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betreuungsgesetz (BayKiBiG) 16 - Kinderbetreuung in Augsburg

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chen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikationauf das betreffende Arbeitsverhältnis;4. <strong>in</strong> <strong>in</strong>tegrativen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen zusätzlicha) staatlich anerkannte Heilpädagog<strong>in</strong>nen und Heilpädagogen, soweit sie nichtbereits von Nr. 1 erfasst s<strong>in</strong>d,b) staatlich anerkannte oder staatlich geprüfte Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen undHeilerziehungspfleger.(3) Fachkräfte <strong>in</strong> Leitungsfunktion (§ 17 Abs. 3) sollen über ausreichend praktische Erfahrungverfügen und an e<strong>in</strong>er Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.(4) 1 Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von K<strong>in</strong>dern aller Altersgruppens<strong>in</strong>d Personen mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten,abgeschlossenen Ausbildung. 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Die für die Erteilung e<strong>in</strong>er Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im E<strong>in</strong>zelfallvon den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung derBildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.§ 17Anstellungsschlüssel(1) 1 Zur Absicherung des E<strong>in</strong>satzes ausreichenden pädagogischen Personals ist für je11,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten K<strong>in</strong>der jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Arbeitsstundedes pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1 :11,5); empfohlen wird e<strong>in</strong> Anstellungsschlüssel von 1 : 10. 2 Zur Arbeitszeit des pädagogischenPersonals gehören die Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den K<strong>in</strong>dernsowie angemessene Verfügungszeiten. 3 Buchungszeiten von K<strong>in</strong>dern mit Gewichtungsfaktors<strong>in</strong>d entsprechend vervielfacht e<strong>in</strong>zurechnen.(2) 1 M<strong>in</strong>destens 50 v.H. der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischenPersonals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. 2 Der Gewichtungsfaktor für11

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