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Entw.Rev. BZO HSP/DO - Gemeinde Bonstetten

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<strong>Gemeinde</strong>_________________________________<strong>Bonstetten</strong>BAU- UND ZONENORDNUNGder Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bonstetten</strong>vom 10. Mai 1995Nachgeführt bis 4. November 2010


INHALTSVERZEICHNIS1. Zonenordnung ...........................................................................................................71.1 Zoneneinteilung ...............................................................................................71.1.1 Unterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebiet ..............................................................71.1.2 Bauzonen ............................................................................................71.1.3 Zone für öffentliche Bauten .................................................................71.1.4 Erholungs- und Freihaltezone .............................................................71.1.5 Reservezone .......................................................................................71.2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen ............................................................81.2.1 Geltungsbereiche ................................................................................81.2.2 Bestimmungen über Ausnützung, Bauweise und Nutzweise ..............81.2.3 Besondere Institute .............................................................................81.3 Zonenplan / Ergänzungspläne .........................................................................81.3.1 Zonenplan ...........................................................................................81.3.2 Ergänzungsplan 1:2500 ......................................................................81.3.3 Ergänzungspläne 1:1000 ....................................................................81.3.4 Vorrang der Ergänzungspläne.............................................................82. Kernzonen .................................................................................................................92.1 Grundsatz .........................................................................................................92.2 Abbruchbewilligung ..........................................................................................92.3 Privilegierte Bauten ..........................................................................................92.3.1 Um- und Ersatzbauten von privilegierten Bauten ................................92.3.2 Anbauten .............................................................................................92.3.3 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer bei privilegierten Bauten .........92.4 Neubauten......................................................................................................102.4.1 Grundmasse ......................................................................................102.4.2 Brennbare Aussenwände ..................................................................102.4.3 Strassenabstand unterirdischer Bauten ............................................102.5 Gestalterische Vorschriften für Neubauten ....................................................112.5.1 Gestaltung, Einordnung .....................................................................112.5.2 Dächer ...............................................................................................112.5.3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte ......................................................112.5.4 Dachflächenfenster ...........................................................................112.5.5 Dachgestaltung .................................................................................112.5.6 Fassaden ...........................................................................................112.5.7 Umgebung .........................................................................................122.5.8 Reklame ............................................................................................1222.6 Nutzweise ...................................................................................................... 122.7 Besondere Gebäude ...................................................................................... 122.7.1 Zulässigkeit ....................................................................................... 122.7.2 Dachneigung ..................................................................................... 122.8 Weitergehende Einschränkungen.................................................................. 123. Wohnzonen ............................................................................................................. 133.1 Grundmasse .................................................................................................. 