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6. Gemeinderatsprotokoll (250 KB) - .PDF - Gemeinde Oetz

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- Pkt. 14a), Pkt. 15), Pkt. 16) und Pkt. 17) neu in die Gebührenordnung aufgenommen- Pkt. 19) Ergänzung, dass Gebühren nur noch bis einschl. Jänner 2009 gültig sindSomit wurden mit Ausnahme der Kanalanschlussgebühr, die wie von der Landesregierungvorgegeben zu erhöhen ist, damit die <strong>Gemeinde</strong> in den Genuss der Fördergelder kommt, keineweitere Erhöhung, lediglich eine Überarbeitung bzw. Ergänzung, vorgenommen.1) Grundsteuer A von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit……. 500 v.H.des Steuermessbetrages gemäß § 15 (1) und (2) des Finanzausgleichsgesetzes1993, BGBl.Nr.30/1993 in der gültigen Fassung2) Grundsteuer B mit……. 500 v.H.des Steuermessbetrages gemäß § 15 (1) und (2) des Finanzausgleichsgesetzes1993, BGBl.Nr. 30/1993 in der gültigen Fassung. Ab einer Grundsteuerjahressummevon € 75,-- wird diese in Vierteljahresraten, Fälligkeit am 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11. eingehoben.3) Vergnügungssteuer gemäß § 15 (3) Z. 1 des Finanzausgleichgesetzes 1993, BGBl.30/1993 und des Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 LGBl.Nr.60/1982 in der jeweilsgültigen Fassung.Die Vergnügungssteuer wird in Form einer Pauschsteuer laut derVergnügungssteuerverordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oetz</strong> vom 21.11.1986 eingehoben.Zum Zwecke der Förderung des Fremdenverkehrs und der Veranstaltungen wird dieVergnügungssteuer (Kartensteuer) nicht eingehoben und nur mehr nach Pauschalsätzenverrechnet.4) Kommunalsteuer nach der Summe der Arbeitslöhne mit……. 3 v.H.des Messbetrages gemäß § 5 u. 9 d. Kommunalsteuergesetzes, BGBl. 819/19935) Hundesteuer wird nach der Hundesteuerverordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oetz</strong> vom 12.12.1978in der jeweils geltenden Fassung eingehoben.Für den ersten Hund werden jährlich…….. € 45,--für jeden weiteren Hund jährlich……. € 90,--eingehoben.Für Hunde, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Erwerbes oder Berufes gehaltenwerden, beträgt die Abgabe jährlich je Hund……… € 45,--Für das Halten von Blindenführerhunden wird gemäß § 15 Abs. 3 Ziffer 2 FAG 2005 keineSteuer eingehoben.Rettungshunde werden auf Antrag befreit.6) Erschließungskostenbeitrag Der Beitrag zu den kosten der Verkehrserschließung(Erschließungskostenfaktor) wird gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes,LGBl.Nr.22/1998 in der jeweils geltenden Fassungeingehoben.Mit Verordnung der Landesregierung, LGBl. 103/2001 wurde der Erschließungskostenfaktorfür die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oetz</strong> mit € 82,85 festgesetzt.Aufgrund dieser Verordnung beschließt der GR den Einheitssatz mit……. 3,5 v.H.des Erschließungskostenfaktors von € 82,85 (entspricht € 2,90 pro m³ und m²)nach § 19 der TBO für das Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oetz</strong> festzulegen.7) Marktgebühren Marktordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oetz</strong> lt. Beschluss vom 04.07.1997 und07.12.1998 in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:<strong>6.</strong> GR-Sitzung 19.11.2008 7

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