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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 231tische Bedeutung haben, aber nur ein Vertrag zwischen dem Staat und derBundesrepublik regelt die politischen Beziehungen des Bundes; so BVerf-GE Bd. 2, S. 347 (378 f.) vom 30. Juni 1953.142. Da das Grundgesetz die Besetzung durch fremde Mächte überhauptignoriert, fallen vertragsgernäße Abmachungen innerhalb des Besatzungsregimesnach BVerfGE Bd. 1, S. 351 (368 f.) vom 29. Juli 1952 nicht unterArt. 59 Abs. 2 GG.143. Die andere Kategorie der zustimmungsbedürftigen Verträge in Art.59 Abs. 2 GG sind die, die sich auf. Gegenstände der Bundesgesetzgebungbeziehen. Es genügt hierfür nach BVerfGE Bd. 1, S. 372 (388 ff,) vom29. Juli 1952 nicht, daß der Gegenstand im Katalog der Gesetzgebungszuständigkeitendes Bundes erscheint, sondern es kommt darauf an, daß dieAusführung des Vertrages ein Bundesgesetz erfordert. Kann also die Bundesregierungdie Ausführung mit Verordnungen sichern, zu deren Erlaß sie bereitsermachtigt ist, so ist die Mitwirkung nach Art. 59 Abs. 2 GG nichterforderlich (S. 390 ff.).144. Die Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit wird offenbarin BVerfGE Bd. 2, S. 347 (377) vom 30. Juni 1953 als unselbständiges Akzessoriumangesehen. Hält sich der Vertrag innerhalb der Abschlußbefugnisdes Landes, so tut es auch die Schiedsklausel.3. Die Bedeutung der Zustimmung des Parlaments145. Nur eine Seite der Zustimmung erörtern die Entscheidungen BVerf-GE Bd. 1, S. 351 (369) und S. 372 (395) vom 29. Juli 1952, wenn sie sie alsDurchbrechung des Gewaltenteilungssystems, als Übergriff der Legislative inden Bereich der Exekutive und als Regierungsakt in der Form eines Bundesgesetzesschildern.146. Mit dem anderen Aspekt befassen sich die Entscheidungen BVerf-GE Bd. 1, S. 396 (410 f.) vom 30. Juli 1952 und Bd. 6, S. 290 (294 f.) vom2 1. März <strong>1957</strong>. Das Vertragsgesetz ist einerseits Beschluß, der den Bundespräsidentenzur Ratifizierung (dem endgültigen Abschluß) ermächtigt,andererseits ist es Transformation und verleiht. dem Inhalt des völkerrechtlichenVertrages die Geltung als innerstaatliches deutsches Recht. InBVerfGE Bd. 4, S. 157 (163) vom 4. Mai 1955 wird der Vertragsinhalt sogarals der materiellrechtliche Gehalt des Vertragsgesetzes bezeichnet. Am ausführlichsten,allerdings nur obiter, ist diese Auffassung in BGHZ Bd. 17,S. 309 (313) vom 24. Mai 1955 [121, 157, 161] dargelegt: InternationaleVerträge schaffen zunächst nur Rechte und Pflichten unter den Vertragstaaten;auch wenn sie das eigene Recht des Staates berühren, erhalten sie nichtbereits durch ihren Abschluß den Charakter einer Rechtsordnung, sondern-Zhttp://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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