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betreuungsgesetz (BayKiBiG) 16 - Kinderbetreuung in Augsburg

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§ 12Bewegungserziehung und –förderung, SportK<strong>in</strong>der sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeitim Rahmen e<strong>in</strong>es ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickelnkönnen.§ 13Gesundheitserziehung1 K<strong>in</strong>dern soll vermittelt werden, auf e<strong>in</strong>e gesunde und ausgewogene Ernährung undausreichend Ruhe und Stille zu achten. 2 Sie sollen Hygiene- und Körperpflegemaßnahmene<strong>in</strong>üben sowie sich Verhaltensweisen zur Verhütung von Krankheiten aneignen,unbelastet mit ihrer Sexualität umgehen und sich mit Gefahren im Alltag, <strong>in</strong>sbesondereim Straßenverkehr, verständig ause<strong>in</strong>andersetzen. 3 Richtiges Verhalten bei Brändenund Unfällen ist mit ihnen zu üben.§ 14Aufgaben des pädagogischen Personals(1) 1 Das pädagogische Personal hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die K<strong>in</strong>der dieBildungs- und Erziehungsziele vor allem durch angeleitetes und freies Spiel erreichen.2 Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere s<strong>in</strong>nliche Anregungen und Bewegung, Begegnungenmit der Buch-, Erzähl- und Schriftkultur, der darstellenden Kunst und derMusik, Experimente und der Vergleich und die Zählung von Objekten, umweltbezogenesHandeln und die Heranführung an unterschiedliche Materialien und Werkzeugefür die gestalterische Formgebung.9

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