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Deutsche Rechtsprechung 1951-1957 (Teil A) - Zeitschrift für ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>1951</strong>-<strong>1957</strong> (<strong>Teil</strong> A) 21783. Bei der Beurteilung der Einbürgerung der Sudetendeutschen äußertBGHZ Bd. 8, S. 378, 29. Januar 1953 keine Bedenken gegen die völkerrechtlicheGültigkeit des deutsch-tschechischen Vertrages über Staatsangehörigkeits-und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBI. II, S. 895; Zaö-RV Bd. 8, S. 785). Wollte man aber auch die Annexion des Sudetenlandesals unwirksam ansehen, so bliebe nach VGH Stuttgart, Karlsruher Senat,4. Dezember 1953, VerwRspr. Bd. 6, S. 789 [82], doch die deutsche Staatsangehörigkeitder Sudetendeutschen bestehen, wenn und soweit die Tschechoslowakeisie nicht als ihre Angehörigen wieder in Anspruch nimmt.4. Die Wiedererrichtung Österreichs84. Auch an der Rechtsgültigkeit derüberführung der österreicher indie deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Anschluß im Jahre 1938 hat die<strong>Rechtsprechung</strong> der Berichtszeit nicht gezweifelt. Statt vieler Entscheidungenseien angeführt BGHZ Bd. 3, S. 178 (183), 4. Oktober <strong>1951</strong> [10, 51, 75 ff.,88] und BGHStr. Bd. 9, S. 53 (55 f.), 18. Januar 1956 [10, 38, 75 ff., 82, 85];BVerfGE Bd. 4, S. 322, 9. November 1955 stellt es nur noch kurz fest. Diewesentlichen Gründe sind, daß die Staatengemeinschaft den Anschluß österreichsan das <strong>Deutsche</strong> Reich durch Abzug der diplomatischen Vertreter ausWien anerkannt habe und daß auch das österreichische Gesetz vom 10. Juli1945 über die überleitung der Staatsangehörigkeit den Besitz der deutschenStaatsangehörigkeit durch die österreicher während der Dauer des Anschlussesimpliziere.85. Bei der Beurteilung der Trennung Österreichs vom <strong>Deutsche</strong>n Reichim Jahre 194 5 ist die Reditsprechung meist nicht davon ausgegangen, daß nunetwa österreich seine völkerrechtswidrig umgebürgerten Staatsangehörigenzurückverlange. Ausdrücklich verwirft Hess. VGH, 6. November 195 3, DOV1954, S. 378 [881 ein solches Argument. Ferner entnahm sie, wie obenZiff. 76 gezeigt, keine Regel über Staatsangehörigkeitswechsel bei Gebietsveränderungaus dem allgemeinen Völkerrecht. Dennoch ist angenommenworden, daß die Wohnbevölkerung Osterreichs mit der Wiederherstellungder österreichischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren hat. Die- Begründungensind verschieden: Osterreich habe seine Staatsangehörigen wiederin Anspruch genommen (OLG Stuttgart, wiedergegeben in den GründenBGHStr. Bd. 5, S. 318, 23. Februar 1954); die deutsche Staatsangehörigkeitsei nur durch die Einverleibung im Jahre 1938 erworben worden (Bay.<strong>Rechtsprechung</strong> hat die Rücksicht auf den Willen manchmal zu gezwungenen Deutungendes Verhaltens der Betroffenen geführt; vgl. etwa OVG Hamburg, 1. 4.1955, DOVZ,<strong>1957</strong>,S. 459. Die Gerichte der USA argumentieren viel mit der Willensrichtung in Staatsangehörigkeitssachen,vgl. M a k a r o v a. a. 0., S. 329 ff.http://www.zaoerv.de© 1959/60 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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