133.2 Nutzweise ...................................................................................................... 133.2.1 Gewerbenutzung ............................................................................... 133.2.2 Wohn-/Gewerbezone WG3/55 .......................................................... 143.2.3 Wohn- und Gewerbeanteil ................................................................ 144. Quartiererhaltungszonen ......................................................................................... 144.1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................ 144.1.1 Zweck ................................................................................................ 144.1.2 Nutzweise .......................................................................................... 144.1.3 Gestaltung, Einordnung .................................................................... 154.1.4 Besondere Gebäude ......................................................................... 154.2 Besondere Bestimmungen............................................................................. 154.2.1 Quartiererhaltungszone "Im Schachenhof" ....................................... 154.2.2 Quartiererhaltungszone "Linth - Escher" .......................................... 155. Erholungs- und Freihaltezone ................................................................................. 155.1 Erholungszone ............................................................................................... 155.1.1 Nutzweise .......................................................................................... 155.1.2 Bauvorschriften ................................................................................. 155.1.3 Empfindlichkeitsstufen ...................................................................... 155.2 Freihaltezone ................................................................................................. 166. Zone für öffentliche Bauten ..................................................................................... 166.1 Bauvorschriften .............................................................................................. 166.2 Grenzabstände .............................................................................................. 166.3 Empfindlichkeitsstufen ................................................................................... 167. Gestaltungsplanverpflichtung .................................................................................. 167.1 Gestaltungsplan "Chrüzacher"....................................................................... 167.2 Gestaltungsplan "Stationsstrasse"................................................................. 178. Allgemeine Bauvorschriften ..................................................................................... 178.1 Grenzabstände .............................................................................................. 178.2 Bauweise ....................................................................................................... 178.3 Nutzung des 2. Dachgeschosses .................................................................. 17


8.4 Firstrichtung, Dachneigung ............................................................................178.5 Besondere Gebäude ......................................................................................188.6 Strassenabstand unterirdischer Gebäude......................................................188.7 Mehrlängenzuschlag, massgebliche Fassadenlänge ....................................188.8 Freilegung von Untergeschossen, Abgrabungen ...........................................188.9 Übertragung von Ausnützung, Kompensation Überbauungsziffer .................188.10 Übertragung von Nutzungsanteilen ................................................................188.11 Abstellplätze für Motorfahrzeuge ...................................................................198.11.1 Wohnbauten ......................................................................................198.11.2 Andere Bauten und Anlagen .............................................................198.11.3 Reduktion / Erhöhung der Anzahl Pflichtparkplätze ..........................198.11.4 Ersatzabgabe ....................................................................................198.12 Abstellräume ..................................................................................................198.13 Kompostierung ...............................................................................................198.14 Spiel- und Ruheflächen ..................................................................................208.15 Anlagen zur Nutzung alternativer Energien ...................................................209. Besondere Institute ..................................................................................................209.1 Arealüberbauungen........................................................................................209.