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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 187Er beschränkt sich auf die Gerichte- der Bundesrepublik Deutschland, siehtalso ab von Gerichten der ehemaligen Besatzungsmächte einschließlich derobersten Rückerstattungsinstanzen, von denen des Saarlandes und denen derSowjetzone, des Ostsektors Berlins und der unter polnischer Verwaltungstehenden deutschen Gebiete. Er beschränkt sich, als <strong>Teil</strong> A, auf allgemeineFragen und solche des Friedensvölkerrechts. Ein später erscheinender <strong>Teil</strong> Bsoll die umfangreiche <strong>Rechtsprechung</strong> zum Kriegs- und Besatzungsrecht, zumStatus Deutschlands (<strong>Deutsche</strong>s Reich, Bundesrepublik, Länder und andereöffentlich-rechtliche Körperschaften) und zum sonstigen Nachkriegsrecht undKriegsfolgenrecht (Liquidation deutschen Vermögens, Londoner Schuldenabkommenusw.) behandeln. Diese Zweiteilung ergibt sich mehr aus denZusammenhängen des Stoffs als aus der herkömmlichen Systematik. MancheFragen der Völkerrechtssubjekte, der Völkerrechtsfähigkeit, der Identität,Kontinuität und Rechtsnachfolge werden also auch in <strong>Teil</strong> B im Zusammenhangmit dem Status Deutschlands wieder berührt werden, der seinerseits mitden durch den zweiten Weltkrieg aufgeworfenen Fragen des Kriegs- undBesatzungsrechts untrennbar verwoben ist.Formulierungen und erkennbare Meinungsäußerungen Völkerrechtsfragen,auch als Prämissen, werden, soweit möglich, wörtlich wiedergegebenzu,ohne Rücksicht darauf, ob undinwieweit sie zu den tragenden Gründen derjeweiligen Entscheidung gehören (Erläuterungen, Klarstellung unausgesprochenerPrämissen, Kritik usw.). Hinzufügungen des Berichterstatters müssensich aus Raumgründen auf. das Unerläßliche beschränken und sind durch dieAusdrucksweise stets als Hinzufügungen erkennbar gemacht. Grundsätzlichsprechen in diesem Bericht nur die Urteile selbst. Der Verf. übernimmt alsoauch dort, wo er sich nicht ausdrücklich oder erkennbar distanziert, keine Verantwortungfür die in den Richtersprüchen zum Ausdruck kommenden Meinungennoch für die Art ihrer Formulierung. Es konnte auch nur mit größterZurückhaltung und nur bei Entscheidungen unterer Gerichte nach wert oderunwert, richtig oder falsch, alt oder neu ausgewählt werden.Ein wirklicher Beitrag zur Völkerrechtsentwicklung oder -forschung wirddurch diein dieser <strong>Rechtsprechung</strong> nur vereinzelt gefunden werden können. Der Berichtsoll die in der Praxis aufgetauchten Fragen und ihre LösungPraxis zeigen etwa in der Art, wie neuerdings auch aus anderen Staaten übersprechung zum,Wiedergutmachungsrecht (Beilage der NJW); SBZ Sowjetische Besatzungszone;Schl.H.Anz. Schleswig-Holsteinische Anzeigen; Schl.H.OLG Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht; StGB Strafgesetzbuch für das <strong>Deutsche</strong> Reith vom15. 5.1871 (RGBI., S. 127), bekanntgemacht neu am 25. 8. 1953 (BGBl. I, S. 1083); VGVerwaltungsgericht; VGH Verwaltungsgerichtshof; VerwRspr. Verwaltungsrechtsprechungin Deutschland VOBI. Verordnungsblatt; WK Wiedergutmachungskammer;ZPO Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877 (RGBI., S. 83).http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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