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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 2152. Mehrfache Staatsangehürigkeft78. Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit des Staates des Forumund eine fremde, so gilt es als international anerkannter Grundsatz, daß dieerstere, allein als Anknüpfung in Betracht kommt und die andere, ignoriertwird. So entscheiden auf verschiedenen Sachgebieten BFH 7. Mai 195 1, Bundessteuerbl.III, S. 118 f. [10 b] BFH 20. September <strong>1951</strong>, IPRspr. 50/51,S. 244 (246 f.); BGHZ Bd. 3, S. 178 vom 4. Oktober <strong>1951</strong> [10,51, 75 76, 84,88]; Württ.-Bad. VGH Senat Karlsruhe, 26. Oktober 195 1, Ver-wRspr. Bd. 4,S. 637 [74].79. Sind zwei fremde Staatsangehörigkeiten vorhanden, so erhä&apos;lt nachDt. PA Beschw. Senat, 16. November 1953, IPRspr. 52/53, S. 635 die&apos;jenigeden Vorzug, die mit dem Wohnsitz verbunden ist. Darum wurde für einenbritisch-amerikanischen Doppelstaater, der während des Krieges in Großbritannienlebte, die Beendigung des Kriegszustandes durch Großbritannienals maßgeblich für seine Rechte angesehen.3. KollektiveinbürgerungenDie Entscheidungen über die zwischen 1938 und 1945 vorgenommenenZwangseinbürgerungen haben für die Sache selbst nur noch historisches Interesse,da die Gesetzgebung die schließlich gefundenen Lösungen kodifizierth at, 35) Aber die wesentlichen Gedankengänge verdienen eine zusammengefaßteWiedergabe, zumal man im Ausland vielfach zu anderen Ergebnissengekommen ist 36).80. Der Erlaß vom 19. Mai 1943, der den in die deutsche Wehrmachtund andere Verbände eingestellten deutschstämmigen Ausländern die deutscheStaatsangehörigkeit verlieh, ist nach BVerfGE Bd. 2, S. 115 vom 30. Januar1953 [501 keine Kollektiveinbürgerung lege, sondern sieht für jedenexEinzelfall noch eine Feststellung durch eine Behörde vor. Die von OLG Neustadt,29. Oktober 195 1, NJW 1952, S. 195 erhobenen verfassungs rechtlichenund formellen Bedenken gegen seine Gültigkeit sind von anderen Gerichten inder Berichtszeit nicht geteilt worden. Indessen hat BGHStr. Bd. 5, S. 230den Erlaß als29. Dezember 1953 (Auslieferungsfall Polak) [10, 50, 76 a],Kollektiveinbürgerung auffassend, ihn darauf geprüft, ob er despotische35) Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. 2. 1955 (BGBl. 1,S. 65) und vom 17. 5. 1956 (BGBl. I, S. 43 1); vgl. dazu ZaöRV Bd. 16, S. 646 ff., 670 ff.,Bd. 19 (Makarov-Festgabe), S. 494 ff.N) S. bei Seidl-Hohenvel dern, JZ <strong>1957</strong>, S. 498 und Makarov, Die Behandlungder deutschen Sammeleinbürgerungen 1938-1945 in der ausländischen <strong>Rechtsprechung</strong>(ZaöRV Bd. 18, S. 329). Ein neues Beispiel ist das Urteil des Raad voor Rechtsherstelvom 17.7. 1956, NJW 1958, S. 319. S. ferner P a r r y in Festgabe Makarov (ZaöRVBd. 19) S. 352-360.http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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