
Quelle: GMA-Empfehlungen 2011<br />
Dillinger Sortimentsliste, Stand: 29.03.2011, Quelle: GMA<br />
folgt eine Einordnung der bestehenden<br />
Einkaufslagen in <strong>Dillingen</strong> /Saar<br />
in eine Zentren- und Standortstruktur.<br />
Des Weiteren werden sog. zentrale<br />
Versorgungsbereiche festgelegt und<br />
räumlich abgegrenzt.“ (...)<br />
Unter Berücksichtigung ausgewählter<br />
Kriterien wurde folgende Zentren- und<br />
Standortstruktur entwickelt:<br />
• Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt<br />
• Nahversorgungslagen (...)<br />
Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt<br />
ist als schutzwürdige Bereiche<br />
i. S. des Baugesetzbuches einzustufen.<br />
Die sonstigen Einzelhandelsstandorte<br />
sind als Solitär- oder Streulagen<br />
(Nahversorgungslagen) einzustufen,<br />
die nicht die Kriterien eines<br />
zentralen Versorgungsbereiches erfüllen.<br />
Die (...) Übersicht stellt einen gutachterlichen<br />
Vorschlag zur künftigen<br />
Einstufung der Sortimente in zentrenund<br />
nicht zentrenrelevante Sortimente<br />
dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />
die Zuordnung einzelner Sortimente<br />
nach ihrer Zentrenrelevanz neben der<br />
erhobenen Bestandsverteilung v. a.<br />
aufgrund bestehender Standortrahmenbedingungen<br />
und betrieblicher<br />
Anforderungen einerseits sowie der<br />
erwünschten städtebaulichen Belebung<br />
andererseits erfolgt ist. Zudem<br />
wurde ein Abgleich mit der Liste der<br />
zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente<br />
des Saarländischen Landesent-<br />
Dillinger Sortimentsliste<br />
standortkonzept<br />
„Das Standortkonzept soll als räumliche<br />
Grundlage für die Einzelhandelsentwicklung<br />
dienen. Im Sinne einer<br />
geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
soll zwischen zentralen Lagen<br />
(innerstädtische Einkaufslage) und<br />
den dezentralen Lagen differenziert<br />
werden. Insbesondere liegt hier ein<br />
wesentliches Augenmerk auf der Bewertung<br />
von Ansiedlungsbegehren<br />
großflächiger Einzelhandelsbetriebe,<br />
sowohl bei Ansiedlungen innerhalb<br />
der Standortkommune - 3 - als auch bei<br />
Planungen in den Nachbarkommunen.<br />
Im Rahmen des Standortkonzeptes er- (...)<br />
zentrenrelevante Sortimente<br />
nicht zentrenrelevante Sortimente<br />
davon nahversorgungsrelevante Sortimente:<br />
� Tiere, Zooartikel, Tierpflegemittel, Tiernahrung<br />
� Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk, � Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel<br />
Tabakwaren, Getränke<br />
� Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf<br />
� Reformwaren<br />
� Lampen / Leuchten<br />
� Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, � Möbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Matratzen<br />
Pharmazie<br />
� Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge,<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
Schnittblumen<br />
Bücher, Papier, Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften,<br />
Bürobedarf<br />
Spielwaren und Bastelartikel<br />
Oberbekleidung, Sportbekleidung, Wäsche<br />
Baby- / Kinderartikel<br />
Schuhe, Lederbekleidung, Leder-/ Pelzwaren, Modewaren<br />
inkl. Hüte, Accessoires und Schirme<br />
Sanitätswaren, Orthopädiewaren<br />
Sportartikel (inkl. Bekleidung), Campingkleinteile (z. B.<br />
Trinkflaschen, Campingkocher)<br />
Haus-/ Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche<br />
Stoffe, Wolle, Kurzwaren, Nähmaschinen und Zubehör<br />
Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel,<br />
Antiquitäten<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und -<br />
ausstattung, Sanitär, Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos,<br />
Markisen<br />
Teppiche, Teppichböden, Bodenbeläge, Farben, Lacke,<br />
Tapeten, Malereibedarf<br />
Holz, Bauelemente wie z. B. Fenster, Türen<br />
Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse<br />
Antennen, Satellitenanlagen<br />
Sportgroßgeräte wie z. B. Fitnessgeräte, Ruderboote,<br />
Reitsättel / Zaumzeug<br />
Kfz- / Motorradzubehör<br />
Campinggroßgeräte wie z. B. Zelte, Campingmöbel<br />
Elektrogroßgeräte, Herde, Öfen (weiße Ware*)<br />
Fahrräder, Fahrradzubehör<br />
Angelsportgeräte, Angelsportzubehör<br />
� Bilder, Bilderrahmen<br />
� Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren<br />
� Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä.<br />
� Optische und feinmechanische Erzeugnisse<br />
� Musikalienhandel<br />
� Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger<br />
� Computer, Geräte der Telekommunikation<br />
� Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)*<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
25
Hinzuweisen ist auch auf die seit 01.<br />
Januar 2007 geltende Neufassung<br />
des § 1 Abs. 6 BauGB. Hiernach sind<br />
bei der Aufstellung der Bauleitpläne<br />
insbesondere „die Erhaltung und Entwicklung<br />
zentraler Versorgungsbereiche“<br />
zu berücksichtigen. (...)<br />
Für einen zentralen Versorgungsbereich<br />
ist die Konzentration zentraler<br />
Versorgungseinrichtungen maßgeblich,<br />
wobei neben dem Einzelhandel<br />
auch sonstige (zentrale) Versorgungseinrichtungen<br />
von Bedeutung<br />
sind. Der Einzelhandel ist dabei als<br />
konstituierendes Element zu sehen,<br />
das durch Komplementärnutzungen<br />
ergänzt wird. Als Rahmenbedingung<br />
sind städtebauliche Gegebenheiten<br />
sowie die Lage bedeutender Infrastruktureinrichtungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
(...)<br />
Die Innenstadt nimmt aufgrund der<br />
Zahl der Betriebe, der Sortimentsstruk-<br />
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches, Quelle: GMA<br />
tur, der städtebaulichen Kompaktheit<br />
und der Angebotsvielfalt nicht nur<br />
eine gesamtstädtische und überörtliche<br />
Versorgungsfunktionen wahr, sondern<br />
ist auch für die Nahversorgung<br />
der umliegenden Wohnbebauungen<br />
von Bedeutung.<br />
Der zentrale Versorgungsbereich ist<br />
wie folgt zu charakterisieren:<br />
• Der zentrale Versorgungsbereich<br />
von <strong>Dillingen</strong> / Saar umfasst<br />
räumlich im Wesentlichen die als<br />
Fußgängerzone gestaltete<br />
Stummstraße sowie die Hüttenwerkstraße<br />
und die angrenzenden<br />
Bereiche (...) Funktional umfasst<br />
die Abgrenzung des zentralen<br />
Versorgungsbereiches alle<br />
wesentlichen Bereiche, welche<br />
einen ausgeprägten Geschäftsund<br />
Dienstleistungsbesatz aufweisen.<br />
• Der Gesamtbereich ist geprägt<br />
durch eine vergleichsweise starke<br />
Konzentration von Versorgungseinrichtungen<br />
des Einzelhandels,<br />
der privaten Dienstleistungen und<br />
der öffentlichen Infrastruktur (...).<br />
• Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />
der Dillinger Innenstadt<br />
sind mehrere Potenzialflächen<br />
für zukünftige Einzelhandels-<br />
bzw. Dienstleistungs- und<br />
Gastronomieansiedlungen vorhanden.<br />
(...)<br />
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten<br />
(Bündelung von Angeboten und<br />
Verkehrsströmen) ist – ergänzend<br />
zum zentralen Versorgungsbereich –<br />
die Konzentration von nicht zentrenrelevanten<br />
Betrieben (großflächig und<br />
nicht großflächig) zu empfehlen. Als<br />
wesentliche dezentrale, autokundenorientierte<br />
Versorgungslagen sind im<br />
Norden der <strong>Stadt</strong> die Siemens- sowie<br />
die Daimlerstraße zu nennen. (...) Die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
26
wesentliche, dezentrale Standortlage<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar stellt das<br />
Gewerbegebiet Nord <strong>Dillingen</strong> (Das Ge-<br />
werbegebiet Nord <strong>Dillingen</strong> umfasst in den folgenden<br />
Ausführungen die im geplanten Bebauungsplan<br />
Nr. 11 c festgesetzte Fläche.) dar.<br />
In diesem Gewerbegebiet ist eine Mischung<br />
von großen Betrieben aus dem<br />
kurz- und langfristigen Bedarfsbereich<br />
ansässig. Ein Großteil der Flächen bezieht<br />
sich dabei auf nicht zentrenrelevante<br />
Sortimente des Möbelbedarfs;<br />
darüber hinaus sind ein Lebensmittelvollsortimenter<br />
(Kaufland) und zwei<br />
Lebensmitteldiscountmärkte (Aldi,<br />
Lidl) vorhanden. Auf diesen Standort<br />
entfallen ca. 10 % der Betriebe und<br />
etwa 40 % der gesamtstädtischen<br />
Verkaufsfläche. Der Standort befindet<br />
sich in Pkw-kundenorientierter Lage<br />
und ermöglicht keine fußläufigen<br />
Verbundwirkungen mit den in der<br />
Kernstadt ansässigen Betrieben. Um<br />
einen weiteren Ausbau des Dillinger<br />
Nordens zu Lasten der Innenstadt zu<br />
verhindern, sind in diesem Bereich zukünftig<br />
zentrenrelevante Sortimente<br />
auszuschließen.<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
grundsätze der<br />
Einzelhandelsentwicklung<br />