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen ................................................................209.1.2 Grenz- und Gebäudeabstände ..........................................................209.1.3 Weitere Abweichungen von der Regelbauweise ...............................209.2 Aussichtsschutz .............................................................................................209.3 Wald- und Gewässerabstände .......................................................................2110. Inkrafttreten .............................................................................................................213


1.1.11.1.11.1.21.1.31.1.41.1.5Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bonstetten</strong> erlässt gestützt auf § 45 des kantonalen PlanungsundBaugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und unter Vorbehalt vorgehendeneidgenössischen und kantonalen Rechtes nachstehende Bau- und Zonenordnung.ZONENORDNUNGZONENEINTEILUNGUnterteilung <strong>Gemeinde</strong>gebietDas <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt oder nicht kantonalenoder regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zoneneingeteilt:BauzonenKernzonen- Kernzone Dorf zweigeschossig mit Überbauungsziffer KD- Kernzone Unterdorf zweigeschossig mit Ausnützungsziffer KU- Kernzone Bodenfeld zweigeschossig mit Ausnützungsziffer KB- Kernzone Hofis dreigeschossig mit Ausnützungsziffer KHWohnzonen- zweigeschossige Wohnzone mit niedriger Ausnützung W2/25- zweigeschossige Wohnzone mit mittlerer Ausnützung W2/30- zweigeschossige Wohnzone mit hoher Ausnützung W2/40- zweigeschossige Wohnzone Bruggenmatt W2/45- dreigeschossige Wohnzone W3/55- dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis WG3/55QuartiererhaltungszonenZone für öffentliche BautenErholungszone und FreihaltezoneReservezoneQEZOeBEZ / FZR1.2 ANORDNUNGEN INNERHALB DER BAUZONEN1.2.1 GeltungsbereicheFür ganze Zonen oder innerhalb von Zonen mit räumlich begrenztem Anwendungsbereichwerden folgende weiteren Anordnungen getroffen:1.2.2 Bestimmungen über Ausnützung, Bauweise und Nutzweise:Ausschluss oder Zulassung von nicht oder mässig störendem Gewerbe inWohnzonen1.2.3 Besondere Institutea) Arealüberbauungenb) Aussichtsschutz (Ergänzungsplan)c) Abgrenzung der Kernzonen und privilegierte Bautenmit zugeordnetem Bereich (Ergänzungsplan)d) Gewässerabstandslinien (Ergänzungsplan)e) Waldabstandslinien (Ergänzungspläne)1.3 ZONENPLAN / ERGÄNZUNGSPLÄNE1.3.1 ZonenplanFür die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist derallgemeine Zonenplan 1:5000 massgebend.1.3.2 Ergänzungsplan 1:2500Für die Aussichtsschutzbereiche, die besonderen Anordnungen in den Kernzonen,sowie die Gewässerabstandslinien ist der Ergänzungsplan 1:2500 massgebend.1.3.3 Ergänzungspläne 1:1000Für die Waldabstandslinien sind die Ergänzungspläne 1:1000 massgebend.1.3.4 Vorrang der ErgänzungspläneDie Ergänzungspläne 1:1000 und 1:2500 gehen dem allgemeinen Zonenplanvor. Der allgemeine Zonenplan und die Ergänzungspläne sind Bestandteile derBau- und Zonenordnung und können auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehenwerden. Der in der Bau- und Zonenordnung enthaltene Zonenplan 1:10000 istnicht rechtsverbindlich.4


2. KERNZONEN2.1 GRUNDSATZAlle Bauten und Anlagen müssen sich gut in das bestehende Ortsbild einordnenund haben deshalb erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen.2.2 ABBRUCHBEWILLIGUNGDer Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er wirdnur bewilligt, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellungeines Ersatzbaues gesichert ist.2.3 PRIVILEGIERTE BAUTEN2.3.1 Um- und Ersatzbau von privilegierten BautenFür die im Ergänzungsplan 1:2500 schwarz eingetragenen Gebäude (privilegierteBauten), welche für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, gelangen dieVorschriften gemäss Ziffer 2.4 nicht zur Anwendung. Sie dürfen jedoch nur unterannähernder Beibehaltung von Standort, Stellung, Form, Volumen und Erscheinungsbildumgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Änderungen aus verkehrspolizeilichen,wasserpolizeilichen oder wohnhygienischen Gründen oderzwecks gestalterischer Verbesserung können angeordnet oder gestattet werden,wenn sie im Interesse des Zonenzwecks stehen.Im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen sind Abweichungen vom Erscheinungsbildgestattet, wenn sie die Anforderungen von Ziffer 2.5 einhalten.2.3.2 AnbautenAnbauten an solche Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen für Neubautenzulässig, wenn sie sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen und das Erscheinungsbilddes Hauptgebäudes nicht nachteilig beeinflussen.2.3.3 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer bei privilegierten BautenLiegen privilegierte Bauten in einer Kernzone mit festgelegter