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KOBO_03_2013 [PDF, 2.00 MB] - Gemeinde Bonstetten

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Aus der <strong>Gemeinde</strong>KoBoDas Betreibungs- und <strong>Gemeinde</strong>amObergericht als obere Aufsichtsinstanzwahrzunehmen. Die Aufsicht des Obergerichtswurde allerdings weitgehend demBetreibungsinspektorat übertragen.Das Betreibungs- und <strong>Gemeinde</strong>ammann -amt <strong>Bonstetten</strong> ist seit dem 5. Juli 2010operativ tätig und für die <strong>Gemeinde</strong>n<strong>Bonstetten</strong>, Wettswil, Stallikon und Hedingenzuständig. Die anfallenden Aufgabenund Pflichten eines Betreibungsamtes sindvielseitig und anspruchsvoll, kein Taggleicht dem anderen. Betreibungsfachleutestehen im Spannungsfeld zwischenGläubigern, Schuldnern und Aufsichtsbehörde.V.l.n.r.: Rita Hurter (Pfändungsbeamtin), Beatrice Uehli (Verwaltungsassistentin), Tanja Burri Michel (Betreibungsbeamtinund <strong>Gemeinde</strong>ammann); krankheitshalber abwesend ist Nicole Roth (stv. Betreibungsbeamtin).Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrechtunterscheidet sich von den Zwangsvollstreckungsgesetzender meisten Staatendadurch, dass für die Einleitung desImpressumHerausgeberin Politische <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bonstetten</strong>KoBo-Redaktion, Postfach, 8906 <strong>Bonstetten</strong>E-Mail: kobo@bonstetten.chRedaktionsteam Patrick Hippenmeyer,Beatrice Liera, Ute Ruf, Renée Schweizar,Robert ZinggKorrektorat Renée SchweizarChefredaktion Esther KreisTitelbild Ute RufLayout Kaspar Köchli, Weiss Medien AGDruck Weiss Medien AG, Affoltern a.A.Auflage 2300 ExemplareErscheinung 5x jährlichAusgabe 04/13 erscheint am 20.9.<strong>2013</strong>Redaktionsschluss ist der 26.8.<strong>2013</strong>Papier: gedruckt auf FSC zertifiziertes Claro *Bulk matt gestrichenVerfahrens kein gültiger, vollstreckbarerSchuldtitel vorhanden sein muss. Das hatzur Folge, dass jeder gegen jeden ohneRechtsgrund eine Betreibung einleitenkann. Im so genannten Rechtsöffnungsverfahrenwird zu einem späteren Zeitpunktüber den Schuldtitel entschieden.Setzt sich der Betriebene nicht mittelsRechtsvorschlag zur Wehr, so kann die Betreibungbis zum Ende durchgeführt werden.Im Vergleich zu anderen Staaten istdas Verfahren jedoch schnell, unkompliziertund kostengünstig.Im Zuge der Reorganisation des Betreibungswesenswurden grössere Betreibungskreisegeschaffen, das Sportelsystemabgeschafft, die Urnenwahl der BetreibungsbeamtInnenverdrängt und Wahl -fähigkeitsausweise eingeführt. Im KantonZürich bestehen aktuell 59 Betreibungskreise.Es herrscht eine duale Aufsicht überdie Betreibungsämter vor: Dem <strong>Gemeinde</strong>ratobliegt die Beaufsichtigung des Betreibungsamtesin organisatorischer undpersoneller Hinsicht, die fachliche Aufsichtist vom Bezirksgericht als untere und vomWesentliche Aufgaben desBetreibungsamtesDurchführung von Schuldbetreibungen(inkl. Pfändung und Verwertung)Der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren,woraufhin das zuständige Betreibungsamteinen Zahlungsbefehl erlässtund dem Schuldner zustellt. Der Schuldnerkann zwischen drei Möglichkeiten wählen:entweder Zahlung innert 20 Tagen,woraus die Einstellung des Verfahrens resultiert,oder nichts unternehmen und dasVerfahren kann frühestens nach 20 Tagenund innerhalb eines Jahres durch Pfändungfortgesetzt werden, oder Rechtsvorschlaginnert 10 Tagen erheben, wodurchdie Betreibung gestoppt ist. Wählt derSchuldner die letzte Möglichkeit, so ist derBall wieder beim Gläubiger und diesermuss für die Beseitigung des Rechtsvorschlagesein Gerichtsverfahren anstreben.Gewinnt der Gläubiger den Prozess, sokann er das Fortsetzungsbegehren stellen.Unterliegt der Gläubiger, so bewirkt diesdie Einstellung der Betreibung. Es giltnoch anzumerken, dass Betreibungenwährend fünf Jahren und Verlustscheine20 Jahre auf einem Betreibungsregisterauszugersichtlich sind. Es besteht dieMöglichkeit, dass der Schuldner mit derBitte an den Gläubiger gelangt, bei Bezahlungder Forderung den Eintrag aus demBetreibungsregister löschen zu lassen.Wird das Fortsetzungsbegehren gestellt,so hat das Betreibungsamt zu entscheiden,ob eine Pfändung anzuordnen oder eineKonkursandrohung auszustellen ist. NachAushändigung der Konkursandrohungwird dem Schuldner nochmals eine 20-KoBo <strong>03</strong>/13 2

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