„Zur effektiven Steuerung der Einzelhandelsentwicklung<br />
sind standortbezogene<br />
Regelungen zum Ausschluss<br />
bzw. zur Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben<br />
erforderlich. Grundsätzlich<br />
kommen verschiedene Stufen zur<br />
Begrenzung und zum Ausschluss des<br />
Einzelhandels in Betracht:<br />
• Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente<br />
• Ausschluss des gesamten Einzelhandels.<br />
Im Folgenden werden auf Grundlage<br />
des Sortimentskonzeptes sowie der o.<br />
g. Zentren und Standortstruktur der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar branchen- und<br />
standortbezogene Grundsätze zur<br />
Einzelhandelsentwicklung definiert:<br />
• Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt<br />
<strong>Dillingen</strong> / Saar: Die<br />
Neuansiedlung von Betrieben mit<br />
zentrenrelevanten Kernsortimenten<br />
muss auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
/ Saar gelenkt werden. Damit<br />
kann die Innenstadt als Einzelhandelsstandort<br />
im gesamtstädtischen<br />
Standortgefüge gestärkt<br />
sowie die Versorgungsbedeutung<br />
und Attraktivität (...) erhöht werden.<br />
(...)<br />
• Dezentrale Standortlagen: Um die<br />
zentralen Versorgungsbereiche in<br />
ihren Strukturen nicht zu beeinträchtigen<br />
sowie in der Entwicklung<br />
nicht zu behindern, ist an<br />
den dezentralen Standortlagen<br />
die Ansiedlung von Betrieben mit<br />
zentrenrelevanten Sortimenten<br />
(groß- und nicht großflächig) auszuschließen.<br />
An diesen Standorten,<br />
v. a. im Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong><br />
Nord, ist zukünftig ausschließlich<br />
die Ansiedlung von<br />
Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten möglich.<br />
Um eine Stabilisierung und Sicherung<br />
der Innenstadt von <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />
zu erreichen, ist in den Standortbereichen<br />
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches<br />
in jedem Fall eine<br />
restriktive Ansiedlungspolitik hinsichtlich<br />
zentrenrelevanter Sortimente erforderlich.<br />
Dies ist letztlich nur durch<br />
entsprechende Ausschlüsse in den<br />
jeweiligen Bebauungsplänen umsetzbar.<br />
Ein schlüssiges Gesamtkonzept<br />
muss damit neben den Maßnahmen<br />
in der Innenstadt auch durch eine<br />
entsprechende Bebauungsplanung in<br />
den konkurrierenden Standortlagen<br />
abgesichert werden. Sortimentsausschlüsse<br />
in den Gewerbegebieten sind<br />
daher als flankierende Maßnahmen<br />
zur Stabilisierung und Weiterentwick-<br />
lung des zentralen Versorgungsbereiches<br />
und der Nahversorgungslagen<br />
zu sehen und erhöhen im konkreten<br />
Fall auch die Chancen, angemessene<br />
Nachnutzungen für die Leerstände<br />
in der Innenstadt zu realisieren. Aufgrund<br />
sortiments- und betriebstypenspezifischer<br />
Besonderheiten ist eine<br />
ergänzende Regelung hinsichtlich der<br />
zentrenrelevanten Randsortimente bei<br />
Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />
Kernsortimenten zu empfehlen.<br />
Um der Gefahr einer Aushöhlung des<br />
Sortimentskonzeptes durch übermäßige<br />
Angebote von zentrenrelevanten<br />
Randsortimenten zu begegnen, ist bei<br />
Ansiedlungen außerhalb des zentralen<br />
Versorgungsbereiches eine Randsortimentsbegrenzung<br />
im Rahmen<br />
der Bebauungsplanfestsetzungen zu<br />
empfehlen. (...)<br />
Bestehende Betriebe genießen grundsätzlich<br />
Bestandsschutz. Zur Sicherung<br />
des Standortes sowie der wirtschaftlichen<br />
Tragfähigkeit ist bestehenden<br />
Betrieben außerdem eine gewisse Erweiterungsmöglichkeit<br />
einzuräumen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass hierdurch<br />
keine negativen Auswirkungen<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar sowie auf<br />
zentrale Versorgungsbereiche in benachbarten<br />
zentralen Orten hervorgerufen<br />
werden. Dies ist im Rahmen<br />
einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen.<br />
(...)<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
27
planfEstsEtzungEn<br />
art dEr BaulicHEn nutzung<br />
Die Art der baulichen Nutzung wird<br />
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§<br />
1-14 BauNVO durch die Festsetzung<br />
von Gewerbe- und Sonstigen Sondergebieten<br />
bestimmt.<br />
gewerbegebiet<br />
festsetzung<br />
Gemäß § 8 BauNVO wird ein Gewerbegebiet<br />
festgesetzt.<br />
Zulässig sind gem. § 8 Abs. 2 BauNVO<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,<br />
Lagerplätze und öffentliche<br />
Betriebe<br />
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
3. Tankstellen<br />
4. Anlagen für sportliche Zwecke.<br />
Ausnahmsweise zulässig sind gem. §<br />
8 Abs. 3 BauNVO<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und<br />
Bereitschaftspersonen sowie für<br />
Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />
die dem Gewerbebetrieb<br />
zugeordnet und ihm gegenüber<br />
in Grundfläche und Baumasse<br />
untergeordnet sind,<br />
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />
soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />
3. Vergnügungsstätten.<br />
Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe<br />
mit folgenden<br />
zentrenrelevanten Sortimenten gem.<br />
Dillinger Sortimentsliste nicht zulässig:<br />
• Nahrungs- und Genussmittel inkl.<br />
Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren,<br />
Getränke<br />
• Reformwaren<br />
• Drogeriewaren (inkl. Wasch- und<br />
Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie<br />
• Schnittblumen<br />
• Bücher, Papier, Schreibwaren,<br />
Schulbedarf, Zeitschriften, Bürobedarf<br />
• Spielwaren und Bastelartikel<br />
• Oberbekleidung, Sportbekleidung,<br />
Wäsche<br />
• Baby- / Kinderartikel<br />
• Schuhe, Lederbekleidung, Leder-/<br />
Pelzwaren, Modewaren inkl. Hüte,<br />
Accessoires und Schirme<br />
• Sanitätswaren, Orthopädiewaren<br />
• Sportartikel (inkl. Bekleidung),<br />
Campingkleinteile (z. B. Trinkflaschen,<br />
Campingkocher)<br />
• Haus-/ Heimtextilien, Gardinen<br />
und Zubehör, Bettwäsche<br />
• Stoffe, Wolle, Kurzwaren, Nähmaschinen<br />
und Zubehör<br />
• Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik,<br />
Kunstgewerbe, Geschenkartikel,<br />
Antiquitäten<br />
• Bilder, Bilderrahmen<br />
• Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren<br />
• Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren<br />
u. ä.<br />
• Optische und feinmechanische Erzeugnisse<br />
• Musikalienhandel<br />
• Unterhaltungselektronik, Ton- und<br />
Bildträger<br />
• Computer, Geräte der Telekommunikation<br />
• Elektrokleingeräte (weiße und<br />
braune Ware)*<br />
* Weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte;<br />
braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte<br />
Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO gilt als Ausnahme<br />
dieser Festsetzung folgendes:<br />
Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />
Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />
von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />
von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />
Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />
Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />
werden.<br />
Gem. § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt,<br />
dass entgegen obigem Ausschluss<br />
der Einzelhandelsbetriebe mit<br />
zentrenrelevanten Sortimenten Erweiterungen,<br />
Änderungen und Erneuerungen<br />
hinsichtlich der vorhandenen<br />
baulichen und sonstigen Anlagen<br />
folgender vorhandener Betriebe ausnahmsweise<br />
zulässig sind:<br />
1. Aldi-Markt: Siemensstraße 1; Flur<br />
12; Flurstücke 1/119, 1/67, 1/31,<br />
1/121<br />
2. LIDL-Markt: Siemensstraße 2; Flur<br />
13; Flurstücke 5/1, 14/2, 3/1, 2/1,<br />
14/3<br />
3. Getränkemarkt Stöhr: Daimlerstraße<br />
12; Flur 3; Flurstück 62/7<br />
Erweiterungen dieser Betriebe (Nr. 1.<br />
bis 3.) sind dabei bis zu max. 10 % der<br />
zum Zeitpunkt des Offenlagebeschlusses<br />
des Bebauungsplanes genehmigten<br />
Verkaufsflächen ausnahmsweise<br />
zulässig.<br />
Darüber hinaus sind im Zusammenhang<br />
mit dem Betrieb stehende Änderungen<br />
und Erneuerungen jedweder<br />
Art bei den vorhandenen Betrieben<br />
(Nr. 1. - 3.) ausnahmsweise zulässig,<br />
soweit diese keine wesentlichen Auswirkungen<br />
auf den Einzelhandel des<br />
zentralen Versorgungsbereiches der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> haben.<br />
Begründung<br />
Gemäß vorangegangener Festsetzungen<br />
der Art der baulichen Nutzung<br />
der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />
11 b und der auf deren Grundlage erfolgten<br />
Ansiedlung der gewerblichen<br />
Nutzungen wird erneut ein Gewerbegebiet<br />
gem. § 8 BauNVO festgesetzt.<br />
Ebenfalls werden Teile des unbeplanten<br />