Ausnützungs- oderÜberbauungsziffer, so gelten diese für Neubauten lediglich auf jener Fläche, dieausserhalb des dem privilegierten Gebäude zugeordneten Bereiches liegen,welcher im Ergänzungsplan 1:2500 dargestellt ist.2.4 NEUBAUTEN2.4.1 GrundmasseFür Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:KD KU KB KHa) Ausnützung max. - 40% 40% 60%b) Überbauungsziffer max.Nebengebäudemax.25%5%c) Vollgeschosse max. 2 2 2 3d) Dachgeschosse max. 2* 2* 2* 2*e) Untergeschoss max. 1 1 - -f) grosser Grenzabstand min. 6 m 8 m 8 m 8 mg) kleiner Grenzabstand min. 3.5 m 4 m 4 m 4 mh) Gebäudelänge max. 35 m 35 m 35 m 45 mi) Gebäudebreite max. 16 m 16 m 16 m 16 mk) Gebäudehöhe max.mit Aufschiebling max.8 m8.5 m--8 m8.5 m--7.5 m8 m--9.5 m10 ml) Dachneigung 35° - 45° 35° - 45° 35° - 45° 35° - 45°m) Mehrlängenzuschlag 1/5 der Mehrlänge ab 20 m Fassadenlänge,jedoch höchstens 4 mn) Empfindlichkeitsstufe gemässeidg. Lärmschutzverordnung* 2. Dachgeschoss vgl. Ziffer 8.32.4.2 Brennbare AussenwändeIII III III IIIDie kantonalrechtliche Abstandsverschärfung für Bauten mit brennbaren Aussenwändenfindet keine Anwendung. Der Brandschutz ist auf andere Weisesicherzustellen.2.4.3 Strassenabstand unterirdischer BautenGegenüber <strong>Gemeinde</strong>strassen dürfen unterirdische Bauten an die Strassengrenzegestellt werden, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.5


2.5 GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN FÜR NEUBAUTEN2.5.1 Gestaltung, Einordnung6Alle Bauten sind so zu gestalten, dass bezüglich Stellung, Volumen, Proportionen,kubischer Gliederung, Dachneigung, Firstrichtung, Materialien und Farben,Umgebung und Strassenraum eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.2.5.2 DächerDächer sind als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 35° und45° auszuführen, wobei konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unterenDachteil gestattet sind. Sie sind mit Tonziegeln oder Materialien, das imAussehen solchen entspricht, einzudecken und haben traufseitig mindestens 70cm, giebelseitig mindestens 40 cm über die Fassade vorzuspringen. Sonnenkollektorendürfen nicht über die Dachfläche vorstehen.2.5.3 Dachaufbauten, DacheinschnitteDachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben undnur im 1. Dachgeschoss zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen für sichallein nicht länger als 3.50 m und gesamthaft nicht länger als ein Drittel dermassgeblichen Fassadenlänge sein. Dacheinschnitte sind nur zulässig, soferndie Dachfläche vor dem Einschnitt in einer Breite von mindestens 1.00 m durchlaufendausgebildet ist. Sie sind zu überdachen. Dacheinschnitte sind in derKernzone KD nicht gestattet.2.5.4 DachflächenfensterEinzelne Dachflächenfenster von max. 0.5 m 2 Lüftungsfläche sind zulässig.2.5.5 DachgestaltungDachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Kamine haben sich inForm, Grösse, Anzahl und Anordnung gut in die Dachfläche einzufügen.2.5.6 FassadenBei der Gestaltung der Fassaden sind ortsübliche Materialien und Farben, in derRegel verputztes Mauerwerk und Holz, zu verwenden. Grelle Farben und auffälligeVerputzstrukturen sind unzulässig. Fenster haben die Form eines stehendenRechteckes aufzuweisen und sind gegenüber der Mauerfläche der gesamtenFassade zurückzuversetzen. Wo dies der Charakter des Gebäudes und der Umgebungerfordert, sind sie mit Sprossen zu unterteilen und mit Fensterläden zuversehen. Schaufenster sind im Erd- und Untergeschoss zulässig, wenn sie derartgegliedert sind, dass der massstäbliche Charakter des Gebäudes gewahrtbleibt. Balkone sind nur gestattet, sofern sie nicht über den Dachvorsprung hinausragen.2.5.7 UmgebungBestehende Gärten und Grünflächen sind zu erhalten, bzw. bei Neubauten sorgfältigzu gestalten. Insbesondere sind Hartbeläge aus Beton, Asphalt und dergleichenzu vermeiden. Wo dies der Charakter der baulichen Umgebung erfordert,können Pflästerungen oder Verbundsteine verlangt werden. Gewerblich genutzteFahrzeugabstellplätze und Materiallager sind nur im Zusammenhang mit Betriebender Kernzone zulässig.2.5.8 ReklameEs sind nur Reklamen in unaufdringlicher Form und Gestaltung gestattet, welcheauf den Charakter der Bauten Rücksicht nehmen.2.6 NUTZWEISEEs sind Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe sowiemässig störendes Gewerbe zulässig. Es ist nicht gestattet, Fabrikationsgüter,Rohstoffe oder Abfälle usw. von Betrieben mehrheitlich im Freien zu lagern.2.7 BESONDERE GEBÄUDE2.7.1 ZulässigkeitBesondere Gebäude dürfen gesamthaft nicht mehr als 5% der massgeblichenGrundstückfläche bedecken.2.7.2 DachneigungDie Dachneigung solcher Gebäude oder Gebäudeteile hat mindestens 20° alteTeilung zu betragen. Bei mehrheitlich unter dem gestalteten Terrain liegendenbesonderen Gebäuden sind begrünte Flachdächer zugelassen.2.8 WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGENÜber die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheitauf Grund von Schutzmassnahmen gemäss §§ 207 ff PBG bleiben vorbehalten.


