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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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seiauch<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 2072. ImmunitätDer Respekt vor der fremden Staatsgewalt zeigt sich in der Unangreifbar,-keit des Staats und der Träger seiner Gewalt dort, wo an sich die eigeneStaatsgewalt räumlich und sachlich zuständig wäre.51. Es handelt sich hierbei um eine die Gerichtsbarkeit als solche betreffendeund nach Völkerrecht zu beurteilende Frage der facultas jurisdictionis,so BGH 18. November 1952, NJW 1953, S. 222. Verschieden davon ist dieFrage, ob ein inländisles oder ausländisches&apos;Gericht örtlich zuständig ist(vgl. OLG Stuttgarti 4. März. 1953, IPRspr. 52/53, S. 583); allerdingsdrückt sich nach BGHZ Bd. 3, S. 178 (180) vom 4. Oktober <strong>1951</strong> [10, 75 ff.,84, 88] in der. Zuständigkeitsvorschrift für Ehesachen des 5 606 ZPO 2-1) auchdie Abgrenzung der deutschen Gerichtsbarkeit von der ausländischen.aus 2&quot;).52. Während mit der Behauptung, die örtliche -Zuständigkeit die-internationale örtliche Zuständigkeit irrtümlich angenommen worden,kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (s. die soeben angeführten Entschei-,dungen), hindert die Immunität nach Ansicht von WK Hamburg, 28. September<strong>1951</strong>, RzW 1953, S. 177 [54 a]; OLG Hamburg, 11. November1952, MDR 1953, S. 109 [54]; LG Kiel, 19. März 1953, NJW, S. 1718 [54],entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Lehre jede Prozedur, so-gar dieTerminsanberaumung und die Vorladung.53. Die positiv-en deutschen Vorschriften über die Immunität (§5 18-21GVG) behalten nur den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand, d. h. denfür die in Deutschland belegenen Grundstücke, vor. OLG Hamm, 14 April195 1, R.zW, S. 25 8 [54 a] glaubt aber, die neuere <strong>Rechtsprechung</strong> habe denSatz des internationalen Privatrechts (sic) zur Geltung gebracht, daß dieGerichtsbarkeit dann gegeben sei, wenn der fremde Staat bei dem streitigenRechtsverhältnis nicht als Hoheitsträger, sondern als Subjekt privater Rechteund Pflichten in Betracht kommt. BGHZ Bd. 19, S. 341 f., 346) vom10. Januar 1956, [65] führt es auf eine völkerrechtliche Regel zurück, daßEntscheidungenüber hoheitliche Handlungen eines fremden Staates grund-und die besatzungs-sätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind;rechtliche Regel von der Unverantwortlichkeit der Besatzungsbehörden vordeutschen Gerichten stimmt mit dem völkerrechtlichen Grundsatz Überein,daß ein ausländischer Staat der inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls insoweitnicht unterworfen ist, als gegen, ihn Ansprüche erhoben werden, diein einem hoheitlichen Handeln dieses Staates ihre Grundlage haben.DieseEntscheidung war insofern interessant, als nicht eine Besatzungsdienststelle25) Seit dem 1. 7. 1958 vgl. 5§ 606-606 b ZPO.26) Das ist nicht unbestritten, vgl. S t e i n J o n a s (Schönke), ZPO, 18. Aufl., VorbernerkungIII vor S 12, Arun. 2 - b.http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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