Innenbereiches als Gewerbegebiet<br />
nach § 8 BauNVO definiert. Es gelten<br />
die planausfüllenden Vorschriften mit<br />
entsprechenden Modifikationen. Die<br />
Festsetzung des Gewerbegebietes<br />
dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung<br />
des produzierenden und<br />
verarbeitenden Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />
Betriebe.<br />
Als Modifikation der allgemeinen<br />
Zulässigkeit werden gem. § 1 Abs. 9<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
28
BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit<br />
zentrenrelevanten Sortimenten nach<br />
der Dillinger Sortimentsliste für unzulässig<br />
erklärt. Der Ausschluss als<br />
zentraler Auslöser dieses Bebauungsplanes<br />
erfolgt aus Gründen der Vermeidung<br />
von Gefährdungen sowie<br />
der Vermeidung der Verschlechterung<br />
bereits bestehender Negativwirkungen<br />
im gewachsenen Zentrum. Aus<br />
diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
künftig außerhalb der Zentren<br />
nicht mehr zulässig sein. Somit sind<br />
der Schutz des zentralen Versorgungsbereiches<br />
in der Innenstadt und somit<br />
dessen Reaktivierung und Weiterentwicklung<br />
zentrale Anliegen.<br />
Darüber hinaus bleibt das Gewerbegebiet<br />
dem produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbe vorbehalten,<br />
was dem Ziel der Sicherung und der<br />
Weiterentwicklung des Gewerbegebietes<br />
entspricht.<br />
Zugleich wird mit dem Ausschluss<br />
zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr.<br />
4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung<br />
zentraler Versorgungsbereiche“ entsprochen.<br />
Der Ausschluss des gesamten Einzelhandels<br />
ist nicht erforderlich. Demgemäß<br />
ist weiterhin das Angebot nicht<br />
zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
zulässig, da hiervon entsprechend<br />
einem allgemeinen Erfahrungssatz<br />
keine Gefahren für den zentralen Versorgungsbereich<br />
zu erwarten sind. Ferner<br />
können der erforderliche Platzbedarf<br />
der Betriebe mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten sowie die durch<br />
sie induzierten Verkehrsfrequenzen an<br />
diesen Standorten prioritär befriedigt<br />
werden.<br />
Als Ausnahme des Ausschlusses von<br />
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenre-<br />
levanten Sortimenten wird die so genannte<br />
„Handwerkerregel“ Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes. Um Handwerksbetrieben<br />
Absatzmöglichkeiten<br />
für selbstproduzierte Waren im Sinne<br />
zentrenrelevanter Sortimente zuzugestehen,<br />
wird dies als Ausnahme definiert.<br />
Um zu gewährleisten, dass hiervon<br />
dennoch keine Negativwirkungen<br />
für den zentralen Versorgungsbereich<br />
ausgehen, wird die Definition von<br />
100 m² maximaler Verkaufsfläche als<br />
erforderlich erachtet. Mit dieser Begrenzung<br />
wird gewährleistet, dass<br />
sich die Verkaufsfläche dem Betrieb<br />
im Verhältnis zur Hauptnutzung unterordnet.<br />
Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />
Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />
von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />
von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />
Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />
Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />
werden.<br />
Vorhandene Betriebe mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten, ALDI, LIDL<br />
und Getränkemarkt Stöhr, verfügen<br />
ohnehin vollständig über passiven<br />
Bestandsschutz. Nach Aufgabe der<br />
gegenwärtigen Nutzung könnte die<br />
Folgenutzung nach deren Art gemäß<br />
der vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />
erteilten Genehmigung<br />
wieder hergestellt werden. Unzulässig<br />
wären ab dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
jedoch die Erhöhung<br />
der bis dahin genehmigten Verkaufsfläche<br />
für zentrenrelevante Sortimente.<br />
Die vorgesehene Fremdkörperfestsetzung<br />
nach § 1 Abs. 10 BauNVO<br />
geht als aktiver Bestandsschutz darüber<br />
hinaus. Durch die zugestandene<br />
Entwicklungsmöglichkeit wird die<br />
wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser<br />
Betriebe gewährleistet. Demnach<br />
werden Erweiterungen, Änderungen<br />
und Erneuerungen dieser Betriebe<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
als ausnahmsweise zulässig erklärt.<br />
Um die Gefahr der Aushöhlung dieser<br />
Regelung zu umgehen, wird der Umfang<br />
der Erneuerung auf 10% der zum<br />
Zeitpunkt des Offenlagebeschlusses<br />
genehmigten Verkaufsfläche begrenzt.<br />
Weiterhin werden Änderungen und<br />
Erneuerungen lediglich für ausnahmsweise<br />
zulassungsfähig erklärt. Damit<br />
ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sichergestellt,<br />
konkrete Anfragen betroffener Betriebe<br />
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />
jeweils einzelfallbezogen<br />
insbesondere dahingehend zu<br />
prüfen, ob wesentliche Auswirkungen<br />
auf den Einzelhandel des zentralen<br />
Versorgungsbereiches der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
zu erwarten sind.<br />
sondergebiet 1<br />
festsetzung<br />
Gem. § 11 Abs. 3 BauNVO wird das<br />
Sonstige Sondergebiet 1 mit der<br />
Zweckbestimmung „Großflächiger<br />
Einzelhandel“ festgesetzt.<br />
Zulässig ist im Geltungsbereich des<br />
Sonstigen Sondergebietes 1 ein einziges<br />
SB-Warenhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche<br />
von max. 6.500 m².<br />
Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />
von 6.500 m² sind max. 1.200 m² Verkaufsfläche<br />
für eigenständig betriebene<br />
Ladenflächen (Shops) zulässig,<br />
max. 500 m² je Shop. Unabhängig der<br />
Gesamtverkaufsfläche ist ein Gastronomiebetrieb<br />
mit max. 250 m² Nutzfläche<br />
zulässig.<br />
Begründung<br />
Auf Basis des § 34 BauGB hat sich<br />
im dortigen unbeplanten Innenbereich<br />
ein SB-Warenhaus angesiedelt.<br />
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes<br />
soll dieses planungsrechtlich<br />
gesichert werden. Aufgrund<br />
seiner betriebstypenspezifischen Charakteristika<br />
ist die Ausweisung eines<br />
Sondergebietes 1 „Großflächiger Einzelhandel“<br />
gem. § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
erforderlich.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
29
Um etwaige Negativwirkungen auf<br />
die Innenstadt durch eine Vergrößerung<br />
der Gesamtverkaufsfläche zu<br />
vermeiden und dem SB-Warenhaus<br />
zugleich ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten<br />
einzuräumen, wird die<br />
Gesamtverkaufsflächenobergrenze<br />
bei 6.500 m 2 festgesetzt.<br />
Ergänzend wird eine Regelung für die<br />
eigenständig betriebenen Ladenflächen<br />
(Shops), welche der Gesamtverkaufsfläche<br />
von 6.500 m 2 zugeordnet<br />
sind, als erforderlich erachtet. Hiermit<br />
wird der Gefahr begegnet, dass durch<br />
ein unbegrenztes Angebot zentrenrelevanter<br />
Sortimente seitens dieser<br />
Shops der zentrale Versorgungsbereich<br />
negativ beeinträchtigt wird.<br />
Aus diesem Grund wird die maximale<br />
Verkaufsfläche für diese eigenständig<br />
betriebenen Ladenflächen auf 1.200<br />
m 2 begrenzt. Um die Ansiedlung eines<br />
einzigen großflächigen Shops mit<br />
einer Verkaufsfläche von insgesamt<br />
1.200 m 2 und dem Angebot zentrenrelevanter<br />
Sortimente zu vermeiden,<br />
wird die Obergrenze bei maximal 500<br />
m 2 je Shop definiert.<br />
Zur Sicherung der planungsrechtlichen<br />
Zulässigkeit des Gastronomiebetriebes<br />
wird dieser mit einer Nutzfläche<br />
von 250 m 2 festgesetzt. Dabei wurden<br />
dem Gastronomiebetrieb gegenüber<br />
der bisher genehmigten Nutzfläche<br />
ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten<br />
zugestanden.<br />
sondergebiet 2<br />
festsetzung<br />
Gem. § 11 Abs. 3 BauNVO wird das<br />
Sonstige Sondergebiet 2 mit der<br />
Zweckbestimmung „Großflächiger<br />
Einzelhandel“ festgesetzt.<br />
Gem § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO:<br />
Zulässig ist im Geltungsbereich des<br />
Sonstigen Sondergebietes 2 ein einziges<br />
Möbelhaus mit einer maximalen<br />
Gesamtverkaufsfläche von 12.000<br />
m². Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />
sind Möbel aller Art (inkl. Küchenmöbel,<br />
Einbaugeräte, Büromöbel)<br />
sowie Lampen / Leuchten und Teppiche<br />
/ Teppichböden sowie sonstige<br />
Bodenbeläge ohne Einschränkung<br />
zulässig. Randsortimente (Hausrat,<br />
Heimtextilien, Gardinen und Zubehör,<br />
Geschenkartikel, Glas / Porzellan / Keramik,<br />
Bilder / Bilderrahmen und Bettwäsche)<br />
sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche<br />
auf maximal 1.500 m 2<br />
Verkaufsfläche zulässig. Unabhängig<br />
der Gesamtverkaufsfläche ist ein<br />
Gastronomiebetrieb mit max. 250 m²<br />