3. WOHNZONEN3.1 GRUNDMASSEEs gelten folgende Grundmasse:Zonen W2/25 W2/30 W2/40 W2/45 W3/55 WG3/55a) Ausnützung max. 25% 30% 40% 45% 55% 55%b) Vollgeschosse max. 2 2 2 2 3 3c) Dachgeschosse max. 1 1 2* - 1 1d) Untergeschosse max. - 1 - 1 - -e) grosser Grenzabstand min. 8 m 8 m 8 m 8 m 10 m 10 mf) kleiner Grenzabstand min. 4 m 4 m 4 m 4 m 5 m 5 mg) Gebäudelänge max. 25 m 30 m 35 m 35 m 40 m 40 mh) Gebäudebreite max. 16 m 16 m 16 m 16 m 16 m 16 mi) Gebäudehöhe max. 6 m 7.5 m 7.5 m 8.1 m 10.5 m 11 mk) Firsthöhe max. 4.5 m - - - - -l) DachneigungHauptgebäude ProfillinieAttikageschosse25 °- 35° 25° - 40° 25° - 45° 0° - 45° max. 35°max. 45°max. 35°max. 45°m) Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge ab 14 m Fassadenlänge, jedochhöchstens 4 mn) Empfindlichkeitsstufe gemässeidg. Lärmschutzverordnung* vergleiche Ziffer 8.33.2 NUTZWEISE3.2.1 GewerbenutzungII II II II II IIIIn den schräg schraffierten Gebieten längs der Schachen- und Stallikerstrasse istnicht störendes Gewerbe zulässig.3.2.23.2.3Wohn-/Gewerbezone WG3/551In der Zone WG3/55 sind zulässig:a) mässig störendes Gewerbe;b) Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 400m2 pro Laden; 1)c) Verkaufsgeschäfte mit mehr als 400 m2 und andere Handels- undDienstleistungsbetriebe, sofern sie ein geringes Verkehrsaufkommenauslösen. 1)2Für gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, welche lediglich einVollgeschoss aufweisen sowie entweder ein Flachdach haben oder deren Dacheine Firsthöhe von 1.50 m nicht übersteigt, gilta) allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m ohne Mehrlängenzuschlag;b) eine zustimmungsfreie Bautiefe beim Zusammenbauen von 20 m;c) eine Gebäudetiefe von 20 m.Wohn- und GewerbeanteilIn der Wohn- / Gewerbezone WG3/55 gilt ein Wohnanteil und ein Gewerbeanteilvon je min. 30% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche.4. QUARTIERERHALTUNGSZONEN4.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN4.1.1 ZweckDie Quartiererhaltungszonen bezwecken die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerungbestehender Überbauungen von hoher Siedlungsqualität und einheitlicherGestaltung.4.1.2 NutzweiseDie Quartiererhaltungszonen sind für Wohnbauten bestimmt. Gewerbe ist nur imSinne von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.1) Eingefügt durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 13. September 2005. In Kraft seit 3. Juni 20067


4.1.3 Gestaltung, EinordnungBauliche Veränderungen müssen die Einheitlichkeit der Bebauung und eine guteGesamtwirkung einschliesslich der Umgebung gewährleisten. Zu beachten sinddabei insbesondere die bauliche Struktur und der architektonische Ausdruck wieStellung, Form, Proportionen, Dimensionen, Dachgestaltung, Fassadengliederung,Material und Farbgebung bestehender und neuer Gebäude sowie die Gestaltungder Aussenräume.4.1.4 Besondere GebäudeBesondere Gebäude wie Garagen, Einstellhallen, Gartenhäuser usw. sind vorbehältlichZiffer 4.1.3 gestattet.4.2 BESONDERE BESTIMMUNGENIn den nachstehend aufgeführten Quartiererhaltungszonen gelten die folgendenbesonderen Bestimmungen:4.2.1 Quartiererhaltungszone "Im Schachenhof"Vorbehältlich Ziffer 4.1.3 gelten für Neu-, Ersatz-, Um- und Anbauten die Vorschriftenvon Ziffer 3.1 der Wohnzone W3/55.4.2.2 Quartiererhaltungszone "Linth - Escher"Vorbehältlich Ziffer 4.1.3 gelten für Neu-, Ersatz-, Um- und Anbauten die Vorschriftenvon Ziffer 3.1 der Wohnzone W2/30.5.2 FREIHALTEZONEIn der Freihaltezone gilt für oberirdische Bauten und für Anlagen § 40 PBG.6. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN6.1 BAUVORSCHRIFTENIn der Zone Schachen gilt eine Gebäudehöhe von 11 m, in der Zone Dorf einesolche von 8.5 m. Im übrigen gelten die kantonalen Bauvorschriften. 2)6.2 GRENZABSTÄNDEGegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabständejener Zone einzuhalten.6.3 EMPFINDLICHKEITSSTUFENIn der Zonen Dorf gilt die Empfindlichkeitsstufe III, in der Zone Schachen dieEmpfindlichkeitsstufe II. 2)5. ERHOLUNGS- UND FREIHALTEZONE5.1 ERHOLUNGSZONE5.1.1 NutzweiseDie Erholungszone Dorf ist für die Friedhofanlage und die ErholungszoneSchachen für eine Sportanlage bestimmt.5.1.2 BauvorschriftenBauten, die den Zonenzweck erfüllen, dürfen die Gebäudehöhe von 4 m nichtüberschreiten. Im übrigen gelten die kantonalen Bauvorschriften.5.1.3 EmpfindlichkeitsstufenIn der Erholungszone Friedhof gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in jener im Schachendie Empfindlichkeitsstufe III.7. GESTALTUNGSPLANVERPFLICHTUNG7.1 GESTALTUNGSPLAN "CHRÜZACHER"Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet der Zone W2/30 im "Chrüzacher"ist ein Gestaltungsplan zu erlassen, mit dem der Lärmschutz gegenüberder Staatsstrasse durch Einhaltung der Planungswerte der EmpfindlichkeitsstufeII sichergestellt wird. Die Ausnützung der dadurch freizuhaltenden eingezontenFlächen kann auf das überbaubare Gebiet übertragen werden.2) Geändert durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 8. Juni 2010, in Kraft seit 4. November 20108


7.2 GESTALTUNGSPLAN "STATIONSSTRASSE"Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete WG3/55 längs der Stationsstrasseist ein Gestaltungsplan zu erlassen, der die Einhaltung der Planungswerteder Empfindlichkeitsstufe III sicherstellt.8.5 BESONDERE GEBÄUDEAngebaute besondere Gebäude werden bei der Ermittlung der Gebäudelängenur zur Hälfte angerechnet (Berechnung Mehrlängenzuschlag vgl. Ziffer 8.7 lit. b.Bei besonderen Gebäuden findet die Bestimmung unter Ziffer 3.1 lit. l betreffendDachform keine Anwendung.8. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN8.1 GRENZABSTÄNDEGrosser / kleiner GrenzabstandDer grosse Grenzabstand gilt für die mehr nach Süden oder Westen gerichtetelängere Gebäudeseite. Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.8.2 BAUWEISEIn allen Zonen ist das Zusammenbauen bis zur maximal zulässigen Gebäudelängegestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitiggebaut wird.8.3 NUTZUNG DES 2. DACHGESCHOSSESIm 2. Dachgeschoss sind selbständige Wohn- und Arbeitsräume nur giebelseitiggestattet. Im weiteren sind unselbständige Raumteile, die mit Räumen im 1.Dachgeschoss in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen wie z.B.Galerien sowie Nebenräume wie WC und Bäder, gestattet.8.4 FIRSTRICHTUNG, DACHNEIGUNGDie