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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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eiimmer<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 235hierdurch (- Ratifizierung, Ausfertigung und Verkündung -) innerstaatlicheKraft erhalten, so können die in solchen Verträgen enthaltenen Vorschriftenunmittelbar privatrechtliche Wirkungen ausüben, wenn Inhalt, Zweck undFassung der einzelnen Vorschrift mit voller Klarheit die Annahme zuläßt,daß eine solche Wirkung gewollt sei ; ähnlich schon BGHZ Bd. 11, S. 135(138) VoM 6. November 1953 [149, 161., 167, 186].158. Die Vorgänge, die zur Herbeiführung der Transformationswirk,ungerforderlich sind&quot; scheinen aber weder in der soeben zitierten EntscheidungBGHZ Bd. 17, S. 309 noch in BGHZ Bd. 19, S. 258 (263) vom 14. Dezember1955 vollständig angegeben zu sein, welch letztere von dem Londoner Schul-,denabkommen meint, es sei vermöge der Zustimmung des Bundestages 10)durch Gesetz sowie der Veröffentlichung mit Gesetzeskraft im Bundesgesetzblattgeltendes Gesetzesrecht geworden. Richtig und eindringlich macht B-VerfGE Bd. 1, S. 396 (411) vom 30. Juli 1952 klar, daß zwar das Vertragsgesetzüblicherweise am Tage nach seiner Verkündung in Kraft trete, derVertrag aber völkerrechtlich und innerstaatlich nach seinen Bestimmungen.Der Zeitpunkt, von dem an der Vertragsinhalt als innerstaatliches deutsches- -Recht gilt, liegt mehrseitigen Verträgen nach der deutschenRatifikation und jedenfalls,nicht vor Eintritt der völkerrechtlichen Wirksamkeitdes Vertrages. Von der Menschenrechtskonvention bemerkt Württ.-Bad. VGH (Senat Karlsruhe, 10. Januar 1956, VerwRspr. Bd. 8, S. 859(861) [95], sie sei durch das Mantelgesetz in deutsches Recht umgeformtund die Konvention selbst nach der zehnten Ratifikation in Kraft getreten.Hinsichtlich des deutsch-amerikanischen Vertrags vom 29. Oktober. 1954stellt es BGHZ Bd. 26, S. 200 vom 19. Dezember <strong>1957</strong> [105, 168, 199] aufdie Umwandlung durch Ratifikationsgesetz und das Inkrafttreten als. Vertragab.159. Rückwirkende Kraft kommt nach BVerfGE Bd. 6, S. 290 (296) vom21. März <strong>1957</strong> und BGHZ Bd. 22, S. 24 (31) vom 11. Oktober 1956 [63]auch dem Vertragsrecht nicht zu.2. Der Vertragsinhalt als innerstaatliche Norm160. Die Ansicht von BVerfGE Bd. 6, S. 29(Y (295) vom 21. März <strong>1957</strong>,das Vertragsgesetz könne, außer daß es die Zustimmung der gesetzgebendenKörperschaften zum Vertrag enthalte, unmittelbar Rechte und Pflichten desEinzelnen begründen, wird nicht immer geteilt. Das Vertragsgesetz enthältmeistens selbst keine Normen, und das hier erwähnte Gesetz vom 7. März1953 (BGBl. II S. 15) zum Liquidationsabkommen mit&apos;der Schweiz enthält,-&quot;) Hier ist des.Bundesrates nicht gedacht.http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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