Nutzfläche zulässig.<br />
Die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses<br />
genehmigte Wohnnutzung<br />
genießt Bestandsschutz.<br />
Begründung<br />
Ein Möbelhaus hat sich in der Vergangenheit<br />
auf Grundlage des § 34 BauGB<br />
im südlichen Geltungsbereich dieses<br />
Bebauungsplanes niedergelassen. Mit<br />
der Erstellung dieses Bebauungsplanes<br />
ist das Möbelhaus aus Gründen<br />
seiner planungsrechtlichen Sicherung<br />
in den Festsetzungskatalog aufzunehmen.<br />
Aufgrund seiner Betriebstypik ist<br />
ähnlich dem Sondergebiet 1 auch hier<br />
ein Sondergebiet 2 „Großflächiger<br />
Einzelhandel“ vorgesehen. Mit einer<br />
festgesetzten Gesamtverkaufsfläche<br />
von 12.000 m2 hat das Möbelhaus<br />
künftig ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten.<br />
Das für ein Möbelhaus<br />
typische Kernsortiment, Möbel aller<br />
Art (inkl. Küchenmöbel, Einbaugeräte,<br />
Büromöbel), Lampen / Leuchten,<br />
Teppiche / Teppichböden und sonstige<br />
Bodenbeläge, ist weiterhin innerhalb<br />
dieser Gesamtverkaufsfläche ohne<br />
Restriktionen zulässig.<br />
Ein Möbelhaus ist als Betrieb mit nicht<br />
zentrenrelevantem Kernsortiment zu<br />
klassifizieren, bringt jedoch stets sortiments-<br />
und betriebstypenspezifische<br />
Besonderheiten mit sich. Gerade das<br />
Angebot zentrenrelevanter Randsortimente<br />
bedarf zur Vermeidung etwaiger<br />
Beeinträchtigungen des zentralen<br />
Versorgungsbereichs einer gesonderten<br />
Regelung. Das Randsortiment des<br />
Möbelhauses wird daher auf maximal<br />
1.500 m 2 Verkaufsfläche innerhalb<br />
der Gesamtverkaufsfläche begrenzt.<br />
Einem übermäßigen Angebot zentrenrelevanter<br />
Randsortimente und somit<br />
einer Umgehung des Sortimentskonzeptes<br />
wird damit begegnet. Gleichzeitig<br />
wird der zentrale Versorgungsbereich<br />
geschützt.<br />
Die dem Möbelhaus zugeordnete<br />
Nutzfläche des Gastronomiebetriebes<br />
wird unter Berücksichtigung ausreichender<br />
Entwicklungsmöglichkeiten<br />
auf eine Obergrenze von 250 m 2 festgesetzt.<br />
mass dEr BaulicHEn<br />
nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung gem.<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16<br />
- 21a BauNVO wird im Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes durch die<br />
Grundflächen- und die Baumassenzahl<br />
bestimmt.<br />
Baumassenzahl (Bmz)<br />
Gem. § 16 Abs. 2, § 21 BauNVO i.V.m.<br />
§ 17 BauNVO.<br />
festsetzung<br />
Für die Teilgebiete werden folgende<br />
Baumassenzahlen festgesetzt:<br />
• GE BMZ 10,0<br />
• SO 1 und 2 BMZ 10,0<br />
Begründung<br />
Neben der Grundflächenzahl erfolgt<br />
im Plangebiet die Festsetzung der<br />
Baumassenzahl. Diese gibt an, wieviel<br />
Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter<br />
Grundstücksfläche (gem. § 19 Abs.<br />
3 BauNVO) zulässig sind.<br />
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30
Die Ermittlung der Baumasse hat nach<br />
den Außenmaßen der Gebäude vom<br />
Fußboden des untersten Vollgeschosses<br />
bis zur Decke des obersten Vollgeschosses<br />
zu erfolgen. Die Baumassen<br />
von Aufenthaltsräumen in anderen<br />
Geschossen einschließlich der zu ihnen<br />
gehörenden Treppenräume und<br />
einschließlich ihrer Umfassungswände<br />
und Decken sind dabei in die Berechnung<br />
mit einzubeziehen. Bei baulichen<br />
Anlagen, bei denen eine Berechnung<br />
der Baumasse nach § 21 Abs.<br />
2 Satz 1 BauNVO (z.B. keine Angabe<br />
von Vollgeschossen, insbesondere bei<br />
Hallenbauten) nicht möglich ist, ist die<br />
tatsächliche Baumasse zu ermitteln.<br />
In diesem Fall ist die Baumasse nach<br />
den Außenwänden des Gebäudes zu<br />
bestimmen.<br />
Es ist darauf zu verweisen, dass bauliche<br />
Anlagen und Gebäudeteile im<br />
Sinne des § 20 Abs. 4 bei der Ermittlung<br />
der Baumasse unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
Gemäß § 17 BauNVO entsprechen<br />
die festgesetzten Baumassenzahlen<br />
in den Gewerbegebieten sowie den<br />
Sondergebieten SO 1 und 2 mit einer<br />
BMZ von je 10,0 ebenfalls den zulässigen<br />
Obergrenzen. Jene Festsetzungen<br />
gestatten die im Hallenbau typischerweise<br />
erforderlichen und im Plangebiet<br />
bereits realisierten Gebäudehöhen.<br />
Ebenso wird den divergierenden<br />
Gebäude- und Geschosshöhen sowie<br />
dem teilweise gänzlichen Verzicht auf<br />
Vollgeschosse im Bestand Rechnung<br />
getragen.<br />
grundflächenzahl (grz)<br />
Gem. § 16 Abs. 2, § 19 BauNVO i.V.m.<br />
§ 17 BauNVO.<br />
festsetzung<br />
Für die Teilgebiete werden folgende<br />
Grundflächenzahlen festgesetzt:<br />
• GE GRZ 0,8<br />
• SO 1 und 2 GRZ 0,8<br />
Bei der Ermittlung der Grundfläche<br />
sind die Grundflächen von<br />
1. Garagen und Stellplätzen mit<br />
ihren Zufahrten,<br />
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,<br />
3. bauliche Anlagen unterhalb der<br />
Geländeoberfläche, durch die das<br />
Baugrundstück lediglich unterbaut<br />
wird, mitzurechnen.<br />
Für die Sondergebiete SO 1, SO 2 gilt:<br />
Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird<br />
festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ<br />
durch Stellplätze auf bis zu einer GRZ<br />
von 0,9 überschritten werden darf.<br />
Begründung<br />
Die Grundflächenzahl als Verhältniszahl<br />
gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO gibt<br />
an, wieviel Quadratmeter Grundfläche<br />
je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />
zulässig sind. Demnach erfasst die<br />
Grundflächenzahl den Anteil des Baugrundstücks,<br />
der von baulichen Anlagen<br />
überdeckt werden darf. Folglich<br />
wird hiermit zugleich ein Mindestmaß<br />
an Freiflächen auf dem Baugrundstück<br />
gewährleistet.<br />
Die festgesetzte GRZ von 0,8 entspricht<br />
gem. § 17 BauNVO der Obergrenze<br />
sowohl für die Grundflächenzahl<br />
in Gewerbe- als auch in Sonstigen<br />
Sondergebieten.<br />
Für die beiden Sondergebiete (SO 1<br />
und 2) ist eine Überschreitung der<br />
Obergrenze durch Stellplätze bis zu<br />
einer GRZ von 0,9 zulässig. Mit der<br />
Möglichkeit der Überschreitung wird<br />
dem Charakter des SO Rechnung ge-<br />
tragen, die erforderlichen größeren<br />
Stellplatzflächen für den Kundenverkehr<br />
der dort ansässigen Unternehmen<br />
bereit zu stellen. Somit wird die<br />
derzeitige Bestandsnutzung inkl. zugehöriger<br />
Stellplatzflächen planungsrechtlich<br />
gesichert.<br />
Die zuvor festgesetzten Grundflächenzahlen<br />
erfahren hierdurch keinerlei<br />
Einschränkung.<br />
Höhe baulicher anlagen<br />
Gem. § 16 Abs. 2, § 18 BauNVO.<br />
festsetzung<br />
Die maximale Gebäudehöhe innerhalb<br />
des Plangebietes wird wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
• H 1: 14,0 m<br />
• H 2: 17,5 m<br />
• H 3: 21,0 m<br />
• H 4: 10,0 m<br />
• H 5: 10,0 m<br />
• H 6: 12,0 m<br />
Oberer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen<br />
ist der obere Abschluss<br />
des Daches. Unterer Bezugspunkt ist<br />
die Höhe der angrenzenden Straße,<br />
gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte.<br />
Grenzen zwei Straßen an<br />
das Gebäude an, ist die niedrigere der<br />
beiden Straßenhöhen als Bezugspunkt<br />
zu wählen. Kamine, Aufzugsschächte<br />
und sonstige untergeordnete Gebäude-<br />
und Betriebesteile sind auf max.<br />
10 % der Gebäudegrundfläche von<br />
der Höhenbegrenzung ausgenommen.<br />
Begründung<br />
Zur exakten Bestimmung des Maßes<br />
der baulichen Nutzung ist eine dreidimensionale<br />
Maßfestsetzung erforderlich.<br />
Mit der Festsetzung der Höhe baulicher<br />
Anlagen wird die Höhenentwicklung<br />
auf eine Maximale begrenzt,<br />
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31
sodass das Orts- und Landschaftsbild<br />
nicht erheblich beeinträchtigt wird.<br />
Die festgesetzte Höhe orientiert sich<br />
dabei an dem Bestand und der Höhe<br />
genehmigter Nutzungen und Anlagen.<br />
Vorangegangene Festsetzungen zum<br />
Maß der baulichen Nutzung in Form<br />
der Zahl der Vollgeschosse der Bebauungspläne<br />
Nr. 11, 11 a und 11 b<br />
wurden dabei ebenfalls berücksichtigt.<br />
Eine erneute Festsetzung der Zahl<br />
der Vollgeschosse ist jedoch nicht angebracht.<br />
Je zuvor festgesetztem Vollgeschoss<br />
wurde daher eine Höhe von<br />
3,50 m zugrunde gelegt.<br />
Die Funktionalität der vorhandenen<br />
baulichen Anlagen ist zum einen aufgrund<br />
der Berücksichtigung der vorangegangenen<br />
Festsetzungen der<br />
Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />
11 b und zum anderen durch die Berücksichtigung<br />
der Höhe genehmigter<br />
Nutzungen und Anlagen und dem<br />
Ableiten einer Maximalhöhe mit genügend<br />
Entwicklungsspielraum daher<br />
ausreichend gewährleistet. Folglich<br />
resultieren hieraus keine Einschränkungen<br />
des Status quo.<br />
