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Das Beitragseinzugsverfahren im Baugewerbe - Gemeinnützige ...

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Zusatzversorgung für Dienstpflichtige<br />

Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienst-<br />

pflichtigen werden nicht in das Spitzenausgleichs-<br />

verfahren einbezogen.<br />

2.7.4 Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens<br />

Möchten Sie die Teilnahme am Spitzenausgleichs-<br />

verfahren beenden, müssen Sie dies spätestens<br />

sechs Wochen vor Ende des laufenden Spitzen-<br />

ausgleichsintervalls mitteilen. Erhält die ULAK <strong>im</strong><br />

Laufe der zwölfmonatigen Teilnahme keine ent-<br />

sprechende Mitteilung, wird die Teilnahme am Spit-<br />

zenausgleichsverfahren jeweils um weitere zwölf<br />

Monate verlängert. Außerdem endet das Spitzen-<br />

ausgleichsverfahren, wenn:<br />

a) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK bzw. der<br />

Sozialkasse des Berliner Baugwerbes mit der Abgabe<br />

seiner monatlichen Meldungen oder mit der<br />

Beitragszahlung nach Intervallende in Verzug gerät<br />

und/oder<br />

b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde.<br />

Die Zulassung endet dabei an dem Tag, an dem<br />

dieses Ereignis eintritt.<br />

In den unter a) genannten Fällen kann aber die<br />

Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens da-<br />

durch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber<br />

den genannten Verpflichtungen, nach schriftlicher<br />

Erinnerung durch die Sozialkassen, innerhalb von 14<br />

Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden<br />

Schreibens, nachkommt.<br />

35<br />

Mit Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens<br />

wird der Saldo gebildet, um das Spitzenausgleichsver-<br />

fahren vorzeitig abzuschließen. Ergibt sich dabei ein<br />

Saldo zugunsten der ULAK, so hat der Arbeitgeber den<br />

entsprechenden Betrag spätestens bis zum letzten<br />

Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitge-<br />

bers zum Spitzenausgleichsverfahrens endet, bei der<br />

ULAK einzuzahlen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des<br />

Arbeitgebers, so zahlt die ULAK den entsprechenden<br />

Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus; hat die<br />

ULAK dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist – in den<br />

oben genannten Fällen a) – eingeräumt, erst nach Ab-<br />

lauf dieser Frist.<br />

Liegen der ULAK zum Zeitpunkt der Berechnung der<br />

Intervall-Saldos nicht alle fälligen Beitragsmeldungen<br />

vor, ist die ULAK berechtigt, für jeden fehlenden Monat<br />

einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatli-<br />

chen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate<br />

zurückzubehalten.<br />

3. Meldung und Zahlung der<br />

Sozialkassenbeiträge für Angestellte<br />

Aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Ar-<br />

beitnehmergruppen gewerbliche Arbeitnehmer<br />

und Angestellte besteht und bestand keine Not-<br />

wendigkeit, Angestellte in das für die gewerblichen<br />

Arbeitnehmer geschaffene Urlaubsverfahren mit<br />

einzubeziehen, allerdings sind alle Angestellten in<br />

die Zusatzversorgungsregelung einbezogen.<br />

3.1 Personenkreis der Angestellten, für die<br />

Sozialkassenbeiträge zu entrichten sind<br />

Die tarifvertragliche Regelung über die Zusatzver-<br />

sorgung <strong>im</strong> <strong>Baugewerbe</strong> gilt grundsätzlich für alle<br />

Angestellten <strong>im</strong> Sinne der Vorschriften des SGB VI.<br />

Der persönliche Geltungsbereich des VTV stellt –<br />

wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern – aus-

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