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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 19720. Nicht nur ein Kollektivabkommen, sondern auch ein zweiseitigerVertrag kann eine formulierte Norm des allgemeinen Völkerrechts enthalten.Bay. ObLG vom 1. März 1956, NJW, S. 1529 [100,184], hat.dies von Art.16 Abs. 1 Satz 2 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags vom29. November <strong>1951</strong> (BGBl. 1953 11, S&quot;. 152) angenommen. Die dort niedergelegteRegel, daß trotz des Spezialitätsgrundsatzes Maßnahmen erlaubtsind, um ein Ersuchen auf Ausdehnung der Auslieferung vorzubereiten oderdie Verjährung zu unterbrecl sei keine Besonderheit dieses Vertrags, sonderneineden gesamten Auslieferungsverkehr beherrschende, keiner besonderenErwähnung bedürfende Selbstverständlichkeit.Darum hat das Gerichtsie auch auf eine von Italien bewilligte Auslieferung angewandt.g) Staatsverträge und Art. 25 GG2 1. Gelegentlich haben Gerichte den Irrtum begangen, die Wirkung desArt. 25 ohne weiteres auf völkerrechtliche Verträge zu erstrecken. So glaubtLG Stuttgart, 24. April <strong>1951</strong>, NJW, S. 850, daß Art. 25 GG den Inhalt desHaager Zivilprozeßabkommens vom 17. Juli 1905 in geltendes Verfassungs--recht verwandelt habe; daher sei es nicht statthaft, die Vollstreckung ausländischerUrteile durch Devisengesetzgebung zu erschweren. Lediglich weildas Devisenrecht Besatzungsrecht sei und daher dem Grundgesetz vorgehe,seien seine Beschränkungen auch gegenüber dem Abkommen zu beachten.OLG Hamm, 30. August 1955, NJW 1956, S. 307 führt die innerdeutsche.Rechtswirkung völkerrechtlicher Verträge darauf zurück, daß die völkerrechtlichenBindungen durch Art. 25 GG zu Bestandteilen des Bundesrechtsumgewandelt (transformiert) worden seien.22. Dies scheinen Mißverständnisse zu sein; eine präzisere überlegungS. 396 (402) vom 3. März 1954 [101] an: Einestellt indes BGHStr. Bd. 5,allgemeine Regel des Völkerrechts besage, daß internationale Verträge denVorrang vor innerstaatlichem Recht haben 14) Diese Regel sei nach Art. 25GG Bestandteil des&apos;Bundesrechts geworden, und darum gehe auch im innerstaatlichendeutschen Recht der Vertrag vor. Infolgedessen müsse trotz Art.16 Abs. 2 Satz 1 GG und § 1 DAG ein <strong>Deutsche</strong>r an Italien nach dem Vertragvom 12. Juni 1942 zurückgeliefert werden, wenn ihn Italien nur vorläufigan die Bundesrepublik ausliefere. Die Frage könne nur sein, ob dieBundesregierung sich fortan in diese Situation (einen <strong>Deutsche</strong>n zurückliefernzu müssen) begeben dürfe und nicht vielmehr Anträge auf vorläufige Auslieferungunterlassen musse.14) Es ist die Regel, die der StIGH mit der Wendung ausgedrückt hat: Au regarddu droit international et de la Cour qui en est Porgane, les lois nationales sont de simplesfaits (A 7, S. 19).http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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