Weiterhin wurde eine Ausnahme für<br />
Kamine, Aufzugsschächte und sonstige<br />
untergeordnete Gebäude- und<br />
Betriebesteile vorgesehen. Diese sind<br />
auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche<br />
von der Höhenbegrenzung<br />
ausgenommen, um auch diesen betriebstypischen<br />
Besonderheiten ausreichend<br />
Rechnung tragen zu können.<br />
Für die Festsetzung der Höhe der baulichen<br />
Anlagen ist gem. § 18 BauNVO<br />
eine eindeutige Bezugshöhe erforderlich,<br />
um die Höhe der baulichen Anlagen<br />
eindeutig bestimmen zu können.<br />
Die exakten Bezugshöhen sind der<br />
Festsetzung zu entnehmen.<br />
BauwEisE<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />
22 BauNVO<br />
festsetzung<br />
Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
die abweichende Bauweise (a)<br />
festgesetzt.<br />
Demnach sind Gebäudelängen von<br />
mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden<br />
Bauweise ist eine Grenzbebauung<br />
zulässig.<br />
Begründung<br />
Die Bauweise legt fest, in welcher<br />
Art und Weise die Gebäude auf den<br />
Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />
Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />
angeordnet werden.<br />
In Anlehnung an die zum Teil divergierenden<br />
Festsetzungen zur Bauweise<br />
der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />
11 b sowie eines fehlenden übergeordneten<br />
Ordnungsprinzips des Status<br />
quo wird, um Einschränkungen zu vermeiden,<br />
die abweichende Bauweise<br />
gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.<br />
Mit der Definition der abweichenden<br />
Bauweise wird den divergierenden<br />
betrieblichen Belangen ausreichend<br />
Rechnung getragen.<br />
Im Rahmen der abweichenden Bauweise<br />
sind Gebäudelängen von mehr<br />
als 50 m zulässig. Zugleich ist eine<br />
Grenzbebauung zulässig.<br />
üBErBauBarE<br />
grundstücKsfläcHE<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m.<br />
§ 23 BauNVO<br />
festsetzung<br />
Die überbaubaren Grundstücks flächen<br />
sind im Bebauungsplangebiet durch<br />
die Festsetzung von Baugrenzen be-<br />
stimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />
Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />
sind die Gebäude innerhalb des<br />
im Plan durch Baugrenzen definierten<br />
Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />
Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />
werden. Innerhalb der nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sind untergeordnete Nebenanlagen<br />
und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />
die dem Nutzungszweck der in<br />
dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />
oder des Baugebiets selbst dienen<br />
und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />
Die Ausnahmen des § 14<br />
Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />
Begründung<br />
Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />
werden die bebaubaren Bereiche des<br />
Grundstücks definiert und damit die<br />
Verteilung baulicher Anlagen auf dem<br />
Grundstück geregelt. Die Baugrenzen<br />
definieren die überbaubare Fläche,<br />
wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />
nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />
Maß überschritten werden<br />
darf.<br />
Die in den Bebauungsplänen Nr. 11,<br />
11 a und 11 b enthaltenen Baugrenzen<br />
wurden dabei, sofern sie mit dem<br />
Status quo übereinstimmen, ohne Einschränkung<br />
übernommen, um bisher<br />
bestehendes Planungsrecht weiterhin<br />
zu garantieren. Nahezu im gesamten<br />
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes<br />
wurden die Baugrenzen mit<br />
einem Abstand zur Straßenbegrenzungslinie<br />
von 3 m festgesetzt. Die<br />
bisher überbauten Grundstücksflächen<br />
fordern diese großzügige Dimensionierung<br />
der Baufenster. Zugleich<br />
wird dem umfangreichen Flächenbedarf<br />
der Betriebe durch das Zugeständnis<br />
ausreichend überbaubarer<br />
Flächenverfügbarkeit entsprochen.<br />
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32
strassEnVErKEHrsfläcHEn<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
festsetzung<br />
Die im Plangebiet vorhandenen öffentlichen<br />
Verkehrsflächen werden als<br />
Straßenverkehrsflächen festgesetzt.<br />
Als weitere Straßenverkehrsfläche<br />
wird die Anbindung an die Siemensstraße<br />
festgesetzt.<br />
Begründung<br />
Die in den bisherigen Bebauungsplänen<br />
Nr. 11, 11 a und 11 b festgesetzten<br />
Straßenverkehrsflächen<br />
(Siemens- und Dieselstraße) werden<br />
als solche in den Bebauungsplan<br />
übernommen. Allerdings entsprechen<br />
diese nicht in vollem Umfang der derzeitigen<br />
öffentlichen Erschließung im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />
worauf die geringfügigen Modifizierungen<br />
zurückzuführen sind. Als<br />
weitere Straßenverkehrsfläche innerhalb<br />
des Bebauungsplanes werden<br />
die Daimlerstraße und die Landstraße<br />
L 347 festgesetzt. Ebenso wird die im<br />
Bebauungsplan Nr. 24 b vorgesehene<br />
Querspange als Anschluss an das<br />
westliche Ende der Siemensstraße zur<br />
Sicherung dieser Option als Straßenverkehrsfläche<br />
übernommen.<br />
Bei den Straßenverkehrsflächen handelt<br />
es sich vollständig um Flächen im<br />
öffentlichen Eigentum (<strong>Stadt</strong>, Land).<br />
Der als Straßenverkehrsfläche festgesetzte<br />
Bereich umfasst dabei alle<br />
Funktionen des Straßenraums (Fahrbahn,<br />
Gehweg, Grünstreifen, Parken).<br />
fläcHEn für VErsorgungsanlagEn,<br />
zwEcKBEstimmung<br />
ElEKtrizität<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB<br />
festsetzung<br />
Der im Plangebiet gelegene Umformer<br />
wird als Fläche für Versorgungsanlagen<br />
mit der Zweckbestimmung Elektrizität<br />
festgesetzt.<br />
Begründung<br />
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan<br />
Nr. 11 setzte in seinem Geltungsbereich<br />
einen „Umformer“ fest. Im<br />
Rahmen dieses Bebauungsplanes wird<br />
dieser als Fläche für Versorgungsanlagen<br />
mit der Zweckbestimmung Elektrizität<br />
in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
öffEntlicHE grünfläcHEn<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />
festsetzung<br />
Die an der nördlichen und östlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches gelegenen<br />
Flächen werden als öffentliche<br />
Grünfläche festgesetzt. Zudem werden<br />
die Grünfläche an der südöstlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches<br />
als öffentliche Grünfläche und die<br />
Grünflächen entlang der Straßenverkehrsfläche<br />
als öffentliche Grünflächen<br />
mit der Zweckbestimmung Straßenverkehrsgrün<br />
festgesetzt.<br />
Begründung<br />
Der Status des im Bebauungsplan Nr.<br />
11 a enthaltenen Landschaftsschutzgebietes<br />
wurde inzwischen aufgehoben.<br />
Ebenso entspricht das ehemals<br />
dem Denkmalschutz unterliegende<br />
Gebiet nicht mehr dem Ist-Zustand.<br />
Diese Fläche wird daher als öffentliche<br />
Grünfläche festgesetzt. Weiterhin<br />
wird die an der südöstlichen Grenze<br />
des Geltungsbereiches vorhandene<br />
Grünfläche als solche in den Bebauungsplan<br />
aufgenommen. Entlang der<br />
Straßenverkehrsflächen sind Grünstrukturen<br />
vorhanden. Durch die Festsetzung<br />
als öffentliche Grünfläche mit<br />
der Zweckbestimmung Straßenverkehrsgrün<br />
wird diese gesichert.<br />
fläcHEn für massnaHmEn<br />
zum scHutz, zur pflEgE und<br />
zur EntwicKlung Von natur<br />
und landscHaft<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />
festsetzung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
Begründung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
fläcHEn für diE<br />
wassErwirtscHaft, dEn<br />
HocHwassErscHutz und diE<br />
rEgElung dEs<br />
wassEraBflussEs, HiEr mit<br />
dEr zwEcKBEstimmung<br />
üBErscHwEmmungsgEBiEt<br />
Gem. § 9 Abs. 6a BauGB<br />
festsetzung<br />
Gem. der Verordnung betreffend die<br />
vorläufige Anordnung der Anwendung<br />
des § 80 Saarländisches Wassergesetzes<br />
für die beabsichtigte Festsetzung<br />
eines Überschwemmungsgebietes an<br />
der Saar wird im nördlichen Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes ein<br />
Überschwemmungsgebiet festgesetzt.<br />
Dort sind<br />
1. die Ausweisung neuer Baugebiete<br />
in Bauleitplänen unter Berücksichtigung<br />
der in § 31 b Abs. 4 WHG<br />
genannten Ausnahmen<br />
2. die Umwandlung von Grün- in<br />
Ackerland verboten.<br />
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33
Einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde<br />
bedürfen<br />
1. die Errichtung und Erweiterung<br />
baulicher Anlagen nach den §§<br />
30, 34 und 35 BauGB<br />
2. die Erhöhung oder Vertiefung der<br />
Erdoberfläche,<br />
3. die Herstellung oder Beseitigung<br />
von Anlagen<br />