Firstrichtung hat in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen.Steilere Dachneigungen bis 45° sind dann gestattet, wenn die maximal zulässigeGebäudehöhe unterschritten wird und das Dach eine Umhüllende nichtüberschreitet, welche durch die in Ziffer 3.1 vorgeschriebenen maximal zulässigenGebäudehöhen und Dachneigungen gebildet wird.8.6 STRASSENABSTAND UNTERIRDISCHER GEBÄUDEVorbehältlich Ziffer 2.4.3 gilt für unterirdische Gebäude ein Strassenabstandgegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen von 3.5 m.8.7 MEHRLÄNGENZUSCHLAG, MASSGEBLICHE FASSADENLÄNGEBei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängewerdena) Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet,zusammengerechnet ;b) besondere Gebäude bis zu 12 m Fassadenlänge zur Hälfte, über 12 m Fassadenlängeganz mitgerechnet.8.8 FREILEGUNG VON UNTERGESCHOSSEN, ABGRABUNGENSoweit der Ausbau des Untergeschosses zugelassen ist, ist dessen Freilegungnur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Die Abgrabungdarf dabei pro Geschoss nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen.8.9 ÜBERTRAGUNG VON AUSNÜTZUNG, KOMPENSATION ÜBERBAU-UNGSZIFFERDie Ausnützungsübertragung innerhalb der gleichen Zone ist gegen <strong>Rev</strong>ers gestattet,wenn die betroffenen Grundstücke direkt aneinanderstossen. Die Erhöhungder Ausnützung in den begünstigten Parzellen darf 30% der Grundausnützungnicht übersteigen. Dies gilt analog auch bezüglich der Überbauungsziffer,wobei diese den Wert von 35% auf der begünstigten Parzelle nicht übersteigendarf.8.10 ÜBERTRAGUNG VON NUTZUNGSANTEILENDie Übertragung von Nutzungsanteilen zwischen zwei oder mehreren Bauten istgegen <strong>Rev</strong>ers gestattet, wenn diese Bauten auf der gleichen Parzelle oder aufdirekt aneinanderstossenden Grundstücken erstellt werden.9


8.11 ABSTELLPLÄTZE FÜR MOTORFAHRZEUGE8.11.1 WohnbautenFür Wohnbauten gelten die folgenden Minima für Pflichtparkplätze:- pro Einfamilienhaus 2 Parkplätze- bei Einfamilienhausüberbauungen mit Sammelgaragen und bei Mehrfamilienhäusern1.5 Parkplätze pro Wohneinheit für Bewohner, zuzüglich 1 Parkplatzfür Besucher pro 6 Wohneinheiten.8.11.2 Andere Bauten und AnlagenBei anderen Bauten und Anlagen wird die Anzahl Pflichtparkplätze fallweise festgelegt.8.11.3 Reduktion / Erhöhung der Anzahl PflichtparkplätzeBei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen kann die Baubehördedie Anzahl Pflichtparkplätze reduzieren. Gründe für eine Reduktion sind insbesondereeine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung, die Erschliessungsqualität desöffentlichen Verkehrs, der Ortsbildschutz und andere, sichergestellte Massnahmenzur Reduktion des Privatverkehrs. Eine Erhöhung ist anzuordnen, wenndie Art der Gebäudenutzung regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelständeerwarten lässt.8.11.4 ErsatzabgabeWer die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze nicht auf dem eigenen Grundstückoder in nützlicher Distanz erstellen kann, hat sich an einer Gemeinschaftsanlagegemäss § 245 PBG zu beteiligen oder, wenn dies nicht möglich ist, eineErsatzabgabe gemäss § 246 PBG zu leisten.8.12 