Das Beitragseinzugsverfahren im Baugewerbe - Gemeinnützige ...
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II. <strong>Das</strong> Verfahren zum Einzug der Sozialkassenbeiträge<br />
• Baufremde, selbständige Betriebsabteilungen<br />
Der VTV erfasst aber auch baufremde selbständige<br />
Betriebsabteilungen von Baubetrieben, wenn diese<br />
Abteilungen nicht von einem spezielleren, anderen<br />
Tarifvertrag erfasst werden.Voraussetzung ist danach,<br />
dass es sich <strong>im</strong> Ganzen betrachtet um einen Baube-<br />
trieb handeln muss und die selbständige Betriebsab-<br />
teilung nicht einem anderen Tarifvertrag unterfällt.<br />
Umgekehrt können auch baugewerbliche selbstän-<br />
dige Betriebsabteilungen baufremder Betriebe vom<br />
VTV erfasst werden, wenn für sie nicht eine andere<br />
tarifliche Regelung gilt.<br />
1.3 Persönlicher Geltungsbereich<br />
Der Kreis der Arbeitnehmer, für die Sozialkassenbei-<br />
träge zu zahlen sind, ergibt sich aus §1 Abs. 3 VTV.<br />
Vom persönlichen Geltungsbereich der Sozialkas-<br />
sentarifverträge werden grundsätzlich erfasst:<br />
• gewerbliche Arbeitnehmer (auch soweit sie nur<br />
geringfügig beschäftigt werden),<br />
• Angestellte,<br />
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch–gesetzlicheRentenversicherung–<br />
(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.<br />
• Leitende Angestellte/Geringfügig beschäftigte<br />
Angestellte<br />
Nicht erfasst werden aber die unter §5 Abs. 2 Nrn. 1<br />
bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fal-<br />
lenden Personen und Angestellte, die eine geringfü-<br />
gige Beschäftigung <strong>im</strong> Sinne des §8 SGB IV ausüben<br />
(siehe zum Personenkreis der Angestellten Seite 36).<br />
Zum persönlichen Geltungsbereich finden Sie detail-<br />
lierte Informationen auch in der jeweiligen Darstel-<br />
lung der Verfahren:<br />
14<br />
• Meldung und Zahlung der Sozialkassenbeiträge<br />
für gewerbliche Arbeitnehmer, S. 16.<br />
• Meldung und Zahlung der Sozialkassenbeiträge<br />
für Angestellte, S. 36.<br />
1.4 Allgemeinverbindlicherklärung<br />
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die<br />
einschlägigen Tarifverträge nach dem <strong>im</strong> Tarifvertrags-<br />
gesetz (TVG) vorgesehenen Verfahren für allgemein-<br />
verbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung<br />
bewirkt gemäß §5 Abs. 4 TVG, dass die Tarifverträge für<br />
alle Arbeitgeber gelten, die einen Betrieb unterhalten,<br />
der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich<br />
dieser Tarifverträge unterliegt sowie für alle Arbeitneh-<br />
mer, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind und<br />
die zu dem Kreis von Personen gehören, die in dem per-<br />
sönlichen Geltungsbereich dieserTarifverträge genannt<br />
sind. Die Tarifverträge gelten damit ähnlich wie ein Ge-<br />
setz und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem<br />
Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft auch für<br />
so genannte Außenseiterbetriebe.<br />
1.5 Betriebserfassung<br />
• Betriebliche Tätigkeit<br />
Damit wir – auch in Ihrem Interesse – möglichst<br />
schnell Ihre Verfahrensteilnahme prüfen können, ist<br />
es am einfachsten, wenn Sie die Betriebsanmeldung<br />
auf www.soka-bau.de downloaden und diese voll-<br />
ständig ausgefüllt an uns senden. Soweit in einem<br />
Betrieb verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden,<br />
ist es ratsam, diese detailliert aufzulisten und anzu-<br />
geben, wie viel Prozent der betrieblichen Gesamtar-<br />
beitszeit auf die einzelnen Tätigkeiten entfallen.<br />
Siehe dazu auch die Ausführungen zum betrieb-<br />
lichen Geltungsbereich auf Seite 12.