4. die Anlegung oder Beseitigung<br />
von Baum- oder Strauchpflanzungen,<br />
5. die Lagerung von Stoffen,<br />
6. die Entnahme von Bodenbestandteilen.<br />
Begründung<br />
Das Überschwemmungsgebiet ist in<br />
den Bebauungsplan als solches zu<br />
übernehmen. Zugleich umfasst das<br />
Überschwemmungsgebiet einen Teilbereich<br />
der im nördlichen Geltungsbereich<br />
festgesetzten öffentlichen<br />
Grünfläche.<br />
Die für diesen Bereich einschlägigen<br />
Bestimmungen sind der Verordnung<br />
zu entnehmen.<br />
fläcHEn, dErEn BödEn ErHEBlicH<br />
mit umwEltgEfäHrdEndEn<br />
stoffEn BElastEt sind<br />
(HiEr: altlastEnVErdacHtsfläcHEn)<br />
Gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 BauGB<br />
festsetzung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
Begründung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
mit gEH-, faHr- und lEitungsrEcHtEn<br />
BElastEtE fläcHEn<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />
festsetzung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
Begründung<br />
Wird im Rahmen des weiteren Verfahrens<br />
geklärt.<br />
örtlicHE BauVorscHriftEn<br />
Gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85<br />
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBO Saarland.<br />
festsetzung<br />
Werbeanlagen mit bewegtem Licht<br />
sind im gesamtem Plangebiet grundsätzlich<br />
unzulässig.<br />
Werbeanlagen im GE sind nur an der<br />
Stätte der Leistung zulässig (auf dem<br />
Betriebsgrundstück).<br />
Die maximale Höhe von Werbeanlagen,<br />
die nicht unmittelbar am Gebäude<br />
angebracht sind, darf im GE 10,0<br />
m und im SO 1 und SO 2 15 m nicht<br />
überschreiten. Werbeanlagen auf den<br />
Dächern oder an den Fassaden, d.h.<br />
Werbeanlagen auf oder an den Gebäuden,<br />
sind nur innerhalb der maximalen<br />
Gebäudehöhe zulässig.<br />
Begründung<br />
Das Aufstellen und Anbringen von<br />
Werbeanlagen wird im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
beschränkt. Damit wird einer Beeinträchtigung<br />
des Orts- und Landschaftsbildes<br />
begegnet. Hierzu werden<br />
Werbeanlagen mit bewegtem<br />
Licht im gesamten Plangebiet dieses<br />
Bebauungsplanes grundsätzlich für<br />
unzulässig erklärt und Fremdwerbung<br />
im Gewerbegebiet ausgeschlossen<br />
(Werbeanlagen sind im Gewerbege-<br />
biet nur an der Stätte der Leistung<br />
zulässig).<br />
Um eine etwaige dominierende Wirkung<br />
freistehender Werbeanlagen zu<br />
vermeiden, sind die Werbeanlagen in<br />
ihrer Höhenentwicklung sowohl im<br />
Gewerbegebiet als auch den Sondergebieten<br />
beschränkt. Als Bezugspunkt<br />
wurde dabei der Status quo gewählt.<br />
Aufgrund der engen Orientierung am<br />
Bestand wird deutlich, dass mit der<br />
Festsetzung nicht beabsichtigt ist,<br />
den Betrieben weitgehend Werbemöglichkeiten<br />
zu entziehen, sondern<br />
lediglich Festsetzungen zu treffen, die<br />
eine weitergehende Beeinträchtigung<br />
des Orts- und Landschaftsbildes vermeiden.<br />
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34
planVErwirKlicHung<br />
und auswirKungEn<br />
BErücKsicHtigung Von<br />
standortaltErnatiVEn<br />
Die vorliegende Planung dient dem<br />
Erhalt und der Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereiches der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> durch den Ausschluss<br />
von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten im Plangebiet.<br />
Zugleich ist die Sicherung des<br />
Gewerbegebietes für das produzierende<br />
und verarbeitende Gewerbe sowie<br />
funktionsadäquate Betriebe, neben<br />
der Schaffung eines einheitlichen<br />
Rechtsstandes, zentrales Anliegen der<br />
Planung.<br />
Bei dem Plangebiet steht die Konzentration<br />
auf den Status quo im<br />
Vordergrund. Dabei handelt es sich<br />
um ein bereits bebautes Gebiet, das<br />
lediglich einer planungsrechtlichen<br />
Neuordnung unterzogen wird. Die<br />
Planaufstellung dient nicht der Neuansiedlung<br />
bzw. der Verlagerung von<br />
Betrieben, die die Suche nach entsprechenden<br />
Standortlösungen bedingen<br />
würden.<br />
Aus den angeführten Gründen bedarf<br />
es daher im vorliegenden Planverfahren<br />
keiner weitergehenden Betrachtung<br />
von Standortalternativen.<br />
aBwägung dEr<br />
öffEntlicHEn und priVatEn<br />
BElangE<br />
Für jede städtebauliche Planung ist<br />
das kommunale Abwägungsgebot<br />
gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer<br />
Bedeutung. Danach muss die<br />
Kommune als Planungsträger bei der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
die öffentlichen und privaten Belange<br />
gegeneinander und untereinander gerecht<br />
abwägen. Die Abwägung ist die<br />
eigentliche Planungsentscheidung.<br />
Hier setzt die <strong>Stadt</strong> ihr städtebauliches<br />
Konzept um und entscheidet sich für<br />
die Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />
und infolge dessen die Zurückstellung<br />
der dieser Lösung entgegenstehenden<br />
Belangen.<br />
Die Durchführung der Abwägung impliziert<br />
eine mehrstufige Vorgehensweise,<br />
die aus folgenden vier Arbeitsschritten<br />
besteht:<br />
• Sammlung des Abwägungsmaterials<br />
• Gewichtung der Belange<br />
• Ausgleich der betroffenen Belange<br />
• Abwägungsergebnis<br />
auswirkungen der planung auf<br />
die städtebauliche Entwicklung<br />
und ordnung, sowie die<br />
natürlichen lebensgrundlagen<br />
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung<br />
und Entwicklung bzw. der natürlichen<br />
Lebensgrundlagen (im Sinne<br />
des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere<br />
folgende mögliche Auswirkungen<br />
beachtet und in die Abwägung<br />
eingestellt:<br />
auf die allgemeinen<br />
anforderungen an gesunde<br />
wohn- und arbeitsverhältnisse<br />
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert<br />
die wesentlichen Grundbereiche<br />
menschlichen Daseins. Er enthält die<br />
aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen<br />
entwickelte Forderung für Bauleitpläne,<br />
dass die Bevölkerung bei der<br />
Wahrung der Grundbedürfnisse gesunde<br />
und sichere Wohn- und Arbeitsbedingungen<br />
vorfindet.<br />
Das bedeutet, dass Wohn- und<br />
Arbeitsstätte so entwickelt werden<br />
sollen, dass Beeinträchtigungen vom<br />
Planungsgebiet auf die Umgebung<br />
und von der Umgebung auf das Planungsgebiet<br />
vermieden werden. Dies<br />
kann erreicht werden, indem unvereinbare<br />
Nutzungen voneinander getrennt<br />
werden.<br />
Bei der vorgesehenen Nutzung handelt<br />
es sich im wesentlichen um die<br />
Festschreibung des Ist-Zustandes,<br />
welcher bis zum jetzigen Stand keine<br />
erheblichen Störungen auf die Nachbarschaft<br />
induziert. Im Süden des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplanes<br />
Nr. 11 c wird ein Teilbereich der im Bebauungsplan<br />
Nr. 12 a als Fläche für die<br />
Forstwirtschaft festgesetzten Fläche<br />
überplant (Festsetzung SO). Auch hier<br />
handelt es sich um eine Festschreibung<br />
des Bestandes auf einer Fläche,<br />
die sich ohnehin im Eigentum des dort<br />
ansässigen Betriebes befindet.<br />
Da gegenüber dem bisherigen Status<br />
demnach keine wesentlichen Änderungen<br />
vorgesehen sind, ist auch keine<br />
zusätzliche Belastung außerhalb<br />
des Gebietes zu erwarten. Auch mit<br />
veränderten Beeinträchtigungen der<br />
Umgebung auf das Planungsgebiet ist<br />
nicht zu rechnen. Somit geht die Planung<br />
mit diesem Grundsatz konform.<br />
auf die Erhaltung und<br />
Entwicklung zentraler<br />
Versorgungsbereiche<br />
Der Innenstadt <strong>Dillingen</strong>s und vor<br />
allem dem zentralen Versorgungsbereich<br />
kommt Versorgungsfunktion, sowohl<br />
gesamtstädtisch, überörtlich als<br />
auch als Nahversorgungsstandort, zu.<br />
Im Rahmen des Gutachtens wird jedoch<br />
prognostiziert, eine weitere Ansiedlung<br />
von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
würde sich zulasten dieses zentralen<br />
Versorgungsbereiches auswirken.<br />
Auch die Verwertung innerstädtischer<br />
Flächenpotenziale würde mit einem<br />
weiteren Ausbau des Angebotes zentrenrelevanter<br />
Sortimente im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes erheblich<br />
erschwert.<br />
Darüber hinaus fordern die Zielsetzungen<br />
des Einzelhandelsgutachtens, die<br />
Innenstadt und somit auch den zentralen<br />
Versorgungsbereich weiter zu<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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entwickeln. Dies kann nur durch einen<br />
zielgerichteten Ausbau des dortigen<br />
Einzelhandelsangebotes bei gleichzeitigem<br />
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
an dezentralen Standorten<br />
erfolgen. Auch das Ziel der Sicherung<br />
der Versorgungsfunktion der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> als Mittelzentrum sowie der<br />
