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Entw.Rev. BZO HSP/DO - Gemeinde Bonstetten

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8.11 ABSTELLPLÄTZE FÜR MOTORFAHRZEUGE8.11.1 WohnbautenFür Wohnbauten gelten die folgenden Minima für Pflichtparkplätze:- pro Einfamilienhaus 2 Parkplätze- bei Einfamilienhausüberbauungen mit Sammelgaragen und bei Mehrfamilienhäusern1.5 Parkplätze pro Wohneinheit für Bewohner, zuzüglich 1 Parkplatzfür Besucher pro 6 Wohneinheiten.8.11.2 Andere Bauten und AnlagenBei anderen Bauten und Anlagen wird die Anzahl Pflichtparkplätze fallweise festgelegt.8.11.3 Reduktion / Erhöhung der Anzahl PflichtparkplätzeBei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen kann die Baubehördedie Anzahl Pflichtparkplätze reduzieren. Gründe für eine Reduktion sind insbesondereeine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung, die Erschliessungsqualität desöffentlichen Verkehrs, der Ortsbildschutz und andere, sichergestellte Massnahmenzur Reduktion des Privatverkehrs. Eine Erhöhung ist anzuordnen, wenndie Art der Gebäudenutzung regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelständeerwarten lässt.8.11.4 ErsatzabgabeWer die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze nicht auf dem eigenen Grundstückoder in nützlicher Distanz erstellen kann, hat sich an einer Gemeinschaftsanlagegemäss § 245 PBG zu beteiligen oder, wenn dies nicht möglich ist, eineErsatzabgabe gemäss § 246 PBG zu leisten.8.12 ABSTELLRÄUMEBei Wohnbauten sind hinreichend grosse Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder,Motorfahrräder sowie Gartengeräte und bei Waschküchen Trockenräumebereitzustellen.8.13 KOMPOSTIERUNGZur Gewährleistung einer umweltfreundlichen Beseitigung von organischen Siedlungsabfällenist bei der Umgebungsgestaltung an zweckmässiger Lage auf demBaugrundstück Platz für Kompostieranlagen vorzusehen.8.14 SPIEL- UND RUHEFLÄCHENBei Mehrfamilienhäusern mit 4 oder mehr Wohnungen sind Spiel- und Ruheflächenanzulegen. Ihre Grösse muss mindestens 15% der dem Wohnendienenden Flächen betragen.8.15 ANLAGEN ZUR NUTZUNG ALTERNATIVER ENERGIENIn der Kernzone Dorf sind Anlagen zur Nutzung alternativer Energien gestattet,sofern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. In den übrigen Zonen genügt einebefriedigende Gesamtwirkung.9. BESONDERE INSTITUTE9.1 AREALÜBERBAUUNGEN9.1.1 Zulässigkeit, BedingungenIn der Wohnzone W2/45 sind Arealüberbauungen ab Erreichen der minimalenArealgrösse von 4'000 m 2 und in der Wohn-/Gewerbezone WG3/55 ab 6'000 m 2zulässig unter dem Vorbehalt, dass keine Sonderbauvorschriften bestehen. DieAusnützungsziffer kann um höchstens 10% der zonengemässen Grundausnützungerhöht werden.9.1.2 Grenz- und GebäudeabständeFür die Abstände von Gebäuden innerhalb der Arealüberbauungen gelten dieVorschriften des PBG; gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb derArealüberbauung sind die zonengemässen Abstände unter Berücksichtigungeines allfälligen Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlages einzuhalten. Vorbehaltenbleibt § 270 PBG.9.1.3 Weitere Abweichungen von der RegelbauweiseDie Vorschriften über die Dachneigung sowie über die Beschränkung der Gebäudelängeund der Gebäudebreite gelangen nicht zur Anwendung.9.2 AUSSICHTSSCHUTZVon den im Ergänzungsplan 1:2500 bezeichneten Aussichtspunkten ist der Ausblickin den festgelegten Sektoren bis zum angegebenen Neigungswinkel freizuhalten.10

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