2.5 GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN FÜR NEUBAUTEN2.5.1 Gestaltung, Einordnung6Alle Bauten sind so zu gestalten, dass bezüglich Stellung, Volumen, Proportionen,kubischer Gliederung, Dachneigung, Firstrichtung, Materialien und Farben,Umgebung und Strassenraum eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.2.5.2 DächerDächer sind als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 35° und45° auszuführen, wobei konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unterenDachteil gestattet sind. Sie sind mit Tonziegeln oder Materialien, das imAussehen solchen entspricht, einzudecken und haben traufseitig mindestens 70cm, giebelseitig mindestens 40 cm über die Fassade vorzuspringen. Sonnenkollektorendürfen nicht über die Dachfläche vorstehen.2.5.3 Dachaufbauten, DacheinschnitteDachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben undnur im 1. Dachgeschoss zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen für sichallein nicht länger als 3.50 m und gesamthaft nicht länger als ein Drittel dermassgeblichen Fassadenlänge sein. Dacheinschnitte sind nur zulässig, soferndie Dachfläche vor dem Einschnitt in einer Breite von mindestens 1.00 m durchlaufendausgebildet ist. Sie sind zu überdachen. Dacheinschnitte sind in derKernzone KD nicht gestattet.2.5.4 DachflächenfensterEinzelne Dachflächenfenster von max. 0.5 m 2 Lüftungsfläche sind zulässig.2.5.5 DachgestaltungDachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Kamine haben sich inForm, Grösse, Anzahl und Anordnung gut in die Dachfläche einzufügen.2.5.6 FassadenBei der Gestaltung der Fassaden sind ortsübliche Materialien und Farben, in derRegel verputztes Mauerwerk und Holz, zu verwenden. Grelle Farben und auffälligeVerputzstrukturen sind unzulässig. Fenster haben die Form eines stehendenRechteckes aufzuweisen und sind gegenüber der Mauerfläche der gesamtenFassade zurückzuversetzen. Wo dies der Charakter des Gebäudes und der Umgebungerfordert, sind sie mit Sprossen zu unterteilen und mit Fensterläden zuversehen. Schaufenster sind im Erd- und Untergeschoss zulässig, wenn sie derartgegliedert sind, dass der massstäbliche Charakter des Gebäudes gewahrtbleibt. Balkone sind nur gestattet, sofern sie nicht über den Dachvorsprung hinausragen.2.5.7 UmgebungBestehende Gärten und Grünflächen sind zu erhalten, bzw. bei Neubauten sorgfältigzu gestalten. Insbesondere sind Hartbeläge aus Beton, Asphalt und dergleichenzu vermeiden. Wo dies der Charakter der baulichen Umgebung erfordert,können Pflästerungen oder Verbundsteine verlangt werden. Gewerblich genutzteFahrzeugabstellplätze und Materiallager sind nur im Zusammenhang mit Betriebender Kernzone zulässig.2.5.8 ReklameEs sind nur Reklamen in unaufdringlicher Form und Gestaltung gestattet, welcheauf den Charakter der Bauten Rücksicht nehmen.2.6 NUTZWEISEEs sind Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe sowiemässig störendes Gewerbe zulässig. Es ist nicht gestattet, Fabrikationsgüter,Rohstoffe oder Abfälle usw. von Betrieben mehrheitlich im Freien zu lagern.2.7 BESONDERE GEBÄUDE2.7.1 ZulässigkeitBesondere Gebäude dürfen gesamthaft nicht mehr als 5% der massgeblichenGrundstückfläche bedecken.2.7.2 DachneigungDie Dachneigung solcher Gebäude oder Gebäudeteile hat mindestens 20° alteTeilung zu betragen. Bei mehrheitlich unter dem gestalteten Terrain liegendenbesonderen Gebäuden sind begrünte Flachdächer zugelassen.2.8 WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGENÜber die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheitauf Grund von Schutzmassnahmen gemäss §§ 207 ff PBG bleiben vorbehalten.
3. WOHNZONEN3.1 GRUNDMASSEEs gelten folgende Grundmasse:Zonen W2/25 W2/30 W2/40 W2/45 W3/55 WG3/55a) Ausnützung max. 25% 30% 40% 45% 55% 55%b) Vollgeschosse max. 2 2 2 2 3 3c) Dachgeschosse max. 1 1 2* - 1 1d) Untergeschosse max. - 1 - 1 - -e) grosser Grenzabstand min. 8 m 8 m 8 m 8 m 10 m 10 mf) kleiner Grenzabstand min. 4 m 4 m 4 m 4 m 5 m 5 mg) Gebäudelänge max. 25 m 30 m 35 m 35 m 40 m 40 mh) Gebäudebreite max. 16 m 16 m 16 m 16 m 16 m 16 mi) Gebäudehöhe max. 6 m 7.5 m 7.5 m 8.1 m 10.5 m 11 mk) Firsthöhe max. 4.5 m - - - - -l) DachneigungHauptgebäude ProfillinieAttikageschosse25 °- 35° 25° - 40° 25° - 45° 0° - 45° max. 35°max. 45°max. 35°max. 45°m) Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge ab 14 m Fassadenlänge, jedochhöchstens 4 mn) Empfindlichkeitsstufe gemässeidg. Lärmschutzverordnung* vergleiche Ziffer 8.33.2 NUTZWEISE3.2.1 GewerbenutzungII II II II II IIIIn den schräg schraffierten Gebieten längs der Schachen- und Stallikerstrasse istnicht störendes Gewerbe zulässig.3.2.23.2.3Wohn-/Gewerbezone WG3/551In der Zone WG3/55 sind zulässig:a) mässig störendes Gewerbe;b) Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 400m2 pro Laden; 1)c) Verkaufsgeschäfte mit mehr als 400 m2 und andere Handels- undDienstleistungsbetriebe, sofern sie ein geringes Verkehrsaufkommenauslösen. 1)2Für gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, welche lediglich einVollgeschoss aufweisen sowie entweder ein Flachdach haben oder deren Dacheine Firsthöhe von 1.50 m nicht übersteigt, gilta) allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m ohne Mehrlängenzuschlag;b) eine zustimmungsfreie Bautiefe beim Zusammenbauen von 20 m;c) eine Gebäudetiefe von 20 m.Wohn- und GewerbeanteilIn der Wohn- / Gewerbezone WG3/55 gilt ein Wohnanteil und ein Gewerbeanteilvon je min. 30% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche.4. QUARTIERERHALTUNGSZONEN4.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN4.1.1 ZweckDie Quartiererhaltungszonen bezwecken die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerungbestehender Überbauungen von hoher Siedlungsqualität und einheitlicherGestaltung.4.1.2 NutzweiseDie Quartiererhaltungszonen sind für Wohnbauten bestimmt. Gewerbe ist nur imSinne von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.1) Eingefügt durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss vom 13. September 2005. In Kraft seit 3. Juni 20067