wohnortnahen Versorgung werden<br />
mit der Bebauungsplanung Nr. 11 c<br />
unterstützt und werten den zentralen<br />
Versorgungsbereich auf.<br />
Des Weiteren geht im Allgemeinen mit<br />
dem Angebot zentrenrelevanter Sortimente<br />
in dezentralen Standortlagen<br />
ein besonderes Gefährdungspotenzial<br />
für die gewachsenen Standortlagen<br />
und somit den zentralen Versorgungsbereich<br />
einher.<br />
Im Gegensatz hierzu sind von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit dem Angebot<br />
nicht zentrenrelevanter Sortimente an<br />
dezentralen Standorten keine Negativwirkungen<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
zu erwarten. Diese<br />
Standorte gehören vielmehr aufgrund<br />
ihrer Standortfaktoren (Flächenverfügbarkeit,<br />
Verkehrsfrequenz) zu den<br />
bevorzugten Alternativen, weswegen<br />
sich auch die dortige Konzentration<br />
aus städtebaulicher Sicht empfiehlt.<br />
Zur Stärkung des zentralen Versorungsbereiches<br />
führt das Einzelhandelsgutachten<br />
dezidiert aus: Um<br />
den zentralen Versorgungsbereich zu<br />
stärken und weiterzuentwickeln ist<br />
es wichtig, die weitere Ansiedlung<br />
von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten auf den<br />
zentralen Versorgungsbereich zu konzentrieren.<br />
Dies bedingt dessen Stärkung<br />
innerhalb des Standortgefüges<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> sowie die Wahrung<br />
der Versorgungsbedeutung und<br />
Attraktivität. „Um die zentralen Versorgungsbereiche<br />
in ihren Strukturen<br />
nicht zu beeinträchtigen sowie in der<br />
Entwicklung nicht zu behindern, ist<br />
an den dezentralen Standortlagen die<br />
Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten (groß- und<br />
nicht großflächig) auszuschließen. An<br />
diesen Standorten, v. a. im Gewerbegebiet<br />
<strong>Dillingen</strong> Nord, ist zukünftig<br />
ausschließlich die Ansiedlung von<br />
Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten möglich. (...)<br />
Sortimentsausschlüsse in den Gewerbegebieten<br />
sind daher als flankierende<br />
Maßnahmen zur Stabilisierung und<br />
Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereiches<br />
und der Nahversorgungslagen<br />
zu sehen und erhöhen<br />
im konkreten Fall auch die Chancen,<br />
angemessene Nachnutzungen für die<br />
Leerstände in der Innenstadt zu realisieren.<br />
“<br />
(Quelle: GMA, Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>/Saar, Stand:<br />
01.03.2011)<br />
Abschließend bleibt festzuhalten, dass<br />
die Planungsabsichten durch den Ausschluss<br />
von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten de<br />
facto diesem Planungsgrundsatz entsprechen.<br />
Mit der Planung wird das<br />
Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereichs<br />
<strong>Dillingen</strong>s prioritär verfolgt.<br />
Somit sind keinerlei weitere Negativwirkungen<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
zu erwarten.<br />
auf die Erhaltung, gestaltung<br />
und Erneuerung des orts- und<br />
landschaftsbildes<br />
In Folge der Übernahme bestehender<br />
Festsetzungen, der Festschreibung<br />
der Bestandssituation im bisher unbeplanten<br />
Innenbereich sowie der bis<br />
dato nahezu vollständigen Bebauung<br />
wird das Erscheinungsbild des Geltungsbereichs<br />
durch die Erstellung<br />
dieses Bebauungsplanes nicht negativ<br />
beeinflusst.<br />
Somit werden keine nachteiligen Beeinträchtigungen<br />
auf das Orts- und<br />
Landschaftsbild induziert.<br />
auf umweltschützende<br />
Belange<br />
Auswirkungen auf umweltschützende<br />
Belange werden im Rahmen der Erstellung<br />
des Umweltberichts im weiteren<br />
Verfahren geklärt.<br />
auf die Belange des Verkehrs<br />
Sowohl die äußere als auch die innere<br />
Erschließung des Plangebietes sind<br />
bereits gewährleistet, sodass nicht mit<br />
einem weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens<br />
zu rechnen ist.<br />
Auch im Falle einer Realisierung der<br />
vorgesehenen Querspange als Anbindung<br />
an die Siemensstraße, die ohnehin<br />
lediglich eine mittel- bis langfristige<br />
Option darstellt, werden keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der<br />
Belange des Verkehrs erwartet. Allenfalls<br />
kommt es hierdurch zu Verlagerungseffekten.<br />
auf die Belange der wirtschaft,<br />
auch ihrer mittelständischen<br />
struktur im interesse einer<br />
verbrauchernahen Versorgung<br />
der Bevölkerung sowie auf die<br />
Belange der Erhaltung,<br />
sicherung und schaffung von<br />
arbeitsplätzen<br />
Mit der Planung wirkt die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
im Rahmen ihrer kommunalen<br />
Steuerungsmöglichkeiten aktiv auf<br />
die künftige Entwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs ein. Mit dem<br />
Ausschluss der weiteren Ansiedlung<br />
von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten an nicht integrierten<br />
Standorten, stärkt die <strong>Stadt</strong><br />
bewusst die innerstädtische Zentrenfunktion<br />
und vermeidet gleichzeitig<br />
weitere Negativwirkungen auf die<br />
Innenstadt. Zudem steigert sie so die<br />
Verwertungschancen für die zahlrei-<br />
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chen in der Innenstadt vorhandenen<br />
Flächenpotenziale. Ferner trägt sie<br />
den Belangen des produzierenden<br />
und verarbeitenden Gewerbes sowie<br />
funktionsadäquater Betriebe durch<br />
die Gewährleistung ausreichender<br />
Flächenverfügbarkeit infolge der Beschränkung<br />
einer weiteren Zweckentfremdung<br />
Rechnung.<br />
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
am genannten Standort<br />
wirkt sich nicht erheblich negativ auf<br />
die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt<br />
in der <strong>Stadt</strong> aus. So verhindert der<br />
Ausschluss dieser genau definierten<br />
Nutzungsarten nicht die weitere Ansiedlung<br />
von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten, welche<br />
nach wie vor ein großes Spektrum<br />
darstellen. Auch die Ansiedlung weiterer<br />
Betriebe des produzierenden und<br />
verarbeitenden Gewerbes ist von der<br />
Sortimentsbeschränkung nicht betroffen.<br />
Weiterhin hervorzuheben ist,<br />
dass die derzeit im Gebiet vorhandenen<br />
Arbeitsplätze vor Verdrängungen<br />
gegenüber gebietsfremden Nutzungen<br />
geschützt werden.<br />
Durch die Unterstützung des Erhalts<br />
und der Weiterentwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs werden die<br />
dortigen Arbeitsplätze und Einzelhandelsbetriebe<br />
nachhaltig gestärkt.<br />
auf die Belange der<br />
Versorgung, insbesondere<br />
mit Energie und wasser<br />
Die Belange der Versorgung werden<br />
ausreichend berücksichtigt. Die Versorgung<br />
des Plangebietes ist bereits<br />
vorhanden und wird durch die Versorgungsträger<br />
ordnungsgemäß sichergestellt.<br />
auf die Ergebnisse eines von der<br />
gemeinde beschlossenen<br />
städtebaulichen<br />
Entwicklungskonzeptes<br />
Die Bebauungsplanung entspricht<br />
vollkommen der Kernaussage des im<br />
Entwurf vorliegenden Innenstadtentwicklungskonzeptes.<br />
Die dort aufgezeigten<br />
strukturellen Defizite erzwingen<br />
zu ihrer gezielten Stärkung<br />
die Konzentration auf den zentralen<br />
Versorgungsbereich. Das Ziel des Bebauungsplanes,<br />
den zentralen Versorgungsbereich<br />
zu erhalten und weiter<br />
zu entwickeln, unterstützt somit den<br />
Konzeptgedanke des Städtebaulichen<br />
Entwicklungskonzeptes.<br />
Darüber hinaus hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
bis zum jetzigen Zeitpunkt einen<br />
enormen Finanzmitteleinsatz zur Förderung<br />
der Innenstadt geleistet (u.a.<br />
Förderprogramme, Aufwertungsmaßnahmen,<br />
usw.). In Folge der Umsetzung<br />
des Innenstadtentwicklungskonzeptes,<br />
welches auf einen langfristigen<br />
Zeithorizont angelegt ist, ist eine<br />
weitere Konzentration finanzieller<br />
Mittel auf die Innenstadt erforderlich.<br />
Um die Wirkung der eingesetzten Mittel<br />
zu gewährleisten und zu steigern,<br />
bedarf es einem gezielten Schutz der<br />
Innenstadt und der dortigen Aktivitäten,<br />
wozu dieser Bebauungsplan<br />
einen wichtigen Beitrag leistet.<br />
auf die Belange des<br />
Hochwasserschutzes<br />
Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />
wird dem vorbeugenden<br />
Hochwasserschutz zu Genüge<br />
Rechnung getragen.<br />
auf alle sonstigen Belange<br />
Alle sonstigen bei der Aufstellung von<br />
Bauleitplänen laut § 1 Abs. 6 BauGB<br />
zu berücksichtigenden Belange werden<br />
nach jetzigem Kenntnisstand<br />
durch die Planung nicht berührt.<br />
auswirkungen der planung auf<br />
die privaten Belange<br />
Durch die Planung ergeben sich für die<br />
privaten Grundstückseigentümer lediglich<br />
geringfügige Restriktionen. So<br />
