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Das Beitragseinzugsverfahren im Baugewerbe - Gemeinnützige ...

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Für die Betriebe empfiehlt es sich, diese Auskünfte<br />

und Unterlagen möglichst vollständig einzureichen,<br />

um Rückfragen zu vermeiden.<br />

• Betriebskontonummer<br />

Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen,<br />

die zu den Sozialkassenverfahren zugelassen sind,<br />

vergibt die ULAK eine achtstellige Betriebskonto-<br />

nummer, unter der der Betrieb oder die Betriebs-<br />

abteilung bei SOKA-BAU, ULAK, UKB und/oder der<br />

Sozialkasse des Berliner <strong>Baugewerbe</strong>s geführt wird.<br />

• Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der<br />

Bauwirtschaft<br />

Soweit der Betrieb oder die selbständige Betriebsab-<br />

teilung in die gesetzliche Förderung der ganzjährigen<br />

Beschäftigung in der Bauwirtschaft einbezogen ist<br />

(10. Kapitel, 3. Abschnitt SGB III, Näheres hierzu fin-<br />

den Sie ab Seite 44), ist er unter der zuvor erwähnten<br />

achtstelligen Betriebskontonummer auch bei der<br />

Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweils zustän-<br />

digen Regionaldirektion bekannt. Bei Schriftverkehr<br />

oder Telefonaten sollte stets die Betriebskontonum-<br />

mer angegeben werden. So ist eine rasche und kom-<br />

petente Bearbeitung und Beratung möglich.<br />

• Rückwirkende Erfassung<br />

Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und<br />

Beitragszahlung herangezogen (bis zu 4 Jahren seit<br />

deren Fälligkeit), so kann der Arbeitgeber grund-<br />

sätzlich auch für die zurückliegenden Zeiträume sei-<br />

ne Erstattungsansprüche gegenüber der ULAK, der<br />

UKB bzw. der Sozialkasse des Berliner <strong>Baugewerbe</strong>s<br />

geltend machen.<br />

<strong>Das</strong> muss innerhalb von 2 Jahren geschehen, weil<br />

sonst diese Erstattungsansprüche verfallen. Die<br />

Verfallfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem<br />

die ULAK dem Arbeitgeber dessen Beitragspflicht<br />

mitgeteilt hat. Die Beitragspflicht wird mitgeteilt<br />

durch ein Schreiben der ULAK, in welchem dem<br />

15<br />

Arbeitgeber seine Betriebskontonummer bekannt<br />

gegeben wird. Im Falle eines Rechtsstreits über die<br />

Tarifbindung des Betriebes beginnt die Verfallfrist<br />

frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechts-<br />

kräftig oder durch übereinst<strong>im</strong>mende Erklärung der<br />

Prozessparteien (Arbeitgeber und ULAK) festgestellt<br />

wird, dass der Betrieb vom VTV-Bau erfasst wird.<br />

• Änderungen: Firma, Betriebssitz,<br />

Betriebstätigkeit<br />

Sollten sich <strong>im</strong> Laufe der Zeit Änderungen hinsicht-<br />

lich des Betriebssitzes, der Gesellschaftsform, der<br />

Inhaberverhältnisse, des Firmen- oder Familienna-<br />

mens oder der arbeitszeitlich gesehen überwiegend<br />

ausgeführten Tätigkeit des Betriebes ergeben, so<br />

sind diese Änderungen möglichst zeitnah und gege-<br />

benenfalls unter Beifügung der amtlichen Beschei-<br />

nigungen der ULAK bekannt zu geben.<br />

Grundsätzlich erhält jeder Baubetrieb, d. h. jede<br />

Rechtspersönlichkeit, nur eine Betriebskontonum-<br />

mer, die für ihn aber auch dann reserviert bleibt,<br />

wenn er z.B. aus dem <strong>Baugewerbe</strong> ausscheidet oder<br />

die Geschäftstätigkeit einstellt.<br />

• Nachfolgebetrieb<br />

Bei Unternehmensaufspaltungen, -abspaltungen, Fir-<br />

mennachgründungen und -neugründungen ist der<br />

„Nachfolgebetrieb“ nicht berechtigt, ohne die Zust<strong>im</strong>-<br />

mung der ULAK stillschweigend unter der Betriebs-<br />

kontonummer seines „Vorgängers“ an den Sozialkas-<br />

senverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Bitte<br />

beachten Sie dies, weil es sowohl für den „Vorgänger“<br />

als auch für den „Nachfolger“ viel Arbeit bedeuten<br />

kann, wenn auf Jahre zurück für den „Nachfolger“,<br />

der sich nicht rechtzeitig gemeldet hatte, eine neue<br />

Betriebskontonummer zugeteilt werden muss und<br />

sämtliche, von den beiden Betrieben einerseits und<br />

den Sozialkassen andererseits erbrachten Leistungen<br />

dem jeweiligen Betrieb zugeordnet werden müssen.

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