ABSTELLRÄUMEBei Wohnbauten sind hinreichend grosse Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder,Motorfahrräder sowie Gartengeräte und bei Waschküchen Trockenräumebereitzustellen.8.13 KOMPOSTIERUNGZur Gewährleistung einer umweltfreundlichen Beseitigung von organischen Siedlungsabfällenist bei der Umgebungsgestaltung an zweckmässiger Lage auf demBaugrundstück Platz für Kompostieranlagen vorzusehen.8.14 SPIEL- UND RUHEFLÄCHENBei Mehrfamilienhäusern mit 4 oder mehr Wohnungen sind Spiel- und Ruheflächenanzulegen. Ihre Grösse muss mindestens 15% der dem Wohnendienenden Flächen betragen.8.15 ANLAGEN ZUR NUTZUNG ALTERNATIVER ENERGIENIn der Kernzone Dorf sind Anlagen zur Nutzung alternativer Energien gestattet,sofern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. In den übrigen Zonen genügt einebefriedigende Gesamtwirkung.9. BESONDERE INSTITUTE9.1 AREALÜBERBAUUNGEN9.1.1 Zulässigkeit, BedingungenIn der Wohnzone W2/45 sind Arealüberbauungen ab Erreichen der minimalenArealgrösse von 4'000 m 2 und in der Wohn-/Gewerbezone WG3/55 ab 6'000 m 2zulässig unter dem Vorbehalt, dass keine Sonderbauvorschriften bestehen. DieAusnützungsziffer kann um höchstens 10% der zonengemässen Grundausnützungerhöht werden.9.1.2 Grenz- und GebäudeabständeFür die Abstände von Gebäuden innerhalb der Arealüberbauungen gelten dieVorschriften des PBG; gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb derArealüberbauung sind die zonengemässen Abstände unter Berücksichtigungeines allfälligen Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlages einzuhalten. Vorbehaltenbleibt § 270 PBG.9.1.3 Weitere Abweichungen von der RegelbauweiseDie Vorschriften über die Dachneigung sowie über die Beschränkung der Gebäudelängeund der Gebäudebreite gelangen nicht zur Anwendung.9.2 AUSSICHTSSCHUTZVon den im Ergänzungsplan 1:2500 bezeichneten Aussichtspunkten ist der Ausblickin den festgelegten Sektoren bis zum angegebenen Neigungswinkel freizuhalten.10


9.3 WALD- UND GEWÄSSERABSTÄNDEMit den dazugehörenden Koordinaten gelten für die Waldabstände die Ergänzungspläne1:1000, für die Gewässerabstände der Ergänzungsplan 1:2500. Anden offenen öffentlichen Gewässern ohne Abstandslinien gilt der kantonalrechtlicheAbstand von 5 m für ober- und unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.10. INKRAFTTRETENDiese Bau- und Zonenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachungder regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.Mit dem Inkrafttreten werden die Bau- und Zonenordnung, sowie der Zonen-, derErgänzungs- und der Waldabstandslinienplan vom 21. Mai 1986 aufgehoben.Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung festgesetzt am 10. Mai 1995.Namens der <strong>Gemeinde</strong>versammlung:Der Präsident:sig. H. TannerDer Schreiber:sig. E. BaumannVom Regierungsrat am 6. Dezember 1995 mit BeschlussNr. 3567 genehmigt.1) Eingefügt durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 13. September 2005. In Kraft seit 3. Juni 20062) Geändert durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 8. Juni 2010, in Kraft seit 4. November 201011

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