können von der Sortimentsbeschränkung<br />
erfasste Grundstücke künftig<br />
nicht mehr an Betriebe mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten vermietet oder<br />
veräußert werden.<br />
Alle sonstigen Vorhaben und Nutzungen<br />
sind nach der Planverwirklichung<br />
jedoch in gleicher Form zulässig als<br />
nach bisherigem Rechtsstand.<br />
Wie die vorangegangenen Ausführungen<br />
bestätigen, werden die Nutzbarkeit<br />
und auch der Wert der Grundstücke<br />
nicht in einer Art und Weise<br />
eingeschränkt, die dem Einzelnen unzumutbar<br />
wären.<br />
Ferner fordert das Wohl der Allgemeinheit<br />
vielmehr die in Rede stehende<br />
Planung. Die Ansiedlung weiterer<br />
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten in dem dezentral<br />
gelegenen Geltungsbereich<br />
würde sich zu Lasten der Innenstadt<br />
vollziehen und folglich die weitere<br />
Degeneration des dortigen zentralen<br />
Versorgungsbereichs bedingen. Die<br />
Folge wäre eine Beeinträchtigung der<br />
fußläufig / mit dem ÖPNV erreichbaren<br />
Versorgungsmöglichkeiten in<br />
der Innenstadt sowie der zentralörtlichen<br />
Strukturen, was nicht zuletzt<br />
einen Widerspruch zum Grundsatz<br />
der Nachhaltigkeit sowie den landesplanerischen<br />
Zielen und Grundsätzen<br />
bedeutet.<br />
Alles in allem entspricht die Planung<br />
somit dem Wohl der Allgemeinheit sowie<br />
der nachhaltigen Sicherung zentralörtlicher<br />
Funktionen.<br />
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gEwicHtung dEs<br />
aBwägungsmatErials<br />
Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten<br />
Abwägungsgebot (§ 1 Abs.<br />
7 BauGB) wurden die bei der Abwägung<br />
zu berücksichtigenden öffentlichen<br />
und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht<br />
abgewogen und entsprechend ihrer<br />
Bedeutung in den vorliegenden Bebauungsplan<br />
eingestellt. In diesem<br />
Verfahren wurden insbesondere folgende<br />
Aspekte beachtet:<br />
argumente für die Verabschiedung<br />
des Bebauungsplanes<br />
• Die Planung dient dem Erhalt und<br />
der Weiterentwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereiches in der<br />
Innenstadt, was zugleich dem im<br />
Entwurf vorliegenden Innenstadtentwicklungskonzept<br />
sowie der<br />
Stärkung der Zentrenfunktionen<br />
als landesplanerischer Leitsatz<br />
entspricht.<br />
• Gegenüber dem bisherigen<br />
•<br />
Rechtsstand ergeben sich keine<br />
bis nur geringfügige Einschränkungen.<br />
Lediglich die Sortimentsbeschränkung<br />
bringt minimale<br />
Restriktionen für die Grundstückseigentümer<br />
mit sich. Alle<br />
sonstigen Vorhaben und Nutzungen<br />
sind nach der Planverwirklichung<br />
in gleicher Form zulässig<br />
wie bisher.<br />
Auf die Belange der Wirtschaft<br />
sind keine nachteiligen Auswirkungen<br />
bekannt. Die Planung<br />
dient insbesondere der Sicherung,<br />
Stärkung und Weiterentwicklung<br />
des produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />
Betriebe. Zugleich<br />
entspricht dies der landesplanerischen<br />
Zielaussage bzgl. „Vorranggebieten<br />
für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen“.<br />
• Vom Plangebiet selbst gehen<br />
gegenüber dem bisherigen Stand<br />
•<br />
keine nachteiligen Auswirkungen<br />
auf die Umgebungsnutzung aus.<br />
Gleiches gilt umgekehrt.<br />
Die Planung bedingt eine Vereinheitlichung<br />
der differenziert zu<br />
betrachtenden<br />
Plangebiet.<br />
Rechtslage im<br />
argumente gegen die Verabschiedung<br />
des Bebauungsplanes<br />
Es sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
keine Argumente bekannt, die gegen<br />
die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
sprechen.<br />
fazit<br />
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
wurden die zu beachtenden<br />
Belange in ihrer Gesamtheit<br />
untereinander und gegeneinander<br />
abgewogen. Aufgrund der genannten<br />
Argumente, die für die Planung<br />
sprechen, ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> zum<br />
jetzigen Planungsstand die Verabschiedung<br />
des Bebauungsplanes zu<br />
empfehlen. Im Rahmen der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit und der Träger<br />
öffentlicher Belange können jedoch<br />
weitere abwägungsrelevante Belange<br />
geltend gemacht werden.<br />
nacHricHtlicHE<br />
üBErnaHmEn<br />
Gem. § 9 (6) und (6a) BauGB sollen<br />
nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
getroffene Festsetzungen sowie<br />
Denkmäler nach Landesrecht in den<br />
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen<br />
werden, soweit sie zu seinem<br />
Verständnis oder für die städtebauliche<br />
Beurteilung von Baugesuchen<br />
notwendig oder zweckmäßig sind.<br />
• Biotop nach § 22 Saarländischem<br />
Naturschutzgesetz (SNG): Feuchte<br />
Hochstaudenflur nördlich und<br />
östlich innerhalb des Geltungsbereiches<br />
gelegen (GB-6606-09-<br />
0100, GB-6606-09-0108).<br />
• Im nördlichen Geltungsbereich<br />
wird ein Überschwemmungsgebiet<br />
Saar HQ 100 gem. § 76 Abs.<br />
2 WHG festgesetzt. Die Vorschriften<br />
der Verordnung betreffend<br />
die vorläufige Anordnung der Anwendung<br />
des § 80 Saarländisches<br />
Wassergesetzes für die beabsichtigte<br />
Festsetzung eines<br />
Überschwemmungsgebietes an<br />
der Saar gelten entsprechend.<br />
Ebenso die Vorschriften des WHG.<br />
HinwEisE<br />
• Nahezu im gesamten Geltungsbereich<br />
muss mit Altlastenverdachtsflächen<br />
/ Altablagerungen<br />
gerechnet werden. Dabei handelt<br />
es sich voraussichtlich um folgende<br />
Standorte:<br />
DIL-1874: Heizöl-/Baustoffhandel,Dieselstraße<br />
36-38,<br />
DIL-1855: Großhandel Tankstellen,<br />
Dieselstraße<br />
3,<br />
DIL-2515: Ackerfläche/ Auenwald,<br />
Dieselstraße/<br />
Siemensstraße<br />
(ehem. Deponie),<br />
DIL-1878: Maschinenreparaturwerkstatt,Siemensstraße<br />
1,<br />
DIL-1863: Chem. Reinigung,<br />
Daimlerstraße 8,<br />
DIL-2508: Kiesabbau, Daimlerstraße,<br />
Kiesgrube<br />
Schützenhof, Merziger<br />
Straße (ehem.<br />
Deponie)<br />
DIL-1862: Tankstelle, Merziger<br />
Straße 280.<br />
• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen<br />
oder Ähnlichem Bodenverunreinigungen<br />
über den<br />
bisherigen Kenntnisstand hinaus<br />
angetroffen werden, die nach Art,<br />
Beschaffenheit oder Menge gesundheits-,<br />
luft-, oder wassergefährdend,<br />
explosibel oder brenn-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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ar sind, müssen diese unverzüglich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> angezeigt<br />
werden.<br />
• Evtl. Aufnahme des erweiterten<br />
Schutzgebietes öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen.<br />
• Nach bisherigem Recht vorgesehene<br />
anzulegende Böschungen,<br />
Aufschüttungen und ähnliches<br />
werden als Status quo angenommen.<br />
Somit wird auf eine diesbezügliche<br />
erneute Festsetzung im<br />
Rahmen dieses Bebauungsplanes<br />
verzichtet.<br />
• Im östlichen Geltungsbereich ist<br />
das Überschwemmungsgebiet<br />
Saar HQ 200 gem. § 76 Abs. 3<br />
WHG vorgesehen. Die genaue Lage<br />
kann der Begründung zum Bebauungsplan<br />
Nr. 11 c „Gewerbegebiet<br />
<strong>Dillingen</strong>-Nord“ entnommen<br />
werden.<br />
• Baudenkmäler und Bodendenkmäler<br />
sind nach heutigem Kenntnisstand<br />
von der Planung nicht<br />
betroffen. Auf die Anzeigepflicht<br />
und das befristete Veränderungsverbot<br />
bei Bodenfunden gem. §<br />
12 SDschG wird hingewiesen.<br />
• Die Planungsabsichten bzw. Festsetzungen<br />
im Rahmen des Bebauungsplanes<br />
„Gewerbegebiet<br />
<strong>Dillingen</strong>-Nord“ stehen den Darstellungen<br />
des derzeit in der Phase<br />
der Aufstellung befindlichen<br />
Flächennutzungsplans nicht entgegen.<br />
Folglich wird kein Anpassungserfordernis<br />
ausgelöst.<br />
allgEmEinE VErmErKE<br />
gEsEtzlicHE grundlagEn<br />
Der Bebauungsplan wurde unter Beachtung<br />
der aktuell relevanten Bauund<br />
Umweltgesetzgebung erstellt.<br />
Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />
sind der entsprechenden Rubrik<br />
der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
VErfaHrEnsVErmErKE<br />
Einen genauen Überblick über das<br />
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
zeigt die ergänzende<br />
Planzeichnung unter der Rubrik “Verfahrensvermerke”.<br />
planVErwirKlicHung<br />
und<br />
folgEmassnaHmEn<br />
Wird im weiteren Verfahren geklärt.<br />
KostEn und finanziErung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar trägt die<br />
Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.<br />
Weitere Kosten zur Umsetzung<br />
des Bebauungsplanes sind<br />
nicht zu erwarten.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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