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Entw.Rev. BZO HSP/DO - Gemeinde Bonstetten

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2. KERNZONEN2.1 GRUNDSATZAlle Bauten und Anlagen müssen sich gut in das bestehende Ortsbild einordnenund haben deshalb erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen.2.2 ABBRUCHBEWILLIGUNGDer Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er wirdnur bewilligt, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellungeines Ersatzbaues gesichert ist.2.3 PRIVILEGIERTE BAUTEN2.3.1 Um- und Ersatzbau von privilegierten BautenFür die im Ergänzungsplan 1:2500 schwarz eingetragenen Gebäude (privilegierteBauten), welche für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, gelangen dieVorschriften gemäss Ziffer 2.4 nicht zur Anwendung. Sie dürfen jedoch nur unterannähernder Beibehaltung von Standort, Stellung, Form, Volumen und Erscheinungsbildumgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Änderungen aus verkehrspolizeilichen,wasserpolizeilichen oder wohnhygienischen Gründen oderzwecks gestalterischer Verbesserung können angeordnet oder gestattet werden,wenn sie im Interesse des Zonenzwecks stehen.Im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen sind Abweichungen vom Erscheinungsbildgestattet, wenn sie die Anforderungen von Ziffer 2.5 einhalten.2.3.2 AnbautenAnbauten an solche Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen für Neubautenzulässig, wenn sie sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen und das Erscheinungsbilddes Hauptgebäudes nicht nachteilig beeinflussen.2.3.3 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer bei privilegierten BautenLiegen privilegierte Bauten in einer Kernzone mit festgelegter Ausnützungs- oderÜberbauungsziffer, so gelten diese für Neubauten lediglich auf jener Fläche, dieausserhalb des dem privilegierten Gebäude zugeordneten Bereiches liegen,welcher im Ergänzungsplan 1:2500 dargestellt ist.2.4 NEUBAUTEN2.4.1 GrundmasseFür Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:KD KU KB KHa) Ausnützung max. - 40% 40% 60%b) Überbauungsziffer max.Nebengebäudemax.25%5%c) Vollgeschosse max. 2 2 2 3d) Dachgeschosse max. 2* 2* 2* 2*e) Untergeschoss max. 1 1 - -f) grosser Grenzabstand min. 6 m 8 m 8 m 8 mg) kleiner Grenzabstand min. 3.5 m 4 m 4 m 4 mh) Gebäudelänge max. 35 m 35 m 35 m 45 mi) Gebäudebreite max. 16 m 16 m 16 m 16 mk) Gebäudehöhe max.mit Aufschiebling max.8 m8.5 m--8 m8.5 m--7.5 m8 m--9.5 m10 ml) Dachneigung 35° - 45° 35° - 45° 35° - 45° 35° - 45°m) Mehrlängenzuschlag 1/5 der Mehrlänge ab 20 m Fassadenlänge,jedoch höchstens 4 mn) Empfindlichkeitsstufe gemässeidg. Lärmschutzverordnung* 2. Dachgeschoss vgl. Ziffer 8.32.4.2 Brennbare AussenwändeIII III III IIIDie kantonalrechtliche Abstandsverschärfung für Bauten mit brennbaren Aussenwändenfindet keine Anwendung. Der Brandschutz ist auf andere Weisesicherzustellen.2.4.3 Strassenabstand unterirdischer BautenGegenüber <strong>Gemeinde</strong>strassen dürfen unterirdische Bauten an die Strassengrenzegestellt werden, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.5

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