Das Beitragseinzugsverfahren im Baugewerbe - Gemeinnützige ...
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Zusatzversorgung für Dienstpflichtige<br />
Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienst-<br />
pflichtigen werden nicht in das Spitzenausgleichs-<br />
verfahren einbezogen.<br />
2.7.4 Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens<br />
Möchten Sie die Teilnahme am Spitzenausgleichs-<br />
verfahren beenden, müssen Sie dies spätestens<br />
sechs Wochen vor Ende des laufenden Spitzen-<br />
ausgleichsintervalls mitteilen. Erhält die ULAK <strong>im</strong><br />
Laufe der zwölfmonatigen Teilnahme keine ent-<br />
sprechende Mitteilung, wird die Teilnahme am Spit-<br />
zenausgleichsverfahren jeweils um weitere zwölf<br />
Monate verlängert. Außerdem endet das Spitzen-<br />
ausgleichsverfahren, wenn:<br />
a) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK bzw. der<br />
Sozialkasse des Berliner Baugwerbes mit der Abgabe<br />
seiner monatlichen Meldungen oder mit der<br />
Beitragszahlung nach Intervallende in Verzug gerät<br />
und/oder<br />
b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />
Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde.<br />
Die Zulassung endet dabei an dem Tag, an dem<br />
dieses Ereignis eintritt.<br />
In den unter a) genannten Fällen kann aber die<br />
Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens da-<br />
durch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber<br />
den genannten Verpflichtungen, nach schriftlicher<br />
Erinnerung durch die Sozialkassen, innerhalb von 14<br />
Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden<br />
Schreibens, nachkommt.<br />
35<br />
Mit Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens<br />
wird der Saldo gebildet, um das Spitzenausgleichsver-<br />
fahren vorzeitig abzuschließen. Ergibt sich dabei ein<br />
Saldo zugunsten der ULAK, so hat der Arbeitgeber den<br />
entsprechenden Betrag spätestens bis zum letzten<br />
Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitge-<br />
bers zum Spitzenausgleichsverfahrens endet, bei der<br />
ULAK einzuzahlen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des<br />
Arbeitgebers, so zahlt die ULAK den entsprechenden<br />
Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus; hat die<br />
ULAK dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist – in den<br />
oben genannten Fällen a) – eingeräumt, erst nach Ab-<br />
lauf dieser Frist.<br />
Liegen der ULAK zum Zeitpunkt der Berechnung der<br />
Intervall-Saldos nicht alle fälligen Beitragsmeldungen<br />
vor, ist die ULAK berechtigt, für jeden fehlenden Monat<br />
einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatli-<br />
chen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate<br />
zurückzubehalten.<br />
3. Meldung und Zahlung der<br />
Sozialkassenbeiträge für Angestellte<br />
Aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Ar-<br />
beitnehmergruppen gewerbliche Arbeitnehmer<br />
und Angestellte besteht und bestand keine Not-<br />
wendigkeit, Angestellte in das für die gewerblichen<br />
Arbeitnehmer geschaffene Urlaubsverfahren mit<br />
einzubeziehen, allerdings sind alle Angestellten in<br />
die Zusatzversorgungsregelung einbezogen.<br />
3.1 Personenkreis der Angestellten, für die<br />
Sozialkassenbeiträge zu entrichten sind<br />
Die tarifvertragliche Regelung über die Zusatzver-<br />
sorgung <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong> gilt grundsätzlich für alle<br />
Angestellten <strong>im</strong> Sinne der Vorschriften des SGB VI.<br />
Der persönliche Geltungsbereich des VTV stellt –<br />
wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern – aus-